31 II 421

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Rubrum

sehbar war. (Vergl. A, S, XXIX, 2, S. 278 ff, Erw. 4, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise <c.

Feldau.) 3. Jst so die Verantwortlichkeit des Beklagien für die Folgen des Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage, soweit sie von der Vorinstanz zugesprochen worden sind, zu bemerken, dass eine besondere Anfechtung des Urteils dur den Beklagten nah dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen bedarf noh das vierte Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger als Berufungskläger auftritt, der Erörterung. Mit diesem Klagebegehren verlangt der Kläger Zusprechung einer angemessenen Geldsumme nach Art. 54 OR. Vor den kantonalen Justanzen hatte er zuc Begründung seines Begehrens lediglich aussgeführt, es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. Jn seiner Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den Zuspruch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend : die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufenthalt der Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen Schmerzen im Spital und nachher. Alle diese Momente sind vor den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auch wenn sie zum Teil aus den Akten erfichtlih sein mögen, als „neue Tatsachen“ im Sinne des Art. 80 OG zu bezeichnen und somit vom Bundesgericht nicht zu berücfsichtigen. A183 tatsächliches Fundament dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der Vorinftanz, die das Vorhandensein einer groben Fahrlässigkeit ablehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nah dieser Nichtung aus : der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben ; im Momente, da er vorfuhr, habe er freie Bahn gehabt ; sein Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liege, „würde für sich „allein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden „Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden wären, die „ihrer Obliegenheit nicht gewachsen war“, Auch müsse es als ein ausnahmsweiser Zufall betrachtet werden, „dass die Tiere gerade „nah der Richtung hin ausrissen, von der das sie aufregende „Beräusch herkam“. Soweit in diesen Ausführungen Feststellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich ; daraus folgt aber auch ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben Verschuldens des Beklagten ; eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Ausserachtlassen jeder Vorsichtsmassregel und unsinnigem,

brutalem Darauflosfahren ; hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden; gewisse Vorsichtsmassregeln, wenn auc nicht genügende, sind vom Beklagten immerhin angeordnei worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell bei Kühen au nicht derart, dass sie ohne besondere Überlegung auch für den Mindersorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang.

Demnach hat das Bundesgericht Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1905 in allen Teilen bestätigt.

Sachverhalt

62, Arteil vom 22. Sepfember 1905 in Sachen Meier, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Meier, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schuldanerkennung; Unverbindtichkeit wegen Betruges ? Art. 24 0R.

A.

Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft erkannt :

Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 1905, lautend :

1. Der Verirag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klä&- gerin anerkannt hat, den Beklagten 2906 Fr. 75 Ets. samt Zins zu 4 9%, vom 1. Januar 1900 an schuldig zu sein, wird für die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.

2, Der Beklagte Matthäus Meier wird verurteilt, an die Klägerin den von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zufammen 471 Fr. 75 Cts. zurückzubezahlen, — wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt, in Bezug auf Oispositiv 1 aufgehoben und dahin abgeändert, dass die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig- 428 “ Civilrechtspflege.

keit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin festgesetzt wird.

B.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag :

Ju Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein vom 29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu erklären. Jm übrigen sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen,

C.

Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt:

Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen. — Eventuell sei die Sache im Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort behufs Feststellung der Forderung der Beklagten an die kantonalen Junftanzen zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

, Die im Jahre 1819 geborene Klägerin wohnte seit deu im Jahre 1872 erfolgten Tode ihrer Mutter im Heimwefen, das ihr Bruder, der Beklagte Matthäus Meier, nah dem Tode des Vaters (1859) übernommen hatte und in dem er ebenfalls mit inen Kindern, den Mitbeklagten Jda Meier (geboren 1861) und Leo Meier (geboren 1865), im obern Teile, wohnt. Jm genannten Hause hatte die Klägerin das Erdgeschoss, bestehend aus einem grossen Wohnzimmer, einem kleinen Nebenzimmer und einer Küche, inne. Während mehreren Jahren lieferte ihr der Beklagte Matthäus Meier Milch und Holz. Die Klägerin ihrerseits überliess dem Beklagten Matthäus Meier seit dem Tode ihrer Mutter die Nubung des grössten Teiles ihres Landes und behielt nur einige kleinere Stückke Gemüsepflanzland und Reben für fi; in ihren gesunden und rüstigeren Tagen half sie dem beklagten Bruder im Haushalt und auf dem Felde aus. Jm Dezember 1899 stellten die Beklagten eine Rechnung auf, welche eine Forderung der Klägerin an die Beklagten für Landzins seit 1870 von 2400 Fr., dagegen eine Gegenforderung der Beklagten an die Klägerin für Hauszins seit dem Tode der Mutter, für gelieferte Milch, für diverse Auslagen und Bemühungen, im Gesamtbetrage von 5306 Fr. 75 Cts. aufwies, also mit einem Saldo zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin von 2906 Fr.

75 Ets. schloss. Um von der Klägerin die Anerkennung dieser Abrechnung zu erhalten, ftellien die Beklagten am 29. Dezember 1899 einen „Schuldschein“ folgenden Juhaltes aus: „Jungfrau „Katharina Meyer Leonhards bekennt hiemit laut Gegenrechnung „vom 29. Dezember 1899 dem Bruder Math. Meyer Leonhards „Und Kinder shuldig zu sein die Summe von 2906 Fr. 75 Cts. „(schreibe …...) und hat für dieselbe vom 1. Januar 1900 an sie „Jhrlich zu 4 %/, zu verzinsen. Aesch, den 29. Dezember 1899,“ Um die Klägerin, die des Lesens und Schreibens unkundig ist, zur schriftlichen Anerkennung dieser Schuldanerkennung (mittelst eine Handfkreuzes) zu bewegen, begab sich am Nachmittag des 29. Dezember 1899 der von den Beklagten herbeigeholte Gemeinderal Bloh in die Wohnung der Klägerin und hiess sie in die Wohnung der Beklagten gehen. Dort, im Beisein der Beklagten, stellte er mit ihr ein allgemeines Verhör darüber an, wie lange sie bei ihrem Bruder wohne, wie lange sie von ihm Milch bezogen habe u. ſt. w.; die Anwesenden erklärten ihr, es müsse nun énmal Abrechnung zwischen ihr und den Beklagten erfolgen. Auf die wiederholte Bemerkung der Klägerin, sie unterschreibe nicht, sie könne noch 10 oder 20 Jahre leben und wolle der Gemeinde oder ihren Geschwistern nicht zur Last fallen, erklärie ihr der Beklagte Matthäus Meier ausdrücklich : er wolle nur, dass einmal ausgerechnet werde, ex wolle jesst kein Geld, sondern erst, wenn sie gestorben sei, und wenn sie dann nihts mehr übrig habe, so werde er gleichwohl müssen zufrieden sein. Daraufhin versuchte die Klägerin den Schuldschein mit ihrem Handkreuz zu versehen, und da sie zitterte und Tintenflecke darauf machte, wurde der Schuldschein abgeschrieben und die Klägerin versah nun dieses zweite Exemplar mit ihrem Handkreuz, worauf Gemeinderat Bloch die Echtheit des Kreuzzeichens \chriftlich auf dem Schuldschein bestätigte. Am 10. Januar 1900 reichte eine Anzahl Verwandter der Klägerin beim zuständigen Statthalteramt Straffklage gegen die Beklagten ein, in der sie ausführten, die Klägerin sei shon am 30. Dezember 1899 weinend zu ihrem Schwager Josef Schmidlin gegangen und habe ihm erzählt, dass sie am Tage vorher gewaltsam genötigt worden sei, eine von ihrem Bruder Matthäus Meier gestellte Rechnung von über 2000 Fr. zu unter- 424 Civilrechtepflege.

schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr vorgelegte Schriftstück gesetzt. Die Strafklage bemerkte weiter, die Klägerin habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und sie ersucht, Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland stellte nach durchgeführter Untersuchung die Sache ein, da nah dein Zeugnisse von Gemeinderat Bloch die Voraussetzungen des § 148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am 9. Januar 1904 — inzwischen war weiter in der Sache nihis geschehen — betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den Betrag von 464 Fr, 95 Cts, als „Zins ab Kapital 2906 Fr. 75 Cts. vom 1. Januar 1900 vis 31. Dezember 1903 à 4%/,“; da die Klägerin Rechtsvorschlag nicht erhob, musste der Betrag inklusive Betreibungskosten, zusammen 471 Fr. 45 Cts, vom Vormund der — inzwischen bevogteten — Klägerin bezahlt werden (am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage erhoben, die auf Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom 29. Dezember 1899 geht und Rückzahlung des Betrages von 471 Fr. 45 Cts, fordert; eventuell enthielt sie noh das Nechtsbegehren: Es sei gerichtlih festzustellen, dass die Beklagten kein Recht haben, aus der Schuldanerkennung der Klägerin vom 29. Dezember 1899 von der Klägerin zu ihren Lebzeiten irgend einen Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverkangen.

2.

, Die Klagebegründung machte ursprünglich geltend, die Klägerin sei im Momente der Unterzeichnung der Schuldanerkennung unzurechnungsfähig gewesen; ferner sei sie widerrehtlich bedroht, durch Furchterregung zur Unterzeichnung veranlasst worden, |#9- Ï dann fei die Unterzeichnung zurückzuführen auf betrügerische An- Î gaben der Beklagten; endlich sei die Schuldanerkennung anfechtbar è wegen wesentlichen Frrtums. Die Beklagten haben die Richtigkeit fi aller dieser Anfehtungsgründe bestritten und eventuell die Ver- í wirkung des Klagerehis gemäss Art. 28 ON geltend gemacht, Während die LT. Instanz die Schuldanerkennung gestüssl auf Art. 19 Ziff. 1 und 4, sowie Art. 24 OR für unverbindlich : i erklärte, ist die TI. Jnstanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile Î gelangt mit wesentlich folgender Begründung : Die Einrede der

Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da sich erst bei der Betreibung für das Zinsbetreffnis die verschiedenartige Auffassung der Parteien über den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe. Die Klagebegründung der Furchterregung fei vor IT. Instanz nicht mehr aufrecht erhalten worden, Was die Anfechtung wegen wesentlichen Jrrtums betreffe, so gehe aus der eigenen Darstellung der Klägerin hervor, dass sie si habe verpflichten wollen „und „war zu dem in der Schuldanerkennung genannten Betrag; nicht „dagegen wollte sie, dass sie schon zu Lebzeiten für die eingegangene „Verpflichtung belangt werden könne. Sie wollte aljo nichts an- „deres als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt „ihres Ablebens.“ Hinsichtlih der Fälligkeit lasse nun allerdings die Schuldanerkennung Zweifel aufkommen sowohl mit Bezug auf die Hauptforderung als hinsichtlich der Zinsen, Allein mit Bezug auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagten die Schuldanerkennung als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins sodann dede sich die ssriftliche Vereinbarung mit dent vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen freilih nicht. Allein hiebei handle es sich nur um einen unwesentlichen Teil der Abmachung, die nicht die Ungültigerflärung der ganzen Verpflichtung zur Folge haben föônne (Art. 2 ON). Aber auh vom Standpunkt des Art. 24 OR aus sei die Schuldanerkennung nicht unverbindlich. Dass der Ausrechnung unrichtige Ansäge zu Grunde gelegt worden seien, indem der Mietzins zu hoh berechnet worden sei, fei nicht dargetan; eventuell würde es sich nur um einen Jrrtum in der Wertschätzung, also um einen JZrrtum im Beweggrund handeln, der gemäss Art. 21 ON die Verbindlichkeit nicht gehindert haben würde. Das Abkommen habe somit in Krast zu bleiben, jedochz mit der Modifikation, dass dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden müsse. Das bereits bezahlte Zinsbetreffnis sei dagegen zurüczuerstatten, da die Klägerin damit etwas bezahlt habe, „was sie zu zahlen noch nicht verpflichtet war“,

3.

Die vor der T, Jnstanz gegenüber der Schuldanerkennung erhobene Einrede der mangelnden Zurechnungsfähigkeit und der Furchterregung hält die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr aufrechi, und zwar mit Recht nicht, da bezüglih der Furchterregung von der Vorinstanz festgestellt ist, dass dieser Anfechtungsgrund schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich führungen der I. Jnfstanz es am Beweise, der der Klägerin obliegt, gebricht.

4.

Dagegen kann nicht geleugnet werden, dass zwischen der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen Willen ein Widerspruch besteht. Was die Klägerin gewollt hat, was sie, die Analphabetin, glaubte, durch ihre Unterzeichnung als Vertragswillen zu erklären, war die Anerkennung einer Schuld, die erst nah ihrem Tode zu zahlen war. Darüber kann nah der eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen : Die Klägerin wollte nicht, dass sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsse, und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies auch nicht zugemutet, sondern ihr zugesichert, dass erst nah ihrem Tode Zahlung beansprucht werde. Was die Klägerin durch Unterzeichnung der schriftlichen Schuldanerkennung tatsächlich erklärt hat, ist jedoch etwas ganz anderes : sie hat die Anerkennung einer sofort fälligen Schuld ausgesprochen; denn aus dem Mangek der Bestimmung eines spätern Fälligkeitstermines folgt ohne weiteres die sofortige Fälligkeit, und guch die weitere Bestimmung, dass die Schuld jährlich zu 4 %/, zu verzinsen sei, stimmt mit der Annahme, dass es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen, - ob dieser Zwiespalt entweder auf einem wesentlichen Jrrtum im Sinne des Gesezes (ON Art. 18 und 19) oder auf absichilicher Jrreführung durch die Beklagten beruhe. Nun ist, im Gegenfassze zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der I. Jnstanz, der Tatbestand einer absichtlihen Täuschung, also des Betruges im Sinne des Art, 24 ON, in dem Verhalten der Beklagten zu erbliden : Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um eine Schuldanerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tode, war eine unwahre Borspiegelung ; nur durch diese Vorspiegelung wurde die Klägerin zur Unterzeichnung bewogen. Die Beklagten haben - also die Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenusst, um sie durch unwahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, und damit ist der Tatbestand des Betruges im Sinne des Art. 24 OR erfüllt und somit die Schuldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin unverbindlich, Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc nichtig macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, dass die Beklagten — was übrigens erst vor Il. Fnitanz geschehen ist — erklärt haben, sie wollen die Schuldanerkennung nur in

der Weise, wie die Klägerin sie verstehe, geltend machen. Massgebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichkeit der Schuldanerkennung gerichteten Klage sind Wortlaut und Sinn dieser Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien bezw. den Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennung andern Juhaltes fubstituiert werden, Die Schuldanerkennung so, wie sie von der Klägerin ausgestellt ist, is vielmehr in toto für sie unverbindlich, nichtig, zu erklären.

5.

Fraglich fönnte nur noh sein, ob nicht die Klägerin nach den Grundbsässen von Treu und Glauben bei dem zu behaften sei, was sie wirklich anerkannt hat. (Vergl. v. Tuhr, Zeitschr. f. schweiz. Necht, N. F. 17, S. 65 Anm. 3 i. f.) Allein abgesehen von der grundsässlichen Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Jrrtums der anfectende Teil dasjenige gegen sich gelten lassen müsse, was er wirklich gewollt hat, und ob das im besondern auch bei dem durch Betrug hervorgerufenen Jrrtum der Fall sei, — ist hier zu bemerken, dass von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat, im Anschluss an ihre Stellungnahme zu den einzelnen Posten der Ausrechnung, die sie beanstandet hat, in der Klage lediglih bemerkt : Sie wolle nicht den Schaden ihres Bruders und feiner Familie, sie sei bereit, ihm eine Entschädigung zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten recht und billig fein, — und auf die Behaftung in der Klagebeantwortung hin ift in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, „eine allen Verhältnissen Rechnung tragende En!schädigung aus freien Stücken zu bezahlen“. Hierüber ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht zu entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung, die nach dem Entscheide der 1. Jnstanz nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreites bildet.

6.

Zu erörtern bleibt dagegen noch die Einrede der Klageverwirkung, die auf Art. 28 OR gestützt wird. Jn dieser Beziehung erblickt die Berufungsschrift mit Recht shon in der Erklärung der Klägerin in ihrer Einvernahme vor Statthalteramt die Eröff nung an die Beklagten, dass sie die Schuldanerkennung nicht als für verbindlich erachte, Es genügt, dass die Eröffnung, einen Vertrag wegen Willensmangel für unverbindlich zu erachten, dem Vertragskontrahenten durch eine Mittelsperson zukomme, um das Präjudiz der Vertragsgenehmigung durch Verschweigung, um das es fsih bei ON Art. 28 handelt, abzuwenden.

7.

Aus dem gesagten folgt die Gutheissung der Klage im Hauptpunkte uud damit die Gutheissung der Berufung. Betreffend die Nückzahlung der infolge Betreibung bezahlten Zinse liegt eine Anfechtung des Urteils der Vorinstanz durch die dadurch beschwerte Partei, die Beklagten, nicht vor; es hat daher hiebei sein Bewenden,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 12. Mai 1905 und vollständiger Gutheissung der Klage, die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 für die Klägerin unverbindlich erklärt; mit Bezug auf die Verurteilung des Beflagten Matthäus Meier zur Nückerstatlung von Zinsen und Kosten im Betrage von 471 Fr. 45 Cts, hat es beim genannten Urteile sein Bewenden.

63.

, Nrfeis vom 23. September 1905 in Sachen Zuskunstei Schimmelpfeng, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Sebrüder Loes, Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftung der Informationsbureaus für kreditschädigeude Angaben über Dritte, diesen gejzenüber. Art, 50 und 55 OR.

A. Durch Urteil vom 3. März 1905 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt :

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C. (Anschlussberufung ; zurüegezogen.) D, Jun der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beflagten seinen Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

, Die Beklagte, die Zürcher Filiale der Auskunftei W. Schimielpfeng in Berlin, kam wiederholt in die Lage, Über die Kläger, die in einer Anzahl von Städten in der Schweiz, so auch in Bern, Warenhäufer betreiben, Auskunft zu erteilen, Die Berichte über das Berner Geschäfl lauteten jeweilen sehr gut; so speziell Ausfünfte vom 24. Februar, 10. August und 4. Dezember 1903. Jn der ersten war gesagt : das Geschäft sei das grösste der Branche am Playe und habe einen bedeutenden Umfass, die Firma versteure ein Einkommen von 100,000 Fr. z die Liegenschaf1eu haben einen Grundsteuershassungswert von 399,000 Fr. und seien mit 291,209 Fr. 90 Cis. belastet; die Betriebsmittel haben sich bisher als ausreichend erwiesen, das Krediturteil über die Firma laute günstig. Die Auskunft vom 10. August 1903 ging dahin : „Ergänzung : Die Situation dieser Firma ist unverändert. Die „Firma macht ein gutes Geschäft und kommt so viel am Platze „bekannt ist, ihren Verpflichtungen pünktlich nach,“ Endlich diejenige vom 4. Dezember 1903: „Ergänzung : Aus Basel erfah-

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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