31 II 632

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Rubrum

träge betrifft, so kann shon wegen der Geringfügigkeit derselben von erheblichen Vorteilen der Kapitalabfindung hier feine Rede sein (vergl. Amtl. Samml, d, bg. E. XXVII, 2, S. 43, Erw. 5); jodann würde sich aber ein diesbezüglicher Abzug auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die den Kindern zukommenden Entischädigungen dazu bestimmt sind, successiv aufgebraucht und inzwischen, zwar verzinslih, aber zu niedrigem Zinsfusse, angelegt, nicht dagegen cinem gewinnbringenden Unternehmen einverleibt zu werden. Es sind somit bei der Schadensbemessung für jedes der beiden Kinder obige 1800 Fr. voll einzusetzen, was, zu dem für die Witwe ausgerechneten Kapital von 8300 Fr. hinzuge- i zählt, einen Gesamtschaden von 11,900 Fr. oder rund 12,000 Fr.

ergibt, Hievon sind gemäss Erwägung 5 hievor den Klägern zwei Drittel oder 8000 Fr, zuzusprechen und zwar den Kindern je 1200 Fr., der Witwe der Nest mit 5600 Fr.

Sachverhalt

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung wird unbegründet, die Anschlussberufung in dem Sinne begründet erklärt, dass unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die von den Beklagten zu zahlende Entschädigung auf 8000 Fr., nämlich 5609 Fr. für die Witwe Schärr und je 1200 Fr. für jedes der beiden Kinder Luise und Friedrich Schärr, je mit 5 °/, Zins seit 4. August 1904, erhöht wird.

80. Hrfeil vom 17. November 1905 in Sachen Gebrüder Kindsimann, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Yüssler-Weber, Kl. u. Ber.-ÆKl.

Ko!lektiv-Gesellschaft. Wirkung der Eintragung einer Liegenschaft auf die Namen der Gesellschafter, nickt auf den Namen der Gesellschaft ; is die Liegenschaft Gesellschaftsgut ? Eidgenössischzs und kantonates Recht über diese Frage. — Art. 559 OR. — Umfanz der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter, Art. 561 OR.

A.

Durch Urteil vom 21. Juni 1905 hat die IL. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen :

a) Sind die Beklagten verpflichtet, den mit dem Kläger als Käufer sub 31. August /16. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend vorstandsfreier Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am sog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken ?

b) Sind die Beklagten verpflichtet, für den Fall, dass sie für eine vorstandsfreie Zufertigung an den Kläger nicht vorsorgen fönnen, gleichzeitig mit der Fertigung dem Kläger für denjenigen Betrag an Kapitalzinsen und Kosten Sicherstellung zu leisten, welcher dem Kläger bei der Fertigung an grundversicherten Pastiven überbunden wird und für welchen er eventuell als Einzinser haftbar gemacht werden könnte ? i erkannt :

1, Die Beklagten sind verpflichtet, den mit dem Kläger am 31. August / 16. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag betr. vorstandsfreier Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am sog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken.

2, Auf die sub lit. b aufgestellte Nechtsfrage wird nicht eingetreten.

B.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C.

Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag erneuert. Eventuell hat er Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Direktor Hirzel und Rüweisung der Sache in diesem Sinne an die Vorinstanz beantragt.

Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragert.

Erwägungen

1.

In tatsächlicher Beziehung ist aus ven Akten hervorzuheben : Die beklagte Kollektivgesellschaft Gebrüder Kindlimann, deren Anteilhaber Albert und Jakob Kindlimann sind, betreibt in Rikon ein Stanzwerk. Die Liegenschaft, auf der die Fabrik betrieben wird, ist notariell auf den Namen der beiden Kollektivgesellschafter, nict auf denjenigen der Firma gefertigt. Zur Liegenschaft gehört als ideeller Anteil zu einem Viertel das Miteigentum am sog. Himmerichweisser mit Wasserrechtskonzession, ferner ein ideeller Sechstel Miteigentum an vier weitern im Himmerih gelegenen Grundstücken. Der Kläger seinerseits ift zur Hälfte Miteigentümer des Himmerichweihers und zu einem Drittel Miteigentümer der vier erwähnten mit der Weiheranlage im Zusammenhang stehenden Grundstücke. Das Wasserwerk der Beklagten wie die Spinnerei des Klägers werden aus dem Ablauf des Himmerichweihers gespiesen. Im Jahre 1903 fasste der Kläger eine Umânderung des Himmerichweihers ins Auge, weswegen er mit Locher & Cie, in Zürich in Verbindung trat. Nah dem von diesen ausgearbeiteten Projekt hätten die Beklagten entsprechend ihrem Viertel Anteilsrecht an die Kosten 6000 Fr. zu leisten gehabt. Sie erklärten jedoch, hiefür nicht das nötige Kapital zu besissen, und der Kläger schlug ihnen hierauf vor, er wolle ihren Anteil erwerben, Am 31. August 1903 scheint es zwischen dem Kläger und Albert Kindlimann zu einer Einigung gekommen zu sein, zufolge deren der Kläger zusammen mit der Spinnerei Schöntal (dem dritten Miteigentümer des Himmerichweihers) den Bauvertrag mit Locher & Cie, abschlossen. Mit Brief vom 3. September 1903 übermittelte alsdann der Kläger den Beklagten einen von ihm abgefassten vom 31. August 1903 datierten Kaufvertrag im Doppel zur Unterzeichnung, sofern diese mit dem Jnhalt einverstanden seien. Der Jnhalt dieses Vertrages geht dahin : Die Beklagten treten dem Kläger ihren unausgeschiedenen Viertel an der Himmerichanlage und an den dieser Anlage dienenden Grundstücken, sowie ihren ideellen Sechstel an den genannten vier Grundstücken ab, Die Abtretung geschieht unentgeltlich, wogegen die Beklagten von sämtlichen Kesten der Neuanlage — Erstellungs- und Unterhaltungskosten — befreit sein sollen. Für die Entlassung aus diesen Verpflichtungen sollten sie dem Kläger 900 Fr. bezahlen, Da der Kläger ohne Antwort blieb, verfügte sich am 14. September sein Sohn zu den Beklagten, wo er nach

der klägerishen Darstellung von Jakob Kindlimann erfuhr, die Beklagten wünschen die Stipulation eines Rückkaufsrechtes für 9—6 Jahre. Bei dieser Unterhandlung war Direktor Hirzel von der Spinnerei Schöntal zugegen, Der Kläger schrieb noch am gleichen Tage, mit der Stipulierung eines Rückkgufsrechtes gehe er nicht einig, dagegen wolle er sliesslich auf die Loskausssumme von 500 Fr. verzichten. Nunmehr teilte Jakob Kindlimann mit der Firma-Unterschrift „Gebr. Kindlimann“ am 15. September mit, dass die Beklagten diese Offerte akzeptieren, und übermachte die beiden Vertragsexemplare dem Kläger zur Ausstreichung des Passus betr. die Loskaufssumme ; der Kläger ftrich den Passus aus und sandte die Vertragsexemplare an die Beklagten zurück, worauf am 17. September Jakob Kindlimann, zeichnend „Gebr. Kindlimann“, das eine Exemplar „mit unserer Unterschrift versehen“ zurüsandte. Der Verirag is von seiner Hand mit der Firma-Unterschrift „Gebr. Kindlimann“ unterschrieben, Jn der Folge weigerten die Beklagten ihre Mitwirkung zur Fertigung ; Albert Kindlimann erklärte mit Schreiben vom 8. Dezember 1903 an den Kläger den Vertrag für ungültig mit der Begründung, dass der eine Juhaber der Firma Gebr. Kindlimann feine ZUstimmung zur Abtretung des Himmerichgebieis nie gegeben habe und dass namentliG auh keine Unterschriften der Jnhaber vorliegen. Daraufhin hat der Kläger Klage gegen die Kollektivgesell= schaft Gebr. Kindlimann mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben.

2.

, Die Beklagten haben vor den kantonalen Justanzen folgende Einwendungen erhoben : Da die Liegenschaften auf den Namen der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft eingetragen feten, seien sie nicht Gesellschaftsgut, sondern Privaigut der Gesellschafter, und Jakob Kindlimann habe daher nicht Namens der Gesellschaft darüber verfügen können. Des weitern habe die Unterschrift des Jakob Kindlimann die Gesellschaft aus dem Grunde nicht verpflichten können, weil das streitige Geschäft ausserhalb dem Gesellschaftszwecke gelegen habe (Art. 561 Abs, 4 OR). Endlich habe Albert Kindlimann dem Kläger wiederholt erklärt, dass beim Abschlusse des Vertrages beide Gesellschafier mitwirken müssten, sodass eventuell eine Beshränfung der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft dem Kläger bekannt gewesen fei (Art. 561 Abs. 2 ON). Die I. Jnstanz hat die Klage abgewiesen, indem sie den zweiten Standpunkt der Beklagten —— Art. 561 Abs, 1 OR — für begründet erachtet hat ; die II. Jnstanz dagegen ist zu einer Abweisung sämtlicher Einwendungen der Beklagten gelangt, mit einer Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.

3.

(Kompetenz.)

4.

In der Sache selbst hat der Vertreter der Beklagten in seinem heutigen Vortrage seinen ersten Standpunkt zwar nicht plädiert, ihn aber au nicht fallen gelassen, so dass er auch hier zu erôrtern is, soweit das Bundessgericht zu dessen Beurteilung kompetent ift. Das if nur der Fall hinsichtlih der Frage, inwieweit vom Standpunkte der Bestimmungen des eidgen. Nechts Über den Gesellschaftsvertrag, speziell die Kollektivgesellschaft, aus angenommen werden kann, die fraglichen Liegenschaften seien Gesellschaftsgut ; dagegen sind die Wirkungen der notariellen Fertigung vom kantonalen Rechte beherrscht und ist das Bundesgericht sona an den Entscheid der Vorinstanz über diese Wirkungen gebunden, Wenn daher die Vorinstanz ausführt, der Umstand, dass die Liegenschaften auf den Privatnamen der Gesellschafter eingetragen sind, hindere nicht, dass dieselben gleihwohl Gesellschaftsgut sein können; eine Notwendigkeit, die Liegenschaften auf die Firma zu fertigen, habe nicht bestanden, — fo ist das für das Bundesgericht verbindlich, foweil dabei Grundsätze des kantonalen Jmmobiliar-Sachenrechts in Frage ftehen. Vom Boden des Gesellschastsrechts aus aber, auf dem einzig das Bundesgericht die Frage prüfen kann, ist der Entscheid der Vorinstanz unanfechtbar. Zwar ift die Frage nicht schon damit entschieden, dass mit der heute wohl noch allein vertretenen Theorie angenommen wird, die Kollektivgesellschaft sei keine juristishe Person ; denn unter den Schriftstellern, die auf dem Boden der Gesamthandtheorie stehen, ist die Frage, ob es zum Übergang von Privatgut der Gesellschafter in Gesellschaftsgut oder zum Erwerbe von Gefellschastsgut der Auflassung (Fertigung) auf den Namen der Gesellschaft bedürfe, streitig. Allein ob dieses notwendig sei, ist eine Frage des Immobiliar-Sachenrechts, also des kantonalen, nicht des eidgen. Rechts ; vom Boden des eidgen. Nechts aus isi jedenfalls nichts dagegen einzuwenden, dass gefagt wird, die Eintragung von Liegenschaften auf die Namen der Gesellschafter hindere nicht, sie als Gesellschaftsgut zu behandeln. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, verlangt insbesondere Art. 559 OR nicht, dass zum Erwerb von Gesellschaftsgut die Anwendung der Firma erforderlich sei. Diese Gesezesbestimmung sett vielmehr (soweit sie hier in Betracht kommt) nur die Vermögensfähigkeit der Gesellschaft fest,

stellt aber keine Norm darüber auf, auf welche Weise die Gesellschaft Eigentum an Grundstücken erwerbe.

5.

Jt somit davon auszugehen, dass der fragliche Anteil an den Liegenschaften Gesellschaftsgui sei, fo ist der Entscheid der Frage davon abhängig, ob der eine Gesellschafter — Jakob Kindlimann — durch seine Unterschrift die Gefellshaft habe verpflichten können. Diese Frage beantwortet sich auf Grund des Art. 564 Abs. 1 OR, wonach jeder zur Vertretung befugte Gesellschaster ermächtigt ist, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der Zwe der Gesellschaft mit sich bringen kanu. Die I, Instanz hatte sich nun auf den Standpunkt gestellt, mit der Vertretungsbefugnis dürfe im JFuteresse der Mitgesellschafter nicht zu weit gegangen werden, im vorliegenden Falle sei der Verkauf von Liegenschaften nicht im Zweck der Gesellschaft begründet ; mit diesem : der Fahrikation von Metallwaren, habe der Verkauf des Himmerihgebietes nichts zu tun. Jusbesondere könne es zur Herstellung dieser Zwectbeziehung nicht genügen, dass durch eine Neuanlage des Himmerichweihers der Fabrikanlage ein Vorteil in Form einer vermehrten Wasserkraft erwachse und dass der Beitrag an die Erstellungs- und Unterhaltungskosten in Wegfall komme, weil das nur sekundäre Folgen eines NRechtsgeschäftes seien, das an sich dem Gesellschaftszwecke fern stehe. Demgegenüber geht die Begründung der II. Jnstanz in diesem Punkte dahin : „Um ihren Gesellschaftszweck überhaupt verwirklichen zu können, bedürfen die Beklagten vor allem genügender motorischer Kraft und es liegt daher jedes Nechtsgeschäft, welches auf den Erwerb soler Krast gerichtet ist, oder auf die Verbesserungen der bereits bestehenden Kraftanlage, im ureigensten Zwecke der Gesellschaft. Der Vertrag vom 416. September 1903 hatte aber keinen andern Zweck als den Beklagten eine bessere, konstantere Wasserkraft zu sichern, denn dur die Neuanlage des Himmerichweihers wurde eine wesentliche Verbesserung der Wasserverhältnisse erzielt, und als Miteigentümer des Weihers hätten die Beklagten eine beträchtliche Summe hiefür zahlen müssen, Wenn sie nun vorgezogen, stait bares Geld auszulegen, dem Kläger glei ihren Anteil am Weiher abzutreten, um sich fo au zugleich der künftigen Unter- 638 Livilrechtspfege.

haltungsfosten zu entshlagen, so kann man doch gewiss nicht sagen, dass diese Veräusserung dem Gesellschaftszwecke widersprochen habe, sie bildete eine Verbefserung der geschäftlichen Situation der Gesellschaft." Die Beklagten machen dieser Begründung gegenüber geltend, ihr Eigentumsanteil an der Himmericweiheranlage sei ein unentbehrliches Mittel zur Erfüllung des Gesellschaftszwees, der Metallwaren-Fabrikation ; an einer Umbaute des Himmerichweihers hätten sie fein Juteresse ; die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig. Vorerst ist nun diese lettere Behauptung durch nihis erwiesen, Vielmehr nehmen beide kantonalen Instanzen übereinstimmend an, dass den Beklagten dur die Neuanlage eine bessere Wasserkraft gesichert werde, und an diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Daraus folgt dann aber ohne weiteres, dass in der Entscheidung der streitigen Frage der IT. Justanz beizutreten ist. Denn nach der dem Art. 561 OR vom Bundesgericht gegebenen weiten Auslegung (f. zulegt A. S. XXX, 2, S. 100, Ecw. 3) ift klar, dass der fragliche Verkauf unter diejenigen Nechtsgeschäfte fällt, die in den Nahmen der Vertretungsbefugnis des einzelnen Gesellschafters fallen, Ob das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft ist oder nicht, ist dabei nit entscheidend, massgebend ist nur, ob es an sih im Zwecke der Gesellschaft liegen kann, d. h, nac der vom Bundesgericht dieser Bestimmung gegebenen Auslegung durch den Gesellschaftszweck nicht ausgeschlossen ist.

6.

Dagegen ist noch die auf Art. 561 Abs. 2 ON gestüsste Einwendung der Beklagten zu erörtern, dem Kläger sei bekannt gewefen, dass der Umfang der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters Jakob Kindlimann nicht so weit gegangen sei. Die BeÜagten haben vor den kantonalen Instanzen Beweis anerboten dafür, dass Albert Kindlimann dem Kläger wiederholt erklärt habe, es fônne feiner der Gebrüder Kindlimann ohne ausèdrüdliche Zustimmung des andern eine bindende Erklärung abgeben. Die Vorinstanz ist auf dieses Beweisanerbieten nicht eingetreten, indem sie die bezügliche Behauptung als „durchaus umvahrscheinlich“ bezeichnet und ferner ausführt, sie lasse sich auch durchaus nicht vereinbaren mit dem Verssbalten des Albert Kindlimann nah dem Abschlusse des Vertrages ; habe er doh mit keinem Worte dagegen protestiert, dass Jakob Kindlimann den Vertrag namens der Firma unterzeichnet habe ohne seine, des Albert, Mitwirkung. Er habe aber auch vorher nie etwas dagegen eingewendet, dass sein Bruder Jakob die Vorunterhandlungen allein ohne Mitwirkung der Firma führte. Unter solchen Umständen widerspreche der nachträgliche Standpunkt der Beklagten den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr. Jn diefer Begründung reicht nun allerdings die Bemerkung, die fragliche Behauptung der Beklagten fei „Unwahrscheinlih", nicht aus zum Nichteintreten auf den Beweisantrag ; es liegt darin eine petitio principi, und die Nichtabnahme des Beweises würde eine Verlegung von Bundesrecht bedeuten, wenn die zum Beweis verstellte Behauptung als für den Ausgang des Prozesses erheblich bezeichnet werden müsste. Das ist nun aber nicht der Fall. Daraus, dass dem Kläger im Laufe der Verhandlungen wiederholt erklärt worden sein soll, es müssten beide Brüder Kindlimann mitwirken, folgt noch keineswegs, dass sich der Kläger im Moment des Vertragsabschlusses habe bewusst sein müssen, dass sein Vertragskontrahent nicht befugt sei, für die Firma zu handeln. Der Abssluss des Vertrages, die Unterzeichnung, ist ja dur Zusendung der Vertragsexemplare, nicht unmittelbar auf mündliche Besprechung hin, erfolgt. Der Kläger konnte daher sehr wohl der Meinung sein, Albert Kindlimann habe zu der Unterschrift seines Bruders namens der Firma seine Zufttimmung erklärt. Es lag ihm keineswegs ob, sich darüber besonders zu vergewissern, er konnte ja auch annehmen, die Brüder hätten die Sache inzwischen unter sich geregelt ; jedenfalls ist

damit nicht nachgewiesen, dass er sih bezüglich der Vertretungsbefugnis des Jakob Kindlimann in böfem Glauben befunden habe.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich von 21. Juni 1905 in allen Teilen bestätigt.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.