32 II 669

32 II 669

Rubrum

87. Urteil vom 2. November 1905 in Sachen Emmert, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Heri, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. — Automobilunfall, herbeigeführt durch das Anspringen eines Hundes gegen ein Automobil. Tatbestandfeststellung ; Aktenwidrigkeit? Art. 81 Abs. 1 06. Kausalzusammenkhang zwischen dem Tun des Hundes und dem Unfall.

Sachverhalt

A.

Dur Urteil vom 28. Juni 4906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt : Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.

BB. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der er beantragt:

Jn Abänderung des angefochtenen Urteils sei zu erkennen :

Der Beklagte Heri sei gehalten, dem Kläger zu bezahlen 2066 Fr. 75 Cts. und Zins davon à 5 °/, seit Anhebung der Klage (22. November 1904), eventuell einen nach Ermessen des Gerichts reduzierten Betrag.

C.

Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Erwägungen

1.

Der Kläger leitet seine Klage aus einem Automobilunfall her, der ihn Sonntags den 5. Juni 1904 getroffen hat. Er hatte an diesem Tage mit seiner Frau und seinem Sohne eine Automobilfahrt unternommen, in einem zirka 630 Kg. schweren, sog. Vis-à-vis-Wagen; der Kläger, als Leiter des Automobils, sass auf der rechten Seite mit Front gegen die Fahririchtung, feine Frau neben ihm, während sein Sohn gegenüber der leztern mit dem Nücken gegen die Fahrtrichtung Plas genommen hatte. Auf dem Rückkweg von Solothurn nach Bern, abends zirka 5 Uhr, passierte der Kläger nah Verlassen des Dorfes Biberist, das auf der nördlichen — von Biberist aus rechten — Seite der Landstrasse Biberist-Ammansegg gelegene Heimwesen des Beklagten. Auf dem Vorplass vor dem Hause des Beklagten befanden sich zwei leere Wagen. Unter dem vordern dieser Wagen schlief der Haushund des Beklagten, der nicht angebunden war. Beim Herannahen des Automobils stürzte si dieser Hund plösslih gegen es; das Automobil machte eine plössliche Kurve nach rechts, gegen das Haus zu, so dass die metallene Felge des rechten Vorderrades an die Deichsel des zweiten Wagens gedrückt und gekrümmt wurde und das Automobil nach links umfiel, Der Sohn des Klägers konnte aus dem Wagen springen; der Kläger und seine Frau famen mit dem Automobil zu Falle. Das Automobil wurde stark beschädigt, der Kläger will Quetschungen und eine namhafte Verlegung des untern Teils der Wirbelsäule erlitten haben, die Frau des Klägers eine leichte Gehirnerfchütterung und mehrere Quetsch-= ungen. Für allen daraus erwachsenen Schaden — den er auf den eingeklagten Betrag beziffert, wovon 1046 Fr. 75 Cis, Kosten der Neparatur des Automobils umfassen — macht der Kläger mit der vorliegenden Klage den Beklagten als Halter des Hundes im Sinne des Art, 65 OR verantworilih.

2.

, Dass der Beklagte der Halter des Huudes ist, der gegen das Automobil des Klägers gesprungen, ist unbestritten. Streitig ist dagegen, ob die Tätigkeit des Hundes als Ursache des Unfalles angesehen werden könne, und im einzelnen, wie der Unfall si zugetragen hat. Der Kläger hat vor den kantonalen JFnstanzen den Hergang des Unfalls wie folgt dargejtellt : Er sei mit einer Geschwindigkeit von 12 Km. und in der Mitte der Strasse gefahren ; Hornsignale habe er keine gegeben, da dazu keine Veranlassung gewesen sei ; er habe daher auch den Hund des Beklagten nicht durch Signale erschreckt. Der Hund sei in der Nähe des Hauses plöglich gegen das Automobil gerannt und an das rechte Vorderrad gesprungen, von dem er dann überfahren worden sei ; die Folge sei die gewesen, dass das nach rechts abbiegende Automobil umgekippt sei. Demgegenüber hat der Beklagte folgende Darstellung gegeben : Der Kläger sei in äusserst ssnellem Tempo dahergefahren. Auf der Strasse vor seinem Hause hätten Kinder gespielt, was den Leiter des Automobils veranlasst habe, Signale zu geben, das aber erst, als das Automobil bereits auf der Höhe des Hauses angekommen sei. Zufolge dieser Signale sei der Hund, aus seinem Schlafe emporgeschreckt, gegen das Automobil gesprungen, aber ohne die Maschine irgendwie zu berühren. Dagegen habe nun der Kläger, jedenfalls aus Angst, ein in einiger Entfernung befindliches Kind zu überfahren, das Automobil auf das Haus des Beklagten zugelenkt und dadurch den Anprall mit dem Wagen herbeigeführt. Die Vorinstanzen haben über diese Tatfrage des Herganges des Unfalles Beweis durch Augenschein, Zeugen und Expertise geführt, wobei jede Jnstanz zwei Experten einvernommen hat, die alle von einander abweichende Vermutungen aufgestellt haben. Als Ergebnis der Beweisführung stellt die Il. Instanz fest : Der Vorfall sei unabgeklärt; ein direkter Augenzeuge sei nicht vorhanden. Der 77jährige Johann Luterbacher, der einige Angaben zu Gunsten des Beklagten gemacht, sei shon seines Alters wegen und dann, weil seine Aussagen teilweise im Widerspruch mit der Darstellung des Beklagten stünden, nicht sehr glaubwürdig. Es stehe nun zunächst fest, dass der Kläger auf der breiten Landstrasse in der Mitte gefahren sei und zwar bis ungefähr einen Meter vor dem beim Hause stehenden Wagen. Das Tempo sei ein äusserst schnelles gewesen, auf alle Fälle ein bedeutend rascheres, als der

Kläger behaupte. Ob der Hund mit dem Automobil in Berührung gekommen sei, sei nit zu ermitteln gewesen; unbestritten sei, dass er keine Verlegungen aufgewiesen habe. Festgestellt sei sodann, dass : fi der Kläger auf der Höhe des Heimwesens des Beklagten Hornsignale gegeben habe, und dass in diesem Augenblick auf der Sirasse, FE zirka 35—40 M. vom Automobil entfernt, sich ein Kind befunden 2 f habe, das dann von der Zeugin Emma Schaad geholt worden 21 sei. Aus den widersprechenden Expertenausführungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Hund mit dem Automobil in Berührung gekommen sei; die Meinung, dass der Hund unter die Räder des Automobils gekommen sei, erscheine gegenteils als die wahrscheinlichere. Endlich sei zwar möglich, dass der Hund des Beklagten indirekt den Unfall verursacht habe, indem er den Kläger zur Ablenkung veranlasst habe ; allein diese blosse Möglichkeit genüge nicht zur Herstellung des dem Kläger obliegenden Beweises des Kausalzusammenhanges. Es sei leicht mögli, dass der Führer aus Angst, das auf der Strasse befindliche Kind zu überfahren, oder auh sonstwie, aus blosser Unvorsichtigkeit, falsch gesteuert habe. Die Vorinstanz hat, gestützt auf diese Ausführungen, die Klage mangels Beweises des Kausalzusammenhanges zwischen dem Tun des Hundes und dem Unfall abgewiesen.

3.

, Jn seiner Berufungsbegründung ficht nun der Kläger in erster Linie die Feststellung der Vorinstanz, die klägerische Darstellung, wonach der Hund des Beklagten mit dem Automobil in Berührung gekommen sein soll, sei nicht erwiesen, als aktenwidrig an. Auf die beiden erstinstanzlihen Experten könne, nachdem das Obergericht eine Oberexpertise angeordnet habe, überhaupt nicht mehr abgestellt werden ; von den beiden obergeritlichen Experten aber gehe der dem Kläger ungünstige — Vogel — von der falschen Voraussetzung aus, der Kläger sei nahe am rechtsseitigen Strassenrand gefahren ; dieses Gutachten könne daher keine Berücksichtigung beanspruchen. Dagegen sei nun auf das Gutachten Hamberger abzustellen, das in ausführlicher, überzeugender und sslüssiger Weise zu den Schlussfolgerungen komme: 1. Es sei absolut ausgesclossen, dass der dem Kläger zugestossene Unfall anders als dur eine äussere Einwirkung auf das Automobil hervorgerufen worden sein könne; 2. die Darstellung, welche der Kläger vom Unfalle gebe, scheine in allen Teilen richtig zu sein; als direkter Beweis dafür, dass der Hund des Beklagten mit dem Automobil in- Berührung gekommen sein müsse, sei der Umstand zu betrachten, dass die Steuerung verbogen war, was sich in keiner andern Weise erklären lasse. Dieser ganze Berufungsangriff des Klägers geht von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der Aktenwidrigkeit und der Stellung des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung aus. Bei der Frage, wie sich der Unfall zugetragen : habe, handelt es sich um eine Tatfrage, die bei der widerstreitenden Darstellung der Parteien dur das Beweisverfahren klarzustellen warz hiebei ist die Würdigung der einzelnen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit, Schlüssigkeit und Überzeugungskraft Sache des fantonalen Richters, und zwar ausscliesslich, da dieser die Tatfrage grundsässlih endgültig zu beurteilen hat und eben gerade die Beweiswürdigung der Lösung der Tatfrage dient. Das trifft auch auf das Beweismittel der Expertise zu ; bei si widersprechenden Expertisen ist es zunächst aussliesslich Sache des fantonalen Richters, die einzelnen Expertisen auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungsfraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abgesehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die

eine Expertise beherrschen können, nur zu hinsichtlich der Aktenwidrigkeit einer Expertise, die von der Vorinstanz als aus\sslaggebend angenommen wird. (Vgl. dazu BGE 31 11 S. 593 ; 32 II S. 417 f. Erw. 4; S. 26 ff. Erw. 2.) Aktenwidrigkeit aber fann nur dann vorliegen, wenn Feststellungen bestimmten Aktenstücken , die ihrerseits durch keine andern Aktenstücke entkräftet sind, widersprechen. Das ist nun hier bei den Annahmen der Vorinstanz in feiner Weise der Fall. Das Gutachten Hamberger, auf das der Kläger als entscheidend abstellen will, ist seinerseits nur ein Moment im Gliede der Beweiswürdigung, dem an sich keine grössere Bedeutung zuzukommen vermag als den andern Gutachten ; ob übrigens die Vorinstanz auh die erstinstanzlichen Gutachten in den Kreis ihrer Beweiswürdigung einbeziehen durfte, nachdem sie einmal eine Oberexpertise angeordnet hatte, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes und also vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Auch das Gutachten Hamberger geht von blossen Vermutungen aus; ein Widerspruch mit solchen kann aber nie eine Aktenwidrigkeit in sich schliessen. Es handelt sich danach bei der Feststellung der Vorinstanz nicht um eine aftenwidrige Feststellung, sondern um eine, im Rahmen der dem kantonalen Richter Über die Taifrage eingeräumten Kognitionsbefugnis ergangene Beweiswürdigung, an die das Bundesgeriht gemäss Art. 81 OG gebunden ist. Die Rechtsfrage der Verteilung ver Beweislast sodann ist, wie der Kläger selber mit Recht nicht bestreitet, von der Vorinstanz richtig gelöst.

4.

, Jsſtt sona mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Darstellung des Klägers, wonach der Hund des Beklagten mit dem Automobil in Berührung gekommen sein soll, nicht erwiesen ist, so solgt daraus, dass der Hund den Unfall nicht direkt verur= sacht hat. Mit Recht nimmt jedoch die Vorinstanz — im Gegensass zur LT. Jnstanz — an, damit sei die Frage des Kausalzu=- sammenhanges einer Tätigkelt des Hundes mit dem Unfall noch nicht überhaupt verneint ; es könne auc eine indirekte Verursachung des Unfalles durch den Hund in Frage kommen und eine solche würde zur Haftbarmachung des Beklagten genügen. (Vgl. BGE 26 Il S. 570 E. 2.) Auch hier is nun die Feststellung der Vorinslanz, dass eine blosse Möglichkeit indirekter Verursachung in der vom Kläger eventuell angenommenen Art vorliege, nicht aktenwidrig ; denn die Akten stehen der Annahme der Vorinstanz über die Möglichkeit anderer Ursachen nicht entgegen. Dagegen verlegt diese Entscheidung der Vorinstanz die materiellen Grundsässze über die dem Kläger obliegende Beweislast. Denn der Kläger hat nicht den Beweis zu leisten, dass jede andere Erklärung des Unfalls als die seinige ausgeschlossen sei, sondern er genügt seiner Beweislafl, wenn er seine Darstellung so wahrscheinlich macht, dass daneben eine andere Möglichkeit vernünftiger- oder normalerweise nicht mehr in Betracht Fommen kann. Jm vorliegenden Falle is nun das Zusammentreffen der falschen Steuerung mit dem Hervorstürzen des Hundes so frappant, dass alle Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beiden Ereignissen spricht; und diese Annahme wird auch durch die von der Vorinstanz hervorgehobene Möglichkeit, dass der Führer wegen des auf der Strasse befindlichen Kindes in Sorge gewesen sei, nicht aufgehoben, indem beide Momente zugleich eine momentane Verwirrung hervorrufen konnten. Es kann daher nicht in Abrede gestellt werden, dass das Auftreten des Hundes wenigstens eine ver mehreren. Ursachen des Unfalles gebildet, den Unfall sona mitverursacht. hat. Allein trossdem ist der Beklagte, obschon er Halter des Hundes ist, für dieses Ereignis nicht haftbar. Denn das Hervorspringen von Hunden gegen fahrende Automobile liegt derart in der Natur dieser Tiere begründet, dass es jedem Automobilfahrer bekannt sein muss ; es bildet eine der Automobilfahrt inhärente Gefahr, auf die jeder Lenker des Automobils stetsfort gefasst sein muss. Lässt er

sich durch das Hervorspringen und Anspringen des Hundes aus dem Gleichgewicht und der Fassung bringen, so fällt ihm Verschulden zur Last, und die schuldhafte Tätigkeit des Lenkers — die falshe Steuerung — überwiegt alsdann die verursachende Tätigfeit des Hundes so sehr, dass von einer Haftbarkeit des Hundehalters keine Rede sein kann ; der Automobilfahrer hat vielmehr den so entstandenen Schaden an sich zu tragen und kann ihn nicht auf den Hundehalter ablenken. So lagen aber hier, nah dieser zweiten Annahme, die Verumständungen.

5.

Endlih müsste auch gesagt werden, dass der Beklagte deu ihm obliegenden Eutlastungsbeweis erbracht hätte : Durch mehrere Zeugen is die Behauptung des Klägers zurückgewiesen, dass der Hund des Beklagten bösartig sei, und dargetan, dass er in der Regel Passanten unbehelligt liess. Dem Beklagten lag daher keine besondere Überwachungspfslicht ob ; insbesondere konnte ihm nicht zugemutet werden, den Hund wegen etwa vorbeisahrender Automobile anzubinden ; das hiesse vom Beklagten eine Sorgfalt zu Gunsten der Automobilfahrer verlangen, die über das Mass der Billigkeit hinausgehen würde.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 4906 in allen Teilen bestätigt.

88.

Arfeil vom 10. November 1906 in Sachen Leisskasse Horgen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gobrüder Dietrich, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages, der gerichtet ist - auf die Verpflichtung, bei der Versteigerung eines der Klägerin als Unterpfand haftenden Grundstückes bis zu einem gewissen Betrage zu bieten. — Bidgenössisches und kantonales Recht. — Absohluss des behaupteten Vertrages. — Urkundeninterpretation.

A. Durch Urteil vom 16. Juni 1906 hat das Obergericht des Kantons Zürich (zweite Appellationskammer) die Klage abgewiesen. Das Rechtsbegehren der Klage hatte gelautet : Es seien

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.