33 II 106

33 II 106

Rubrum

106 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

streitig. Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, dass die gegenteilige Auffassung der Erschleichung von Unterschriften Tür und Tor öffnen würde. Freilih kann die unmittelbar vorher anschliessende Verurkundung wiederum verweisen auf einen davon getrennten Kontext, wie es hier durch eine Verbindung mit „au“ hätte geschehen können; wo aber die unmittelbar voran- à gehende Verurkundung keinen derartigen Hinweis enthält, kann der fehlende Inhalt nicht erset werden durch die begleitenden Umstände.

Sachverhalt

Demnach hat das Bundesgericht ertannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern (T. Abteilung) vom 24. Oktober 1906, soweit angefochten, beftätigt.

14, Nrtéeil vom 16. Feödruar 1907 in Sachen Aritósd Y. Heine & Cie., Kl. u. Ber.-Kl., gegen Oftschweizerishe Zusrüstergenossen schaft, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schadenersatzforderung aus Boykott. — Vertragsverletzung? — Passiplegitimation. — Widerrechtlichkeit des Boykottes, Ari. 50 ff. OR. — Widerrechtlichkeit eines genossenschaftlichen Verbandes ? — Aktenvervollständigung ? Art. 82 0G und kantonales Prozessrecht. — Art. 710 OR.

A.

Durch Urteil vom 17. Oktober 1906 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfragen : Ist nicht gerichtlich zu erkennen :

1. es habe Beklagte der Klägerschaft eine Umsassprovision von 22,000 Fr. als Schuld anzuerkennen und nebst 5 ®/, Zins ab 42. Oktober 1904 zu bezahlen ;

2. es habe Beklagte der Klägerschaft 390,000 Fr. Schadenersat, eventuell einen vom Richter festzusessenden Betrag, nebst 5 9, Zins seil 12. Oktober 1904 zu bezahlen ;

3. es habe Beklagte der Klägerschafst 2000 Fr. Schadenersatz, respektive den vom Richter festzusessenden Betrag per Werktag ab 12. Oktober 1904 zu bezahlen, bis und solange der Boykott dauert ;

4, es sei die bekflagie Genossenschaft durch Gerichtsurteil als aufgelöst zu erklären ?

„Anhang : 1. Das Klagebegehren Ziffer 4 (Umsatprovifion) „ist nunmehr in der Hauptsache durch Anerkennung der Schuld „seitens der Beklagtschast und Bezahlung erledigt. Jm Streit liegt „lediglich noch die Zinsfrage ;

2. Zum Rechtsbegehren Ziff. 3: Mit 1. Juli 1905 if die „Ausrüfterei der Klägerschaft in Betrieb gesetzt worden, Die „Sadenersasszforderung wird also nur vis und mit 30. Juni 1905 „aufrecht erhalten“ —;

erkannt :

Die Klage ift abgewiesen.

B.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie in erster Linie die Gutheissung sämtlicher Nechtsbegehren, eventuell Rückweisung zur Abnahme der Beweisaniräge über den Umfang des eingeflagten Schadens, eventuell Rückkweisung zur Abnahme der Beweisanträge laut den Rechtsschristen und Schlusssäten, speziell soweit sich diese Beweisanträge auf den weitern Nachweis für die Nechtswidrigkeit des Boykotts und den Umfang des eingeklagien Schadens beziehen, beantragt.

C.

Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese Berufungsanträge erneuert.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Erwägungen

1.

Unter dem Namen „Ostschweizerishe Ausrüster-Genossenschaft“ gründete sich am 15. Dezember 1898 eine Genossenschaft der osischweizerischen Senger, Bleicher und Appreteure „mit dem „Zwede, die Ausrüstungsindustrie zu heben und die Geschäfts- „interessen derselben nach jeder Nichtung zu wahren und zu för- „dern“ — die heutige Beklagte, der gegenwärtig 37 Firmen aus den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau angehören. Nach den gegenwärtig geltenden Statuten vom 14. Februar 1902, § 1, sollen zur Erreichung des angeführten Zweckes u. a. vor- 1088 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

nehmlich dienen : a) Regulierung der Produktion durch Normie- „rung und zeitweise Reduktion der Arbeitszeit ; b) tunliche Ar= „beitsabgabe von mit Arbeit überhäuften Genossenschaftern an „solche, die Arbeitsmangel leiden, und in Verbindung hiemit best- „mögliche Ausbildung der technisch schwächeren Elemente in der „Genossenschaft durch die Arbeit abgebenden Mitglieder derselben ; „Ï) gemeinschaftlihe Behandlung von Arbeiterverhältnissen und „Lohnfragen, unter billiger und gerechter Berücksichtigung der Jn- „teressen der Genossenschaft und ihrer Arbeiter ; g) strenge Straf- „besiimmungen für Verlegung und Übertretung der Statuten und eLarife; h) Führung von Prozessen von allgemeiner Bedeutung und „Tragweite für Genossenschafter. gegen die Kundschaft oder gegen Dritte, auf Nehnung der Genossenschaft ; i) Massnahmen gegen „Kunden, welche die Jnteressen der Genossenschaft oder ihrer Mitglie- „der direkt oder indirekt schädigen oder zu schädigen suchen, sowie auch „gegen Kunden, welche von Genossenschaftern unzulässige Begünsti- „Zungen verlangen oder entgegennehmen ; k) eventuell Ankauf oder „Auslösung erhältlicher Etablissemente der Ausrüstindustrie . . „“ Nach § 19 der Statuten bezahlt die Genossenschaft „auf grössere „Umsätze in Handmaschinen- und Schifflistickereien (inkl. Tüchli) „Und auf die Blatistichartikel” „jeweilen Ende Jahres“ je nach dem Jahresumsayz bestimmt fixierte Umsass-Skfonti ; der Schlusssass bestimmt: „Zwischen dem 15,—31. März jeden Jahres er- „folgt die Auszahlung des Umsab-Skontos an die Kundschaft.“ Aus den Statuten is ausserdem hervorzuheben $ T7, lautend : „Den Genossenschastern ist es untersagt, Ausrüstern (Sengern, DBleichern und Appreteuren), welche der Genossenschaft nicht an- „gehören, direkt oder indireft Arbeit zu geben, oder solche von „diesen anzunehmen, auch nicht von Kaufleuten, Fabrikanten oder „Mittelspersonen, welche mit Nichtgenossenschafts-Ausrüstern ver- „ehren. — Durch Beschluss von 3/, aller Genossenschafter fann „auh in andern Fällen der Verkehr mit einzelnen Kunden unter- „sagt werden.“ § 12 set die Bussen für die Übertretung der Statuten und Beschlüsse der Genossenschaft, sowie der Umgehung von Tarifen und von Anordnungen des Verwaltungsrates fest; § 13 statuiert eine Anzeige-Prämie „für Anzeige nachweisbarer Überire- „tungen der Statuten und Beschlüsse, — speziell von tatsächlichen

„Unterbietungen und dahinzielenden Offerten oder Begünftigungen, „von nachweislich verabfolgten Extra-Skonti, Geschenken, Provisionen „und Rücksshüssen an Prinzipale, Angestellte oder sonstige Mittels- „personen . .. .“ Endlich bestimmt § 16 : „Der Genossenschafts- „tarif, sowie Änderungen und Nachträge zu demselben, sind für „sämtliche Genossenschafter rechtsverbindlih, sofern die Mehrheit „aller Genossenschafter dieselben beschliesst. — Die Preise für un- „tarifierte Artikel und Arbeiten sind dcr Kontrolle der Genossen- „shaftsorgane unterstellt, und müssen in jedem einzelnen Falle „von den Genossenschastern so berechnet werden, dass sie keine in- „direkte Unterbietung des Genossenschaftstarifes (§ 16 Abf. 1) „bedeuten können. — Verletzungen dieser Vorschrift ziehen Bussen „gemäss § 12 nach sich.“ Auf Grund ihrer Statuten erliess die Beklagte verschiedene Tarife. Die klägerische Aktiengesellshaft ihrerseits ist am 26. September 1903 zum Zwecke der Übernahme und Weiterführung des Stickereigeschästes der Firma Arnold B. Heine in Arbon und New-York gegründet worden, mit einem Aktienkapital von 5 Millionen Franken und einem Obligationenkapital von 3 Millionen Franken; sie betreibt laut Feststellung der Vorinstanz „eines der grössten Schifflistickkereigeschäfte der Ostschweiz“, Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatie schon im Jahre 1901 Anstände mit der beklagten Genossenschaft, indem erstere mit andern Jnteressenten über die Gründung einer von der Genossenschaft unabhängigen Ausrüsterei verhandelte. Dieser Anstand wurde dur folgendes Schreiben des damaligen Jnhabers des klägerischen Geschäftes, vom 29. November 19014, an den Präsidenten der beklagten Genossenschaft erledigt : „Bezugnehmend „auf unsere Unterredung vom 18. et. teile Jhnen mit, dass ich „mit den übrigen Jnteressenten über den Gegenstand unserer De- „batte gesprochen habe und dass es mir viel Mühe gekostet hat, „dieselben zu beschwichtigen. Trossdem ih darauf hinwies, dass Sie „mir Ihr Ehrenwort gegeben und quasi den Beweis geliefert, dass „die Preise des Tarifs Nr. 3 nicht zu hocch seien, und obgleich „ih persönli auch meine Überzeugung dahin aus\sprach und da- „rauf beharrte, dass ih Ihnen vollständiges Vertrauen senke, so „bleiben diese Leute doch bei ihrem Standpunkte, dass die Bleicher ajebt, nachdem sie ein ganzes Jahr lang hohe Preise erzielt hätten,

1190 Enlécheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

„auh den Fabrikanten entgegenkommen könnten. Es wurde von „einem Rabatt von 5 9/, gesprochen ; da ich nun von Ihnen er- „fahren, dass dies momentan absolut nicht bewilligt werden „tönnte, so beschwichtige ih den Streit mit der Proposition, es „môge der jegige Maximalprozentsass für Ihre grössten Kunden „auf 10 9%/, erhöht werden. Jch hoffe, dass es ihnen gelingen „Wird, dies für uns zu bewirken; denn ich bin überzeugt, dass „dann die ganze Agitation beseitigt ist... Jhre ernsten Dar- „legungen, dass der jessige Tarif nur einen räsonablen und legalen „Nuten abwirft, haben auf mich persönlich einen tiefen Eindruck „gemacht, und ih will Jhnen deshalb die Versicherung geben, dass „meinerseits keine weitern Schritte getan werden sollen, und von „der Gründung eines Konkurrenz-Etablissements völlig Umgang APIPINNIN Schliesslich bemerke ich Jhnen zu Jhrer Be- „ruhigung, dass ohne meine Mithülfe, welhe ih bereits absolut „verweigert habe, überhaupt gar nichts zustandekommen kann.“ Jm Jahre 1902 machte die Beklagte die Wahrnehmung, dass, neben andern ſt. gallischen Stickereigeschäften, auh die Nechtsvorgängerin der Klägerin unausgerüstete Stikereiwaren nah Amerika versandte und sie dort ausrüsten liess. Auf Einschreiten der Beklagten unterzeichnete A. B. Heine am 10. Dezember 1902 folgende Erklärung; „An die Ostschweizerische Ausrüstergenossen- „shaft in St. Gallen. Auf Grund unserer heutigen Besprechung „mit Jhrem Herrn H. Koller-Grob verpflichten wir [uns Hiemit, „auf fernere Benügung der ausländischen Ausrüsterei zu verzichten „Und für die Dauer von wenigstens 3 Jahren, vom 15, Dezemeber 1902 an gerechnet, alle Waren unseres Geschäftes auss\chliess- „lich bei Mitgliedern Jhrer Genossenschaft ausrüsten zu lassen.“ Jn der Folge glaubte die Beklagte wahrzunehmen, dass die KläJerin mit dem Plan umgehe, eine eigene Bleicherei einrihten zu wollen. Die Organe der Klägerin bestritten das; am 6. Juni 1904 schrieb indessen ihr Verwaltungsratsmitglied GuggenheimLoria dem Direktor A. B. Heine was folgt : „Soeben hatte ih „einen langen Besuch, Herr Oberst Huber, der darin gipfelte, dass „er mir erklärte, er wisse nun ganz bestimmt, und zwar durch „direkte Äusserungen von Zhnen selbt, dass eine Bleiche gebaut werde, infolgedessen der Ausrüstereiverband mit Ende dieser Woche „für Sie zu arbeiten aufhöre, Jch konnte natürlich nicht positiv onmein“ sagen und bat ihn, noch einmal persônlih mit Jhnen

„zu sprechen, bevor dieser wichtige Schritt getan werde. . … .…. „\hliesslih auf mein Zureden willigte er ein, Sie Donnerstag „Nachmittag zu besuchen, unter der Bedingung, dass ih ihn be- „gleite . . . .“ Die angekündigte Besprechung fand am 9, Zuni 1904 in Arbon statt. Jn Bezug auf ihren Inhalt gehen die Darstellungen der Parteien auseinander. Die Klägerin behauptet, Oberst Huber, Präsident des beklagten Verbandes, habe hier, wie bei der frühern Besprehung mil Guggenheim-Loria, erklärt, nun ganz genau zu wissen, dass die Klägerin eine Bleiche errichte, und dass infolgedessen der Ausrüstereiverband für die Klägerin mit Ende der Woche zu arbeiten aushören werde, und habe beigefügt: „Wir werden unsern Mitgliedern Mitteilung machen, dass Sie eine „eigene Bleicherei errichten wollen und dann werden unsere Leute „schon wissen, was sie zu tun haben, es wird Jhnen keiner mehr „arbeiten.“ Er habe verlangt, dass Klägerschaft sich verpflichte : a) bis Ende 1910 keine Bleiche und Appretur zu bauen ; b) alle und jede Ware wie bis anhin bei Verbandsmitgliedern ausrüsten zu lassen ; €) eine Kaution von 500,000 Fr. zu leisten. Als Gegenleistung erhalte die Klägerschaft eine tadellose Ausrüstung. Der klägerische Direktor habe darauf erwidert, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen bis jezt eingehalten habe und auch in Zukunft einzuhalten bereit sei; wenn die Klägerin für später sich mit dem Projekte einer eigenen Ausrüsterei getragen habe und eventuell weiter tragen müsse, sei die Beklagtschaft selbft shuld daran. Die Beklagte dagegen behauptet, dass Oberst Huber bei der ganzen Konferenz ausdrücklich betont habe, dass er keinen Auftrag und keine Kompetenz für Abschlüsse erhalten habe, dass diese Besprechung seinerseits eine rein private fei und er nur von seinem Wunsche geleitet werde, die Beunruhigung und grossen Schaden für den ganzen Jndustriekreis nah Möglichkeit zu verhüten. Bei der Besprechung mit dem Direktor der klägerischen Aktiengesellschaft habe Oberst Huber lediglich die eindringlichen Vorstellungen wiederholt, die ex vorher schon dem klägerischen Verwaltungsratsmitgliede Guggenheim- Loria gemacht habe. Von einem „Boykott“ oder dessen. Androhung sei wiederum keine Rede 112 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinslanz.

gewesen; Oberst Huber habe im Gegenteil alle darauf bezüglichen Bemerkungen seitens der Gegenpartei ausdrücklich abgelehnt und betont, dass es sich seitens des Verbandes nicht um Vorschristen betreffend Verkehrseinstellung der Mitglieder handeln werde, sondern lediglich um Kenntnisgabe der Sachlage, worauf den einzelnen Mitgliedern überlassen sei, nach ihrem Gutdünken zu handeln. Die Vorstellungen Hubers seien erfolglos gewesen, obwohl er erklärt habe, die Preisreduktion für gewisse Artikel wohlwollend in Diskussion bringen zu wollen, sofern die Klägerin verspreche, ihr Hauptprojekt für eigene Bleicherei und Appretur aufzugeben und Garantien für Einhaltung des Wortes zu bieten. Jn Bezug auf die Garantien und den Zeitraum der Bindung der Klägerschaft sei es der flägerishe Direktor gewesen, welcher den Betrag von 500,000 Fr. und die 10 Jahre nannte, worauf Oberst Huber sich einfach einverstanden erklärt habe, Mit Brief vom 11. Juni 41904 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der in Ausficht gestellte Boykott „gestern“ begonnen habe, Die Beklagte bestritt mit Zuschrift vom 14, gl. Mts., dass vom beklagten Verbande ein Boykott beschlossen oder inszeniert worden sei, sowie, dass infolge der Erklärung der Klägerin vom 10. Dezember 1902 eine Lieferungspflicht ihrerseits beftehe. Auf alle nun folgenden An- - fragen der Klägerin betreffend Übernahme von Ausrüstarbeit antworteten die Mitglieder der beklagten Gesellschaft ablehnend, teils mit der Begründung, es sei bekannt, dass die Klägerin eine eigene Ausrüsterei einrichten wolle, teils mit der Erklärung, es sei momentan unmöglich, Ware zu übernehmen, teils aus andern, von der Klägerin als nichtig bezeichneten Gründen, teils endlich ohne Begründung. Einzelne Firmen erklärten sich zur Übernahme bereit unter der Bedingung, dass die Klägerin sich für eine gewisse Dauer verpflichte, von der Errichtung einer Ausrüsterei abzusehen. Mit ihrer — im November 1904 eingereihten — Klage behauptet nun die Klägerin zur Begründung des zweiten und dritten Rechtsbegehrens, der Boykott sei von der beklagten Genossenschaft gegen sie inszeniert worden, und sie macht Schadenersassansprüche aus diefem Boykott in dem dort limitierten Umfange geltend, indem sie sich auf den doppelten Standpunkt stellt, der Boykott enthalte sowohl eine Vertragsverlezung als auch eine widerrechtlihe Handlung. Rechtsbegehren 1 war auf § 19 der

Statuten der Beklagten begründet ; die Zinsforderung, die heute nur noch streitig ift, wird darauf gestüzt, dur den Boykott sei die Fälligkeit der Provision vorgerück# worden. Rechtsbegehren À endlich stûsst die Klägerin auf Art. 710 OR: sie macht (wie auh shon zur Begründung von Rechtsbegehren 2 und 3) geltend, die Beklagte treibe rüsichtslose Preistreiberei, übe eine rechtlich unsittlihe Monopol- und Kartellftellung aus. Die Vorinstanz zen haben Rechtsbegehren 1, soweit streitig, abgewiesen, weil die Fälligkeit der Provision laut Statuten sich auf die Zeit vom

2.

, bis 31. März erstrecke. Die Abweisung von Nechtsbegehren 2 und 3 beruht auf der Auffafsung, dass der Boykott im vorliegenden Falle sih weder a13 Vertragsverlezung noch als widerrechtliche Handlung darstelle, Rechtsbegehren 4 endlich wird von der 11, Jnstanz aus dem entscheidenden Grunde abgewiesen, dass die Klägerin — nach der Abweisung von Rechtsbegehren 1 bis 3 — nicht Gläubigerin der Beklagten und daher zum Begehren auf Auflösung der Beklagten nicht legitimiert sei. «§ 2, Der Begründung der Abweisung des ersten Rechtsbegehrens durch die Vorinsianz (soweit noch streitig) ist ohne weiteres beizustimmen : Nah § 19 Schlussabsass der Statuten tritt die Fälligkeit der Umsassprovision in der Zeit zwischen dem 15. und 31. März jeden Jahres ein, und den von der Klägerin behaupteten Fälligkeitsgrund kennen die Statuten nicht, er folgt au keineswegs aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses.

3.

, Keiner ausführlichen Widerlegung bedarf sodann angesichts der zutreffenden Begründung der Vorinstanz der erste Klagegrund, mit dem Rechtsbegehren 2 und 3 gestüsst werden wollen, nämlich die angebliche Veriragsverlezung der Beklagten. Die Klägerin leitet ihren Rechtsstandpunkt daraus her, dass sih die Beklagte durch die Erklärungen, die sie mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgetauscht hat, verpflichtet habe, für die Klägerin Ausrüstarbeit zu übernehmen ; die Klägerin scheint alfo in jenen Erklärungen eine Art Vorvertrag zu Werkverträgen zu erblicken. In Betracht kommen fann nun, wie die Vorinstanz richtig annimmt, nur die Erklärung der Nechtsvorgängerin der Klägerin vom 10. Dezember 1902, und diese enthält ihrem Wortlaute nach 114 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz, eine einseitige Verpflichtung des Ausstellers, nicht aber eine Gegenverpflichtung der Beklagten. Auch die Umstände, unter denen diese Erklärung ausgestellt wurde, lassen es als verständlich erscheinen, dass sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer einseitigen Verpflichtung herbeiliess. Denn dur die Vorinstanz ist in tatsächlicher Beziehung festgestellt — und diese Feststellung ist für das Bundesgericht, als nicht aktenwidrig, verbindliss —, dass die Nechtsvorgängerin der Klägerin, die im Dezember 1902 keine eigene Bleiche besass, auf die Beklagte angewiesen war, trozdem einzelne Artikel in Amerika ausgerüstet werden konnten. Die Beklagte machte also allerdings bei Erwirkung der Erklärung vom 10. Dezember 1902 ihre Macht- und Monopolstellung geltend; allein dass damit ein widerrechtlicher Zwang gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgeübt worden sei, behauptet diese selbst nicht, da sie ja gerade aus der Erklärung selbst Rechte herleiten will.

4.

Können sonach für die Schadenersassklage aus Boykott nur die Art. 50 ff. OR herangezogen werden, so mag vorerst über die Passivlegitimation der Beklagten, die von dieser bestritten ist, bemerkl sein : Die Beklagie gründet ihre Bestreitung darauf, es sei nicht richtig, dass ein Boykott-Beschluss gegen die Klägerin, im Sinne des § 7 Abs. 2 der Statuten der Beklagten, gefasst worden sei; der Boykott sei überhaupt nicht das Werk der Beklagten, sei nicht von ihren Organen in Szene gesetzt worden, sondern er beruhe auf dem Judividualwillen der Genossenschafter und sei die Handlung der einzelnen Genossenschafter. Die 1. Jnstanz hatte diese Auffassung der Beklagten zurückgewiesen, mit der Begründung : Schon die Tatsache, dass sozusagen alle Genossenschafter ziemlich gleichzeitig die Offerte der Klägerin, mit ihr in Geschäftsverkehr zu treten, mit zum Teil wörtlich gleicher Begründung abgelehnt haben, weise zwingend darauf hin, dass für ihre Stellungnahme nicht der eigene individuelle Wille, sondern der in den Statuten niedergelegte Gesamtwille massgebend gewesen sei. Hieran ändere der Umstand, dass einige wenige Genossenschafter sih unter gewissen Bedingungen bereit erklärt haben, klägerische Ware zur Ausrüstung zu übernehmen, nichts, „denn die Betreffenden wussten „genau, dass die Klägerin auf diese Bedingungen nicht eintreten IV. Obligationenrecht, N° 14, lis „werde und dass bei Annahme derselben durch die Klägerin der „Boykottgrund wegfallen würde.“ Die geschlossene einheitliche Stellungnahme der Genossenschafter gegenüber der Klägerin bilde daher für sich son einen hinlänglichen Beweis, „dass unter ihnen „gegenseitiges Einverständnis waltete und dass sie nach dem Wil- „len der Gesamtheit handelten, mochie dieser nun in Form eines uSeneralversammlungsbeschlusses zum Ausdruck gekommen oder von „den einzelnen Genossenschaftern aus den Statuten gefolgert worden sein“; hiefür spreche au die Vermutung, dass die einzelnen Genossenschafter den Verkehr mit der Klägerin kaum abgelehnt hätten, wenn sie nicht sicher gewesen wären, dass die andern Genossenschafter nicht ebenso vorgehen würden. Endlich spreche auch der Ausbruch des Boykot13 wenige Tage nach der Besprechung des Direktors der Klägerin mit Oberst Huber für diese Auffassung. Die Il. Jnfstanz lässt diese Frage unentschieden, da sie aus materiellen Gründen zur Abweisung der Schadenersassklage

aus Boykott gelangt. Nun ist der Fall der Gründung einer eigenen Ausrüsterei durch einen Fabrikanten in § 7 Abs. 1 der Statuten nicht vorgesehen, und es kann daher nur § 7 Abf. 2 zur Begründung der Passivlegitimation herangezogen werden. Die Klägerin hat in dieser Beziehung vorgebracht (f. bes. S. 7 u. 8 der Replik): Unmittelbar nach der Verhandlung in Arbon fei von der Verbandszentrale und deren Mitgliedern an sämtliche Verbandsmitglteder telephonish oder schriftlih Mitteilung gemacht worden, auf welche die Mitglieder verabredetermassen vorher shon avisiert gewesen seien und auf welche vorher schon vereinbart und verabredet gewesen sei, dass nah Eingang dieser Mitteilung auf der ganzen Linie der sofortige Abbruch jeden Verkehres erfolgen solle. Dieses Vorgehen sei schon längere Zeit vorher für diese und andere Fâlle besprochen und vereinbart worden, sowohl in Versammlungen, als in Besprehungen mit der Verwaltung, der Zentralleitung und den Vertrauensmännern, wie auch unter den einzelnen Verbandsmitgliedern unter sich. Jeder sei vorbereitet gewesen, jeder habe gewusst, dass jedes andere Verbandsmitglied gleich vorgehen werde und versichert sei, dass auch alle andern so vorgehen. Es lässt sich nicht leugnen, dass der tatsächliche Ausbru des Boykotts und überhaupt die von der [, Instanz an- 116 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

geführten Jndizien zu Gunsten der Sachdarstellung der Klägerin sprechen. Jndessen erscheint doch sehr \raglich, ob damit das Requisit eines Verbandbeschlusses erfüllt sei, das in § 7 Abj, 2 der Statuten vorgesehen ist und das einzig die Haftbarkeit des Verhandes zu begründen vermöchte. Dieser Zweifel kann jedoch ungelöst bleiben und es ist auch von einer Aktenvervollständigung nac dieser Richtung (die eventuell angeordnet werden müsste) Umgang zu nehmen, da auh materiell die Klage aus Art. 50 ff. OR, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als unbegründet erklärt werden muss, wie im folgenden auszuführen ist.

5.

, Es kann vorerst der Klägerin darin nicht beigetreten werden, dass schon der ganze Zweck und die Organisation des beklagten Verbandes widerrechtlih seien. Von dem statutarischen Zwecke der Hebung der Ausrüstungsindustrie und der Wahrung und Förderung der Geschäftsinteressen dieser Jndustrie ist ohne weiteres klar, dass er rechtlich erlaubt ist. Aber auch der enge Zusammenschluss der Ausrüster und die Organisation des Verbandes, insbesondere die in § 1 der Statuten näher normierten Mittel zur Erreichung des allgemeinen Zweckes, sind nicht widerrechtlich. Die heutige wirtschaftliche Organisation bringt es mit si, dass der einzelne Gewerbetreibende zur richtigen und zweckgemässen Ausnusszung seiner wirtschaftlichen Kräfte den Zusammenschluss mit seinen Gewerbegenossen sucht ; anstatt dass die Gewerbegenossen sich dur blinde, rücsichislofe Konkurrenz, insbesondere Preisunterbietung, gegenseitig ssädigen und den Allgemeinstand des Berufes herabdrücken, soll dieser Zusammenschluss den Berufsstand heben und durch die Vereinigung Aller dem Einzelnen zur Erreichung seiner Zwecke helfen. Der Einzelne gibt danach freilich bei einem derartigen Zusammenschluss ein Stückk seiner Freiheit und seiner Selbständigkeit auf, aber nur, um in der Stärkung der Allgemeinheit der Berufsgenossen auch seine eigene Stärkung zu finden. Das Koalitionsrecht der Gewerbegenossen, das in der Handels: und Gewerbefreiheit in Verbindung mit der Vereinsfreiheit seine Grundlage hat, muss daher auh im Privatrecht grundsätzlich anerkannt werden, und es ist jeweilen im einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Koalition und das daraus hervorgegangene Gebilde nah Zweck oder Mitteln rechtlich erlaubt sind oder nicht. Als eine Schranke der Koalitionsfreiheit und ins-= besondere der Kartellfreiheit mag nun zunähsi die wucherische Preistreiberei erscheinen, und die Klägerin will denn au die Widerrechtlichkeit der beklagten Genossenschaft darin finden, dass diese eine wucherishe Preispolitik treibe, die zur Ausbeutung der Kundschast führe, Die Vorinstanz hat sich über diese Behauptung dahin ausgesprochen, es sei „allbekannt, dass die Stickereiindustrie in den lezten Jahren und heute noch mit lohnender Arbeit überhäuft ist, sodass schon der allgemeine Geschästsstand zeigt, es könne

die Preispolitik des beklagtischen Verbandes wenigstens im allgemeinen keine wucherische, für die Hauptindustrie ruinöse gewesen sein“, Jm erstern Aussprucch liegt eine tatsächliche Feststellung, die auf Grund der Kenntnis des Gerichts erfolgt ist, und der daraus gezogene Schluss erscheint nicht als irrtümlich. Die Vorinstanz stellt in tatsählicher Beziehung ferner fest, „dass „die Ausrüstgeschäfte nah früherm guten Geschästösgang im An- „fang der 90er Jahre des legten Jahrhunderts zum Teil wegen „Preisunterbietungen, zum Teil wegen ungünstiger Konjunktur „des Marktes während verschiedener Jahre, zum Teil auch wegen „Kapitalmangels, alten und schlechten Einrichtungen im Betrieb, „Ungünstige Zeiten erlebten“, und dass dieser Umstand zur Gründung der beklagten Genossenschaft geführt hat. Und aus den von der Beklagten eingelegten „Berichten über Handel und Jndustrie der Schweiz, erstattet vom Vorort des schweizerischen Handelsund Judustrievereins“, Jahrgänge 1898 — 1903, geht hervor, dass sie den vorgesetzten Zweck im wesentlichen auch erreicht, und zwar ohne eine „Trusipolitif“ zu befolgen (vergl. Bericht pro 1900 S. 71; pro 1901 S. 110). Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte treibe wucherishe Pristreiberei und Ausbeutung der Kundschaft, kann daher schon als durch die vorliegenden Akten widerlegt angesehen werden, Danach kann nicht gesagt werden, dass der beklagte Verband an sich, überhaupt, seinem Zweck, seiner Organisation und seiner Tätigkeit na widerrechtlich sei. Er ist vielmehr, immer auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage und vom Boden des Privatrechtes aus gesprochen, als berechtigte Macht im wirtschaftlichen Leben anzuerkennen, und es muss ihm somit auch die Betätigung seiner Persbnlichkeit und seiner wirtschaftlichen 118 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Macht zustehen. Ein Ausfluss dieser Betätigung ist denn nament= lih die Freiheit der einzelnen Ausrüster, durch individuellen Einzelenischluss sowohl als auch dur Vereinsfazung in kollektiver Vereinbarung zu bestimmen, mit wem sie geschäftlich verkehren wollen ; da ein Kontrahierungszwang nicht besteht, liegt hierin an. sich allein keine Widerrechtlichkeit. (Vergl. BGE 30 11 S. 237.)

6.

Dagegen darf der Verband nun freilich diese Freiheit und sein Recht auf Betätigung der Persönlichkeit nicht missbrauchen zur Unterdrückung der Freiheit der andern, ihm mit gleichen Rechten gegenüberstehenden. Denn, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 16. Juni 1906 in Sachen Syndikat für die Juteressen der schweizerischen Pharmacie gegen Société coopérative des pharmacies populaires de Genève, AS 832 II Nr. 47 S, 360 ff., in Anlehnung an Stammler, das richtige Recht, ausgesprochen hat (S. 368): „nach der derzeitig gel- „tenden Nechts- und Wirtschaftsordnung ist, ganz allgemein ge- „sprochen, der Freiheit des Einzelnen überall die Schranke gesegt, „dass auch die Freiheit der Andern muss bestehen können. Hier- „aus folgt aber, dass die Ausübung der Rechte und die Betäti „gung der menschlichen Freiheit in einer Weise erfolgen muss, „die auh dem Mitmenschen die Betätigung seiner Rechte und „seiner Freiheit ermöglicht. Wird das Recht und die Freiheit dazu „gebraut, die Freiheit eines andern zu unterdrücken oder in „ihrem Wefen einzushränken, so liegt ein Missbrauch des Rechtes „Und der Freiheit vor, der vor der Rechtsordnung nicht bestehen „kann ; Necht schlägt dann in Unrecht um, und es handelt sich „nicht mehr um die erlaubte Ausübung des Rechtes, sondern um „Rechtsmissbrauh.“ Jusbesondere soll jene Freiheit, jenes Recht auf Betätigung, nicht missbraucht werden zur Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Andern oder zu dessen völliger Lahmklegung in einer Weise, die einer Vernichiung nahekommt. (So das Bundesgericht im angeführten Urieile, S. 367 a. a. O.) Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob der Boykott, den die Klägerin als Schadenerfassgrund geltend macht, in diesem Sinne sich als widerrechtliche Handlung darstelle. Hierüber ist zu bemerken : Festgestellt ist zunächst, dass die Ausrüfterei — dur welche, nah der Beschreibung der Vorinstanz, die Stoffe roh bestickt, nachher durch Sengen und Bleichen gereinigt werden, worauf ihnen durch IV, Obligationenrecht. N° £4, 119 Appretieren Festigkeit und ein gewisser Glanz verliehen wird — eine notwendige Hülssindustrie der Stickereifabrikation ist; ja dieser Zusammenhang ist so eng, dass die Vorinstanz feststellt, der Entzug der Ausrüsterei wäre für ein Stikereifabrifkationsgeschäft dauernd nicht zu ertragen. Allein die Vorinstanz — welche im allgemeinen von den oben aufgestellten Grundsägzen darüber, wann

ein Boykott rechtswidrig sei, ausgeht — nimmt nun an, „dass „ein dauernder Entzug der Ausrüsterei gar nicht im Plane der „Klägerschaft lag und dass die Bedingungen, welche die Beklagt= „shaft an die Annahme von Austrägen über Ausrüstarbeiten „énüpfte, keine solchen waren, welche die Klägerin in ihrer wirt- „schaftlichen Tätigkeit wesentlich gelähmt hätten.“ Sie stellt für diese Annahme vor allem darauf ab, dass die Klägerin „auch in und nah der kritischen Zeit“ auf das 5 Millionen betragende Aktienkapital immer 7—8 ®/, verteilte und ausserdem in drei Jahren Abschreibungen von über 1,600,000 Fr. vornehmen konnte und folgert daraus, dass die Einstellung der Ausrüsterei während der Bauzeit, also während ungefähr einem Jahr, „keine fo erhebliche Gefährde" für die Klägerin gebildet habe, dass von einer rechtiswidrigen Verlegung des Jndividualrechts der Klägerin auf Achtung und Geltung im Verkehr gesprochen werden könne. Auch Findet die Vorinstanz, die Vermehrung des Lagers der Klägerin um zirka 4 1/7 Millionen, die in einem Jahre einen Zinsverlust von 60,000 Fr. herbeigeführt hätte, wäre für die Klägerin erträglich gewesen. Jene Prämissen, die tatsächliher Natur sind, sind von der Klägerin nicht einmal — offenbar mit Recht — als aftenwidrig angefochten worden ; dagegen macht die Klägerin gelteud, es komme nicht auf den wirflichen Erfolg des Boykotls an, um ihn zu einem rechtswidrigen zu stempeln, sondern auf den beabsichtigten und darauf, ob er an sich, objektiv, geeignet gewesen sei, die Vernichtung und Lähmung des Boykottierten herbeizuführen. Letzteres ist zwar, nah dem mehrfach zitierten Ur= teile des Bundesgerichts (Erw. 4, AS a. a. O. S. 370) richtig. Allein im vorliegenden Falle liegen nun die Verhältnisse in der Tat so, dass der Boyfkoit, falls er wirklich auf Vernichtung und Lähmung der Klägerin gerichtet sein sollte, sich an der Kapital macht der Klägerin brach ; er war, nah den gegebenen Verhält nissen, also in der Tat nicht geeignet, eine Vernichtung und dau- 1250 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichisinstanz.

ernde Lähmung der Klägerin herbeizuführen. Übrigens handelt es sich bei den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz um Feststellungen tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht verbindlich sind, wie denn überhaupt die Vorinstanz der Beurteilung dieser Verhältnisse im einzelnen mit mehr spezieller Sachkunde gegenübersteht als das Bundesgericht. Das trifft speziell auch auf den Punkt zu, den der Vertreter der Klägerin heute besonders hervorgehoben hat : es habe sih für die Klägerin nicht nur um den Zinsverlust, sondern auch um die Entwertung des Waren= lagers gehandelt, Das is eine Tatfrage, die mit der weitern tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz zusammenhängt, das klägerische Geschäft produziere, wie „allbekannt“ sei, geringere und Mittelware, sog. Stappelartikel für den Export nah Nordamerika, dagegen nicht sog. Spezialitäten, Der vorliegende Fall unterscheidet sih vom Falle Syndikat der schweizerischen Apotheker von vornherein dadurch, dass dort die ganze Gründung des Syndikates den Boykott der Volksapotheken recht eigenilich zum Zwecke hatte und dass dieser Boykott die Vernichtung der neu gegründeten Volksapotheken durch Abgraben aller Hilfsquellen und Fernhalten der Arbeiter bezweckte. Des weitern kommt, als weiteres unterscheiden=z des’ Moment des heutigen Falles von dem eben angeführten, hinzu, dass während dort das Syndikat ohne weiteres und ohne auch nur Bedingungen aufzustellen zum Boykott geschritten war, hier die Beklagte mit der Klägerin in Unterhandlung getreten ist und ihr Bedingungen gestellt hat. Und zwar muss mit der Vorinstanz gesagt werden, dass diese Bedingungen annehmbare waren und dass aus ihnen nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin zu schikanieren, hergeleitet werden kann ; ebensowenig kann etwa angenommen werden, die Beflagte habe die Bedingungen nur gestellt, um, im voraussfichtlichen Falle der Nichtannahme, einen Vorwand zum Boykott zu haben. Die Bedingung einer Kaution von 500,000 Fr. hätte, wie die Vorinstanz gewiss mit Necht bemerkt, die Existenz der Klägerin nicht geschädigt ; und die Bedingung, feine eigene Ausrüsterei zu gründen, war auch keineswegs widerrechilih und zudem wohl nicht sshädigend, da, wie die Vorinstanz feststellt, die Klägerin damit einfa auf die gleiche Linie gestellt

worden wäre, wie die übrigen Sticereifabrikationsgeschäste ; endli lag auch darin, sich für eine Anzahl von Jahren zum Aussrüsten bei der Beklagten zu verpflichten, keine unbillige Zumutung. Allerdings stand es der Klägerin frei, diese Bedingungen abzulehnen und zu versuchen, sich dem Monopol der Beklagten zu entziehen. Und dieser Punkt führt nun noch zu folgender Betrachtung : Die Klägerin (bezw. ihre Rechtsvorgängerin) hat sich von der Gründung der Beklagten an den Bestrebungen der Beklagten zu entziehen gesucht und damit die Erfolge der Beklagten, die Erreichung ihres Zweckes, erheblich gefährdet. Wenn nun auch in diesem Streben der Klägerin nichts widerrechtliches lag, und daher die Beklagte sich nicht auf Notwehr gegenüber der Klägerin (von der ja nur bei einer Abwehr gegenüber einem rehtswidrigen Angriff die Rede sein könnte) berufen kann, so stand ihr doch die Wahrnehmung ihrer eigenen, nach dem in Erw, 5 ausgeführten berechtigten Jnteressen zur Seite ; sie handelte in Wahrnehmung diefer berechtigten Jnteressen zunächGst abwehrweise gegenüber der Klägerin. Es handelt sich um den wirtschaftlichen Kampf zweier Organisationen — oder einer Organisation und einer (juristischen) Einzelpersönlichkeit —, die beide, privatrechtlich betrachtet, si als gleichberechtigt gegenüberstehen, und bei der Frage, ob die in diesem Kampfe angewandten Mittel widerrechtlich seien, ist es von Bedeutung, ob die Interessen, die beidseitig verfochten werden, berech= tigte sind oder nicht.

7.

Indessen ist mit der vorstehenden Betrachtung allein die Frage der Widerrechilichkeit des vorliegenden Boykotis noch nicht endgültig verneint, Die Klägerin macht nämlich weiterhin geltend, der Boykott sei mit Drohung und Furchterregung durchgeführt worden, und würde diese Behauptung zutreffen, so müsste wohl der Boykott, wegen dieser Mittel, als widerrechtlich bezeichnet werden. Allein vor Bundesgericht scheitert nun diese Behauptung der Klägerin von vornherein am Entscheide der Vorinstanz, der in diesem Punkte zum grössten Teil auf kantonalem Prozessrecht beruht. Denn die Vorinstanz führt auf Grund des kantonalen Prozessrechtes aus, die Klägerin habe die Tatsachen zu nennen, welche die Anwendung eines Rechtsbegriffs begründen, damit ein Bemweisverfahren anzuordnen sei. Die einzig von der Klägerin geltend gemachte Tatsache : es seien ausserhalb des Verbandes stehende Firmen, speziell Heberlein & Cie, mit grossen Geldsummen zum Abbruch der Geschäflsbeziehungen mit der Klägerin bewogen 192 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtfsinstanz.

worden , vermöge „natürlich“ den Begriff der Drohung und Furchterregung im Sinne des ON oder auh des ſt. gallischen Strasrechtes nicht zu ersüllen ; die im weitern genannten Zeugen seien irrelevant, weil keine bestimmten Tatsachen zum Beweise verstellt seien. Richtig ist nun vorab, dass die angeführte Tatsache den Begriff der Drohung und Furchterregung -nach OR nicht zu erfüllen vermag, was einzig vom Bundesgericht zu überprüfen ist. Im weitern aber ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechts und also vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen, in welcher prozessualen Form und mit welcher Bestimmtheit Tatsachen behauptet und zum Beweise verstellt fein müssen, damit ein Beweisverfahren eingeleitet werden kann. Das Bundesgeriht fann, abgesehen vom Falle der Aktenwidrigkeit (wenn z. B. eine zum Beweise verstellte Tatsache als nicht zum Beweise verstellt bezeichnet wird), nach diefer Richtung nur dann einschreiten, wenn die Vorinstanz erhebliche oder zum Beweise eines Rechtes genügende Tatsachen und Beweisanträge als unerheblich oder ungenügend bezeichnet ; das trifft aber hier nicht zu, Etwas schwieriger verhält es sich endlich mt der lezten Behauptung der Klägerin, mit der sie die Widerrechtlichkeit des Boykotis zu begründen sucht : die Beklagte habe versucht, der zu gründenden klägerisen Ausrüsterei im Wege des Boykotts Arbeiter fernzuhalten und Hilfsquellen abzugraben. Wohl mit Recht erblickt die Vorinstanz in dieser Tatsache einen Angriff auf die Existenz eines Teils des klägerischen Geschäftes, und es könnte sich fragen, ob diesex Angriff nicht als widerrehtlich bezeichnet werden müsste. Allein die Vorinstanz bezeichnet nun die bezüglichen Beweisanträge als „vollständig ungenügend“, mit folgender Begründung: Es fehle ein Beweis dafür, „dass solche Ansinnen an die Arbeiter „und die Bezugsquellen nicht nur vereinzelt, sondern im ganzen „in Betracht fallenden Wirischastsgebiet unternommen worden seien „und damit eine wirkliche Gefährdung der Existenz der klägerischen „Ausrüstereigeshäfte begründet werden konnte. Speziell ist nicht „einmal behauptet, dass die Fabrikationsmittel nur bei den an- „gegebenen drei Firmen bezogen werden können, und es erscheint „das auch als gänzlich unwahrscheinlich.“ Es könnte si fragen, ob hierin nicht ein Abschneiden eines erheblichen und genügenden

Beweises für den Tatbestand, in dem die Wiederrechtlichkeit begründet sein soll, liege. Jndessen kommt ausschslaggebend in Betracht, dass die Vorinstanz den Beweisantrag, der einzig erheblich und genügend wäre, als von vornherein mit den Tatsachen im Widerspruch stehend bezeichnet : es liegt hierin eine AnticipandoFeststellung des Beweisergebnisses, die vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann.

8.

Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Rechtsbegehren 2 und 3, weil es am Erfordernis der Widerrechtlichkeit der Handlungen der Beklagten, speziell des Boykotts, fehlt. Damit sind ferner auh schon die Aktenvervollständigungsanträge der Klägerin als hinfällig, weil grösstenteils gegen Entscheide der Vorinstanz, die auf kantonalem Prozessrecht beruhen, gerichtet und anderseits unerheblich, zurückgewiesen. Aber auch das lesste Klagebegehren muss aus dem von der Beklagten angeführten Grunde: der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin, abgewiesen werden. Die Klägerin kann sich auf Art. 710 OR nur stützen in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin der Beklagten. Durch die vorstehenden Erwägungen ist dargetan, dass sie für die Schadenersag- und die Zinsforderung nicht Gläubigerin der Beklagten ist und es nie war (wobei dahingestellt bleiben mag, ob derartige Ansprüche überhaupt das Erfordernis der Gläubigerqualität im Sinne des Art. 710 OR zu erfüllen vermöchten). Es kann sich also, wie die Vorinstanz richtig ausführt, nur fragen, ob der Bestand der Forderung auf Umsaytprovision die Klägerin legitimiere. Die Vorinstanz verneint das, mit der Begründung, der Untergang der Forderung während des Prozesses sei zu berücksichtigen, es fomme also für die Frage, ob die Klägerin Gläubigerin der Beklagten sei, auf den Zeitpunkt des Urteils, nicht auf den Zeitpunkt der Litiskontestation an. Diese Entscheidung beruht auf der Anwendung kantonalen Prozessrechtes und ift daher für das Bundesgericht verbindlich.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erftannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerihis des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 1906 in allen Teilen bestätigt.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.