33 II 209
33 II 209
Rubrum
208 Entscheïdungen des Bundesgerichts als oberster Ziviigerichtsinstanz.
und dass dieselben däher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, dass speziell vor Erlass eines Urteils durch Parteivereinbarung (,„ExÉlusions*- oder „Exklusivvertrag “) auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen dasselbe rehtsgültig verzichtet werden kann. Vergl. Wach im Archiv für zivil. Praxis, 64 S. 243 Anm, 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292; Seuffert, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Prozessretliche Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen zum Zivilprozess, S. 137 ; Entsch. d. Neichsgerichts in Zivils., 36 S. 421; Code de Commerce, Art, 639 Ziff. 1.
Sachverhalt
Endlich ist auch als feststehend zu erachten, dass solche Parteivereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können, als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noh nicht verlündet worden ist ; denn der dem Urteil vorangegangene Verzicht quf die Weiterziehung desselben hat zur Folge, dass das Urteil sofort mit der Verkündung rechstskräftig wird. Vergl. Seuffert, a. a, O. S. 287 Anm. 5; Kohler, a. a. O. S,. 142.
6, Aus dem gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Falle die Berufung an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Parteivereinbarung, durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde, ist vor der Verkündung des kantonsgerichtlihen Urteils nicht rückgängig gemacht worden ; ein späterer Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung jener Vereinbarung (z. B. anlässlich der Verhandlung vor Bundesgericht) wäre aber, wie bemerkt, deshalb unzulässig, weil das Urteil, eben infolge der mehrerwähnten Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung rechtskräftig geworden ist, Aus demselben Grunde kann denn auch darauf nichts ankommen, dass die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde des Klägers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen davon, dass diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel war.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
27. Nrfeisl vom 27. Mäxz 1907 in Sachen Rohr, Kl. u. Ber.-Kl,, gegen Wegmann & Cie., Bekl. u. Ber.-Bekl.
Berufung ; Form. Mündliches oder schriftliches Ferfahren ? Art. 67 Abs. 4, 59 06. Berechnung des Streitwertes, speziell bei teilweisar Klaganerkennrung.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage :
A.
Der Kläger Adolf Rohr forderte von der beklagten Firma Wegmann & Cie. in Baden wegen eines in ihrem Diensie erlîttenen Unfalls eine Haftpflichtentshädigung von 5500 Fr. nebst 9 9%, Zins seit 16. August 1904. Jn der Sühneverhandlung vom 8. Dezember 1904 unterschrieb die Beklagte, laut Weisungszeugnis des Friedensrichters, folgende Schuldanerkennung : „Im Sinne „von § 90 „AFV“ (Gesez über Aufstellung und Verfahren der „Friedensrichter, vom 22. Dezember 1852 / 5. November 1901) „anerkennen die Beklagten 2400 Fr., sodass nur noh 3100 Fr. „streitig sind.“ Die hier angerufene Gesessesbestimmung schreibt vor, dass der Friedensrichter bei unumwundener Anerkennung eines Teils der eingeflagten Forderungssumme dieses Eingeständnis zu Protokoll nehmen und vom Beklagten unterzeichnen lassen soll, und dass nur der nicht anerkannte Teil der Forderung als s\treitiger Gegenstand anzusehen ist. Jn der Folge führten die Parteien noh aussergerichtliche Vergleihsverhandlungen, in deren Verlauf die Beklagte dem Vertreter des Klägers mit Brief vom 27. Januar 1905 mitteilte, dass die Entschädigung im Betrage von 2500 Fr. zur Auszahlung bereit liege, Am 7. Februar 1905 aber leitete der Kläger für seine gesamte Forderung beim Bezirks - gericht Baden Klage ein und bemerkte in der Klageschrift, die Beklagte weigere si, den beim Sühneversucch anerkannten Betrag von 2400 Fr, auszubezahlen, sodass der ganze Anspruch noch als streitig anzusehen sei. Die Beklagte wandte sowohl in der schriftlichen Klagebeantwortung, als auch in der mündlichen Schlussverhandlung vor Bezirksgericht, an welcher si der Kläger neuerdings auf ihre Schuldanerkennung vor Friedensrichter berief, ein, dass es sich Hiebei bloss um eine Offerte gehandelt habe, und stellte 210 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
sich in der Duplik ausserdem noch auf den Standpunkt, dass die vor Friedensrichter abgegebene SqhHuldanerkennungserklärung wegen wesentlichen Jrrtums (Nichtkenninis von ein Selbstverschulden des Klägers begründenden Momenten) für sie unverbindlich sei. Während der Prozess vor Bezirksgericht hängig war, erwirkte der Kläger — endgültig durch Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 18. Mai 1905 —— gegen die Beklagte Rechtsöffnung, und zwar einerseits definitiv für den Betrag von 2400 Fr. auf Grund der Schuldanerkennung der Beklagten vor Friedensrichter, welcher SchKG erforderlichen rechtsfräftigen Urteils beimass —, Und anderseits provisorisch für weitere 100 Fr., auf Grund des erwähnten Briefes der Beklagten vom 27. Januar 1905, in wel- <em der Rechtsöffnungsrichter eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 schKG erblickte. Am 10. Juli 1905 erkannte hierauf das Bezirksgericht Baden, der Kläger werde „mit seiner Klage und deren Schluss“ abgewiesen. Es ging dabei von der Annahme aus, dass die eingeklagten 5500 Fr. im vollen Betrage neben den 2500 Fr., welche der Kläger bereits erhalten hatte, gefordert würden, und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf keinen Fall in einem höheren Betrage, als 2500 Fr., begründet sei. Auf Appellation des Klägers setzte das Obergericht des Kantons Aargau dur Urteil vom 29. November 1906 die Forderung des Klägers „auf die anerkannten und bereits bezahlien 2500 Fr.“ fest und wies den Kläger mit seinen weiteren Ansprüchen ab, indem es zwar die von der Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens guthiess, jedoh unter Verweisung auf die Motive des obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheides vom 18. Mai 1905 ausführte, dass die Beklagte die Forderung des Klägers im Betrage von 2500 Fr. rehtsverbindlich anerkannt habe.
B.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei ihm, unter Annahme eines Juvaliditätsgrades von 33 9%, eine Entschädigung von 4000 Fr., unter Abrechnung des bereits bezahlten Betrages, zuzusprechen, eventuell sei die Streitsache zur Feststellung des Jnvaliditätsgrades an die fantonalen Gerichte zurückzuweisen.
VIL Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27. ZIT Dieser Berufungserklärung hat der Kläger eine ste begründende Nechtsschrift nicht beigelegt.
C.
Nach erhaltener Kenntnis von der Berufung des Klägers hat die Beklagte dem Obergericht zu Handen des Bundesgerichts eine Erklärung eingereicht, worin sie in erster Linie beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, weil der Streitwert zufolge ihrer im Sühneverfahren erfolgten Anerkennung von 2400 Fr. den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche und die Berufung deshalb gemäss Art. 67 Abs, 4 OG nicht rechtsförmlich eingereicht sei; —
Erwägungen
Nach langjähriger Praxis (vergl. aus neuester Zeit AS 30 II S. 472, 3L II GS. 362) stellt die Vorschrift des Art. 67 Abf, 4 OG, laut welcher der Berufungserklärung eine die Berufung begründende Necchtsfchrift beizulegen, d. h. innert der Berufungsfrist damit einzulegen ist, sofern der Wert des Sitreitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, ein formales Erfordernis dar, dessen Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Berufungserflärung zur Folge hat. Es kann daher gegebenenfalls auf die Berufung des Klägers, zu deren Begründung eine Rechtsschrift nicht beigebracht worden ist, nicht eingetreten werden, \0- fern die Streitsache, wie die Berufungsbeklagte behauptet, untier die fragliche Vorschrift fällt. Für die Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG nun gilt feststehendermassen (vergl. z. B. AS ZÍ 11S. 121 Erw. 1) die in Art, 59 Abf. 1 ibidem enthaltene Regel, wonach sich der Streitwert nach den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzchen fantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren bemisst. Den Streitgegenstand, dessen Wert gemäss Art. 67 Abs. 4, in Verbindung mit Art. 59 Abf. 1 OG, zu bestimmen is, kann aber nur ein Anspruch bilden, welcher dem Richter auf Grund jener Rechtsbegehren zu materieller Entscheidung unterbreitet wird. Sofern nämlich ein Anspruch in einer diese richterliche Ent= scheidung ersezenden Rechtsform, insbesondere durch eine dem rechisfräftigen Urteilsspruch von Gesezes wegen gleihzuhaltende Anerkennung vor Gericht, bereits festgestellt ist, kann er als solcher uicht mehr als streitig angesehen werden, wenn auch über die Tatsache oder die Rechtsverbindlichkeit einer solchen anderweitigen 919 Enfíscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
Feststellung, speziell einer gerichtliczen Anerkennung, unter den Parteien Streit herrscht, Denn dieser Streit betrifft nicht den Anspruch selbst, sondern nur die rein prozessuale Frage der materiellen Entscheidungsbefugnis des Richters mit Bezug hierauf. Der Nichter hat dabei, mit andern Worten, nur zu untersuchen, ob die behauptete anderweitige verbindliche Feststellung des Anspruchs wirllich vorliege, und die Bejahung dieser Frage ergibt, dass der Anspruch eben von Anfang an nichi Streitgegenstand sein konnte. Demnach erscheint vorliegend als massgebender Streitgegenstand nicht, wie der blosse Wortlaut der Parteibegehren vor erster Jnstanz vermuten liesse, die damals vom Kläger geforderte und von der Beklagten im vollen Umfange bestrittene Entschädigungssumme von 5590 Fr., die der Kläger selbst deshalb ganz als streitig bezeichnet hat. Vielmehr ist hievon ‘zur Ermittelung jenes Streitgegenstandes der Teilbetrag von 2400 Fr., bezüglich dessen eine in der Sühneverhandlung vor Friedensrichter erklärte Anerkennung der Beklagien vorliegt, in Abzug zu bringen. Denn diese Schuldanerkennung, deren Verbindlichkeit die Beklagte bestritten hat, ist vom Obergericht durch das hier angefochtene Sachurteil mit seinem Hinweis auf den vorgängigen Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Mai 1905, gestüht auf § 50 des Friedensrichtergesetzes, als ein einem rehiskräftigen Urteil gleichkommender, somit die richterlisse Beurteilung seines Jnhalts aus- \chliessender Formalakt erklärt worden. Und zwar hat der Kläger auf die Geltendmachung feines Rechtes hieraus dadurch, dass er im Prozesse, wie angegeben, seine ganze Forderung als streitig bezeichnet hat, keineswegs verzichtet, da er daneben ja den fraglichen Aft ausdrückich als solchen geltend gemacht und ihn während des Prozessverfahrens vor erster Justanz fogar auf dem gebende Streitwert tatsächlich nur 3100 Fr., die Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 trifft daher zu, und es ist auf die streitige Bez rufung wegen des erörterten Formmangels nicht einzutreten; — erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
Lausanne. — Imp, Georges Bridel & Cie ZIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE Entsaheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme instance de recours en matière civile.
(Art. 55, 56 ffÆ., 86 ff., 89 ffÆ., 95 ff. OG.) I. Abtretung von Privatrechten. — Expropriation,
28.
, Arfeisl vom 7. Mai. 1907 in Sachen Tshaun gegen Züricss.
Das Bundesgericht hat da sich ergeben : A. Der Antrag der Jnstruktionskommission vom 15. März 1907 geht dahin : L Die Stadt Zürich hat an Paul Tschann zu bezahlen : a) für Abtretung von 40 Quadratmeter ab der Liegenschaft Weinbergstrasse 35 zu 100 Fr. per \ Quadratmetæ Fr. 4000 b) für Minderwert der Restliegenschaft aus der Verkleinerung des Vorgartens .
ec) für Nachteile aus der Tramanlage und dem Trambetrib. C, 2000
zusammen Fr. 7000 ÁS 33 Il — 1907 15 « 1000