33 II 234
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Rubrum
234 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichfsinstanz.
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce :
Sachverhalt
I.
— Le recours principal du défendeur Huguet est admis et le recours par voie de jonction du demandeur Rieux est repoussé, IL — L'arrêt de la Chambre d’appel des Conseils de prud’hommes de Genève, du 14 janvier 1907, est annulé.
II.
— Le demandeur est débouté des fins de sa demande pour autant gue 8es conclusions n’ont pas été admises par le défendeur.
32, Arkeil vom 20. Aprif 1907 in Sachen Czerny, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Frey, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Art. 50, 55 OR: Unerlaubte Handlung. Grenzen der öftentlichen Krilik künstlerischer, spezieil schauspielerischer Leistungen. A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1906 hat die T1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Nechtsfrage :
Jsſtt der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 2000 Fr. nebst D 9%, Zins seit 4. April 1906 zu bezahlen ?
erkannt ;
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, d. h. die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichien, an den Kläger zu bezahlen 2000 Fr. nebst 5 9%/, Zins seit 4. April 1906.
Eventuell sei das obergerichtlichsse Urteil aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der in der Klagebegründung anerbotenen Beweise über die Tatsachen :
I.
Dass die in Frage kommende Kritik, ganz abgesehen von ihrer Generalisierung auh bezüglich der in Frage kommenden Aufführung unwahr gewesen und dass der Kläger seine an sich kleine und nicht sehr bedeutende Rolle (Kaufmann von Venedig) durchaus forreft gespielt habe.
TE. Dass die Kritik unter allen Umständen bezüglich ihrer Generalisierung unwahr gewesen, d. h. dass dem Kläger die Quali- ¿ät der Gewissenhaftigkeit als Künstler nicht schlechthin abgesprochen werden föônne.
ITT. Dass die in der Klagebegründung erwähnte Vorgeschichte (Rencontre zwischen dem Kläger und dem Beklaglen anlässlich der Probe zur „Sühne“) auf Wirklichkeit beruhe.
C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen,
Erwägungen
1.
Der Kläger ist von Beruf Schauspieler ; ex war als solcher während drei Jahren, bis Ende des Wintersemesters 1905/06, am Zürcher Stadttheater angestellt. Der Beklagte ist (unter dem Pseudonym „Konrad Falke“) seit Ende Dezember 1905 Theaterkritiker der „Züricher Post“. Samstag den 24. März 1906 hatte der Kläger in der Rolle des „Antonio“ im „Kaufmann von Venedig“ aufzutreten. In Nr. 73 der „Züricher Post“ vom 28. März 1906 erschien nun folgende Kritik des Beklagten über diese Aufführung: „Herr Czerny spielte den Antonio, den Kaufmann „von Venedig, und erwies sich bei dieser Gelegenheit mehr denn je „als eine vollfommene Null. Diefer Schauspieler wird uns ver- „lassen, sein Können wie sein Wollen aber hat ihn und uns „bereits verlassen, Man durfte sich fragen, ob sich denn der „Künstler nicht shämte, einem mit einer jolhen Klischee-Leistung „[<limmster Art aufzuwarten, und er wundere sich bei diefer seiner „Rückfichtslosigkeit nicht, wenn die Kritik keinen Spass mehr versteht. „Da erfreute uns Herr Eberhard, den wir leider auch werden „missen müssen, als Prinz von Aragon im Gegenteil mit einem „beständigen Fortschritt, und selbst der kleine Lanzelot von Fräu- „lein Terwin, die durch allerlei launige Details fürs Auge wie „fürs Ohr einen italienischen Strassenbuben voll überzeugenden „Humors schuf, stand hoch über Antonio, diesem Hampelinann „und Jammertrompeter, der einige Mal auf sein Stichwort wie 236 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
„von der Viper gestochen aufschnellte. Der wundervolle fünfte „Akt mit feiner Mondscheinpoesie misslang gänzlih. Wenn das „einleitende Gespräch zwischen Lorenzo und Jessica nicht zu Musik „wird, nicht trunken vom Glück des Herzens und vom Zauber „der Stunde in langsamen, getragenen Rythmen dahinwogt, \o „ist es um alle Stimmung getan.“ Diese Kritik hat der Kläger zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht, die er auf Art. 50 und 55 OR stügt, indem er behauptet, der Beklagte habe ihn widerrechzilich in seiner persönlichen und Berufsehre angegriffen und zwar sei dies aus persönlichem Nachegefühl geschehen ; die Kritik sei unwahr und mit der Absicht zu schädigen geschrieben ; sie habe ihm neue Engagements erschwert und ihn in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verlezt. Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Kritik überschreite die Grenzen des Erlaubten nicht, und im Gegensass zur ersten Jnstanz, die dem Kläger einen Betrag von 300 Fr. zugesprochen hat, ist die zweite Justanz, nah Einvernahme der vom Beklagten angerufenen Zeugen Direktor Reucker und Dr. Trog, dieser Auffassung beigetreten.
2.
, Mit Recht ist die Vorinstanz bei der grundsäglichen Frage : ob die Kritik des Beklagten eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR gewesen sei, entgegen der ersten Fnstanz, davon ausgegangen, ein Beweis der Wahrheit oder des Fürwahrhaltens der in der Kritik aufgestellten Behauptungen könne nicht gefordert werden. Jn der Tat handelt es sich in dieser Kritik nicht um die Behauptung von Tatsachen, etwa wie bei Verleumdung oder übler Nachrede, sondern um ein Werturteil : ein Urteil über die schauspielerischen Leistungen des Klägers an dem betreffenden Abend, das sich zum Teil zu einem allgemeinen Urteil über dessen Leiz stungen und Éünstlerishe Fähigkeiten erweitert. Ob ein derartiges Urteil richtig sei, kann nicht durch ein gerichtliches Beweisverfahren festgestellt werden, weil es keinen objektiven, allgemein gültigen und anerkannten Massstab für äfthetishe Werturteile gibt. Die Vorinstanz hat daher mit Necht den Beweisantrag des Klägers, dass die fragliche Kritik unwahr gewesen sei, abgelehnt, und das bezügliche Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers (event. Berufungsaniräge T und Il) ift abzuweisen.
3.
, Jene grundsässliche Frage der Widerrechtlichkeit der Kritik des Beklagten nun sällt zusammen mit der Frage nach den Grenzen der erlaubten Kritik einer künstlerischen, speziell schauspielerischen Leistung; sind diese Grenzen überschritten, fo ist die Kritik objektiv widerrectlich. Bei dieser Frage sind einerseits die Aufgaben und der Zweck der Kritik, speziell der Theaterkritik, anderseits die Stellung des Künstlers (Schauspielers) zu berücksichtigen. Dabei kann der Auffassung des Beklagten (die namentlich in der Berufungsbeantwortung vertreten wird) wohl kaum beigetreten werden, dass der Kunstkritiker einer grössern Tageszeitung in ästhetischen Dingen gleichsam ein offiziell eingesezter und vom Publikum anerkannter Richter sei; der Kunstkritiker übt ja feinen Beruf zunächst ohne jedes direkte Zutun des Publikums aus, und er ist auh keineswegs etwa das Sprachrohr des Publikums, sondern er hat bei seiner Kritik lediglich sein eigenes ästhetisches Empfinden zu Grunde zu legen l!und is in erster Linie bei seiner fritishen Tätigkeit, die zum Teil wohl auh eine aufklärende Tätigkeit fein will, nur sich und feinem Gewissen Nechenschast schuldig. Die Tätigkeit des Künstlers, und des Schauspielers insbesondere, sodann wendet sich an die Öffentlichkeit und will in der Öffentlichkeit beurteilt fein, sie fordert also die Kritik direkt heraus, sie ist auf sie als auf ein notwendiges Lebenselement angewiesen. Da aber für die Beurteilung künstlerischer Leistungen allgemein gültige objektive Kriterien nicht existieren, so kann auch kein Anspruch des Künstlers darauf bestehen, dass seine Leistungen einheitlich und „objektiv und gerecht“ beurteilt werden, und daher kann auch nicht gesagt werden, dass eine von seinem eigenen Urteikt abweichende, in seinen Augen falsche Wertung seiner künstlerischen Leistungen und Fähigkeiten irgendwie in seine Rechtssphäre eingreise. Rechtlih gesüsst ist nur der Anspruch auf Respektierung der bürgerlichen Ehre, die beim Künstler nicht eine andere fein fann als beim Laien. Die künstlerische Betätigung der Persönlich keit muss daher der kritischen Beurteilung grundsässlih unbeschränkt offen stehen und auch eine kränkende und „verachtende“ Kritik ift nicht widerrechilich, wenn und soweit sie sich noch als Kunsikritik, d. h. als fritische Beurteilung der künstlerischen Leistungen und Fähigkeiten des Kritisierten darstellt, Zur widerrechtlichen Hand-
2388 FEntscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zwilgerichtsinslanz.
lung fann sie erst dann werden, wenn sie vom Gebiet der Kunstfritif ab in das Gebiet der Kritik der Persönlichkeit, des allgemein Menschliczen, übergeht. Das unterscheidende Kriterium bei der Frage, ob die Grenzen der Kritik überschritten seien, ist also vorerst darin zu suchen, ob die Kritik sich noch als Kunstkritik darstelle oder aber als Angriff auf die Persönlichkeit als solche. Dabei wird weiter der Grundsatz aufzustellen sein, dass eine Kunstkritif nicht zum Deckmantel für persönliche gehäfsige Angriffe, die Nachegefühlen u. dgl. gegen den Kritisierten entspringen, soll dienen können, andernfalls sie ebeufalls zu einer widerrechtlichen wird.
4.
Frägt es sich demnach, ob die eingeklagte Kritik noch als „Kunstkritik“ gelten könne oder aber als Angriff auf die Persônlichkeit des Klägers als folche bezeichnet werden müsse, so ist zunächst dem Beklagten darin beizustimmen, dass die Kritik als Ganzes ins Auge gefasst werden muss und dass die einzelnen dem Kläger gemachten Vorwürfe, die Werturteile im einzelnen, im ganzen Zusammenhange der Kritik zu betraten sind. Hiebei ergibt sich vorab, dass der Artikel, als Ganzes genommen, eine Kritik der betreffenden Aufführung des „Kaufmann von Venedig“ darstellt, Aber auch die den Kläger berührenden Stellen betreffen zunächst dessen Leistungen am betreffenden Abend als „Antonio“; fo speziell die Ausdrücke „Hampelmann und Jammertrompeter“®, die ganz offensichtlichss die Leistung des Klägers als „Antonio“ im Auge haben. Etwas allgemeiner is der Ausdru, der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit „mehr denn je als eine vollkommene Null“ erwiesen. Hiemit wird dem Kläger nicht nur eine durchaus nichtswertige Leistung als „Antonio“ an dem betreffenden Abend vorgeworfen, sondern es wird behauptet, er sei überhaupt eine „Nul“. Allein dieses Werturteil — das von den andern in den Akten liegenden Kritiken bedeutend abweiht — betrifft ebenfalls einzig und allein die künstlerishe Qualifikation seiner Leistungen als Schauspieler, es geht aber nach dem gesagten über den Nahmen erlaubter Kritik ebenfalls nicht hinaus, auch wenn es ganz unrichtig sein sollte, Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, sein Können habe den Kläger verlassen, Dagegen steht es etwas zweifelhafter mit der weitern Bemerkung, (auch) sein Wollen habe ihn verlassen ; denn hierin liegt der Vorwurf der Pflichtvernachlässigung. Allein auch hier liegt im Grunde auch nur ein nicht kontrollierbares Werturteil über die künstlerishen Fähigkeiten des Klägers vor, indem von ihm behauptet wird, diese hätten ihm, wenn er gewollt hätte, eine bessere Leistung ermöglicht ; und wenn der Kläger den Vorwurf als unberechtigt hinstellen will, so kann er es nur indem er dieses Urteil als unrichtig erklärt. Da aber jene Ansicht des Beklagten si einer Überprüfung dur das Gericht entzieht, so kann es auc nict wohl die Behauptung, der Kläger habe es am Wollen fehlen lassen, als unberechtigt erklären. Aber auch wenn hierin (im Anschluss an die Vorinstanz) nicht eine Kritik der künstlerischen
Fähigkeiten des Klägers als Schauspielers gefunden werden wollte, so könnte diese Kritik an Hand der Ergebnisse der Beweisführung nicht als widerrechtlich bezeichnet werden. Denn in dieser Nichtung ist folgendes zu bemerken : Dem Kläger war eine wichtige Nolle in dem vom Beklagten verfassten Bühnenstücke „Sühne“ zugeteilt gewesen, das am 8. März 1906 als Première im Zürcher Stadttheater aufgeführt wurde. Bei dieser Aufführung nun hatte der Kläger seine Nolle shlecht memoriert und nah Aussage von Direktor Neucker war anzunehmen, dass es ihm hiebei am guten Willen gefehlt habe, zumal der Mangel an gutem Willen, wie dieser Zeuge ebenfalls bestätigt hat, shon bei den Proben zu Tage getreten war. Auf Grund dieser Vorgänge durfte sich, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, beim Beklagten die Überzeugung bilden, der Kläger lasse es am guten Willen fehlen, und der bezügliche Vorwurf scheint daher jedenfalls subjektiv nicht als
9.
Es fann sich daher, da objektiv und für si betrachtet die eingeklagte Kritik nicht als Überschreitung der Grenzen der Kunstfritif erscheint, nur noch fragen, ob nicht nach den besondern Umständen, unter denen die Kritik zustandegekommen ist, in ihr eine unerlauble Handlung deshalb erblicktt werden müsse, weil sie des Beklagten gedient habe. Nach dieser Richtung hat der Kläger geltend gemacht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten anlässlich der Proben zur „Sühne“ zu einem « Rencontre » gekommen und 940 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
der Beklagte habe ihm überhaupt wegen dieses Rencontre eine Ranküne bewahrt. Der Nachweis für diese zum Klagefundament gehörende Darstellung wie überhaupt für die Behauptung, der Beklagte habe aus verwerflicher, gehässiger Gesinnung gehandelt, liegt, da sich aus dem Wortlaut der Kritik diese Absicht nicht ohne weiteres ergibt, dem Kläger ob, Nun ifi schon durch die Akten erwiesen, wie auch vom Beklagten zugegeben, dass bei den Proben zur „Sühne“ Reibereien zwischen dem Beklagten und dem Kläger statigesunden haben. Eine weitere Beweisabnahme über die nähere Ari und Weise dieses « Rencontre » erscheint als durchaus überflüssig. Denn selbst wenn sich die Darstellung des Klägers als richtig erweisen würde, so könnte doch daraus nicht der Schluss auf eine verwerfliche Handlungsweise des Beklagten, wie sie eingangs dieser Erwägung definiert ist, gezogen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, spricht die Vermutung eher dafür, dass der Beklagte, als Kritiker einer Tageszeitung, sich nur von seinem verlessten ästhetischen Empfinden habe zu einem scharfen Urteile bewegen lassen. Der fragliche Vorfall genügt. nun nicht zur Erschütterung dieser Präsumtion und zu dem — wohl überhaupt schwer zu erbringenden — Nachweise des Handelns aus gemeiner, verwerflicher Gesinnung.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 1906 in allen Teilen bestätigt,
33.
Arteisl vom 26. Apris 1907 in Sachen Brauerei Örxsikon, F.-G., Bekl, u. Ber. - Kl., gegen Wolf & Neumann, Kl. u. Ber.-Bekl.
Distanzkauf (von Malz) auf Abruf. Schadenersatzkilage des Verkäufers wegen Rücktrittes des Käufers. Mass des Schadens ; konkreter und abstrakter Schaden. Beweistast, A. Dur Urteil vom 19. Dezember 1906 hat das Handelssgerist des Kantons Zürich erkannt :
Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 4500 Fr. nebst Zins zu 5 %/, seit 5. Dezember 1905 zu bezahlen.
B. Gegen diefes Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergrisfen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rücweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme des Beweises über folgende Behauptungen der Beklagten :
1.
dass bei sofortigem Verkaufe des Malzes derselbe Preis, der zwischen den Parteien vereinbart war, hätte erzielt werden können, da von Anfangs März bis Ende September 1905 Malz der an die Beklagte verkauften Qualität (prima Hanna Malz) sehr gesucht und zum fraglichen Preise leicht abzusetzen gewesen sei (Beweismittel : Expertise) ;
2.
dass die Klägerin in der Zeit von Anfangs März bis Ende September 1905 noch weitere Malzverkäufe über mehr als 18 Wagen abgeschlossen und effektuiert habe ausser denjenigen nah Basel und Olmügt, die sie für ihre Schadensberechnung aufführte und dabei einen Preis von mindestens 34 Fr. 75 Cts. per 100 Kilo erzielte (Beweismittel : Verkaufs- und Fakturabücher der Klägerin aus der fraglichen Zeit) ;
3.
dass das von der Klägerin nach Basel und Olmüssz verkaufte Malz nicht das angeblich für die Beklagte reserviert gewesene und überhaupt kein solches der an die Beklagte verkauften Qualität gewesen sei (Beweismittel : Aft. 31 und 36, Expertise, Zeugen : der Geschäftsführer der Brauerei Löwenbräu in Basel und der Brauerei der brauberechtigten Bürgerschaft Olmüss),