33 II 310

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Rubrum

810 Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

42. Arkeis vom 15. Juni 1907 in Sachen Kesselring & Cie., Kl, u, Ber.-Kl,, gegen Koukursmasse der „WMobil F.-G. sür Wotorwagenverkehr““, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Sachverhalt

Aktieneinzakhumng an eine von der Aktiengesellschaft angegebene Zahlstelle ; Rückforderungsktlage gegen diese nack Wegfati des Grundes der Einzahlung. Rechtsstellung der Zahistelle.

A.

Durch Urteil vom 27. Februar 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) über die Streitfrage :

„Ist die Beklagte verpflichtet, in die unbeschwerte Aushingabe „des beim Audienzrichter unterm 29. Juni 1906 deponierten „Betrages von 7678 Fr. 15 Cts. an die Klägerin einzuwilatligen ?“ erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Anz trag auf Gutheissung der Klage.

C.

Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berusung beantragt.

Erwägungen

1.

Im Juli 1905 beschloss die Mobil A.-G. eine Erhöhung ihres Aktienkapitals von 100,000 auf 200,000 Fr. durch Ausgabe von 200 Jnhaberaktien à 500 Fr. Jn einem vom 15. Fult datierten Prospekt lud sie die Jnteressenten zur Zeichnung dieser Aktien ein. Am Schlusse des Prospektes war bemerkt, dass Zeichnungen spesenfrei bei der Gewerbebank Züri} und im Bureau der Mobil A.-G. entgegengenommen würden.

Auf Grund dieses Prospektes zahlte die Klägerin im August und am 29. September 1905 bei der Gewerbebank je einen Betrag von 3750 Fr. ein. Der Empfang dieser Beträge wurde ihr auf einem Formular bescheinigl, dessen gedruckter Teil folgendermassen lautete :

Aktiengesellschaft für Automobilverkehr Zürich. Quittung und Jnuterimsschein.

Herr... als Zeichner von . , , Aktien à Fr. 500 der Aktiengesellschaft für Automobisverkehr in Züri leistete ¡uns heute zu Handen dieser Gesellschaft die III Aktien-Einzahlung mit Fr... ., per Stück oder total Fr... ., in Worten Franken . und hat na Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aushändigung der entsprechenden Aktientitel, Zürich, den... 19 ., Gewerbebank Zürich.

Indess wurden bei Abfassung der ersten Quittung die Worte „uns heute zu Handen dieser Gesellschaft“ dur die Worte „an die Gewerbebank Zürich“ ersegt, ebenso die gedruckte Unterschrift „Gewerbebank Zürich“ durch den Stempel der Mobil A.-G. nebst der handschriftlichen Unterschrift ihres Verwaltungsratsyräsidenten Bucher. Die zweite Quittung wurde in einer Ete desselben Formulars handschriftlich aufgesetzt und lautete : „IL Einzahlung mit Fr. 3750 dreitausendsiebenhundertfünfzig Franken empfangen.“ „Zürich, 29, Sept. 1905, „Gewerbebank Zürich.“ Jn den Büchern der Gewerbebank wurden die beiden Zahlungen der Klägerin nebst einigen andern Aktieneinzahlungen auf einem Separatkonto, betitelt „Conto Aktien- Zeichnungen Mobil A.-G.“ im „Haben“ gebucht.

Als sich herausstellte, dass die Emission nicht zu Stande gekommen war, verlangte die Klägerin ihre Einzahlung nebst Zinsen von der Gewerbebank zurück, Diese erklärte jedoch, ohne Ermächtigung der Mobil A.-G. die Rückzahlung nicht vornehmen zu können, und deponierte, da diese Ermächtigung ausblieb, den streitigen Betrag beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich. . Dieses Depositum ist es, dessen Herausgabe die Klägerin im gegenwärtigen Prozesse verlangt.

S312 Eatscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichisinstanz,

2.

Dass die im Sommer 1905 von der Mobil A.-G. verfuchte zweiie Aktienemission gescheitert ist und dass infolgedessen die Klägerin ein Recht auf Rückforderung des von ihr damals für 15 Aktien einbezahlten Beirages von 7500 Fr. befigt, ist unbestritten. Streitig ist nur, ob die Klägerin hiefür auf das von der Gewerbebank Zürich geleistete gerichtlihe Depositum greifen könne oder 0b sie ihre Forderung im Konkurse der Mobil- A.-G. geltend machen müsse, m. a. W, ob vor der gerichtlichen Hinterlegung die Gewerbebank oder aber die Mobil A.-G. Schuldnerin der Klägerin war — eine Frage, welche deshalb von praftischem Junteresse ist, weil die Mobil A.-G. seit jenem Emissionsversuch in Konkurs geraten ist.

Nun is es allerdings richtig, dass die Zahlung, um deren Rückforderung es sich handelt, nicht direkt an die Kasse der Mobil A.-G., sondern an diejenige der Gewerbebank Zürich geleistet worden war. Jndessen hat die Vorinstanz konstatiert, dass die Gewerbebank, welche unbestrittenermassen Zeichnungsstelle war, auh als Zahlstelle der Mobil A.-G. funktionieren sollte. Diese Feststellung kann nicht als aktenwidrig bezeihnet werden ; denn aus einem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der Gewerbebank ergibt sich, dass bei dieser Bank in der Tat verschiedene Einzahlungen auf die zu emittierenden Aktien gemacht worden sind. Ausserdem deutet- das bei Ausstellung der Quittung für die beiden Zahlungen der Klägerin benugte gedruckte Formular darauf hin, dass die Gewerbebank wenigstens beabsichtigt hatte, Aktieneinzahlungen „zu Handen“ der Mobil A.-G., d. h. für Nechnung dieser Gesellschaft entgegenzunehmen, Wenn die Klägerin in der Replik behauptet hat, die Gewerbebank habe sich \. Z. nur unter der Bedingung des Zustandekommens der Emission zur Entgegennahme von Einzahlungen bereit erklärt, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, dass im Momente, wo jene Einzahlungen geleistet wurden, ja noch nicht fes ststand, ob die Emission gelingen werde.

3.

Galt somit die Gewerbebank Zürich als Zahlstelle der Mobil A.-G., so sind die vorbehaltlos bei ihr geleisteten Ein=- zahlungen hinfichtlih des Rüfforderungsrechtes nicht anders zu behandeln, als ob sie direkt bei der Kasse - der Mobil- A.-G. geleistet worden wären. Ein Recht des Einzahlers, den Betrag IV. Obligationenrecht. No §9. 318 seiner Einzahlung von der als Zahlstelle funktionierenden Bank zurüzuverlangen, könnte nur in einem Falle angenommen werden, in welchem die Bank sich dem Einzahler gegenüber speziell verpflichtet hätte, den eingezahlten Betrag erst nach Zustandekommen der Emission an die emittierende Aktiengesellschaft abzuliefern, m. a. W. es müsste zwischeu der Bank und dem Einzahler vereinbart worderi sein, dass erstere ausnahmsweise nicht als Zahlstelle der Aktiengesellschaft, sondern als Depositarin des Einzahlers zu funktionieren habe. Hiefür fehlt es aber im vorliegenden Falle an allem und jedem Beweise. Fnsbesondere spricht der von der Klägerin produzierte Jnterimsschein nicht für, sondern gegen die Annahme eines „blossen Depositums“. Schon die Überschrift „Jnterimsschein“, sowie die Worte „und hat nac Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aushändigung der entsprechenden Aktientitel“, zeigen deutlich, dass es sich um eine Zahlung an die Mobil A.-G, und nicht um ein Depositum bei der Gemwerbebank handelte. Die Ersetzung der gedruckten Worte „uns heute zu Handen dieser Gesellschaft“ durch die Worte „an die Gewerbebank Zürich“ beweist keineswegs, dass die Zahlung nicht für Rechnung der Mobil A.-G. geleistet werden wollte ; denn die Worte „uns zu Handen dieser Gesellschaft“ (wobei unter „uns“ die Gewerbebank verstanden war) mussten gestrichen werden, vom Augenblick an, wo die Quittung nicht von der Gewerbebank, sondern von der Mobil A.-G. unterzeichnet wurde, Dass aber legtere und nicht die Gewerbebank unterzeichnete, ist ein untrügliches Merkmal dafür, dass es sich um eine Zahlung an die Mobil A.-G. handelte. Hätte die Klägerin wirklich, wie sie heute behauptet, ein Depositum bei der Gewerbebank leisten wollen, so hätte sie si niemals mit einer von der Mobil A.-G. ausgestellien Quittung begnügt.

Es geht also aus der Quittung selbst mit Sicherheit hervor, dass die Klägerin dur Vermitilung der Gewerbebank an die Mobil A.-G. einzahlen wollte und dass die Gewerbebank die eingezahlten Beträge nicht als Depositum, sondern als Zahlung für die Mobil A.-G, enigegennehmen wollte und enigegengenommen hat.

4.

Mit diesem Resultate stimmt auch das spätere Verhalten der 814 Eantscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Gewerbebank Zürich überein. Denn diese Bank hat die von der Klägerin einbezahlten Beträge sofort der Mobil A.-G. gutgeschrieben und sich in der Folge stets auf den Standpunkt gestellt, ohne Ermächtigung seitens der Mobil A.-G. könne sie dieselben nicht wieder zurückerstatten, Dass dabei jene Beträge der Mobil A.-G, nicht auf ihrem laufenden Konto, sondern auf einem Separatkonto gutgeschrieben wurden, erklärt fih auf natürliche Weise gerade daraus, dass die Mobil A.-G. in den Fall kommen tonnte, die eingezahlten Beträge den Einzahlern zurückerstatten zu müssen.

Wäre aber auch eine andere Art der Gutschrift gewählt worden, ja hâtte sich nachträglich die Gewerbebank sogar auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Depositum vor, so hätte hiedurh doh an der Tatfache nichts geändert werden können, dass die Gewerbebank bei der Entgegennahme der Zahlung als Vertreterin der Mobil A.-G, gehandelt, und dass die Klägerin sich daher bei der Nückforderung der eingezahlten Beträge einzig an die Mobil A.-G, zu halten hat,

5.

, Endlich ist noch zu bemerken, dass es für die Klägerin überhaupt keinen Sinn haben konnte, den Betrag ihrer Aktienzeichnung bei einer Bank zu deponieren. Befürchtete sie wirklich, bei vorbehaltloser Einzahlung im Falle des Scheiterns der Emission nicht mehr zu ihrem Gelde zu kommen, so brauchte sie ja bloss die Einzahlung zu unterlassen, solange der Erfolg der Emission nicht feststand ; denn dass für sie eine Verpflichtung bestanden habe, den Betrag ihrer Aktienzeihnung sicher zu stellen, hat sie weder

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 27. Februar 1907 bestätigt.

IV. Obligationenrecht. N° 43, SLS

43.

UArfeis vom 21. Iuni 1907 in Sachen Erzer, Kl. u. Ber.- Kl,, gegen Leihkasse Enge, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Bürgschaft für ein aus einem Krediiverhältnis der Kreditgeberin « jeweilen zustehendes Guthaben ». — Einrede des Wuchers ; eidgen. und kant. Recht, Art. 57 OG. Art. 83 OR. — Umfang der Bürgschaft.

A. Durch Urteil vom 8. März 1907 hatte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt über das Rechtsbegehren des Klägers : Es sei der Beklagten die Forderung von 3300 Fr. nebst Zins zu 5 %, seit 31. Mai 1906, wofür ihr am 15. Mai 1906 die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen, — erkannt :

Die Klage ist abgewiesen.

Dieses Urteil is in Abweisung der vom Kläger dagegen ergriffenen Appellation vom Appellationsgericht des Kantons BaselStadt unter dem 22. April 1907 bestätigt worden.

B. Gegen das appellationsgerichtlice Urteil hat der Kläger rechizeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt, unter Wiederaufnahme seines Antrages auf Gutheissung der Klage.

C. Die Beklagie hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

4.

Am 4. April 1903 gewährte die Beklagte dem Leo Martin Borner, Zirkasdirektor in Basel, einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Kapitalbetrage von 23,000 Fr., bezüglich dessen laut dem Kreditschein ausser den bei der Leihkasse Enge üblichen Bedingungen über Berehnung von Zinsen und Provisionen noch bestimmt war, dass der Kreditnehmer über den bewilligten Kredit jederzeit verfügen könne. Für das der Beklagten aus diesem Kreditverhältnis jeweilen zustehende Guthaben verbürgte si der Kläger neben vier andern Bürgen als Bürge und Selbstzahler. Bei Eingehung des Kreditverhältnisses hatte die Beklagte auf Offerte Borners hin eine Abschlusskommission von 3000 Fr. ab-

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.