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Rubrum
36 Entscheidongen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
densbeträgen auf 2400 Fr. für den Sohn, und auf 2900 Fr. für die Witwe herabzusegen ; — erkannt:
Sachverhalt
Das Dispositiv 1 des Urteils des luzernischen Obergerichts vom 17. April 1906 wird, in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten, dahin abgeändert, dass die Beklagte an den Kläger Carlo Bissoli 2400 Fr. und an die Klägerin Emilia de Bortoli, verwitwete Bissoli, 2900 Fr. (allfällig nicht shon vergütete Arzt- und Beerdigungskosten nicht inbegriffen), je mit Zins zu 59%, seit dem 3. September 1904, zu bezahlen hat.
5, Arleil vom 23. Jannax 1907 in Sachen Alb. Buss & Cie., Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Trifiletli, Kl. u. Ber.-Bekl.
Einfluss einer vorkandenen Bruchantage auf die Entschädigungsbemessung. — Abzug für Zufall, Art. 5 litt. a FHG. Begriff des Zufalls. — Abzug für Vorteile der Kapitalabfindung, wann statthaft?
Das Bundes gericht hat auf Grund folgender Prozesslage :
A.
Durth Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Obergericht des Kantons Solothurn exkanni :
1. Die Beklagte if gehalten, dem Kläger zu bezahlen :
a) Verpflegungskosten 16 Fr.;
b) für vorübergehende gänzliche Arbeirsunfähigkeit 123 Fr. mit Zins zu 5 9%, seit 11. Mai 1905;
c) für bleibende Erwerbseinbusse 2127 Fr. 40 Cts. mit Zins zu 6 9%, seit 41. Mai 1905.
2. (Kosten.)
B.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte recizeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem AbänderungZantrag :
Es sei der dem Kläger für bleibende Erwerbseinbusse zugesprochene Betrag (Disp. 1 litt. c) auf 1250 Fr. zu reduzieren,
C.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils antragen lassen.
D.
Während die Berufung hängig war, hat die Beklagte beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Neurechtsklage (Revision) angestrengt, weshalb der Berufungsentscheid nah Massgabe des Art. 77 OG ausgesetzt wurde *. Nah erfolgter Zulassung ihrer neuen Beweisanträge ist jedoch die Beklagte von dieser Neurechtsklage abgefstanden, und es hat hierauf das Obergericht durch Beschluss vom 41. macs 1906 das RIT GUO als damit erledigt erklärt ;
Erwägungen
1.
Der vorliegende Prozess beruht auf folgendem, heute nicht mehr streitigem Unfallstatbestand : Der im Jahre 1870 geborene Kläger Antonio Trifiletti, welcher im Dienste der Beklagten, der A.-G. Alb. Buss & Cie., als Mineur mit einem Taglohn von 4 Fr. 10 Cts. beim Bau des Tunnels Solothurn-Gänsbrunnen der Solothurn-Münster-Bahn beschäftigt war, zog sich am 9. April 1905 durch das Heben und Hochstemmen eines 60—70 Kg. schweren Stein-Sprengstückes, das ex zum Wegtransport auf einen Rollwagen laden wollte, den Austriit eines rechtsseitigen Lendenbruches zu. Dieser Bruchaustritt hat nach dem Befunde der gerichtlich bestellten Experten eine dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 10 °/, zur Folge. Das Obergericht hat nun gestüsst hierauf den Schaden des Klägers aus dem fraglichen Titel unter Zugrundelegung eines Jahresverdiensles desselben von 1230 Fr. (bei Annahme von 300 Arbeitstagen zu {4 Fr.
2.
Cis.) auf 2127 Fr. 40 Cts. fapitalisiert und ihm diesen Betrag ohne irgendwelchen Abzug als Entschädigung zugesprochen. Demgegenüber hält die Beklagte in der Berufungsinstanz ihre Begehren aufrecht, welche dahingehen, es sei für die Schadensberechnung die Zahl der jährlichen Arbeitstage geringer anzusetzen, oder aber bei der Entschädigungsbemessung ein entsprechender Abzug wegen vorzeitiger Abnusszung der Arbeitskraft dur die fragliche anstrengende Arbeit zu machen, und die Entschädigung ferner ¿zu reduzieren gemäss Art. 5 FHG wegen Zufalls und in Berück- * Vergl, BGE 32 I Nr. 66 S, 439 (Anm. d. Red. f. Publ.) 88 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz.
sichtigung des Umstandes,- dass der Kläger mit einer Bruchdispofition behaftet gewesen sei, sowie endlih auch wegen der Vorteile der Kapitalabfindung.
2.
Von den genannten Berufungseinwänden hat nicht auf die Entschädigungsbemessung, sondern auf die vorgängige Schadensberechnung Bezug nicht nur das Begehren um Herabsetzung der massgebenden Zahl der jährlichen Arbeitstage, sondern auh dasjenige um Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger mii einer Bruchdisposition behaftet gewesen sei. Jn Hinsicht auf dieses legtere ist nämlich zu beachten, dass nach dem unangefochtenen Éxpertengutachten, auf welches das Obergericht abgestellt hat, das Unfallsereignis lediglich besteht in der Umwandlung einer bereits vorhandenen Bruchaulage in den ausgetretenen Bruch, und dass somit als Unfallsschaden nur der aus dieser Verschlimmerung seines Bruchleidens resultierende Nachteil des Klägers in Betracht fällt, Diesen Nachteil allein aber haben in der Tat, wie das Obergericht zutreffend ausführt, die Experten richtigerweise ihrer Taxation der Erwerbseinbusse des Klägers zu Grunde gelegt. Folglich entspricht dieselbe als folche bereits dem in Rede stehenden Begehren der Rekurrenten und kann daher von einer fraglichen Umstand schiechterdings nicht die Rede fein. — Zur Annahme von 300 jährlichen Arbeitstagen des Klägers sodann ist die Vorinstanz gelangt auf Grund einer einlässlichen Würdigung der konkreten Verhältnisse. Es handelt sich somit dabei um eine Feststellung tatsächliher Natur, an welche das Bundesgericht, da sie weder als aktenwidrig erscheint, noch gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften verstösst, gemäss Art. 81 OG an sich gebunden ist. Dagegen muss allerdings dem Eimvande der Beklagten, dass diese Arbeitsleistung, bei der sweren und ungesunden Tunnelarbeit des Mineurs, die menschliche Arbeitskraft vorzeitig abnutze und nicht während der ganzen normalen Lebensdauer geleistet werden könne, beigepflichtet und diesem Momente bei der Entschädigungsbemessung Rechnung getragen werden.
3.
Die Verweigerung des Entschädigungsabzugs für Zufall nah Massgabe des Art, 5 litt. a FHG wird vom Obergericht damit begründet, der streitige Unfall stelle sich als ein Ereignis ITL Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 5. 39° dar, welches zu den eigentlichen Betriebsgefahren gehöre; denn das Heben und Hochstemmen einer so shweren Last fei geeignet, Beschädigungen, wie die vorliegende, herbeizuführen ; auf eine solche Arbeitsleistung aber sei, wenn sie von einem Unfall begleitet werde, der Zufallsbegriff nicht mehr anwendbar (zu vergl. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers). Diese Argumentation nun muss als rehtsirrtümlich bezeichnet werden. Allerdings erscheint, bei der speziell in der Rechtswissenschaft herrschenden Diskussion über den Begriff des Zufalls, als an sich sehr beachtenswert sowohl die Ausführung V. E. Scherers (a. a. O. S,. 132 ff.), welher sih die Vorinstanz angeschlossen hat, dass nämlich Zufall im Haftpflichtrecht nur anzunehmen sei, sofern ein Unfall nicht durch Verwirklichung der fpeziellen Betriebsgefahr der haftpflichtigen Unternehmung verursacht worden sei, — als auch die ähnliche Formulierung des Begriffs durch W. Kaiser in seiner Abhandlung über die Redukiion der Haftpflichtenishädigung wegen Zufalls (Zeitschrift für Schweiz. Recht NF 25 (1906) S. 413 ff.), wonach ein Unfall als zufällig anzusehen sein soll nur, fofern er für den Hastpflichtigen nach den gegebenen Umständen nicht voraussehbar war. Allein die beiden Anschauungen entsprechen nicht dem Standpunkte des geltenden FHG, als dessen Auslegung sie entwickelt sind. Zufall als Moment der Entschädigungsreduktion im Sinne des Art. 5 lit. a FHG liegt vielmehr, wie das Bundesgericht in fonstanter Praxis angenommen hat (vergl. z. B. AS 10 S. 354; 17 S. 533 Erw. 4; 24 Il S. 236; 25 Il Erw. 4 S. 176/177), allgemein dann vor, wenn der streitige Unfall — abgesehen von den die Haftpflicht überhaupt ausfliessenden Gründen der höheren Gewalt, des Verbrechens oder Vergehens dritter Personen und des ausschliesslichen Selbstverschuldens — weder auf ein Verschulden des haftpslichtigen Unternehmers, noch auf ein (neben dem zugehörigen Haftpflicht-Aussslussgrund allerdings nur als „konkurrierend“ kaufal in Betracht fallendes) Verschulden des Verunfallten zurückzuführen ift. Hiefür spricht vorab mit aller Deutlichkeit die Entstehungsgeschichte des
Gesezes. Die bundesrätlihe Boischaft zu dessen Entwurf, vom 26. November 1880 (BBl 1880 4 S. 541 fff.), verwendet den Ausdruck „Zufall“ stets im Gegensass zu „Verschulden“ speziell
4.
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des haftpflihtigen Unternehmers : fo z. B. a. a. O, S. 558 verbis : „Der Unfall muss durch das Verschulden des Fabrikanten „odder einès feiner Repräsentanten . . . oder auch durch Zufall „erfolgt sein“ ; ferner auf S, 561, wo Zufall angenommen wird, wenn Unfälle sich ereignen, „ohne dass einem Menschen ein be- „sonderes Verschulden zur Last gelegt werden kann, und ohne „dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt“ ; endlich auch auf S. 572 in dem von Kaifer (a. a. O. S. 423/424) diskutierten Pafsus, wonach die Haftpflicht nicht als voll engagiert angesehen werden soll, u. a. bei „Zufällen, die weder dem Fabrikanten, noh dem „Verlepten zur Last gelegt werden können, sondern das Resultat „fataler, nicht vorherzuschender Umstände sind“. Und auch die Kommisstonalberichte der beiden gesessgebenden Näte zum Gesetzesentwurf weichen von diesem Sprachgebrauch nicht ab: vergl.
5.
Bericht der Mehrheit der ständerätlichen Kommission, vom 21. Februar 1881 (BBl 1881 1 S. 472 ff., fpeziell 478, wo von „unverschuldetem“ Zufall gesprochen wird) ; Bericht der Minderheit der ftänderätlihen Kommission, vom 21. Februar 1881 (BBl 1881 1 S. 483 fff., speziell 492, zu Art. 5) ; T1. Berit der Mehrheit der ständerätlichen Kommisfion, vom 20. April 1881 (BBl 1884 2 S. 724 ff., speziell 726 : Gegenüberstellung der möglichen Entjtehungsarten der Unfälle); Bericht der national= rätlichen Kommission (BBl 1881 3 S. 333 f., speziell 334— 339). Zur gleichen Auslegung führt aber auch der Zusammenhang des Gesegestextes selbst. Das Gese stellt in den Art. 1 und 2 als Hauptfälle der Hastbarkeit (neben denjenigen für die sogenannten Betriebsfrankheiten, nach Massgabe des Art. 3) einander gegenüber die Haftung bei Verschulden des Betriebsunternehmers oder eines Vertreters desselben (Art. 1), und die Haf-- tung ohne ein solches Verschulden, mit Vorbehalt der erwähnten Hastpslicht-Ausschlussgründe (Art. 2). Auf diefe lettiere Haftung aber bezieht sich unzweifelhaft die Bestimmung des Art. 5 litt. a. Folglich muss deren Begriff des Zufalls notwendigerweise dem in Art. 2 vorausgesetzten Fehlen des Verschuldens überhaupt auf Seite des Unternehmers und des, wie angegeben, konkurrierenden Selbstverschuldens des Verunfallten entsprechen. Es liegt somit zu einer Abänderung der bestehenden Praxis kein Grund vor, und deren Amvendung rechtfertigt gegebenenfalls einen Abzug für Zufall, da hier mit Bezug auf das Unfallsereignis des Bruchaustriits unbefirittenermassen keine der Parteien ein Verschulden trifft.
4.
Dagegen ist das Begehren der Beklagien um Vornahme eines weiteren Abzugs für die Vorteile der Kapitalabfindung mit dem Obergericht zu verwerfen. Jn der Tat hat das Bundesgerit, wie der Kläger zutreffend eingewendet, shon wiederholt aussgesprochen, dass sich ein soler Abzug nur rechtsertige, sofern die Grösse der in Frage stehenden Absindungssumme eine besondere kapitalistische Verwertung derfelben ermöglicht (vergl. z. B. AS 24 II S. 619 Erw. 3; 28 Il S. 231; 30 IT S. 503 Erw. 8 i. £). Diese Voraussetzung aber trifft vorliegend nicht zu. Wenn die Beklagte zur Begründung des streitigen Abzugs damit argumentiert, die Kapitalabfindung beruhe auf einer willkürlissen Präsumtion der Lebensdauer des Arbeiters und belaste den haftpflichtigen Unternehmer zum Vorteile jenes auf jeden Fall stärker, als die an sih richtige Rentenabfindung, so ist dem entgegenzuhalten, dass die der Kapitalisierung des Schadens zu Grunde liegende Wahrscheinlichkeitsrehnung gegenüber dem wirklichen Verlaufe der Dinge keineswegs stets und notwendigerweise den Unternehmer als den Benachteiligten erscheinen lässt, sondern in gleichem Masse auh die Möglichkeit einer Benachteiligung des entschädigten Arbeiters offen lässt, so dass dieser Rechnungsmodus allein jenen Abzug nicht zu begründen vermag.
9.
Die in den vorstehenden Erwägungen 2 und 3 anerkannten Abzüge sind zusammen mit 15% in Rechnung zu stellen, und es reduziert sich demgemäss die dem Kläger gebührende Entschädigung gegenüber dem angefochtenen Zuspruche der Vorinstanz auf den abgerundeten Betrag von 1800 Fr.; — erkannt: Die Berufung der Beklagten wird insoweit gutgeheissen, und entsprechend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Dezember 1905 dahin abgeändert, dass die dem Kläger in Dispositiv 1 litt. c desselben zugesprochene Entschädigung äuf 1800 Fr., mit Zins zu 5 % seit 11. Mai 1905, herabgesesszt wird.