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Rubrum
qu’en effet, et pour autant qu’il a encore, lui aussí, la possibilité de le faire, le Tribunal fédéral est également tenn -d’observer la prescription du dit art. 49 al. 2;
qu’en la cause eL pour satisfaire à cette prescription de la Joi, il suffit au Tribunal fédéral de décider de gurseoir à VFexamen du recours en réforme dirigé contre le jugement du 9 juillet 1908 en tant que celui-ci prononce le divorce entre parties, jusqu’à ce que Îa première, et éventuellement ausgi la seconde instance cantonale se Soient prononcées gur la question des efffets ultérieurs du divorce quant aux biens des époux (comp. les arrêts du Tribunal fédéral, en la cause des ÉPoux GAMPER, RO 8 n° 77, p. 516 et suiv., et 9 n° 19 et 51, p. 87 et guiv., et 263 et guiv.) ;
Faits
qu’en conséquence il n’y a pas lieu d’entrer en matière gur la première conclusion du recours, celle-ci étant, dans ces conditions, sans objet;
Attendu, en ce qui concerne Ila troisième conclusion du recours, que, jusqu'’à l’arrêt à intervenir du Tribunal fédéral gur dle recours dont il demeure nanti, les mesures provisionnelles ordonnées par le Juge d'’instruction près le Tribunal du IVe arrondissement pour le district de Martigny suivant jugement du 1° février 1907, ainsi que tous engagements plas conDssiìdérables pouvant avoir été assumés par l'intimé, subsistent ‘en leur intégralité, ef que le Tribunal fédéral n’est pas compétent pour y apporter aucune modification (art. 78 OJF) ;
que, dans cette mesgure, il ne peut pas non plus être entré «n matière gur la troisième conclusion du recours ;
Par ces motifs Le Tribunal fédéral Prononce :
1. TI n’est pas entré en matière sur la première conclusion de recours, d’ordre formel, non plus que, dans la mesgure indiquée ci-desgus, sur la troisième conclusion, subsidiaire, relative au chiffre de la pension à payer par l'intimé à la re- -Courante.
2. Tl est sursis à l’examen et au jugement soit de la seconde conclusion du recours, d’ordre matériel, visant la question même du divorce, soit de la troisième cónclusion pour autant que celle-ci peut avoir trait aux efffets ultérieurs mêmes du divorce, jusqu’à ce que les instances cantonales aient ellesmêmes statué sur les dits effets ultérieurs du divorce quant aux biens des époux.
3. La cause est renvoyée au Tribunal cantonal valaisan pour qu’il soit suivi à l’instruction et au jugement sur la question de ces efets ultérieurs du divorce quant aux biens, conformément au dispositif sous chiff, 3, al. 2, du jugement du 9 juillet 1908 dont recours, le Tribunal cantonal étant invité à retourner le dossier de ce procès au Tribunal fédéral une fois la dite question liquidée, et à y joindre un rapport gur la façon en laquelle la question dont s'agit aura été liquidée.
4. Il sera statué sur les frais résultant du présent arrêt lorsque l’affaire reviendra devant le Tribunal fédéral pour le fond ou, éventuellement, en cas de retrait du recours, lorsque la cause viendrait à être radiée du rôle.
101. Arteil vom 28. November 1908 in Sachen Erdmasse Speugfer, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hpenglex, Kl. u, Ber.-Bekl.
Eigentum an beweglichen Sachen (und Forderungen), Art. 199 OR. Anwendbarkeit eidg. Rechts, auch wenn die causa (i. e. Schenkung) dem kantonalen Recht untersteht. — Nichteintreien auf die Berufung bei mangelndem rechtlichem Interesse der Parteien an der -Berufung. (Gegensiandslosigkeit der Berufung.) Eidgenössisches und Kantonales Recht. Eine Verletzung von eidgenössischem Reckt, die am Endresultat nichts ändert, genügt nicht zur Zutässigkeit der Berufung.
Das Bundes gericht hat da sich ergeben :
A.
Am 18. Juni 1906 liess Jofeph Spengler, der Rechisvorgänger der Kläger, feinen Bruder Anton Spengler, den Rechisvorgänger der Beklagten , sowie (durch Vermitilung des Anton Spengler) den Geschäftsagenten Jneichen an sein Krankenlager fommen und übergab dem Lesstgenannten zu Handen der Firmæ Huber & Jneichen eine Anzahl Wertschriften, nämlich zwei Gülten, eine Namenobligation, eine Namenaktie sowie verschiedene Jnhaberobligationen. Dabei wurde folgende, von Jneichen namens Huber & Jneichen, sowie von Joseph Spengler als „Deponent und Auftraggeber“ unterzeichnete Urkunde aufgenommen :
„Wir Unterzeichnete bescheinigen Hhiemit, von Hrn. Joseph „Spengler, Privat in Luzern, für Rechnung und zu Handen seines „Bruders, Hrn. Anton Spengler, Privat in Luzern, folgende Wert- „titel empfangen zu haben, und zwar mit Weifung und Auftrag „zur Aushändigung am Todestage des Hrn. Joseph Spengler :“ (Folgt das Verzeichnis der in der Rechtsfrage aufgeführten Titel.) „Den Bezug von Zinsen und Dividenden behält sich Hr. Joseph „Spengler bis zu seinem Ableben vor,“ Zugleich unterzeichnete Joseph Spengler bezüglich der nicht auf den Fnhaber lautenden Titel besondere Abtretungserklärungen zu. Gunsten Anton Spenglers. Lesszterer verdankte seinem Bruder die Zuwendung und erklärte in Gegenwart von Jneichen Annahmederselben.
Am 7. September 1906 starb Joseph Spengler. Am 12. September händigien Huber & Jneichen die Titel dem Anton Spengler aus, worauf dieser sie ihnen von neuem zur Verwahrung und Verwaltung übergab.
Am 3. Oktober 1906 starb auch Anton Spengler. Die Kläger verlangten nun als Erben desselben :
1. Anerkennung ihres Eigentumes an obigen Titeln.
IT. Rüerstatiung der Titel nebst den seit 7. September verfallenen Zinsen und Koupons.
B.
Über diese beiden Rechtsbegehren hat das Obergericht desKantons Luzern durch Urteil vom 20. März 1908 erkannt ;
1, Die Beklagie habe anzuerkennen, dass die in Ziffer IT 1—T7 der Klage genannten Wertschriften (folgt Aufzählung) Eigentum. der Klägerin feien.
2, Die Beklagte sei gehalten, dieselben nebst den feit 7. September 1906 verfallenen Zinsen und Koupons den Klägern aushinzugeben.
Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen motiviert : Un= bestritien und unbestreitbar sei, dass es sich um eine liberale Zu= Xi. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 101, 8LL wendung handle; zu untersuchen sei dagegen zunächst, ob eine Schenkung von Hand zu Hand vorliege, wie die Beklagte behaupte, oder aber eine Schenkung von Todes wegen, wie von den Klägern behauptet werde. Eine Schenkung von Hand zu Hand liege nun jedenfalls nicht vor. Nah 8 564 BGB sei eine foche nur dann vorhanden, wenn die Sache „sogleich dem andern übergeben“ werde, Es bedürfe alfo der sofortigen Eigentumsübertragung. Zu dieser sei nach Ari. 199 OR Besizübergabe erforderli. Eine solche habe aber nit sofort stattgefunden und sei gerade von Joseph Spengler nicht gewollt gewesen; vielmehr seien Huber & Zneihen nur angewiesen worden, die Aushändigung am Todestage des Schenkers vorzunehmen. Müsse somit die Konstruktion einer Schenkung von Hand zu Hand abgelehnt werden, so folge daraus freilih no nicht ohne weiteres, dass eine Schenkung von Todes wegen vorTege; vielmehr könnte auh eine Schenkung unter Lebenden mit Hinausgeschobener Fälligkeit vorliegen. Aber auch in diesem Falle müsse (sc. wie im Falle einer Schenkung von Todes wegen) die Schenkung als ungültig erklärt werden, da § 570 BGB für alle derartigen Schenkungen die Form einer Lessiwillensverordnung vorschreibe, diese Form aber in casu nicht beobachtet worden sei. Bei diefer Sachlage brauche auf den von den Klägern weiterhin geltend gemachten Anfechtungsgrund der mangelnden Dispositionsfähigkeit (gemeint ist Handlungsfähigkeit) des Joseph Spengler nicht ciu: getreten zu werden.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an tas Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :
1. Die Klage sei des gänzlichen abzuweisen, 2, Eventuell sei die Klage in bezug auf die unter Dispositiv 1 b—g, subeventuell 1 e—g, verzeichneten Wertschriften abzuweisen.
3, Sollte eine definitive Abweisung der Klage als nicht zulässig erscheinen, fo sei die Frage der Eigentumsübertragung an den streitigen Wertschriften in befahendem Sinne zu entscheiden und im übrigen die Streitsache zur neuen Beurteilung an das luz. Obergericht zurückzuweisen.
4. Bei der nochmaligen Beurteilung habe das Obergericht auch die Frage der angeblich mangelnden Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu entscheiden.
D.
Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten Gutheissung der Berufung, der Vertreter ver Kläger Nicht— eintreten eventuell Abweisung der Berufung beantragt; —
Considérants
1.
, Würde nur das erste Klagebegehren vorliegen, oder wären diebeiden Rechtsbegehren der Klage gesondert zu behandeln, so wäre das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung allerdings, teilweise wenigstens, kompetent, denn da die Kläger mit jenem. ersten Rechtsbegehren nur Anerkennung ihres Eigentums an den streitigen Wertschriften verlangen, so wäre einfach zu untersuchen, ob in bezug auf diese Werischriften ein gültiger Eigentumsübergang \staitgefunden habe, Diese Frage ist aber bezüglich sämtlicher hier in Betracht kommenden Papiere mit Ausnahme der beiden. Gülten (vergl. AS 19 S. 5951, sowie Urteil des Bundesgerichtsvom 2. Oktober 1908 i. S. Volksbank Nuswil gegen Ottiker undScherer) eine folche des eidgenössischen Nechts, und zwar trossdem. im vorliegenden Falle die der Eigentumsübertragung zu Grunde liegende causa (Schenkung unter Lebenden oder Senkung von. Todes wegen) zweifellos dem kantonalen Net untersteht. Denn wenn Art, 199 OR den Abschluss eines „Vertrages“ als Voraussetzung für den Eigentumserwerb zu bezeichnen scheint, fo hat: dies nur den Zwe, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen. des ON auf den Eigentumserwerb infolge Testaments oder Jntestaterbrechtes , sowie auf die originären Eigentumserwerbsarten- (Offupation, Spezifikation usw.) nicht anwendbar seien. Vergl. v. Waldkirch, Eigentum an Mobilien, S. 25. Zst also der der: Eigentumsübertragung zu Grunde liegende obligatorische VeräusserungSvertrag ungültig, sind aber im übrigen die Voraussetzungen der Eigentumsübertragung erfüllt, so geht das Eigentum dennochüber, und es besteht ledigliss (nah den Grundsässen über ungerechtfertigte Bereicherung) ein obligatorischer Rückerstattungsan-- spruch. Vergl. Hafner, Anm. À i. f. zu Art, 199 OR.
Nun ist aber das erste Klagebegehren von der Vorinstanz nicht: deShalb gutgeheissen worden, weil es an den für die Eigentumsübertragung als fosche erforderlihen Requisiten (Besizübergabe, Jndossament usw.) fehle, sondern deshalb, weil das der Eigentumssübertragung zu Grunbve liegende obligatorische Rechtsgeschäft (qualifiziere sich dasselbe als Schentung vou Todes wegen oder als:
XI. Organisation der Bundesrechtspflege. No 101. 813:
Schenkung unter Lebenden mit hinausgeschobener Fälligkeit) un= gültig sei. Und in gleicher Weise hatten auch die Kläger den Stand= punkt, es sei kein Eigentum übergegangen, nur damit begründet, dass die für eine Schenkung von Todes wegen erforderliche Formniht beobachtet worden sei. Streitig war somit tro dem Wortlaut des ersten Klagebegehrens nicht die Frage, ob die für den Eigentumsübergang an sich notwendigen Vorausfezungen erfüllt seien, sondern einzig, ob das der Eigeniumsübertragung zu Grundeliegende Rechtsgeschäft, die Schenkung, gültig sei oder nicht.
Bei der Prüfung dieser grundsässlih dem kantonalen NRechteunterstehenden Frage wurde allerdings von der Vorinstanz auch die Frage der Eigentumsüberiragung untersucht. Judessen wurdehiebei nicht geprüft, ob das Eigentum an den streitigen Titeln überhaupt einmal auf Anton Spengler übergegangen sei, sondernnur, ob ein solcher Eigentumsübergang schon am Tage der Schen-- ‘kung stattgefunden habe, und auch dies wurde nur nebenbei undohne Notwendigkeit untersucht, da es ja zur Entscheidung der Frage, ob eine Schenkung von Hand zu Händ vorliege, und ob daher diein casu formlos vorgenommene Schenkung gültig sei, nah § 564 des luz. BGB nur einer Untersuchung der rein tatsächlichen Fragebedurfte, ob die Sache sogleich übergeben worden sei, nicht aber auch einer Untersuchung der Rechtsfrage, ob Eigentum überge-- gangen sei. Aus einer solch gelegentlichen Beantwortung einer mit der zu untersuchenden kantonalrechtlichen Frage in feinen notwendigen Zusammenhang stehenden Frage des eidgenössischen Nechteskann aber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahmeder Berufung nicht hergeleitet werden.
Wenn endlich anlässlich der Erörterung der Frage, ob eineSchenkung von Hand zu Hand vorliege, die Vorinstanz auch no untersucht hat, ob eine sofortige Eigentumsübertragung von Joseph. Spengler beabsichtigt gewesen sei, m. a. W. ob nach dem Jnhalt des Schenkungsvertrages eine Verpflichtung zur fofortigen Eigen - tumsübertragung bestanden habe, so ist dies wiederum eine vonder Frage, ob Eigentum wirklich, sei es sofort, sei es später, übergegangen sei, unabhängige Frage des kantonalen Rechtes.
2.
Nichtig ist nun zwar, dass die Parteien und die Vorinstanzdie Frage, ob Anton Spengler an den streitigen Titeln überhaupt.
‘814 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
einmal Eigentum erworben habe, als eine für die Frage der Rückerstattungspflicht präjudizielle Vorfrage betrachtet haben, indem sie von der Ansicht ausgingen, es könne die NRüerstattung der Titel nur verfügt werden, wenn angenommen werde, Anton Spengler sei nie Eigentümer derselben geworden. Es liesse sich also die Auffassung vertreten, die Vorinstanz habe, bevor sie zur Behandlung des zweiten Klagebegehrens schritt, zunächst über die im ersten Klagbegehren aufgeworfene Frage, ob Eigentum übergegangen sei, einen Entscheid gefällt und habe bei Fällung dieses Entscheides ‘einen Sass des eidgenössischen Rechtes (den Sag nämlich, dass Eigentum auch bei Ungültigkeit der causa übergehen könne) verlegt. Es sei daher gegen diesen Teil des kantonalen Urteils die Berufung an das Bundesgericht zulässig, und es müsse somit, falls ‘das Bundesgericht dazu gelange, die zur Gültigkeit des EigentumsÜberganges erforderlichen Rechtsakte (Besizübertragung, Jndossament usw.) als vorhanden anzunehmen, Nückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Beurteilung der Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit erfolgen, Selbst wenn nun aber die zur Gültigkeit des Eigentumsüberganges erforderlichen Rechtsakte als vorHanden angenommen und nah Rückweisung der Sache an die Vorinstanz diese letztere dazu gelangen würde, es sei auch die Frage der Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu bejahen, woraus sich die Abweisung des ersten Klagebegehrens ergeben würde, so Tönnte hiedurch doch am Endresultate des Prozesses, nämlich an dem Entscheide über das zweite Rechtsbegehren der Klage, nichts geändert werden. Denn dieses Rechtsbegehren müsste alsdann, wiewohl mit anderer Motivierung (nämlich gestüsst auf die Grundfässe über ungerechtfertigte Bereicherung), wiederum gutgeheissen werden. Ob aber die Beklagte zur Rückerstattung der streitigen Titel deShalb verurteilt wird, weil ihr Nehtsvorgänger nie Eigentümer derselben geworden fei, oder deshalb, weil er zwar Eigentümer geworden , jedoch obligatorisch zur Rückgabe derselben verpflichtet gewesen sei, ift für die Parleien praktisch durchaus gleichgültig.
3.
Sofern also nicht angenommen werden wollte, das erste Rechtsbegehren der Klage sei überhaupt nur ein Motiv zur Begründung des zweiten und es sei somit, da auf dieses Motiv nichts ankomme, von vorneherein nur eine Frage des kantonalen Nechtes zu entscheiden gewesen, weshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der Sache inkompetent sei, so müsste das Eintreten auf die Berufung doch ‘jedenfalls wegen mangelnden rechtlichen Fnteresses der Parteien an der Beurteilung des einzig dem eidgenösfischen Rechte unterstehenden ersten Klagebegehrens, also wegen Gegentstandslosigfeit der Berufung abgelehnt werden; — erkannt: Auf die Berufung wird nict eingetreten.
XII. Rechnungswesen der Eisenbahnen, ‘Comptabilité des compagnies de chemins de fer.
102.
Arfeis vom 1. Dezember 1998 Dchweizerishen Vundesrafk, Rek.-Bekl.
Baukonto der Eisenbahngesellschaften. Subventionen von Eisenbahnunternehmungen. Was sind « Subventionen à fonds perdu », Art. 9 litt. d. Eisenbahnrechnungsgesetz vom 27. März 1896 : Subventionen mit Gewinnanrecht fallen darunter. Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Gesetzesauslegung. — Kosten für Versetzung einer Lokomotivremise, Art. 4 Abs. 1;5 Abs. 1; 9 litt. c ibid. — Bauzinse auf dem Aktienkapital. Art. 4 Abs. 3 leg. cit.
A. Durch Beschluss vom 18. Oktober 1907 hat der Schweizerische Bundesrat die Jahresrehnung pro 1906 der Rekurrentin, der Schweizerischen Seetalbahngesellschaft in Hochdorf, die die frühere Reinah-Münster-Bahngesellschaft am 18. Mai 1906 durc Fusion in sich aufgenommen hatte, genehmigt, jedoch mit dem Vorbehalte, dass vom Baukonto auszuscheiden seien unter andern :
103.
Die Subvention der Gemeinden und Korporationen von 480,000 Fr.
II. Die Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise von 1783 Fr. 13 Cts.
ÁS 34 Il — 1908 53