34 II 815

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Rubrum

‘814 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

einmal Eigentum erworben habe, als eine sür die Frage der Rück- ‘erstattungspflicht präjudizielle Vorfrage betrachtet haben, indem sie von der Ansicht ausgingen, es könne die Rückerstattung der Titel nur verfügt werden, wenn angenommen werde, Anton Spengler sei nie Eigentümer derselben geworden. Es liesse sich also die Auffassung vertreten, die Vorinstanz habe, bevor sie zur Behandlung des zweiten Klagebegehrens schritt, zunächst über die im ersten Klagbegehren aufgeworfene Frage, ob Eigentum übergegangen sei, einen Entscheid gefällt und habe bei Fällung dieses Entscheides einen Sass des eidgenössishen Rechtes (den Say nämlich, dass Eigentum auch bei Ungültigkeit der causa übergehen könne) verTegt. Es sei daher gegen diesen Teil des kantonalen Urteils die Berufung an das Bundesgericht zulässig, und es müsse somit, falls das Bundesgericht dazu gelange, die zur Gültigkeit des EigeutumsÜberganges erforderlichen Rechtsakte (Besigübertragung, Jndossament usw.) als vorhanden anzunehmen, Nückkweisung der Sache -an die Vorinstanz behufs Beurteilung der Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit erfolgen. Selbft wenn nun aber die zur Gültigkeit des Eigentumsüberganges erforderlichen Rechtsakte als vorhanden angenommen und nach Nückweisung der Sache an die Vorinstanz diese letztere dazu gelangen würde, es sei auch die Frage der Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu bejahen, woraus sich die Abweisung des ersten Klagebegehrens ergeben würde, jo Tônnte hiedurch doch am Endresultate des Prozesses, nämlich an dem Entscheide über das zweite Rechtsbegehren der Klage, nichts geändert werden. Denn dieses Nechtsbegehren müsste alsdann, wiewohl mit anderer Motivierung (nämlich gestüsst auf die Grundfässe über ungerechtfertigte Bereicherung), wiederum gutgeheissen werden. Ob aber die Beklagte zur Nückerstattung der streitigen Titel deshalb verurteilt wird, weil ihr RNechtsvorgänger nie Eigentümer derfelben geworden sei, oder deshalb, weil er zwar Eigentümer geworden, jedoch obligatorisch zur Rückgabe derselben verPpslichtet gewesen sei, ist für die Parleien praktisch durchaus gleihgültig.

Sachverhalt

3. Sofern also nicht angenommen werden wollte, das erste Rechtsbegehren der Klage sei überhaupt nur ein Motiv zur Begründung des zweiten und es sei somit, da auf diefes Motiv nichts ankomme, von vorneherein nur eine Frage des kantonalen Nechtes zu entscheiden gewesen, weshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der Sache infompetent sei, so müsste das Eintreten auf die Berufung doch ‘jedenfalls wegen inangelnden rechtlichen Fnteresses der Parteien an der Beurteilung des einzig dem eidgenösfischen Rechte unterstehenden ersten Klagebegehrens, also wegen Gegenstandslosigfeit der Berufung abgelehnt werden; — erkannt: Auf die Berufung wird nit eingetreten, XII. Rechnungswesen der Eisenbahnen, ‘Comptabilité des compagnies de chemins de for.

102. NArfeis vom 1. Dezember 1908 in Sachen $SGweizerische Seetalbassngesellschaff, Rek, gegen Hchweizerischen Yundesrafk, Rek.-Bekl, Baukonto der Eisenbahngesellschaften. Subventionen von Eisenbahnunternehmungen. Was sind « Subventionen à fonds perdu », Art. 9 itt. d. Eisenbahnrechnungsgesetz vom 27. März 1896 : Subventionen mii Gewinnanrecht fallen darunter. Bedeutung der Gesetzesmaterialien Für die Gesetzesauslegung. — Kosten für Versetzung einer Lakomotivremise, Art. 4 Abs. 1;5 Abs. 1; 9 litt. c ibid. — Bauzinse auf dem Aktienkapital. Art. 4 Abs. 3 leg. cit.

A.

Dur) Beschluss vom 18. Oktober 1907 hat der Schweizerische Bundesrat die Jahresrechnung pro 1906 der Rekurrentin, der Shweizerifchen Seetalbahngesellschaft in Hochdorf, die die frühere Reinah-Münster- Bahngesellschaft am 18. Mai 1906 dur Fusion in sich aufgenommen hatte, genehmigt, jedoch mit dem Vorbehalte, dass vom Baukonto auszuscheiden seien unter andern :

I. Die Subvention der Gemeinden und Korporationen von 180,000 Fr.

IT. Die Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise von 41783 Fr. 13 Cis.

ITI. Die zu 59, berechneten Bauzinse auf dem AktienfapitaË von 18,852 Fx.

B.

Gegen diese drei Verfügungen Hat die Schweizerische See-- talbahngesellshaft am 31. Oktober 1908, also rechtzeitig, den durcArt. 46 des Rechnungsgesezes vom 27. Mai 1896 vorgesehenen Rekurs an das Bundesgerichi ergiffen, mit dem Begehren, sie aufzuheven.

Der Schweizerische Bundesrat hat in seiner Antwort beantragt, seinen Beschluss betreffend den Baukonlio in allen Teilen zu beFtätigen und den Rekurs im ganzen Umfange als unbegründet abzuweisen, In der Replik und Duplif haben die Parteien die gestellten: Anträge aufrecht erhalten, Jm Laufe des Verfahrens haben sie eine Reihe von Urkunden als Beweismittel zu den Akten gegeben, die, soweit erforderlich, imrechtlichen Teile gewürdigt werden.

Jm Natlfolgénden wird jeder der drei Nekurspunkte hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnissen und der Parteivorbringen gesondert. behandelt.

I, Subvention von 180,000 Fr.

1, In dieser Beziehung steht folgendes fest: Für die Reinach-- Münster - Bahn leisteten die Einwohnergemeinden Münster und Gunzwil, die Korporationsgemeinde Münster und das Stift BeroMünster Kapitalbeiträge von zusammen 180,000 Fr., wogegen sie in entsprechendem Betrage Genussscheine erhielten. Diesen wurde ein. gewisses Anrecht auf den Reingewinn eingeräumt, derart, dass zunächst die Aktionäre eine Dividende von 31/,0/,, nah fünf Jahren von 4%, erhalten sollten, und dann aus dem Überschuss die Jnhaber der Genussscheine eine solche von 31/, resp. 4%, und dass eine allfällige Reftanz beiden gleihmässig zuzukommen habe. Jm übrigen sollten die Genussscheine weder Rechte am GesellschafiSvermögen noch Stimmrecht in der Gesellschaft begründen. Diese in den Statuten der Reinah-Münster-Bahngesellschaft (§8 9 und 34} aufgestellten Bestimmungen sind nach der Fusion in die Statuten der Seetalbahngesellschaft (§ 12) übergegangen.

2. Die Rekurrentin bringt nun zur Begründung ihres Standpunktes an: Es handle sich nicht um „Subventionen à fondsperdu“ im Sinne von Art. 9 litt. d des Rechnungsgesesszes (worauf der Bundesrat seine Verfügung stüsst). Denn zum Be-= griff solcher Subventionen gehôre nicht nur, dass das einbezahlte Kapital nicht zurübezahlt werden müsse, sondern auh dessen Unverzinslichkeit uud Aus\<slussÿ von jeder Beteiligung am Gewinn. So habe denn auch die Botschaft vom 11. November 1895 zum Nechnungsgeses (Bundesblatt 1895 1Y S, 62/63) ausdrüdlih erklärt, dass von der Bestimmung des Art. 9 litt, 4 Subventionen ausgenommen seien, „die am Reinertrage des Unternehmens in irgendwelcher Form partizipieren oder rückzahlbar sind“, Auch in den Räten sei dieser Grundsag als ganz selbstverständlich hingestellt worden, wosür z. B. auf das Votum des ständerätlichen Berichterstatters zu Art. 9 (ftenographisches Bülletin, Dezember 1895. S. 765) verwiesen werde. Demgegenüber mat der Bundesrat, vertreten durch das eidg. Eisenbahndepartement , in der Antwort geltend : Die vorliegende sreiwillige, nicht wieder einbringliche Leistung an den Bahnbau entspreche vollkommen den Subventionen à fonds perdu des Ari. 9. Die Leistung sei an eine dffentliche, zum Vorteil der Gegend entstehende Unternehmung erfolgt. Die daraus entstandenen Anlagewerte bilden ein „öffentliches gemeinsames Gut und an Stelle von vermögensrechtlichen Beziehungen zur Bahngesellschaft trete ein indirektes Verhältnis, hier ein Anrecht auf allfällige Ertragsübershüsse“. Bei einer Veräusserung oder bei einem Nückkaufe der Bahn seien die Subventionen und die ihnen entsprechenden Anlagewerte nicht loszukaufen und der Aktiengesellschaft nicht zu vergüten. Für die Gesellschaft seien sie auh keine SGhuld. Deshalb dürften die 180,000 Fr. nicht in den Passiven der Vilanz erscheinen und seien die Baukosten nicht um diesen Betrag zu vermindern. Ohne die verlangte Herabsetzung des Baukontos ergäbe sich für die Aktionàre ein unbegründeter, dem Wesen der Subvention widersprechenderx Überschuss von 180,000 Fr. Daran ändere das Gewinnanrecht nichts. Ansprüche auf das Stamm- oder Aktienkapital und solche auf die Rendite seien zweierlei Dinge, mit verschiedener Funktion und ohne Zusammenhang in der Gestaltung der Nechnung. Erstere Ansprüche kämen ziffermässig in der Bilanz unter den Passiven

zum Ausdruck, lessztere, bei genügender Betriebsergebnis, bloss in der Gewinn- und Verlustrehnung. So seien z. B. die 170,000 Genussscheine der JZura-Simplon-Bahn in den Passiven der Bilanz nur pro memoria vorgemerkt gewesen, obschon hier die Jnhaber neben Gewinnanrechten noh ein Anrecht auf den allfälligen Liquidationsübershuss bis zu 50 Fr. per Schein gehabt hätten. Die abweichenden Äusserungen der bundesrätlichen Botschaft und des ständerätlichen Berichterstatters vermöcten die richtige Anwendung des Gesezes nicht zu beeinträchtigen, und es fönne ihnen übrigens die präzise Auffassung des nationalrätlichen Berichterstatters über die „Subventionen à fonds perdu” entgegengehalten werden.

Jn der Replik bringt die Rekurrentin weiter an: „A fonds perdu“ sei nah dem Wortsinn und Sprachgebrauch des täglichen Lebens nur ein Kapital gegeben, das für den Geber vollständig und ohne dass er einen Gegenwert erhalten hätte, verloren ist, wie bei einem unfreiwilligen Verlust, nicht aber ein Kapital, das noh Erträgnisse abwerfe. Die angeführten Beweise aus den Gesessesmaterialien seien von entscheidender Bedeutung für die Auslegung des Art, 9 litt. d; was den nationalrätlichen Berichterstatter anbelange, so habe er sich über die Frage in Wirklichkeit nicht ausgesprochen und hätte er das gewiss getan, wenn er anderer Meinung gewesen wäre als die Botschaft und der Berichterstatter im Ständerat. Bei einer Veräusserung oder beim Rückkauf müssten sich die Subvenienten sicherlich nicht gefallen lassen, einfach ignoriert zu werden; sondern sie könnten dem Erwerber oder Rückfäufer gegenüber das gleihe Recht auf Gewinnanteil geltend machen, wie es ihnen gegen die Rekurrentin zustehe. Von dem behaupteten Aktivenüberschuss von 180,000 Fr. in der Bilanz fei keine Rede, da ja das Subventionsfapital in die Passiven eingestellt werde, Sollte das über die Genussscheine der Jura-SimplonBahn gesagte zutreffen, o wäre damit eine ungesetzliche Behandlung der Rekurrentin doh nicht gerechtfertigt. Übrigens könne anderseits darauf verwiesen werden, dass das Subventionskapital der Gotthardbahn in den Passiven der Bilanz figuriere, während in den Aktiven der gesamte Betrag des Baukontos, mit Inbegriff der — gleichfalls am Reinertrag anteilsberectigten — Subventionen enthalten sei. Dabei sei zu bemerken, dass der Bundesrat die Rückkaufs\umme bezw. den konzessionsgemässen Reinertrag deshalb XI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. N® 102. 819 fürzen wolle, weil die Gotthardbahn für zwei Betriebsjahre den Subvenienten Ertragsanteile verabfolgi habe.

In der Duplik entgegnet der Bnndesrat : Die Bedeutung des Ausdructes „ à fonds perdu “ im allgemeinen Sprachgebrauh entspreche seiner Auslegung des Art. 9 litt. d, indem unter fonds (fonds social, fonds public, fonds perdu) im allgemeinen bestimmte Kapitalsummen verstanden werden. Auch Art. 656 OR verlange die vom Bundesrat geforderte Rechnungsaufstellung. Dass in der von der Seetalbahn eingereichten Bilanz ein Aktivenübersshuss wirklich vorhanden sei, ergebe sich daraus, dass das ihr gegenübergestellte Passivum {(,„Genussscheinkapital der ReinachMünster - Bahn 180,000 Fr.“) ein fiktives sei, in Wirklichkeit nicht bestehe. Über die Stellung der Subvenienten bei einem Besisseswechsel oder Rückkkauf sei zur Zeit nicht zu entscheiden; es genüge, darauf hinzuweisen, dass die Subvenienten sich für solche Fälle keine Kapitalrükzahlung ausbedungen hätten. Die bei der Jura - Simplon -Bahn vorgenommene Verrechnung sei, wie noh bemerkt werde, seinerzeit mit der eidg. Aufsichtsbehörde vereinbart worden. Was die unrichtige Verbuchung des Subventionskapitals der Gotthardbahn anbetreffe, so stamme eben hier die erfte Bilanzaufstellung aus einer Zeit, da der Bund das Rechnungswesen der Eisenbahnen noch nicht zu prüfen und zu überwachen gehabt und auch das OR noch nicht bestanden habe. Nah dem Rückkauf werde aber diese Rechnungsstellung geändert werden. Jn der Rückkfaufsbotschaft von 1897 und der Beilage XI dazu sei denn auch die Subvention vom Anlagekapital abgezogen worden, weil der Gesellschaft keine Ansprüche auf sie zustehen. Die ganz gleichen Rechtsverhältnijse lägen bei der Rekurrentin vor.

11, Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise (1783 Fr. 13 Cts.) Jn tatsächlicher Beziehung ergibt sih hier aus den Akten, dass die Neinach-Münster-Bahn, um ihre Linie an die der Seetalbahn anzuschliessen, im Bahnhof Reinach eine der legtern gehörende Lokomotivremise versetzen musste. Der Plan für die Versetzung bestand, wie unbestritten, fchon vor der Fusion, dagegen ift die Versegung und die Abrechnung (laut einer Angabe des Bundesrates in der 820 A, Entscheidungen des Bundesgerichts als obersfer Zivilgerichtsinetanz.

Duplik) erst nachher erfolgt. Seine Verfügung hatte der Bundesrat auf Art. 5 des Rechnungsgesezes gestügt. Vor Bundesgericht beruft er sich auh auf Art. 9 litt. ce dieses Gesees.

Im Nekurse wird über diesen Punkt ausgeführt: Art. 5 treffe nict zu, weil das Versetzen nicht „nach Eröffnung des Betriebes“ stattgefunden habe, sondern beim Bau der Linie Reinah-Münster, zu dem Zwecke des Anschlusses dieser Linie an die der Seetalbahn. Es handle sich also um Baukosten, die den übrigen durch die Erstellung der Linie ReinaGss-Münster verursachten gleichständen. Die Fusion spiele bei der Frage keine Rolle, da es sich stets nur frage, wieviel der Bau der Linie Reinach-Münster gekostet habe.

Der Bundesrat entgegnet in der Aniwort : Durch das Versehen der Remise hätten das Bauobjekt und die Bahnanlage keinen zifffermässigen Mehrwert erhalten. Es verhalte sich ähnlich wie bei der Erweiterung oder dem Umbau von Stationen, Werkstätten und dergl. oder der nachträglichen Anlage von Doppelgeleisen, welche Kosten jeweils der Betriebsrechnung oder dem Verlustkonto und nicht dem Anlagekonto beigesetzt würden. Als Beispiel können die Umänderungen auf der Gotthardbahnstation Goldau infolge der Einführung der nördlichen Zufahrtslinien dienen. (Jn der Duplik wird noch auf die Station Zug und die Posten im Baubudget der Bundesbahnen für 1908, die zu Lasten des Betriebes verrechnet werden, verwiesen.) Auch ohne die Fusion wäre die NeinachMünster-Bahn na Art. 9 litt. € des Rechnungsgesezes verpflichtet gewesen, Aufwendungen für Einrichtungen ausserhalb des Bahngebietes anders als auf dem Baukonto zu verrechnen. Übrigens sei die Fusion eine blosse Formalität gewesen, da die neue Linie von Anfang an administrativo und finanziell eine Unternehmung der Seetalbahn gewesen fei.

In der Replik erwidert die Rekurrentin : Art. 9 lit. c treffe nicht zu in Fällen wie hier, wo es sich um eine Aufwendung handle, die nötig gewesen sei, um das für die Linie der ReinachMünster - Bahn bestimmte Tracé durch Beseitigung eines darin stehenden Gebäudes freimachen zu fönnen. Die Aufwendung für den Abbruch und die Wiederherstellung des Gehäudes sei im Falle einer freiwilligen Verständigung ebenso gut eine Auslage für den Bahnbau, wie im Falle, wo sie, unter Durchführung der Expropriation, in Form einer Expropriationsentfchädigung hätte erfolgen müssen. Art. 9 litt. e habe Aufwendungen im Sinne, die nicht die Erstellung der Bahnlinie selbst, sondern andere Verpslichtungen 43. B. aus Art, 6 und 7 des eidg. ExprGes.) der Bahngesellschaft verursachen.

Jn der Duplifk bringt der Bundesrat noch neu an : Die Ausgabe betreffe eine Vergütung für eine Änderung im Gebiete der Nachbarunternehmung, woraus der Anschlussbahn kein Eigentum Und auch kein Bilanzwert erwacse. Gegenüber der ReinachMünster-Bahn rechtfertige sich die Sireihung aus dem Baukonto ‘aus Art. 9 litt. e, gegenüber der nachher mit ihr fusionierten Seetalbahn aus Art. 5.

II, Bauzinsen bei der Reinach-Münster-Bahn von 18,852 Fr.

1. Am 3. August 1904 wurde die konstituierende Generalversammlung für die Reinach - Münster - Bahngesellschaft abgehalten. Jm Protokoll darüber und in den damals festgesetzten Statuten ift von Bauzinsen nicht die Rede. Dagegen \sloss die konstituierte Gesellschaft am gleichen Tage, durch ihren Verwaltungsrat handelnd, mit der Seetalbahn, für die ihre Direktion handelte, einen Vertrag ab des Juhaltes : „I. Die Seetalbahngesellschaft liefert „der Reinach - Münster - Bahngesellschaft das zum Bau der Linie „Reinach-Münster, exklusive den Subventionen nötige Baukapital „and nimmt als Rückzahlung Aktien der letztern Gesellschaft ent- (gegen. IT, Die Reinah-Münster-Bahngesellschaft verzinst das zu „liefernde Kapital während der Bauzeit mit 5 9%,. III. Die Eindahlungen haben gemäss den Beschlüssen des Verwaltungsrates „der Reinach - Münster - Bahngesellschaft zu erfolgen.“ Auf diesen Vertrag stüsst die Rekurrentin ihren Anspruch, den fraglichen Zinsenbetrag von 18,852 Fr., der den Aktionären der NeinachMäünster-Bahn während des Baues ausbezahlt wurde, nah Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesey dem Baukonto zu belasten.

2. Zur Begründung dessen wird im Rekurse ausgeführt: Art. 4 Abs. 2 stelle alternativ und nicht kumulativ zwei Erfordernisse auf mit der Bestimmung, dass die Auszahlung von Aktienzinsen „gemäss einer Vorfchrift der Statuten oder gemäss Vertrag stattgefunden“ haben müfse.

Der Bundesrat erwidert hierauf in seiner Antwort : Nac Art. 630 OR müssten die Bauzinse in den Statuten, dem konstitutionellen Akte der Gesellschaft, vorgesehen, also von der Generalversammlung beschlossen fein. Ju diesem Sinne sei auh Art. #- Abs. 3 RechnungZgesey aufzufassen, der für die Eisenbahngesellschaften kein neues Recht geschaffen habe. Unter den darin erwähnten Verträgen könnten nur Abmachungen verstanden werden, die den grundlegenden Satzungen der Gesellschaft gleichwertig undvon den Aktionären beschlossen seien. Der Vertrag vom 3. August: 1904 sei kein solches Abkommen.

Ju der Replik wird geltend gemacht : Art. 4 Abf. 3 Rechnungsgeses werde nicht, wie behauptet, von Art. 630 OR eingeengt. Eine folche Auslegung verstosse gegen den klaren Wortlaut dererstern Bestimmung, die ausdrüccktlich neben der statutarifchen dievertragliche Ausbedingung von Bauzinsen vorsehe. Diese Bestimmung sei eben die lex specialis gegenüber der des Art. 630 undlegterer zeitlih nachfolgend. Nah dem frühern Rechnungsgesehze und der bundesgerichtlichen Praxis (AS 15 Nr. 120 i. S. Goithardbahn) seien denn auch die Bahnen durchaus nicht an die Vorschrift gebunden gewesen, die der Rekursbeklagte ans Art, 630 OR: herauslese. Bei der weittragenden Bedeutung, die die Belastung. des Baukontos habe, namenilich auch sür den Nücfkauf, könne dasGesetz die Zulässigkeit dieser Belastung unmöglich von Formalitäten, wie sie der Rekursbeklagie hervorhebe, abhängig machen... Entscheidend sei, dass die Bahn zufolge einer übernommenen Verpflichtung die zum Bau verwendeten Gelder, auch soweit sie den Gegenwert von Aktien gebildet hätten, habe verzinsen inüssen.

Die Duplik enthält noch folgende Anbringen : Die Grundregel: für die Aktienzinse liege auch seit dem neuen Nechnungsgesess immernoch im OR. Das neue Gesez habe „nur eine Erweiterung desBegriffes, aber nichi eine Erleichierung oder grundsässgliche Änderung in der Anrechnung von Aktienzinsen gebracht“. Solche Zinseberührien die Verhältnisse der Gefellschafter und könnten nur von diesen beschlossen werden. Man ftelle sich z, B, vor, dass eineUnternehmung von der Bedeutung der Lötschbergbahn einen. 59% igen Aktienzins ausserhalb der Generalversammlung beschliessen. würde. Das angerufene bundesgerichtliche Urteil i. S. der Gott-- hardbahn treffe nicht zu, weil hier Bauzinse für die Erstellung. des zweiten Geleises und nicht Aktienzinse in Frage stehen. Übrigens sei nach den rechtlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaftfür Verträge vorliegender Art kein Plass, weil „im Rahmen derGesellschafter unter sich keine Kontrahenten und Parteien auftreten können“ und die Gesellschaft allein als der Zusammenschluss allerAktionäre die massgebenden Sagzungen, die Modalitäten für die Beibringung des Grundkapitals und die allfällige Verzinsung. während der Bauperiode zu beschliessen habe. Tatsächlich fei denn: auch die Seetalbahngesellshaft für die Unternehmung ReinachMünster fein unbeteiligter Dritter, sondern ihr Hauptaktionär. Als solcher habe sie sich nicht „durch einen Sondervertrag Aktienzinse fihern“ können. Der Vertrag sei ein Abkommen (der Gesellschaft) mit sich selbst oder der Gesellschaster unter sich und genüge: so dem Rechnungsgesey nicht.

Erwägungen

T. Hinsichtlich der Subventionen von zufammen 180,000 Fr.

Zu entscheiden ist, ob die Subvention einer Eisenbahnunternehmung auch dann eine solche „à fonds perdu“ im Sinne von: Art. 9 litt. d des Eisenbahnrechnungsgesetzes vom 27. März 1896- sei, wenn der Subvenient zwar auf eine Rückzahlung des geleisteten. Kapitals verzichtet, sich dagegen ein bestimmtes Anrecht am Gewinn der subventionierten Unternehmung ausbedungen hat.

Der Wortlaut des Gesezes zunächst spricht für die Bejahung. der Frage. Damit ein Kapital à fonds perdu geleistet werde, wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht erfordert, dass. der Leistende, ausser dem Verzichte auf eine Rückzahlung desKapitals, au auf jeden Gegenwert für das Empfangene absteht, namentlich also auf jedes Zins- oder Gewinnanrect, so dass eralso das Kapital ohne Vorbehalt zu seinen Gunsten schenken würde. Vielmehr bedeutet im Französischen das Wort „fonds“ (fundus): Geldsumme, Kapital, im Gegensay zu den daraus erzielbaren Erträgnissen (revenus, intérêts, bénéfices) und wird von der Hingabe eines Kapitals „à fonds perdu “ namenilih auch bei derRentenbestellung gesprochen, also in einem Falle, wo diese Hin= :824 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

gabe gerade zu dem Zwecke, Gegenleistungen zu erhalten, erfolgt. Soweit man also nur auf den Wortlaut von Art. 9 litt. 4 ahbFellt, fallen die Subventionen mit Gewinnanreht mindestens ebenso gut unter diese Bestimmung als die ohne solches.

Der grammatikalishen Auslegung entspricht nun aber auch die logische, und zwar führt diese in zwingender Weise zu dem nämTichen Ergebnisse : Um die Bedeutung und Tragweite der vorTiegenden Bestimmung zu erfassen, ist sie im Zusammenhang mit dem Jnhalte und dem Zwecke des ganzen Gesetzes zu würdigen. Dieses unterstellt das Rechnungswesen der Eisenbahnen einer staatlichen Kontrolle, und zwar hauptsächlich in der Absicht, durch Aufstellung einheitliher Normen über die Gestaltung der Rechnungen den Rückkauf vorbereiten zu helfen und Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich ohne eine sole Überwachung und VereinRückkaufsentschädigung bieten würden (vgl. auch bundesrätl. Botshast zum Gesetze, Schweiz. Bundesblait 1895 IV S. 56). Und da nun laut den Konzessionen der einzelnen EisenbahnunterReingewinn oder nah dem Anlagekapital der Unternehmung beFtimmt, so ist es dem Gesessze wesentlih darum zu tun, dass diefe Begriffe in den Büchern und Rechnungen der Gesellschaften ihren ziffernmässigen Ausdrucck finden (wobei im übrigen hier nicht zu prüfen ist, wiefern ihre Formulierung im Nechnungsgesess die konzessionsmässigen Entschädigungsansprüche einzuengen vermag). Jm vorliegenden Falle steht von den beiden Begriffen der des Anlagefapitals in Frage und dieses soll nach dem Gesez im Baukonto zur Darstellung kommen. Über den Baukonto aber bestimmt zunâchst Ari. 4 in grundsässlicher Weise, dass er nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfe, die vom Konzessionsinhaber für die Erstellung oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials aufgewendet worden sind. Es soll damit verHütet werden, dass der Konzessionsinhaber beim Rückkaufe eine Entschädigung beanspruche, die durch den Gesamtbetrag, auf den ihn das Rückkaufsobjekt zu stehen kam, nicht voll gedeckt ist, und dass er sich derart durch den Rückkauf bereichere. Dieser allgemeine Grundsass wird nun in Art. 9 litt. dà für einen besondern Fall spezialisiert, nämlich den, wo zur Erstellung der Bahn nicht rückzahlbare Subventionen gedient haben. Soweit dies der Fall geWesen ist, hat der Konzessionsinhader für die Erstellung kein KaPital aufwenden müssen, soudern statt seiner ein Dritter, der Subvenient, und würde deshalb der Konzessionsinhaber, wenn er als

Rückkaufspreis den gesamten in der Anlage investierten Kapitalbetrag verlangte, mehr beanspruchen, als was ihn die Anlage geTostet hat. Was aber den Subvenienten betrifft, so hat er seinen Beitrag nicht mit der Absicht geleistet, damit dem Konzessionsinhaber selbst etwas unentgeltlich zuzuwenden und also, wenn dieser, wie regelmässig der Fall, eine Aktiengesellschaft is, die Aktionäre in ihren persönlichen Vermögensrechten zu begünstigen. Vielmehr geht sein Wille steis dahin, die konzessionierte Unternehmung als eine im öffentlichen Juteresse liegende zu fördern, ihr Zustandekommen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hinsichtlich der Subventiouen kann also der Konzessionsinhaber beim Rücfkauf einen Entschädigungsanspruch nicht darauf stügen, dass er eigenes und namentlih von dritter Seite unentgeltlich erhaltenes Kapital für den Bahnbau aufgewendet habe. Geht man hievon aus, so müssen aber die Subventionen mit und diejenigen ohne Anteilsrecht am ‘Gewinn der Unternehmung, soweit es sich um die Bewertung des vom Konzessionsinhaber aufgewendeten Anlagekapital und dessen rechnungsmässige Wiedergabe im Baukonto handelt, als gleichartig angesehen werden. Ob die Subvenienten während der Zeit bis zum Nückkauf aus den Betriebsüberschüfsen bestimmte Anteile zugeschieden erhalten haben oder nicht, mag von gewissem, hier nicht zu erörterndem Einfluss sein auf die Bemessung des Reingewinnes, wenn dieser für die Rükkaufsentschädigung massgebend ist, nicht aber für die Ermittlung dessen, was der Konzessionsinhaber als Anlagekapital aufgewendet hat. Denn in dieser Hinsicht haben die Beiträge der Subvenientien in beiden Fällen die nämliche Funktion erfüllt, nämlich dem Konzessionsinhaber ohne Nückgabepflicht ein Kapital zu beschaffen und aus fremden Mitteln das Werk ausführen zu helfen.

Nun macht allerdings die Rekurrentin gegenüber dieser Auslegung von Art. 9 litt. d geltend, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes die umgekehrte Auffassung zum Ausdruck gekommen sei.

Das trifft in der Tat zu, indem die bundesrätliche Botschaft voux 11. November 1895 (BBl loc. cit. S. 62/63) und der stände: rätliche Berichterstatter (Stenographisches Bülletin, Dezember 1895 S. 765) sich mit aller Bestimmtheit dahin ausgesprochen haben, dass unter die vorliegende Vorschrift keine Subventionen fallen, die nehmen. Und mit Unrecht beruft sich der Rekursbeklagte hiegegen auf das Votum des nationalrätlichen Berichterstatters über den Gesegeseniwurf (Stenographisches Bülletin 1896 S. 31), da dieser über die Frage sih nicht besonders geäussert hat. Nun ist aber gegenüber diesen Anbringen der Rekurrentin zu bemerken, dass damit die Bedeutung der Gesezesmaterialien für die Auslegung des Gesezes überschässt wird. Solche Materialien haben den Charakter von blossen Hülfsmitteln für die Auslegung, denen sderspru® stehen mit dem, was aus den Ge}esszestext, aus dem Sinn und Geist des Gesezes im a E und dem prattisHen Twvede dem es die elealie Wille in dem Detre enden unfte SRC mT a muss. Denn der im Gesetze - objektiviert Ausarbeitung des Gefehes über E künftigen Jnhalt exfolgt EE TTT DaS um 0 deutliGer zu Tage, als hier die Bundesversammlung zwar den Text des spätern Gesezes berät und endgültig feststellt, das Gesetz selbst aber nur durch die stillschweigende Zustimmung des Bolles, wie sie in der WVoltzabsimmung zu Stande kommt, also durch Akte, in denen ergl. im Übrigen auc . 101 S. 845 und 271 Nr. 93 S. 520). Hier nun hat sich aus den vorstehenden Ausführungen bereits ergeben, dass die von der Rekurrentin angeführten, bei der AuZsarbeitung des Gesesszes gemachten Äusserungen über den Znhalt der jessigen litt, d des Art. 9 dem Wortlaut und namentlich dem Sinne und Zwecke der Bestimmung widersprechen; diese Äusserungen erweisen fih damit als für die Auslegung bedeutungslos. Noh weniger fann gegenüber dem gesagten der — Übrigens von der Nekurrentin nicht geltend gemachte — Umstand in Betracht fallen, dass unter dem frühern Renungsgesess vom 21. Dezember 1883, das eine der litt. d des jesszigen Ari. 9 entsprechende Bestimmung nicht enthiell, die bundeSrätliche Praxis, wie es scheint, die Buchung von Subventionen mit Gewinnanrecht auf Baufonto zugelassen und das Bundesgericht in einem Urteil i. S, der Vereinigten Schweizerbahnen (AS 13 Nr. 18 a. E.) si beinebens zu Gunsten dieser Auffassung ausgesprochen hat. Und endlich entkräftet es die

obigen grundsässlichen Erwägungen nicht, wenn die Rekurrentin anbringt, dass bei der Gotthardbahn die -— ebenfalls gewinnberechtigten — Subventionen im Baukonto belassen werden. Diese nach dem gesagten unrichtige Behandlung mag sich, wie der Bundesrat ausführt, daraus erklären, dass diese Subventionen und ihre Buchung auf eine Zeit zurückreichen, wo das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom Bundesrate noch nicht überwacht wurde; und praktisch ist sie jedenfalls ohne Bedeutung, indem der Rückkauf der Gotthardbahn auf der Grundlage nicht des Anlagekapitals, sondern des fapitalisierten Reingewinnes sich vollziehen wird, Mii Recht hat übrigens der Bundesrat diesem Beispiel die Behandlung des Genussscheinskapitals der frühern Jura-Simplon-Bahn gegenübergehalten, die der oben entwidckelten Auslegung der litt. d des Art. 9 entspricht.

Damit kommt man dazu, den Rekurs im vorliegenden Puffkté abzuweisen und die bunbesrätliche Berfügung, wodurc die fraglichen Subvenüonen bon “zusammen 180,000 Fr. aus dem Baufonto weggewiesen wurden, zu bestätigen. Jnfolgedessen-büunea-fe, entgegen der Behauptung der Rekurrentin, auh nicht mehr als Passivposten in der Bilanz erscheinen, wie sich auch aus dem Schlussfass des Art. 9 ergibt. Ob und in welcher Weise im übrigen das Subventionskapital der Rekurrentin in ihren Büchern figurieren könne oder müsse, ist nicht zu entscheiden; und ebenso wird, wie der Bundesrat selbst erklärt, durch den gegenwärtigen Entscheid der Rechtsstellung nicht vorgegriffen, in der sich die Subvenienten in Hinsicht auf ihr Gewinnanteilsreht später bei einer Veräusserung oder einem Rückkauf der Bahn befinden, IT. Hinsichtlich der Kosten für die Versetzung der Lokomotivremise (1783 Fr. 13 Ets.).

1.

, Mit Unrecht beruft sich der Bundesrat für die Entfernung: dieses Postens aus dem Baukonto zunächst auf Art. 5 Abf. 1 Rechnungsgesess, laut dem „nah Eröffnung des Betriebes dieKosten der Ergänzungs- und Neuanlagen .….. dem Baukonto nur belastet werden dürfen, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen erzielt wird“. Denn die vorliegende Ausgabe ist nicht „nah Eröff= nung des Betriebes“ und nicht zur Bestreitung einer „Ergänzungs= oder Neuanlage“ gemacht worden, sondern „für die Erstellung der: Bahn“ im Sinne von Art. 4 Abf. 1 Rechnungsgesess.

Das ijt ohne weiteres klar, wenn man die Reinach - MünsterBahngesellschaft für sich allein ins Auge fasst und absicht vow ihrer nachherigen Fusion mit der Seetalbahngesellschaft. Damit sie die Linie Reinach-Münster voll erstellen und den Betrieb auf ihr eröffnen konnte, musste sie ihr Geleise an die Bahnhofanlage in: Reinach und daselbst an das Geleise der Seetalbahn anschliessen, und das war, wie unbestritten, nur dadurch möglich, dass die his= herige Lokomotivremise der Seetalbahn versetzt und damit Play für die Einfahrt der Reinah-Münster-Bahn geschaffen wurde. Die Kosten, die der Neinach-Münster-Bahngesellschaft aus der: von ihr vorgenommenen Versetzung und Herstellung des Geleise-- anschlusses und der Einfahrt erwuchsen, sind solche der anfänglichen Bahnanlage.

Daran ändert nun auch die spätere Fusion der beiden Gefell schaften nits, und zwar auch dann nicht, went, wie der Bundesrat geltend macht, die Ausführung der fraglichen Verfezungs- undAnschlussarbeit erst nach ihr stattgefunden hat. Dieser Umstand vermag der genannten Arbeit den Charakter einer für die Erstellung und den Betrieb der Linie Reinach - Münster notwendigen. nicht nahträglih zu nehmen. Dass die Hauptlinie der Seetalbahngesellschaft, zu deren Bau diese sich seinerzeit als Konzessionsinhaberin konstituiert hatte, bei der Ausführung der Arbeit schon. erstellt und in Betrieb war, ist unwesentlich. Denn die Linie Reinah-Münster bildet, wenn auch nunmehr im Besize der Seetalbahngesellschaft, doh Gegenstand einer besondern Konzession, XIE, BRechnungswesen der Eisenbahnen, N° 108. 82F und sie stellt ein besonderes Bau- und Rükaufobjekt dar. Sie ist deshalb für sch gesondert und nicht als Teil des Gesamtnesses der Seetalbahngesellschaft zu betrachten, soweit es si fragt, welche der bei ihrer Erstellung gemachten Aufwendungen Anlagekosten nac Art. À Nechnungsgeses seien. Demgemäss wird denn auch über sie eine besondere Baurechnung neben der für die Stammlinie geführt, offenbar infolge einer frast Art. 3 Rechnungsgeset erteilten Anordnung des Bundesrates und jedenfalls mit Billigung dieser Behörde.

2.

In zweiter Linie beruft sich hier der Bundesrat auf die litt. € des Art. 9 Nechnungsgesez, wonach nicht auf Baukonto getragen: werden dürfen: „die Subventionen oder Beiträge an andere Eisenbahnen, sowie an Strassen, Brücken und Gebäude, welche ausserhalb des eigenen Bahngebietes liegen oder im Eigentum Dritter verbleiben, und zwar auch dann, wenn solche Werke von der Bahnunternehmung selbst auf eigene Kosten ausgeführt werden“. Es lässt sich hier zunächst fragen, ob man es bei der vorliegenden. Auslage nit einer „Subvention“ oder einem „Beitrage“ im Sinne. dieser Bestimmung zu tun habe, insofern diese Begriffe voraussegen, dass durch die Leistung der Bahn au das betreffende Werk die Interessen eines Dritten gefördert werden sollen, während es. si hier nur darum handelt, ohne Schädigung eines Drittinteresses,. desjenigen der Seetalbahugesellschaft, das Juteresse der ReinachMünster - Bahngesellschaft an der Ermöglihung des Geleifean- \<lufses zu befriedigen. Auf alle Fälle is aber zu fagen, dass. nicht jedes „Werk“, das ausserhalb des eigenen Bahngebietes ausgeführt wird oder im Eigentum Dritter verbleibt, unter die Bestimmung fällt. Jhr aUgemeiner Wortlaut mag zwar diese Aus-= legung zulassen. Allein sachlich ist sie unhaltbar, da es nicht angeht, vom Anlagekapital stets und vorbehaltlos alles auszuschliessen, was für ausserhalb des Bahngebiets liegende oder im Dritteigentum befindliche Einrichtungen aufgewendet worden ist. Denn solche Einrichtungen können zu den unumgänglichen Beftandteilen der Bahnanlage gehören oder für die Eröffnung des Betriebes notwendig sein, und wollte man alsdann die Buchung des dafür Verauslagten auf Baukonto verweigern, so läge darin eine dem Konzessionsinhaber nachteilige unzulässige Einschränkung des in -830 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Art. 4 Rechnungsgesebss aufgestellten Grundsatzes, dass alles, was Für die Erstellung der Bahn aufgewendet wurde, diesem Konto belastet werden darf. Freilich behält Art, 4 Abf. 1 den Ari. 9 und «damit auch die litt. c dieses Artikels vor. Aber die Einengung — wenn nicht bloss Präzisierung —, die er durch diefe Bestimmung ‘erfährt, liegt nur darin, dass vom Baukonto die Aufwendungen für Arbeiten usw. ausgeslossen werden, die nicht für die Bahn- «anlage selbst und ihre Jnbetciebsetzung, sondern für Einrichtungen Usw. gemacht wurden, die damit in einem bloss mittelbaren, nähern ‘der entfernteren Zusammenhang stehen (\. auch bundesrätl. Botshaft zum Gesege loc. cit. S. 62). Von folchen Aufwendungen und nur vou ihnen lässt sich sagen, dass der Konzessionsinhaber sie nicht für das eigentliche Nückkaufsobjekt, die Bahnanlage, gemacht habe, und dass sie daher, weil nicht in die Nückkaufsfumme einzubeziehen, auch nicht auf Baukonto zu buchen feien, zumal da der Mehrwert, der mit ihnen durch Hebung der Rentabilität der Linie, durch Erleichterung des Betriebes usw. hat geschaffen werden wollen, häufig kaum bestimmbar oder problematisch ift. Hier ist aber fein solcher Fall, sondern einer des Art. À gegeben : Denn wie gesagt, gehörte die vorgenommene Versetzung der Remise und ‘die Einrichtung des Anschlusses zum vollständigen Ausbau der Linie Reinach - Münster und war sie für die Betriebseröffnung diefer Linie notwendig. Zudem ist auch durch die vorgenommenen Arbeiten der Anlagewert der Linie in einem bestimmten Punkte ‘erhöht worden, nämlich durch die tatsächlich geschaffene, in Form eines Besizstandes rechtli gesicherte Möglichkeit, die Züge auf dem Gebiete der Nachbarlinie in den Bahnhof Reinach einzuführen und den Verkehrsanshluss zu bewerkstelligen.

Nach all dem ist also der Rekurs in diesem Teile guizuheissen und das Begehren der Rekurrentin um Belassung der 1783 Fr. 413 Cts. im Baukonto zu schützen.

IL Hinsichtlih der Bauzinse auf dem Aktienkapital von 18,852 Fr.

Es steht zunächst fest, dass bei der Konstituierung der Reinach- “Münster-Bahngesellschaft (3. August 1904) eine Auszahlung von Bauzinfen an die Aktionäre nicht beschlossen wurde, die Gesellschaftstatuten eine sole nicht vorsehen und überhaupt irgend ein Gesellschaftsbeschluss in diesem Sinne nict ergangen ist. Die Refurrentin hâlt aber all das für unnötig, indem sie geltend macht : Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgeset gestatte, indem er die Vorschrift des Art. 630 Abf. 2 OR erweitere, die Belastung des Baukontos mit Aktienzinsen nicht nur, wenn die Auszahlung gemäss einer Vorschrift der Statuten, sondern auch wenn sie „gemäss Vertrag“ stattgefunden habe. Hier nun sei sie gemäss dem Vertrage erfolgt, den die Reina - Münster - Bahngesellschaft am 9. August 1904, unmittelbar nach ihrer Konstituierung, mit der ‘Seetalbahngesellschast abgeschlossen hat.

Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, dass es \sich bei der “‘Auszahlung von Bauzinsen an die Aktionäre um ein NechtsverHältnis interner Natur der Aktiengefellschaft handelt, um Rechte ‘der einzelnen Gesellschafter als solcher gegenüber der Gesellschaft. Die Begründung dieser Rechte erfolgt also durch einen Rechtsakt, der die gegenseitigen Beziehungen von Gesellschaftern und Gesellschaft regelt. Die wohl begrifflih notwendige Form dieses Rechts- -aftes ist aber die des Gesellschaftsbeschlusses, während ein Vertrag zwischen den Aktionären und der bereits konstituierten Gefellschaft, d. h. zwischen den Organen der lehtern und ihr selbst sich kaum ‘denken lässt. Ein solcher Vertrag liegt denn auh hier tatsächlich nicht vor, da derjenige vom 3. August 1904 zwischen der Gesell- \chaft und einem Dritten, der Seetalbahn, abgeschlossen wurde. Für sich allein konnte dieser Vertrag ein Recht der Aktionäre auf Auszahlung von Bauzinfen nicht begründen, da er unfähig war, die internen gesellschaftlichen Beziehungen zu verändern, wozu es einer ‘Willensäusserung der zuständigen Gesellschaftsorgane bedürft hätte. Zudem wird im genannten Vertrage nicht von einer Zinszahlung -an die Aktionäre gesprochen, sondern von einer Verzinsung des von der Seetalbahngesellschaft zu liefernden Baukapitals; und wenn diese Gesellschaft nah dem fraglichen Vertrage als Rückzahlung für das Baukapitak Aktien empfangen soll, fo ist zu bemerken, dass das gesamte Aktienkapital der Reinach-Münster-Bahngesellfchaft laut dem Protokoll über die vorangegangene konstituierende ‘Generalversammlung bereits gezeichnet war, so dass es si gegenÜber der Seetalbahn um Bezahlung nicht sowohl von Aktien- als von Darlehenszinsen handeln konnte.

ÁS 34 TT — 1908 54 832 A, Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinetanz.

Jm übrigen braucht die Frage, wiefern bei der Ausbedingung: von Aktienzinsen ein Vertrag die statutarische Fesisetzung oder den: sonstigen Gesellschafisbeschluss zu erseen vermag, nicht näher erörtert zu werden. Jmmerhin darf bemerkt werden, dass der Ausdruck „Vertrag“ in Art. 4 Abs. Z Rechnungsgesess wesentlich auf: Versprechen sich bezieht, die vor der Gründung der Gesellschaft in. Emissionsprospekten usw. gegenüber den \spätern Aktionären gemacht werden (vgl. auch die bundesrätl. Botschaft zum Gesetz. loe. cit. S. 59).

Damit erweist sih das Begehren der Rekurrentin, den frag-- lichen Posten von 18,852 Fr. unter dem Titel bezahlter Aktienzinse im Baukonto zu belassen, als unbegründet, da es an einer rechtsgültigen Au83bedingung solcher Zinszahlungen nach Art. 4: Abs. 3 fehlt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Rekursbegehren betreffend die Subventionen von 180,000 Fr.. und die Bauzinsen von 18,852 Fr. werden abgewiesen, dasjenigebetreffend die Kosten sür die Versegung der Lokomotivremise von: 1783 Fr. 13 Cis. wird gutgeheissen und die Belastung des Bau kontos mit diesem Posten als zulässig erklärt.

B. Entseheidungen des Bundesgerichts als einziger Zivilgerichtsinstanz. Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme instance unique en matière civile.

I. Zivilatreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderssits. Différends de droit civil . entre des cantons d’une Part et des particuliers ou des corporations d’autre part.

403.

3. Nrieis vom 16. Dezember 1908 in Sachen Ñatifou Fargan, Kl, gegen Dchweiz. Rheinsalinen, D.-G., Bekl.

Kiage des Staates gegen eine konzessionierte Unternehmung auf Nachzahlung von Konzessionsabgaben. Oeffentlich - rechtliche Natur. Fichianwendbarkeit der K. ompetenzbestimmung des Art. 52 Ziff. 1 06.

Das Bundesgerigt hat da sich ergeben :

Mit Klage vom 16. November 1908 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau namens dieses Kantons gegen die A.:G. der Schweiz. Rheinsalinen in Rheinfelden beim Bundesgericht das Rechtsbegehren gestellt :

Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger an Konzessionsabgabe für die Jahre 1890 und 1891 zusammen 30,000 Fr. nachzuzahlen, samt Zins zu 5%, feit 1. Januar 1908.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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