4 I 412

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Rubrum

76. Urtheil vom 28. August 1878 in Sachen der Eheleute Seh. x

Sachverhalt

A.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hat dur Urtheil vom 27. Juni 1878, in Bestätigung des bezirksgerihtlichen Erfkenntnisses, die Ehe Seÿ-Germann gerichtlich aufgelöst, die Ausscheidung der Oekonomica, unter Abweisung des Entschädigungssbegehrens der Beklagten, ad separatum verwiesen und der Beflagten die Prozesskosten, sowie eine Entschädigung an den Klâger auferlegt.

B.

Diesen Entscheid zog Beklagte an das Bundesgericht und es stellte ihr Vertreter heute das Begehren, dass die Klage ahgewiesen, eventuell der Kläger zu einer Entschädigung an sie verurtheilt werde; weiter eventuell, dass das Gericht nur auf temvorâre Trennung erkenne und den Kläger während der Dauer derselben zu Bezahlung eines Sustentationsbeitrages verpslichte.

Der Kläger liess sich heute nicht vertreten.

Erwägungen

1.

, Die ehelichen Zerwürfnisse, welche zwischen den Litiganten bestehen und den Kläger Anfangs Januar 1876 dazu geführt haben, die Beklagte aus dem Hause zu stossen, finden, wie beide vorinstanzlichen Urtheile übereinstimmend feststellen und auch aus der eigenen Darstellung des Klägers hervorgeht, ihre Ursache in der Verschiedenheit der religiösen Ueberzeugung der Litiganten, indem die Beklagte bei Anlass der im Jahre 1874 zufolge eines Synodvalbeschlusses im Kanton Thurgau eingetretenen Glaubensspaltung sich von der Landeskirche losgesagt und der freien Gemeinde des Pfarrer Wetter in Wyl einverleibt hai, während Kläger bei der Landeskirche verblieben ist und nict dulden will, dass seine Frau den Gottesdienst des benannten Pfarrers in Wyl besuche.

2.

Nun îst von vornherein klar und scheint übrigens auch von den thurgauischen Gerichten nicht bezweifelt zu werden, dass der Beklagten das gleiche individuelle Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit zusteht, wie dem Kläger. So wenig der Staat nach Art. 49 der Bundesverfassung und Art. 17 der thurgautschen Kantonsverfassung seinen Angehörigen ein bestimmtes religiöses Bekenntuniss vorschreiben oder verbieten oder denselben wegen ihres Glaubens die Ausübung irgend welcher bürgerlicher Rechte ganz oder theilweise vorenthalten darf, fo wenig steht dem Ehemanne das Recht zu, die religiose Ueberzeugung seiner Ehefrau zu beherrschen und deren Glaubens- und Gewissensfretheit Zwang anzuthun. Letztere ist vielmehr allen Staatsangehörigett ohne Unterschied des Geschlechtes als individuelles Recht verfaffungsmässig gewahrt. Nur über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum 16. Altersjahre, dv. h. also bis zu deren Mündigfeit, steht dem Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlicssen Gewalt gemäss Art. 49 lemma 3 der Bundesverfassung das Verfügungsrecht zu; mündige Personen sind dagegen, was ihr religiöses Bekenntniss und dessen Ausübung betrifft, keiner Gewalt unterworsen, seien sie in verehelihtem oder unverehelichtem Stande. Auch bei Ehefrauen findet daher die Glaubensfreiheit thre Schranke klediglich in der gesetzlichen Ordnung und dem Strafgesetze und kann dagegen keine Rede davon fein, dass die blosse Weigerung einer Ehefrau, sich bezüglich ihres Glaubensbefenntnisses und dessen Ausübung dem Willen des Ehemannes zu unterziehen, dem lektern das Recht gebe, die Frau aus dem Hause zu verstossen und ein Scheidungsbegehren zu stellen. Nur wenn die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses eine Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zur Folge hat, sei es, dass der eine Theil die ihm gegenüber dem andern obliegenden Pflich-

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.