4 I 540
4 I 540
Rubrum
93. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen Bürgergemeinde Zürich.
Sachverhalt
A.
Durch Beschluss vom 8. Juni 1878 wies der Regierungsrath des Kantons Zürich die Beschwerde der Stadtgemeinde Zürich über eine Schlussnahme des Bezirksrathes Horgen vom 15. August 1877 ah und verpflichtete die benannte Gemeinde, die von der Kirchenpflege Horgen verlangte Steuer für den im Steuerregister Horgen mit Fr. 600,000 taxirten Sihlwald zu bezahlen. Dieser Beschluss beruht darauf, dass einerseits die Gemeinde Zürich die Appellation nicht innert gesehsslicher Frist ergrissen habe und anderseits die Berufung der Rekurrentin auf Art. 49 Abfag 6 der Bundesverfassung so lange zwecklos sei, als diese Verfassungsbestimmung nicht ihre Ausführung durch die Gesetzgebung gefunden habe.
B.
Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Bürgergemeinde Zürich beim Bundesgerichte, gestüsst auf Art. 49 der Bundesverfassung, wonäch Kultussteuern nur von den Angehörigen der betreffenden Religionsgenossenschaft erhoben werden dürfen, die Stadt Zürich aber als Eigenthümerin des Sihlwaldes weder der kirchlichen Gemeinde Horgen noh überhaupt irgend einer kirhlichen Genossenschaft angehöre. Die Behauptung des Regierungsrathes, dass eine Berufung auf Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung erst möglich sei, wenn diese Bestimmung ihre Ausführung dur die Gesehgebung gefunden habe, beruhe nah mehreren Erkenntnissen des Bundesgerichtes auf Irrthum.
Dabei bemerkte Rekurrentin, dass nur die materielle Frage der Steuerpflicht im Allgemeinen zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, nicht aber die Frage, ob aus besondern formellen Gründen die fragliche Steuer wenigstens pro 1877 noch bezahlt werden müsse.
C.
Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen gestüsst auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und indem er bestritt, dass es si hier um Steuern „speziell für eigentliche Cultuszwece“ handle. -
Erwägungen
1.
, Obgleich, wie Rekurrentin felbst annimmt, die ihr für das Jahr 1877 an die Kirchgemeinde Horgen auferlegte Steuer aus formellen Gründen, wegen verspäteter Ergreifung des Rekurses an den zürcherischen Regierungsrath, bezahlt werden muss und daher die Beschwerde mit Bezug auf diese Steuer, über welche das refurrirte Erkenntniss allein entschieden hat, gegensiandslos ist, erscheint es doch mit Rücksicht darauf, dass es sich hier nicht um eine bloss einmalige, sondern um eine jährlich wiederkehrende Steuer handelt, gerechtfertigt, auf die von der Rekurrentin dem Bundesgerichte zum Entscheide vorgelegte materielle Frage der Steuerpflicht im Allgemeinen einzutreten.
2.
Nun hat aber diesseitiges Gericht schon am 16. d. M., bei Anlass des von der Spar- und Leihkasse Aegerithal erhobenen Rekurses, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung lediglich eine Consequenz der an der Spisse dieses VerfassungLartikels gewährleisteten Unverleblihkeit der Glaubenss- und Gewissensfreiheit sei und daher, da nur physische Personen dieses Rechtes der Religionsfreiheit fähig seien, auch nur diese Personen auf die Bestimmung des Art. 49 lemma 6 ibidem sich berufen können und dass dagegen juristische Personen, welche weder Glauben noch Gewissen haben, jene aus dem Prinzipe der Glaubens - und Getwissensfreiheit gezogene Consequenz wenigstens fo lange für fih nicht in Anspruch nehmen können, als nicht das in Art. 49 lemma 6 in Ausficht genommene BundeLgesess, welchem die nähere Ausführung des daselbst aufgestellten Grundsasses vorbehalten ist, demselben eine weitergehende Interpretation im Sinne des Begehrens der Rekurrentin gibt, Ob allfällig eine Ausnahme zu Gunsten von Religionsgenossenschaften oder religiösen Stiftungen, insbesondere mit Bezug auf das zur Bestreitung ihrer Cultusbedürfnisse dienende Vermögen zumachen sei, so fern dasselbe der Besteuerung für die Zwecke eines andern Cultus unterworfen werden wollte, ist eine Frage, die hier füglich dahin gestellt bleiben kann.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgertcht erkannt:
Die Beschwerde is als unbegründet abgewiesen.