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Rubrum
20. Urtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen der Gemeinven Ober-Endingen und Lengnau.
Sachverhalt
A.
In den Gemeinden Ober -Endingen und Lengnau sind schon seit Jahrhunderten israelitische - Familien in grösserer Anzahl angesiedelt, welche im Jahre 1803 vom Kanton Aargau mit der Grafschaft Baden als Landsassen oder ewige Einwohner Übernommen worden sind, Ueber die Rechtsverhältnisse dieser Juden wurde am 5. Mai 1809 das erste Geset erlassen und darin in Art. 1 bestimmt, dass alle Judenfamilien, welche beweisen können, dass sie seit zwanzig Jahren in den beiden bezeichneten Gemeinden angesessen, von den vorigen Regierungen als Mitglieder der Judenschaft in der ehemaligen Grafschast Baden angesehen worden seien und als solche von derselben Schuss und Schirm genossen, auch fernerhin Shuss und Schirm geniessen sollen. Durch ein Gese vom 25. Jänner 1822 wurde die Führung der Civilstandsregister in den beiden Judengemeinden den Rabbinern übertragen und sodann unterm 11. Brachmonat 1824 ein Gesez betreffend die Organisation, Vorsteherschaft, Verwaltung, Schul- und Handwerkswesen der beiden Judengemeinden erlassen, welches im Wesentlichen dahin geht: