41 III 282

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Rubrum

59, Urteil vom 2. Auguszt 1915 i. S. Konkursverwaltung Bortachi.

Ari. 250 Abs. 3 SchKG. Der Anspruch des im KollokationsPprozesse obsiegenden Klägers auf Deckung seiner Prozesskosten aus dem Prozessgewinn stellt sich als nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von Art. 251 ebenda dar, die ‘zu ihrer Berücksichtigung im Verteilungsverfahren eine vorherige Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes voraussetzt. Wird er abgewiesen, was durch einfachen Brief an den Ansprecher geschehen kann, so ist dagegen nur die KollokationsKklage und nicht die Beschwerde zulässig.

Sachverhalt

A.

— Im Konkurse des W-Bertschi, gewesenen Notars in Bümplitz, wurde die Ehefrau des Gemeinschuldners von der Konkursverwaltung für eine Forderung von 24,456 Fr. 35 Cts. je zur Hälfte in IV. und V. Klasse kolloziert. Die heutigen Rekursgegner Habermacher & Cie, welche ihrerseits im Konkurse eine laufende Forderung von 930 Fr. 55 Cts. angemeldet hatten, fochten die Kollokation gemäss Art. 250 SchKG auf dem Prozesswege an und siegten insofern ob, als durch rechtskräftiges Urteil des bernischen Obergerichts vom 8. Mai 1914 die Forderung der Frau Bertschi in IV. und Ÿ. Klasse um je 1005 Fr. herabgesetzt wurde :

ausserdem wurde Frau Bertschi verurteilt, den Klägern 430 Fr. Prozesskosten zu ersetzen. Am 27. März 1915 richtete darauf der Anwalt der Firma Habermacher & Cie in Hinblick auf die bevorstehende Aufstellung der definitiven Verteilungsliste an den Konkursverwalter eine als « Ánsprache » überschriebene Eingabe, worin er das Begehren stellte, dass der aus der teilweisen Gutheissung der Kollokationsklage gegen Frau Bertschi sich ergebende Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG in erster Linie zur Deckung der Prozesskosten seiner Auftraggeberin im Gesamtbetrage von 649 Fr. 05 Cts. (laut beigelegter Aufsiellung) und sodann. soweit noch etwas übrig bleibe, für die sonstige Forderung der Firma Habermacher & Cie von 1085 Fr. 25 Cts. verwendet werde ; mit Brief vom 2. November 1914 hatten nämlich Habermacher & Cte ihre ursprünglich angemeldete Forderung von 930 Fr. 55 Cts. um 154 Fr. 70 Cts erhöht, worauf der Konkursverwalter von ihnen zunächst Aufschluss über die Rechnung, aut Grund deren sie zu dieser Erhöhueng kommen, verlangt hatte, ohne indessen eine Antwort zu erhalten.

Durch Verfügung vom 17. April, dem Anwalte der Firma Habermacher & Cie brieflich mitgeteilt am 26. April 1915, wies die Konkursverwaltung die Ansprache in allen Teilen ab : das Begehren um privilegierte Deckung der anerkannten Forderung von 930 Fr. 959 Cts. aus dem Prozessgewinn, weil ihm in der provisorischen Verteilungsliste für die vorangegangene Abschlagsverteilung bereits grundsätzlich entsprochen worden sei, die nachträglich angemeldeten 154 Fr. 70 Cts. mangels Ausweises und den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten, weil diese in dem der Frau Bertschi auferlegten Betrage von 430 Fr. von letzterer erhältlich seien, der Mehrbetrag aber überflüssige Umtriebe betreffe, für welche die Masse nicht haftbar gemacht werden könne. Habermacher & Cie betraten demgegenüber rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem sie an dem Be- 284 Entscheidungen der Schuldäbetreibungsgehren auf Deckung ihrer Prozesskostenforderung aus dem Prozessgewinne festhielten und verlangten, es sei der Konkursverwalter zu verhalten, demselben in der Verteilungsliste zu entsprechen, und festzustellen, dass sie den von Frau Bertschi erhältlichen Betrag der Masse nur soweit zu erstatten hätten, als er nicht durch die Spesen des dafür gegen die Genannte angehobenen Betreibungsverfahrens aufgezehrt werde. Der Konkursverwalter, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten bezw. sie abzuweisen, da die Verfügung vom 17. April 1915, weil es sich dabei um die Abweisung nachträglich angemeldeter Forderungsansprüche handle, nur mittelst gerichtlicher Klage nach Art. 250, Abs. 1 und 2 und nicht durch Beschwerde hätte angefochten werden können.

Mit Entscheid vom 29. Juni, zugesteltt 5. Juli 1915 hiess die kautonalé Aufsichtsbehörde die Beschwerde « im Sinne der Erwägungen » gut. In den letztern wird ausgeführt : streitig sei, ob der Konkursverwalter die von der Beschwerdeführerin behufs Aufnahme in den Kollokationsplan eingereichte Kostenansprache von 649 Fr. 05 Cts. « schlechtweg » habe abweisen dürfen. Dies sei zu verneinen. Da sich das Begehren auf Ersatz der Prozesskosten nach Art. 250 Abs. 3 als eine erst nachträglich im Laufe des Verfahrens entstandene, zur î ursprünglichen Ansprache des Kollokationsklägers hin- ;

zukommende Forderung darstelle, durch die der Anteil ; der übrigen Gläubiger herabgesetzt werde, müsse dar- Ù) über im Kollokationsverfahren entschieden werden, d. h. /

es sei der entsprechende Betrag im berichtigten Kollokationsplan auszusetzen und durch Neuauflage desselben den Mitgläubigern die Gelegenheit zu bielen, die fragliche Forderung im Prozesswege zu bestreiten. Verweigere die Konkursverwaltung wie hier eine solche Ergänzung und Neuauslage des Kollokationsplanes, s0 sel dagegen nur der Weg der Beschwerde und nicht der Kiage nach Art. 250 Abs. 1 und 2 gegeben. Denn

Kollokationsklage könne eben nur gegenüber einem öffentlich aufgelegten und bekannt gemachten KolloKkationsplane erhoben werden. Die Beschwerde sei daher dahin begründet zu erklären, dass der Konkursverwalter angewiesen werde, im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzugehen.

B.

— Gegen diesen Entscheid rekurriert Notar Hans Born in Bern als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurse Bertschi an das Bundesgericht, indem er auf den in seiner Beschwerdeantwort an die kantonale Auïsichtsbehörde enthaltenen Anfrägen und Vorbringen beharrt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG ist der Betrag, um den infolge der Gutheissung der Kollokationsklage der “Anteil des unterlegenen Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird (Prozessgewinn), in erster Linie dem Kollokationskläger « bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten » zuzuweisen : « ein allfälliger Ueberschuss wird nach Massgabe des berichtigten Kollokationsplanes verteilt ». Soweit damit dem Kläger für seine ursprünglich angemeldete und im Kollokationsplan zugelassene Forderung ein Vorrecht auf den betreffenden Betrag zuerkannt wird, handelt es sich um eine einfache Vertéilungsoperation, die in der Verteilungsliste vorzunehmen und gegebenenfalls durch Beschwerde gegen diese an die Aufsichtsbehörde zu erzwingen ist. Dagegén hat man es bei dem Anspruche auf Ersatz der Prozesskosten mit einer neuen Forderung zu tun, die zu der im Kollokationsplan anerkannten des Klägers hinzutritt und deren Berücksichtigung im Verteilungsverfahren daher die vorangegangene rechtskräftige Feststellung ihres Bestandes gegenüber den übrigen Gläubigern voraussetzt. Will die Konkursverwaltung dem dahingehenden Be- 286 Entscheidungen der Schuldbetreibungsgehren nachkommen und auch die Prozesskosten des Klägers zur Deckung aus dem Prozessgewinn zulassen, s0 hat síie daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vorerst den Kollokationsplan entsprechend zu ergänzen, die Ergänzung öffentlich bekannt zu machen und s0 den übrigen Gläubigern Gelegenheit zu geben, die Zulassung gerichtlich anzufechten. Solange dies nicht geschehen und der ergänzte Plan nicht rechtskräftig geworden ist, darf die Verteilung des Prozessgewinns nicht vorgenommen werden. Daraus folgt indessen noch nicht, wie der angefochtene Entscheid anzunehmen scheint, dass auch für die Abweisung der Forderung die nämlichen Förmlichkeiten beachtet werden müssten. Denn die öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplanes hat lediglich zum Zweck, die Bestreitungsrechte der einzelnen Gläubiger gegenüber der Zulassung unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwaltung zu wahren, siíie ist daher überflüssig, wenn eine Angsprache schon von der Konkursverwaltung abgewiesen wird, da in diesem Falle ein Interesse der übrigen Gläubiger, von der betreffenden Verfügung Kenntnis zu erhalten, nicht besteht, sondern es genügt, wenn dieselbe dem abgewiesenen Ansprecher eröffnet wird. Von

dieser Ueberlegung ausgehend schreiben denn auch Art. 251 Abs. 3 SchKG und 69 KV eine Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes nur für die Zulassung nachträglicher Konkurseingaben vor, woraus sich e contrario ergiebt, dass sie zu deren Abweisung nicht erforderlich ist, sondern diese in der gewöhnlichen Form, welche in Art. 34 ebenda für die Mitteilungen der Aemter vorgesehen ist, d. h. durch einfachen rekommandierten Brief an den betreffenden Gläubiger, geschehen kann. Indem der Konkursverwalter im vorliegenden Falle den Rekursgegnern in dieser Form mitteilte, dass ihre Prozesskostenforderung abgewiesen werde, hat er demnach dem Gesetze in allen Teilen genügt; ein Mehreres konnte von ihm nicht verlangt werden. Wollten sich die Rekursgegner damit nicht zufrieden geben und die Kollokation ihrer Kostenansprache erzwingen, s0 hatten sie hiezu gemäss Art. 251 Abs. 4 und 250 SchKG Klagend vorzugehen. Die Aufsichtsbehörden sind zur Beurteilung des dahingehenden Begehrens nicht zuständig. Sie hätten nur angerufen werden Können, wenn sich die Konkursverwaltung geweigert hätte, überhaupt eine Entscheidung über die Ansprache zu treffen oder die getrosiene Entscheidung an formellen Mängeln litte, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Gegenüber der formrichtig erfolgten Abweisung der Ansprache war wie gegenüber jeder andern Kollokationsverfügung nur der Weg der gerichtlichen Klage nach Art. 250 zulässig. Die Weisuug der Vorinstanz, durch die die Konkursverwaltung angewiesen wird, die Kostenforderung der Rekursgegner in den Kollokationsplan aufzunehmen und diesen s0- dann neu aufzulegen, ist demnach nicht haltbar und gesetzwidrig. Ist dem s0, s0 muss aber auch der Konkursverwalter befugt sein, sich gegen dieselbe zur Wehre zu setzen, da damit der Masse eine ungünstigere prozessuale Rechtsstellung zugewiesen wird, als ihr ven Gesetzeswegen zukommt, und er mit dem Rekurse nicht seine persönlichen Interessen, sondern diejenigen der Gläubigergesamtheit gegenüber einer ungesetzlichen Begünstigung der Sonderinteressen eines einzelnen Gläubigers verficht. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Beschwerdebegehren der Rekursgegner vom 28. April 1915 wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden abgewiesen wird.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet ‘erklärt.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.