47 III 188

47 III 188

Rubrum

188 Sanierung von Hotelunternehmungen. Ne #46.

Sachverhalt

C.

Sanierung von Hotelunkernehmungen. Assainissement des enireprises hôtelières.

46. Auszug aus dem Entecheid vom 26. September 1921 i. S. Luzerner Kantonalbank und Koneorten gegen Riedweg. HPfNV Art. 2 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 : Das Pfandnachlassverfahren darf nicht eröffnet werden, ohne dass der Schuldner- einen Nachlassvertragsentwurf nebst Bilanz und Geschäftsbücherverzeichnis vorlegt. Bedeutung dieses Entwurfes.

Art. 2 Abs. 2 HPINV bezeichnet das Pfandnachlassverfahren als einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassverfahrens, und Art. 30 Abs. 1 und 31 ‘Abs. 1 schreiben ausdrücklich vor, dass der Schuldner das Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens gleichzeitig mit der Einreichung des Nachlassvertragsentwurfes gemäss Art. 293 SchKG zu stellen hat, und dass die Nachlassbehörde gleichzeitig über die Bewilligung der Nachlasstundung und über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens entscheidet. Gestützt auf diese Bestimmungen erscheint die Einleitung und Durchführung des Pfandnachlassverfahrens ohne gleichzeitige Einleitung und Durchführung des allgemeinen Nachlassverfahrens unzulässig. Dies ergibt sich übrigens auch schon aus dem Zwecke der Verordnung, der darin zu erblicken ist, dass die Wirkungen des Nachlassvertrages auf die Pfandgläubiger ausgedehnt werden, wührend der gewöhnliche Nachlassvertrag im Umfange des durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrages für síe nicht verbindlich ist (Art. 311 SchKG). Dass dies der Zweck ist, den die Verordnung verfolgt, kann nicht zweifelhaft sein ; denn die Durchführung des Pfandnachlassverfahrens ausserhalb des allgemeinen Nachlassverfahrens würde notwendigerweise zur Folge haben, dass den ‘Pfandgläubigern Opfer auferlegt, die Rechte der unversicherten Gläubiger dagegen nicht angetastet werden, was mit der günstigeren materielien Rechtsstellung jener im Wideérspruch stünde und daher nicht. zugelassen werden darf. Lässt sich somit, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (AS. S. 38 ff.E.2 hievor), das Pfandnachlassverfahren nur in Verbindung mit dem allgemeinen Nachlassverfahren durchführen, s0 erscheéint die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes unter allen Umständen unerlässlich, da, solange nicht ein Nachlassvertragsentwurf vorliegt — dem Bilanz und Geschäftsbücherverzeichnis beizulegen sind (vgl. Art. 293 SchKG)—, die Nachlassbehörde gar nicht in der Lage ist, bei ihrem Entscheid über das Begehren um Einleitung des Nachlassverfahrens die Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen, wie es Art. 294 SchKG vorschreibt. Freilich kommt einem solchen Nachlassvertragsentwurfe nicht endgültig bindende Bedeutung für den Schuldner zu, weil sich die Summe der Kurrentschulden erst im Laufe des Verfahrens

herausstellt, indem auch die durch den Schätzungswert des Hotelgrundstückes nicht gedeckt erscheinenden rückständigen Zinsen für. Pfandschulden, ja auf Antrag des Gläubigers sogar die ungedeckten PfandKapitalschulden im Nachlassverfahren als Kurrentschulden zu behandeln sind (vgl. Art. 6 und 39 Abs, 2 HPfNV). Allein dies vermag den Schuldner der Obliegenheit nicht zu entheben, sich von vorneherin darüber auszusprechen, in welcher Weise er. die Kurrentgläubiger abzufinden gedenkt, sei es, dass er die ihm hiefür zur Verfügung stehenden Mittel oder, von. einem mutmasslichen Schätzungswert ausgehend, die auszuschüttende Nachlassdividende angibt. Dass der Schuldner dabei die volle Bezahlung der Kurrentgläubiger vorschlägt, ist natürlich nur dann statthaft, wenn er 190 Sanierung von Hotelunternehmungen. Ns. 47.

gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochtenen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages, der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist, zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens auch die durch das Pfand nicht gedeckten Zinsen von Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die ungedeckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlassvertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem nach dem angefochtenen Entscheid kein Nachlassvertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger voll und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich daher als begründet, ohne dass auf die übrigen Anhringen näher eingetreten zu werden braucht.

47. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Oktober 1921

i. S. Schrämli.

NRecehtskratftwirkung des Entscheides, durch welchen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanierbarkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1).

Voraussetzungen, unter denen einem erneuten Gesuch entsprochen werden kann (Erw. 2).

48. Zutreffend hat die Nachlassbehörde angenommen, dass dem Enftscheid des Bundesgerichtes vom 24. Mai ähnlich wie einem Zivilurteil materielle Rechtskraft innewohnt. Infolgedessen ist es dem Rekurrenten verwehrt, dessen Richtigkeit in einem neuen Verfahren durch solche Anbringen in Frage zu ziehen, welche sich auf Tatsachen stützen, die sich vor dem Zeitpunkt ereignet haben, bis zu welchem sie im früheren Verfahren noch hätten geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass es sonst dem Schuldner möglich wäre, entscheidende Behauptungen für ein späteres Verfahren zurückzuhalten und dadurch den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des ordentlichen Zinsendienstes (in dem nach Durchführung des Pfandnachlassverfahrens verbleibenden Umfange) willkürlich hinauszuschieben. Als Zeitpunkt, bis zu welchem der Rekurrent im früheren Verfahren neue Tatsachen noch hätte anbtungen können, hat der Tag der Ausfüllung des Entscheides der Nachlassbehörde zu gelten, weil im bundesgerichtlichen Rekursverfahren neue Vorbringen ausgeschlossen sind, anderseits aber nieht anzunehmen ist, die Nachlassbehörde habe einen früheren Aktenschluss angeordnet. Darauf, ob ihm die bis dahin eingetretenen Tatsachen überhaupt bekannt waren, oder ob er glaubte, keinen Anlass zu haben, sìe geltend zu machen, kommt nichts an ; solche Umstände können möglicherweise in einem Revisionsverfahren in Betracht gezogen werden, wie es denn auch geschehen ist. Demgemäss ist auf alle diejenigen neuen Anbringen des Rekurrenten in seinem zweiten Gesuche und der vorliegenden Rekursschrift nicht einzutreten, *welche siích auf Tatsachen stützen, die vor dem 9. März eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch vom Inhalte des Gutachtens der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Zug vom 21. Juni, weil es sich ausschliesstich auf damals bereits gegebene Verhältnisse stützt und der Umstand, dass diese erst später im Gutachten festgestellt wurden, natürlich nicht geeignet ist, ihnen die Eigenschaft erst nachträglich“ eingetretener Tatsachen zu verleihen. :

49. Nun hat aber der Rekurrent sein neues Gesuch auf zwei seit jenem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

Citato in