5 I 561
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Rubrum
112. Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen Boss gegen Boss.
Á. Dur Urtheil des Amtsgerichtes Interlaken vom 16. Ofktober 1878 wurde auf Klage des Ehemannes Boss dessen Ehe mit Anna geb. Zimmermann gerichtlich geschieden. Gegen dieses Urtheil ergriff Frau Boss die Appellation an das bernische Obergericht, welches daëselbe am 23. August 1879 dahin abänderte, dass die Parteien auf zwei Jahre zu Tisch und Bett ‘getrennt wurden. Dieses Urtheil wurde vom Präsidenten des Obergerichtes sofort dffentlich verfündet.
Sachverhalt
B.
Mit Eingabe vom 19./20. Oktober d. J. suchte nun Karl Boss beim Bundesgerichte dafür nach, dass er in Betreff der Säumniss, gegen das Urtheil des Obergerichtes vom 23. August 1879 rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgerticht zu erren, wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden möchte. Zur Begründung dieses Gesuches führte er im Wesentlichen an Aus Verdruss über sein unglückseliges eheliches Verhältniss habe er fi schon vor Anhebung des Scheidungsprozesses ins Aussland begeben, sei jedoch mit seinen Eltern und seinem Anwalte noch längere Zeit in Relation geblieben, bis er endlich gar nichts mehr von \ich habe hören lassen. Erst den Bemühungen seines Vaters sei es gelungen, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und ihm von dem Urtheile des Obergerichtes Kenntniss zu geben, jedoch erst zu einer Zeit, als mehr als 20 Tage seit der Ausfällung und Verkündung jenes Urtheils verslossen gewesen. Er sehe sich desshalb genöthigt, gemäss § 70 der eidg. C.-P.-D. das Begehren um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, indem er behaupte, dass die in dieser Gesessesbestimmung bezeichneten Vorau®8fessungen zutressen. Denn
A.
habe er von dem Urtheile des bernischen Obergerichtes erst am 12. Oktober 1879 Kenntniss erhalten, — und bh. haben der in Frage stehenden Fristversäumniss unverschuldete Hindernisse zu Grunde gelegen, indem es seinen Eltern und seinem Anwalie wegen seiner, des Petenten, unbekannten Abwesenheit unmöglich gewesen sei, ihm von der Vorladung [1:5 B. Civilrechtspflege, vor Obergericht und dem obergerichtlichen Urtheile Kenntniss zu geben. . :
C.
Die Ehefrau Boss trug auf Abweisung des gestellten Gesuches an, indem sie bestritt, dass Petent erst am 12. Oktober 1879 von dem obergerichilichen Urtheile Kenntniss erhalten habe, und eventuell, dass derselbe durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden sei, innert der Frist zu handeln.
Erwägungen
1.
, Da nat § 70 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor dem Bundesgerichte vom 22. November 1850 die Wiedereinsetzung nicht bloss gegen Versäumung von richterlichen, sondern au von gesetzlichen Fristen stattfindet und bekanntlich auch nach gemeinem Prozessrechte eine Restitution gegen Versäumung von gesetzlichen Nothfristen nicht ausgeschlossen ist, fo steht bei dem Stillschweigen der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege der analogen Anwendung des genannten § 70 auf Fälle der vorliegenden Art ein Hinderniss nicht entgegen.
2.
, Nun ist aber nach dieser Gesessesbestimmung die Wiedereinsetzung nur zulässig, wenn der Impetxant darthut, dass er oder sein Sachwalter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden sei, innerhalb der Frist zu handeln, und dieser Nachweis ist nun nicht nur nicht geleistet, sondern nicht einmal anerboten, so dass das Gesuch ohne Weiters abgewiesen werden muss. Denn nach der eigenen Darstellung des Petenten soll dieses Hinderniss darin bestanden haben, dass er nach Anhebung des Scheidungsprozesses sich unbekannt wohin entfernt und weder seinem Anwalte noch feinen Eltern Kenntniss von seinem Aufenthalte gegeben hat, und nun liegt in diesem Verhalten offenbar eine unentschuldbare Nachlässigkeit, welche ihn des Rechtes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlustig macht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht exftannt:
Das gestellte Gesuch ist abgewiesen.
IT. Liquidation von Eisenbahnen. Liquidation forcée des chemins de for.