54 II 151

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Rubrum

30. Urteil dor I. Zivilabteilung vom 20. März 1928

Sachverhalt

I.

S. Aktienbrauerei Basel gegen BEinwobnergomeinde Basel.

Berufung. Streitwertberechnung bei Klage auf Erfüllung eines Bürgschaftsversprechens ; massgebend ist das öKkonomische Interesse des Klägers an der Zusprechung des Klagebegehrens, und nicht der Betrag der Hauptschuldä,. Unzulässigkeit der Berufung wegen Mangels an Anhaltspunkten dafür, dass der gesetzliche Mindeststreitwert gegeben ist. A. — Die Beklagte, Aktienbrauerei Basel, erwarb durch Kaufvertrag vom 9. Oktober 1925 von der Klägerin, Einwohnergemeinde der Stadt Basel, die Liegenschaft Sektion VI, Parz. 441 an der Eisengasse daselbst, um darauf einen Neubau zu errichten. Am 9. Juni 1926 wurde auf Grund der von der Beklagten eingereichten Baupläne die Baupublikation erlassen. Gegen den geplanten Neubau erhob der Eigentümer der Nachbarparzelle 391, JF. Ullmann, Einsprache. In einer Konferenz vom 24. Juni 1926 beim Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Basel]-Stadt, bei der die Beklagte 152 Prezessrecht. N° 30, durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. Hans Burckhardt und ihren Direktoren Werenfels vertreten war und an der auch Ullmann teilnahm, wurde über die Baueinsprache und gleichzeitig über ein Durchgangsrecht über die alte Helmparzelle zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 44!, verhandelt. Diese Konferenz führte unter den Beteiligten zu folgender Einigung :

Ullmann erklärte sich bereit, die alte Helmparzelle 402, belastet mit einer Durchgangsservitut zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, Parzelle 441, zu erwerben und die Baueinsprache fallen zu lassen, falls ihm eine zweite Hypothek von 200,000 Fr., die unter gewissen Bedingungen nur 150,000 Fr. betragen sollte, auf 12 Jahre fest bewilligt werde. Die Klägerin war zur Gewährung dieser Hypothek bereit, falls die Beklagte sie verbürge. Die Beklagte ihrerseits “verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrages von 20,000 Fr. für das ihr bewilligte Durchgangsrecht und zur Leistung der Bürgschaft für die an Ullmann zu gewährende Iypothek.

Am 6. Juli 1926 wurde der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Ullmann über das Helmareal (Parzelle 40?) abgeschlossen. Aus diesem Vertrage sind folgende Bestimmungen hervorzuheben : (Ziff. 2): «Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel verpflichtet sich, dem Käufer auf den beiden Liegenschaften Sekt. VI Parzelle 391 und 4082, vermehrt um die beiden verkauften Allmendstücke, eine Hypothek im .IL. Rang von zusammen 200,000 Fr. bezw. 150,000 Fr. zu bewilligen. Diese Hypothek ist zu 514% zu verzinsen und es ist halbjährlich eine Amortisation von 5000 Fr. an das Kapital zu leisten. Bei richtiger Verzinsung und Abzahlung bleibt diese Hypothek Kkreditorischerseits 12 Jahre unkündbar. » (Ziff. 2c) : «Beim Verkauf der Liegenschaft bleibt die Hypothek mit der Bürgschaft des Herrn J. Ullmann bis nach Ablauf der hievor genannten 12 Jahre einem allfälligen Käufer der Liegenschaft ebenfalls stehen, » E Im Anschluss an diesen Kaufvertrag berichtete Dr. Hans Burckhardt dem Finanzdepartement mit Schreiben vom 6. Juli 1926 was folgt : « Hiemit bestätige ich Ihnen, dass der Verwaltungsrat der Aktienbrauerei Basel in seiner gestrigen Sitzung folgende Beschlüsse gefasst hat :

1. (Vergütung von 20,000 Fr. für die Bewilligung des Durchgangsrechtes).

2. Die Aktienbrauerei Basel verpflichtet sich, die in dem gleichen Kaufvertrag erwähnte zweite Hypothek von 200,000 Fr. auf die Liegenschaften Parzellen 392 und 40? unter Vorgang von Maximum 450,000 Fr. zu verbürgen. Mit den übrigen Bedingungen der Hypothek, wie síe in dem Kaufvertrag Einwohnergemeinde der Stadt Basel/J. Ullmann stipuliert sind, erklärt sich die Aktienbrauerei Basel einverstanden. » In der Folge wurden die im Kaufvertrag mit Ullmann beschriebenen und der Beklagten zugesicherten Servituten auf Parzelle 402 zu Gunsten der Parzelle 441 errichtet und die Beklagte leistete die versprochene Zahlung von 20,000 Fr.

B. — Mit Vertrag vom 25. Februar 1927 verkaufte Ullmann seine Parzelle 404, die durch Vereinigung meh- * rerer Parzellen und Abschnitte, zu denen auch die Parzelle 402 gehört, entstanden war, an die Liand A.-G. Auf Begehren dieser Gesellschaft und des Ullmann leistete hierauf die Klägerin die im Kaufvertrag mit Ullmann vereinbarte II. Hypothek von 150,000 Fr. zu den dort vorgesehenen Bedingungen, unter Vorgang eines Baukredites von 350,000 Fr. und solidarischer Verbürgung durch Ullmann, Die Klägerin wollte bei Ausfertigung des Hypothekartitels auch die Bürgschaftserklärung der Beklagten einholen. Diese verweigerte jedoch ihre Unterschrift.

C. — Da die Aufforderungen der Klägerin, die versprochene Bürgschaft zu leisten, erfolglos blieben, hob gie am 24. Juni 1927 Klage an, mit dem Rechtsbegehren :

154 Prozessrecht. NS 30.

« Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Forderung im Betrage von 150,000 Fr., welche diese an die Liand A.-G. in Basel, zu stellen hat, verzinslich zu 51s % vom 4. April 1927 an gerechnet, mit Pfandrecht II. Ranges auf Sektion VI, Parzelle 40#, hinter einem Vorgang von 350,000 Fr, Baukredit, als Nachbürgin hinter Isidor Ullmann-Wolf zu verbürgen. » D. — Die Beklagte hat Abweisung der Kiage beantragt.

E. — Mit Urteil vom 21. November 1927 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gutgeheissen.

F. — Auf Appellation der Beklagten hin wurde dieses Urteil unterm 7. Februar 1928 vom Appellationsgerichst Basel-Stadt bestätigt.

G. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage sei gänzlich abzuweisen, In der Berufungsschrift wird bezüglich des Streitwertes bemerkt, derselbe betrage 150,000 Fr., wie dies auch in den Urteilsgebühren der Vorinstanzen zum Ausdruck komme,

Erwägungen

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von der Beklagten, dass sie, in Ausführung ihres Bürgschaftsversprechens, für die Hypothekarschuid der Liand A.-G. von 150,000 Fr. in der Weise Bürgschaft leiste, dass sie sich als Nachbürgin im Sinne von Art. 498 Abs. 1 OR für die Erfüllung der vom Vorbürgen Ullmann übernomrmenen Verbindlichkeit verpflichte.

Der Streitgegenstand besteht also nicht in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme, des Betrages der Hauptschuld, sondern im Abschluss des Bürgschaftsvertrages als solchen mittelst Unterzeichnung der Nachbürgschaftsverpflichtung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass auch der Streitwert sich nicht ohne weiteres mit dem Betrage der Hypothekarschuld der Liand A.-G. deckt;

massgebend für dessen Berechnung ist vielmehr das ökonomische Interesse der Klägerin daran, dass das Klagebegehren zugesprochen, und damit, abgesehen von der Sicherstellung durch das Unterpfand, die in der Bürgschaft des Ullmann liegende weitere Sicherheit durch die Nachbürgschaft der Beklagten verstärkt werde (vgl. BGE 36 II 284 /5 und die dort angeführten Urteile, sowie BGE 49 II 427/8). Dieses Interesse hängt vom Werte des Unterpfandes und der Zahlungsfähigkeit der Hauptschuldnerin, sowie des Bürgen Ullmann ab, Hierüber ist indessen den Akten nichts Näheres zu entnehmen, Es ergibt sich aus denselben lediglich : a) was die Zahlungsfähigkeit Ullmanns anbetrifft : dass nach der Auffassung der Beklagten selber die Übernahme einer Bürgschaft für eine Hypothek, deren Schuldner Ullmann war, s0 gut wie kein Risiko bedeutete ; db) inbezug auf den Wert des Unterpfandes : die unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin, dass das Bauprojekt der Liand A.-G. für den Neubau auf der Parzelle 404 einen Gesamtbetrag von zusammen 615,000 Fr. erreichte und dass ihr dafür die Schweiz. Genossenschaftsbank einen Baukredit von 300,000 Fr. bewilligt hatte, für den üblicherweise das Pfandrecht auf den erhöhten Betrag von 350,000 Fr. gestellt wurde.

Diese Anhaltspunkte genügen zur Ermittlung des Streitwertes nicht ; jedenfalls berechtigen sie nicht zu der Annahme, dass das Interesse der Klägerin an der Gutheissung der Klage den Betrag von 8000 Fr. erreicht. Dieser Betrag stellt beim Mangel an einer die Berufung begründenden Rechtsschrift i. S. von Art. 67 Abs. 4 OG den Mindeststreitwert dar, welcher gegeben sein müsste, damit auf die Berufung eingetreten werden könnte. Daran kann auch die Bemerkung der Beklagten in der Berufungsschrift, der Streitwert betrage 150,000 Fr., nichts ändern, denn das Bundesgerieht hat wiederholt ausgesprochen, dass es nicht in der Befugnis des Berufungsklägers liegen könne, durch blosse Angabe 156 Prozessrecht. Ns 31.

des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Berufungserklärung den Prozess in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu stellen, wenn die Prüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit, wie hier, zum Schlusse führt, dass Anhaltspunkte für eine solche Bemessung des Streitwertes fehlen (BGE 39 II 436; 51 II 536 ff).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

31.

, Extrait de l'arrêt de la II° Section civils âu 4 avril 1928 dans la cause Tayvelli contre Antille, Révision des arrêts du Tribunal fédéral.

Attendu que la version française de l’art. 192 chiff. 1, litt. c loi de procédure civile fédérale omet les mots : « aus Versehen » et « per isvista » des éditions allemande et italienne ; qu’elle ne rend donc pas exactement la pensée du législateur, telle que l’expriment les deux autres textes officiels ; que, pour donner ouverture à révision, Pomission ou lerreur d'appréciation invoquées doivent, dés lors, nécessairement, reposer sur une ¿inadvertance du juge ; que, d’ailleurs, l’art. 192 n’institue pas une voie d’appe! contre les arrêts du Tribunal fédéral et n’autorise point la simple requête en nouvel examen des faits (Wiedererwägungsgesuch) (v. arrêt Union contre UnionVie-Genève, du 14 décembre 1926, Journal des Tribunaux 1927, p. 144), OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern IL. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

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