56 I 223
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Rubrum
39. Urteil vom 20. September 1930 i. 8. Koch gegen Habermacher, Gerichtlicher Vergleich : inwiefern hegründet er die Einrede der res judicata ?
Sachverhalt
Der Rekurrent hatte sich durch gerichtlichen Vergleich gegenüber den Rekursbeklagten (seinen ausserehelichen Kindern) verpflichtet, dieselben entweder zu Versorgen. oder aber nach seiner Wahl mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu unterstützen. In der Folge verlangten die letztern vor dem Zivilrichter eine Unverbindlicherklärung des Vergleiches wesentlich in dem Sinn, dass der Rekurrent sein Wahlrecht verliere . und schlechtbin zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei. Der Rekurrent bestritk seine Finlassungspflicht, wurde aber vom Obergericht Luzern mit dieser Einrede abgewiesen. Dagegen erhebt der Rekurrent staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, weil die neuerliche Finklagung einer durch gerichtlichen Vergleich erledigten Sache unzulägsig sei.
224 Staaterecht.
Erwägungen
Der Rekurrent behauptet eine willkürliche Verletzung von § 114 Ziff. 2 und 3 der !nzern. Zivilprozessordnung. Diese Bestimmung lautet :
« Für ein- und allemal kann die Antwort verweigert werden : ..
2.
weil die gleiche Klage bereits rechtskräftig beurteilt oder
8.
weil über den Streit bereits cin im Sinne des § 326 dieses Gesetzes gerichtlich beurkundeter Vergleich abgeschlossen wurde, » Dass keine willkürliche Verletzung von ZPO § 114 Ziff. 2 vorliegt, ist obne weiteres Klar, denn eine gerichtliche « Beurteilung » hat nie stattgefunden. Dagegen liegt — wie auch die kantonalen Gerichte anerkennen — ein im Sinne des § 326 der ZPO beurkundeter, d. h. gerichtlicher Vergleich vor, Unter einem gerichtlichen oder Prozessvergleich versteht man inen Vertrag der Parteien, durch den ein Prozess beseitigt wird. Ein solcher Vergleich hat somit sowohl eine materiellrechtliche Seite (Vertragsabschluss) wie auch eine prozessrechtliche (Beseitigung des Prozesses) und untersteht infolgedessen zum Teil dem Zivilrecht und zum Teil dem Prozessrecht (vgl.
2.
B. RosENBERG@, Zivilprozessrecht, IT. Aufl. 8. 424 ; BECKER, Kommentar zu OR Art. 24 Note 20). Infolgedessen kann er nicht nur aus Pprozessualen Gründen, sondern auch aus Gründen des materiellen Rechtes nichtig oder anfechtbar sein. Die Geltendmachung dieser materiellen Nichtigkeits- oder Anfechtbarkeitsgründe. wird — nach allgemeiner Auffassung — dadurch nicht ausgeschlossen, dass der privatrechtliche Vertrag in ein prozessuales Gewand gekleidet ist (vgl. Fönsr, Prozesevergleich S. 93 ff, ; Entscheidungen des deutschen Reichegerichtes Bd. 78 S. 287 ff. ; Seuffert's Archiv, Bd. 78 8. 174/5). Dahingestellt kann bleiben, ob eine Verletzung des Bundesrechts vorliegen würde, wenn gleichwohl ein Kanton durch seine positive Gesetzgebung die Geltendmachung maxteriell-rechtlicher Nichtigkeits- oder Anfechtbarkeitsgründe gegenüber einem Prozessvergleiche verbieten oder verunmöglichen würde. Jedenfalls hat sich das luzernische Obergericht keiner Willkür schuldig gemacht, wenn es ein solches Verbot aus § 114 Ziff. 3 nieht gefolgert hat. Diese Bestimmung lässt sieh — jedenfalls ohne Willküreinsgchränkend dahin auslegen, dass der Beklagte gestützt auf diese Bestimmung die Antwort nur dann verweigern darf, wenn der vergleichsweise erledigte Streit neuerdings rechtshängig gemacht wird, ohne dass vorher zum mindesten gleichzeitig die Aufhebung oder Abänderung des Vergleichs wegen des Vorliegens materiellrechtlicher Anfechtungsgründe verlangt wird. Wird hingegen in diesem letztern Sinne ein Begehren gestellt, s0 lässt sich, jedenfalls ohne Willkür, die Auffassung vertreten, dass dieses Begebren eine andere Streitsache sei und dass — nach dessen Gutheissung — der Neuregelung der seiner Zeit durch Vergleiche erledigten Streitsache die Einrede des rechtskräftigen Vergleiches nicht mebr entgegenstehe. Das Rechtsbegehren der Kläger get nun aber nach seiner Begründung auf eine wenigstens teilweise Aufhebung und Abänderung der Vergleiche vom 23. Mai 1925 wegen Vorliegen eines materiellrechtlichen Niechtigkeitsgrundes.
Das Resultat wäre auch höchst unbefriedigend, wenn jedes materiellrechtliche Anfechtungsrecht mit der gerichtlichen Beurkundung des Vergleiches dahinfallen würde. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Prozessvergleiches ist nicht immer offenbar und nicht selten von Umständen abhängig, die dem beurkundenden Riehter nicht bekannt sind. Auch befördern die Gerichte die Vergleichsabschlüsse im Tnteresse des Rechtastaates (Herstellung des Rechtsfriedens) und im eigenen TInteresse (Verminderung der Arbeitslasb) und nehmen daher nicht selten die Beurkundung eines Vergleiches selbat dann vor, 226 : Staatarecht, wenn gio betreffs dessèn materiellrechtlicher Gültigkeit Bedenken haben. Es bietet demnach die gerichtliche Beurkundung den Parteien keinen genügenden Schutz. Es muss die Möglichkeit bostehen, Prozessvergleiche auch nachträglich noch anzufechten. Etwas gegenteiliges kann auch nicht etwa daraus gefolgert werden, dass der Prozessvergleich wie ein gerichtliches Urteil volletreckbar ist, das gerichtliche Urteil aber nachträglich nur in seltenen Fällen (Revision) beseitigb werden kann ; denn die rechtliche Natur beider ist völlig verschieden. Das Urteil stellt einen autoritativen Akt der Staatsbehörde dar, während der Vergleich an sich die Natur eines Privatvertrages hat. Ob im vorliegenden Falle die beiden Vergleiche, d. h. das darin mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde dem Rekurrenten eingeräumte Wahlrecht, zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht und daher ungültig ist, sowie auch welchen Einfluss dieses eventuell auf die Alimentationsverpflichtungen des Rekurrenten ausübt, gind keine Fragen prozessrechtlicher, sondern Fragen materiellrechtlicher Natur, die — wie unter lit. a ausgeführt wurde — dem Bundesgericht ale Berufungsinstansz unterbreitet werden können.
40.
Bontenza 27 sottembre 1930 nella causa Tognetti contro Ticino, Diritto di bollo. — Non è arbitrario il ritenere, che i contratti egsarati nel Cantone Ticino e destinati a far fede in giudizio “ giano sottomessi al diritto di bollo ticinese anche se, essi contengono una clausola compromissoria © la parti sciegliono domicilio fuori del Cantone. — Ogni esemplare del contratto può, senza arbitrio, essere assoggettato al diritto di bollo.
A. — Secondo la legislazione ticinese disciplinante il regime della carta bollata od il diritto di bollo, tutti gli atti deatinati a far sede in giudizio sono soggetti ad un diritto di bollo proporzionato al loro valore dell’uno per mille. In caso di contravvenzione, la multa (sanatoria) è Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N® 40, 227 di dieci volte il diritto di bollo mancante, più l’importo della tassa di bollo sottratta (art. 2 e 3 del decreto legislativo 15 maggio 1918 regolante la penalità per le contravvenzioni alle leggi sul bollo).
Tra il ricorrente Serafino Tognetti in Lagano ed A. Ziegler in Zurigo, fu stipulato un contratto recante la data « Chiasso, 9 novembre 1926 », mediante il quale essì convenivano di fondare, in forma legale e secondo le disposizioni del codice italiano, una società per un tempo indeterminato e con sede in Italia, sotto la ragione sociale « Società anonima Á. Ziegler, Fabbrica italiana di prodotti disinfettanti ».
B. — L'’esemplare originale di questo contratto sì troverebbe, a quanto in seguito ebbero ad affermare Ziegler e Tognetti sotto sequestro presso la R. Procura in Como. Ma è pacifico che esistono due altre copie (od esomplari), munite esse pure delle firme originali dei contraenti e portanti la data « Chiasso, 9 novembre 1926 ». Questi atti sì trovano all’incarto e vi pervennero per il tramite del procuratore pubblico ticinese, il quale li spediva al Dipartimento cantonale delle Finanze che, in due decreti separati del 12 giugno e 2 luglio 1929, applicava loro una sanatoria di 1562 fehi. (sanatoria 1420 fehi. più bollo sottratto 142 fchi. = 1562 fchi.), ritenendo che il valore del contratto fosse di 142 000 fehi.
C. — Dietro ricorsi separati di Tognetti e Ziegler — il quale ultimo, tra altro, ebbe a lagnarsíi del modo abusivo in cui era stato computato il valore del contratto, ritenendolo non superiore à 40 000 fchi., — il Consiglio di Stato, con risoluzione del 15 novembre 1929, pronunciava :
1.
I ricorsi sono respinti e le sanatorie indicate nelle premesse confermate a carico solidale dei Sigg. Tognetti e Ziegler.
2.
Una tassa di giustizia di 10 fehi. e le spese sono a carico pure solidale dei ricorrenti.
Ziegler si adagiava a questa sentenza ; non cosií il Tognetti, il quale ricorse al Tribunale federale dichiarando