56 I 402
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Rubrum
66. Urteil dos Kassationehofes vom 13. Oktober 1930
Sachverhalt
I.
S. Hobi gegen Bezirkeamt Untertoggenburg.
1. Art. 1, 2, 8 lit. e des Handelsreisendengesetzes : « Geschäftsleute, welche den betreffenden Handelsartikel im Gewerbe verwenden. » (Erw. 1.) 2. Art. 161 Abs. 2 OG.
— von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurteilung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs shinterzogene Taxe) nichts entgegen. Erw. 2.
— in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu erkennen. (Erw. 2.) 3. Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handelsreisgendengesetzes vom 24. Juni, 1892 für das von ihr vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel « bei Geschäftsleuten, welche den betreffenden Handelsartikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden », Bestellungen aufzunehmen. Sie sprach dann aber auch u. a. bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, vor und wurde deswegen. dem Strafrichter überwiesen.
Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassationsklägerin am 19. Februar 1930 der Übertretung der Art. 2, 4 und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes schuldig