56 I 431
56 I 431
Rubrum
68, Urteil vom 19. September 1930 i. Ss. PHister gegen Graubünden Kleinen Rat.
Anwendung kantonaler Gesetzesvorschrifien über das Hausieren (« Feilbieten von Waaren im Umherziehen »), auf die Verbreitung von religiösen Schriften durch Angehörige der betr. Sekte unter Entgegennahme « freiwilliger Gaben ». Keine Willkür und auch Kein Verstoss gegen die Glaubens- und Gewiasensfreiheit, wenn die (Hausier-) Patenttaxe nicht durch ihre Höhe prohibitiv wirkt. Angeblicher Verstoss gegen Art. 31 BV, weil damit eine Tätigkeit der Gewerbegesetzgebung unterstellt werde, die keine gewerbliche i.S. dieser Verfassungsvorschrift gel.
Sachverhalt
A.
— Das graubündnerische Gesetz vom 7. April 1929 über die Ausübung von Handel und Gewerbe bestimmt im Abschmitt «I Hausier- und Wandergewerbe » in :
« Arf. 1. Unter den Begriff des Hausier- und Wandergewerbes fallen folgende Tätigkeiten :
1. Das Feilbieten von Waren durch Umhertragen in den Strassen, auf öffentlichen Plätzen oder von Haus zu Haus, mit Einschluss der Ausftellung von Warenautomaten ausserhalb des Geschäftslokals ;
2. das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers ausserhalb des Geschäftslokals, sei es, dass die Waren von AS SGT — 1030 29 432 Staatarecht.
einer fsesten Verkaufsstelle aus feilgeboten oder von einem im Kanton befindlichen Depot aus auf dem Hausierwege verschleissb oder von Ort zu Ort gebracht werden (Wanderlager) ;
3. der gewerbsmässige Ankauf oder Tausch von Waren im Umherziehen ;
4. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausserhalb der Wohngemeinde, mit Einschluss der Ausübung eines künstlerischen Gewerbes. » Art. 2 verlangt für die Ausübung des « Hausier- und Wandergewerbes » die Lösung eines kantonalen Patentes. Und Art. 3, 14, 19, 21, 51 lauten :
« Art. 3. Vereine. Darbietungen einheimischer Muzsikgesellschaften, Gesangvereine, dramatischer Vereine und ähnlicher Gesellschaften- ohne Erwerbscharakter, sowie die Ausstellung eigener Kunstwerke der Mitglieder durch einheimische Kunstvereine, auch wenn ein Verkauf damit verbunden ist, bedürfen keiner behördlichen Bewilligung.
Ebenso sind von der Patentpflicht befreib Personen, welche bei Veranstaltungen solcher Gesellechaften mitwirken. » « Arb. 14. Das Hausieren zur Nachtzeit sowie an Sonnund Peiertagen iesb verboten... » « Ark. 19. Die zu Handen des Kantons zu entrichtenden Patentgebühren betragen 2 Fr. bis 1000 Fr. pro Monakt und werden je nach der Grösse und dem Umfange des zur Ausübung gelangenden Hausier- und Wandergewerbes und unter Rücksichtnahme auf die volkswirtschaftlichen Verhältnisse des Kantons festgesetzt. » « Arb. 21. Die Gemeinden sind berechtigt, von dem Inhaber eines kantonalen Patentes bei Ausübung seines Gewerbes auf Gemeindegebiet folgende Gebühren zu verlangen :
1. Eine Gewerbegebühr von 50 Cts. ;
2. eine Hausiergebühr bis zum gleichen Betrage, wie die staatliche Patentgebühr für den Tag berechnet, den Monat zu 25 Tagen angenommen.
Nebst dem Visum ist die bezogene Gebühr im Patente vorzumerken. » « Art. 51. Der Kleine Rab hat innert den gesetzlichen Schranken einen Gebührentarif aufzustellen. Hierbei ist auf die Natur des Gewerbes, die Gattung und den Wert der Waren Rücksicht zu nehmen.
Im einzelnen Falle sind die Gebühren auf Grund dieses Tarifes je nach dem Umfang des Geschäftsverkehrs und den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers, sowie unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Veranstaltung festzusetzen. » Die Ausführungsverordnung des Grossen Rates zum Gesetze erklärt in Ark. 1 Ziff. 1, dass unter Art. 1 Ziff. 1 des Gesebzes auch falle « das Kolportieren von Drauckschriften und Bildern ». Nach Art. 8 haben Hausierer mit Büehern, Schriften und Bildern diese vor Lösung des Patentes dem kantonalen Polizeidepartement zur Einsicht vorzulegen.
B.
— Dis Rekurrentin Berta Pfister isb Anhängerin der . Éng am Sontag 11. Maï 1930 in Chur von Haus zu Haus, um den Hausbewohnern zwei Werbeschriften der Vereinigung : das Buch « Die Schöpfung » und die Broschüre « Recht und Freiheit » anzubieten. Vor das kantonale Polizeikommando vorgeladen, erklärte sie, bei der Verbreitung dieser Schriften einen bestimmten Betrag für die Abgabe nirgends verlangt, aber jeweilen freiwillige Beiträge für die Mission der Bibelforscher entgegengenommen zu haben : « armen Leuten, welche: Tnteresse für die Sache haben, werden die Bücher unentgeltlich verabfolgt ». Der Kleine Rab von Graubünden erblickte in diesem Taktbestande eine Übertrebung von Art. 1 Ziff. 1, Arf. 2 und 14 des kantonalen Gesetzes vom 7. April 1929 und von Art. 1 . Ziff. 1 und Arf. 8 der Ausführungsverordnung dazu (FeilL © bieten von Waren im Umbherziehen ohne Patent, zu verz botener Zeis und ohne vorhergehende Vorlegung der
Schriften an das Polizeidepartbement) und verurteilte durch 434 Staatarecht.
(kantonal endgültigen) Entscheid vom 23. Mai 1930 die Rekurrentin zu einer Busse von 5 Fr. und zur Nachzahlung der umgangenen Patentgebühr mit 14 Fr.
C.
— Mit der vorliegenden staatsrechtlicbhen Beschwerde verlangt Berta Pfister die Aufhebung dieses Entscheides. Es wird ausgeführk :
a) Ale patentpflichtiges « Feilbieten von Waren » (« Kolportieren von Druckschriften ») im Sinne von Art. 1 Ziff. IL des Gesetzes vom T7. April 1929 und der Ausführungsverordnung dazu könne nur eine gewerbsmässig, d.h. zum Zwecke des Erwerbes ausgeübte Tätigkeit gelten. Dies erbgebe sich schon daraus, dass das Gesetz auf Grund von Arb. 31 litb. e BV erlassen worden sei, eine « Verfügung über die Ausübung von Handel und Gewerbe » im Sinne dieser Vorschrift darstelle : denn unter Gewerbe verstehe die BV Art. 31 die berufsmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit. Es folge aber ohne weiteres auch schon aus dem kantonalen Gesetze selbst : insbesondere aus dem Ausdruck « Hausierge werbe» im Eingang des Arf. 1, dem Vorbehalt von Veranstaliungen ohne « Erwerbscharakter » in Art. 3, den Bestimmungen der Art. 19 und 51 über die Bemessung der Patentgebühren. In Art. 5 der Ausführungsverordnung sei von dén Familiengliedern die Rede, die bei « Ausübung des Gewerbes » mitwirken, und Ark. 8 dieser Verordnung spreche vom « Verkauf » von Büchern ohne Vorlage an das Polizeidepartement. Im heutigen Falle liege aber eine Erwerbstätigkeit bei der Rekurrentin selbeb von vorneherein nicht vor, da sie die } yon ihr verbreiteten Schriften nicht verkauft, sondern © lediglich bei der Abgabe freiwillige Beiträge für die « Ern- / sien Bibelforscher » engenommen habe. Auch die letztere N Vereinigung betreibe kein Gewerbe, sondern die Verbrei- tung bestimmter religiöser Ansichten. Die freiwilligen Spenden, welche sie von den Empfängern der Bücher erhalte, reichten nicht einmal aus, um die Kosten der in dieser Form ausgeübten Werbetätigkeit zu decken, wie in einem analogen Falle vom Richteramt V Bern, unter Freisprechung des damaligen Angeklagten von der Anschuldigung der Übertretung der Hausiergesetzgebung, festgestellt worden sei. Durch den angefochtenen Entscheid werde danach in willkürlicher Anwendung der kantonalen Gesetzgebung ein Tabbestand als Hausieren behandelt, der unmöglich unter diesgem Begriff fallen könne, und damit Art. 4 BV verletzt.
: bb) Der Entescheid stehe aber auch im Widerspruch zu Art. 49, 50 BV, die mit dec Freiheit des Glaubens und gottes- . dienstlicher Handlungen zugleich die freie Verbreitung ¡religiöser Anschauungen in den Schranken der Sittlichkeit ¿und öffentlichen Ordnung gewährleisteten. Dass diese ‘Schranken hier überschritten worden seien, behaupte der Kleine Rat nicht. Wollte man darunter auch die Gewerbegesetzgebung verstehen, zo wäre die der Werbetätigkeit der Rekurrentin gezogene Beschränkung willkürlich aus den unter a angeführten Gründen.
c) Missachtet sei endlich auch Árt. 31 BV, indem ein Verhalten als Handels- oder Gewerbeausübung bezeichnet worden sei, das offenbar keine solche darstelle.
In anderen Kantonen (Waadt, Bern) und im Ausland sgei denn auch die ebenfalls versuchte Unterstellung der gleichen Tätigkeiss der Anhänger der « Ernsten Bibelforscher » unter die Bestimmungen über das Wandergewerbe von den Gerichten und zum Teil schon von der oberen Verwaltungsbehörde (so in Preussen vom Ministe- “ rium des Innern) abgelehnt worden.
D.
— Der Kleine Raf von Graubünden hat die Abweigung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
1.
Die Anwendung der kantonalen Hausiergesetzgebung auf einen Tavbbestand der vorliegenden Art hat das Bundesgericht bereits einmal im Falle Wilken gegen Obergericht Bern (Urteil vom 283. Januar 1913), beschäftigk. Der Rekurrent Wilken, 'Evangelisb der christlich-religiösen Sekte « Freiwilligen-Mission », hatte in zwei bernischen 436 Staaisrecht, Gemeinden eine von dieser Sekte herausgegebene Zeitung (der « Überwinder ») vertragen, wobei er auf die Frage, was es koste, jeweilen ebenfalls erwidert hatte : es sei eine freiwillige Sache, « Missionssache », wenn man freiwillig etwas geben wolle, sei er für die geringste Gabe dankbar. Er war deshalb vom bernisgchen Obergericht wegen Zuwiderhandlung gegen das kantonale Gesetz vom 24. März 1878 über den Gewerbebetrieb im Umherziehen § 3 Ziff. 1a und § 4 (« Feilbieten von Waren durch Umkhertragen oder Umherführen in den Strassen oder in den Häusern ohne Patent ») zu einer Busse und zur Nachzahlung der Patentgebühr verurteilt worden. Die hierüber erhobene Beschwerde aus Art. 4 BV wegen willkürlicher Gesetzesanwendung wurde abgewiesen, mit der Begrün- Es besteht kein Ánlass hievon abzugeben. Auch das da-
mals angewendete bernische Gesetz war ein « Gewerbegesetz », d.h. ein golches über die Ausübung bestimmmter « Gewerbe » bezw. Betriebsformen von solchen und fasste in seinem § 3 (gleich wie der heute in Frage sbehende Ark. 1 des bündnerischen Gesetzes vom 7. April 1929) die darin aufgeführten, als patentpflichtig betrachteten Tätigkeiten unter dem Begriff des « Gewerbebetriebes im Umberziehen » zusammen. Wenn schon dieser Umstand allein, wie die Rekurrentin behauptet, wirklich die Unterstellung des vorliegenden Falles unter die Hausiergesetzgebung - ausschlösse, s0 hätte demnach auch im Falle Wilken die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen werden müssen, In Wirklichkeit ist indessen der Schluss, den die Rekurrentin hieraus ziehen will, keineswegs zwingend. So wie die Wendung « Hausier- und Wandergewerbe » in Art. 1 des Gesetzes vom T7. April 1929 gebraucht ist, lässt sie sich gehr wohl auch als ein lediglich aus gesetzestechnischen ‘Gründen gewähltes blosses Sammelwort für die in den
nachfolgenden Ziffern des Artikels im Einzelnen aufgeführten Handlungen betrachten, während die Tatbestände, ' welche darunter fallen und demnach der Patentpflicht und den übrigen Auflagen und Beschränkungen des Gesetzes unterstehen sollen, abschliessend in diesen Ziffern selbst umschrieben werden. Es braucht infolgedessen auch in Art. 2, der für die Ausübung des « Hausier- und Wandergewerbes » allgemein ein Patent fordert, mehr als eine Bezugnahme auf die in den verschiedenen Ziffern des Art. I umschriebenen Tatbestände nicht erblickt zu werden, godass massgebend einzig war, ob einer dieser Tatbestände als vorhanden angenommen werden konnte, m.a.W. für den hier angewendeten Arb. 1 Ziff. 1, ob die von der Rekurrentin ausgeübte Tätigkeit ein « Feilbieten von Waren » im Sinne dieser Bestimmung enthalten babe. Dass diese Merkmale ohne Willkür ale erfüllt angesebhen werden durften, isb aber unter Bezugnahme auf das Urteil Wilken oben dargelegt worden. Auch aus Art. 3 des Gesetzes, der die Darbietungen gewisser einheimischer geselliger Vereine von der Patentpflicht befreit, falls sie keinen « Erwerbscharakter » aufweisen, d.b. was in diesem Zusammenhang offenbar der Sinn des Ausdruckes sein soll, nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgehen, folgt noch nicht zwingend, dass diese Absicht allgemein — neben den in den einzelnen Ziffern des Art. 1 selbsb umschriebenen Merkmalen — zur Begründung der Patentpflicht des Art. 2 nötig wäre ; es lägsb sich daraus ebensogut per argumentum e contrario herleiten, dass es im übrigen, abgesehen von dem Sonderfalle des Art.3, darauf nicht ankomme, wenn nur sonst einer der Tabbestände des Art. 1 gegeben ist. (i Bei allgemeinerer Betrachtung lässb sich zudem von einer (auf « Erwerb » gerichteten Tätigkeit sehr wohl schon © gprechen, sobald eine Handlung, wie hier die Abgabe von >" Drucksehriften, nicht unentgeltlich, sondern gegen eine “ erwartete geldwerte Gegenleistung erfolgt (wie es hier jedenfalls für die religiöse Vereinigung, der die Rekurrentin angehört, zutrifff{), um damit Mittel für einen bestimmten Zweck (die « Mission » der « Ernsten Bibelforscher ») er- : hältlich zu machen (zu « erwerben »), gleichgültig in welchem Verhältnis jenes Entgelt zu den Kosten des Veran- 438 Staaterechi.
staltenden stehen mag. Es isb denn auch bisher stets aner- kannt worden und in einem früheren Falle (BGE 50 I 369) i von den « Ernsten Bibelforschern » selbsb ohne weiteres “ zugestanden worden, dass das Kolportieren von religiösen Druckschriften in Form des gewöhnlichen zivilrechtlichen Verkaufes, auch wenn es durch die Sendboten der betreffenden Lehre geschieht, den Vorschriften der kantonalen Hausiergesetzgebung unterstellb werden darf, ohne _ dass dabei jeweilen untersucht worden wäre, ob der Ver- : kaufspreis 80 bestimmt sei, dass er einen Gewinn ermögliche oder nicht. Dann kann es aber hierauf auch da nicht entgcheidend ankommen, wo, wie hier, die Bestimmung des Preises, Entgeltes dem Gutfinden des Empfängers der Drueckeschrift überlassen wird. Dass endlich auch die Vorschriften der Art. 19 und 51 des Gesetzes vom 7. April 1929 über die Bemessung der Patentgebühren innert des gesetzlichen Rahmens unter diesen Umständen kein zwingendes Argument für die These der Rekurrentin zu bilden vermögen, bedarf keiner Ausführungen.
Wenn in anderen Kantonen und auswärtigen Staaten der Begriff des Hausierens (Wandergewerbés) in engerem, den « Ernsten Bibelforschern » günstigerem Sinne ausgelegt worden ist, s80 kann dies die bündnerischen Behörden nicht hindern, die Grenzen der nach ihrer eigenen ein- / gechlägigen Gesetbzgebung patentpflichtigen Tätigkeiten weiter zu ziehen, solange sie damit im Rahmen einer ¿möglichen Auslegung der betreffenden Vorschriften bleiben. Die Anwendung von Arf. 14 des Gesetzes (Verbot des
Hausierens an Sonntagen) und von Ark. 8 der Ausführungsverordnung dazu (Pflicht, die Druckschriften, mit denen hausiert werden soIl, vor Lögung des Patentes dem Polizeidepartement vorzulegen) wird von der Rekurrentin nicht selbständig, sondern nur deshalb angefochten, weil ein solches « Hausieren » im Sinne des als anwendbar beirachteten Arb. 1 Ziff. 1 des Gesetzes hier nicht vorliege.
Der Rekurs erledigt sich daher in dieser Beziehung mit der Zurückweisung jener Einwendung.
2.
Auch die Rüge der Verletzung von Art. 49 BV ist “ unbegründet. Wenn die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich die freie Verbreitung religiöser Lehren und Überzeugungen mitumfassb, s0 gilb doch diese Garantie, wie diejenige der Kultusfreibeit und der äusseren Betätigung eines religiösen Bekenntnisses überhaupt, nicht unbeschränkt, sondern nur in den Grenzen der Sittlichkeib und öffentlichen Ordnung, d.h. der allgemeinen
Rechtsordnung. So gut die Kantone auf das Sammeln von Beiträgen zu religiösen Zwecken die allgemeinen Vorschriften über Kollekten anwenden und es von einer polizeilichen Bewilligung abhängig machen können, s0 gut können sïe es, wo es sich in die Form der Kolportage reli- ‘giöser Schriften kleidet, der Hausiergesetzgebung unter-
gstellen, also dem Patentzwang unterwerfen (BGE 36 I 237;
839 T 25 Erw. 4; 50 I 376 mit Zitaten). Es steht dabei, wie 1 in dem zweiten dieser Urteile, dem bereits angeführten : Falle Wilken, erkannt worden ist, vom Standpunkt des Árt. 49 BV auch nichts entgegen, den Begriff der Kolportage in dem weiteren Sinne zu fassen, daes darunter die Abgabe von Druckechriften im Umherziehen zwar nicht zu einem festgesetzten Preise, aber gegen erwartete, vom
Empfäger in ihrer Höhe bestimmte Geldspenden miteinbezogen wird. Unzulässig wäre dies nur dann, wenn die * für das Patent zu entrichtende Abgabe (« Patentgebühr ») s0 hoch bemessen würde, dass damit dem Betroffenen die Werbetätigkeit für seine religiösen Ansichten in der fraglichen Form tatsächlich verunmöglicht würde, wenn also j die mit dem Patentzwang verbundene Besteuerung einen : prohibitiven Charakter annähme. Etwas derartiges wird “ aber von der Rekurrentin nicht behauptet. Der gesetzliche Rahmen der Gebühr und der vom Kleinen Rat in Ausfübrung des Gesetzes erlassene Gebührentarif sind derart angelegt, dass sie dem Ermessen einen weiten Spielraum lassen und es gestatten, den jeweiligen konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Es kommt also alles auf die _ Anwendung durch die zur Festsetzung der Abgabe be- .440 Staaterecht.
- rufene Verwaltungsbehörde im einzelnen Falle an. Sollte “! auf das Gesuch der Rekurrentin oder anderer Anhänger . der « Ernsten Bibelforscher » um Erteilung des Hausierpatentes eine s0 hohe Patentgebühr gefordert werden, das damit jene Wirkung verbunden wäre, s0 bleibt die Anrufung des Bundesgerichtes dagegen vorbehalten.
3.
Ark. 31 BV gewährleisteb nur, dass Handlungen, die sích als « Ausübung von Handel oder Gewerben » darstellen, keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, als sie diese Verfassungsnorm zulässt, hindert dagegen die Kantone nicht, kraft der ihnen zustehenden allgemeinen Polizeigewalt gleichartige Beschränkungen auch für andere Tätigkeiten einzuführen, die an sich keine gewerblichen im Sinne des Ark. 31 BV sind, falls sich dafür sachliche Gründe geltend machen lassen, Mit der Behauptung, dass die Tätigkeit der Rekurrentin keine gewerbliche im Sinne der BV gewesen sei, isb daher für die Unzulässigkeit der ihr kraft kantonalen Rechts auferlegten Beschränkung nichts gewonnen. Die Verfassungswidrigkeit der letzteren müsste sich aus anderen Verfassungsnormen herleiten lassen. Solche werden aber von der Rekurrentin, abgesehen von den nicht zutreffenden Art. 49, 50 BV, nicht angerufen. :
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht. :
Die Beschwerde wird abgewiesen.