56 I 532

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Rubrum

83. Urteil vom 4. Oktober 1930 i. 8. Agrarni Banka Coskoclovenska gegen Obergericht Aargan, Begehren um definitive Rechtaöffnung für ein tschechoslovakisches Urteil, gestützt auf den Staatsvertrag mit diesem Staate vom 21. Dezember 1926. Abweisung unter Berufung auf eine kantonale Verfahrenevorechrift. Die Rüge, dass die Verweigerung der Vollaetreckung gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstosse, weil die angewendete kantonale Vorschrift dem Staatsvertrag widerspreche, is durch staatsrechtliche und nicht durch zivilrechtliche Beschwerde geltend zu machen. Auslegung der in Art. 1 Ziff. 4 des Staatevertrags für die Anerkennung von Säumnisurteilen aus dem anderen Vertragstaat aufgestellten Voraussetzung, dass die säumige Partei gemäss den Gesetzen des Staates, wo die zu voallstrekkende Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden. sei und die Ladung rechtzeitig erhalten habe. Anforderungen, die danach an das Verfahren bei Zustellung der Ladung höchstens gestellt werden können. Unvereinbarkeit des in Art. 101 der aargauischen ZPO vorgesehenen Vorverfahrens zum Entscheide darüber, ob die Rechtshilfe für eine solche Zustellung gewährt werden soll, mit der erwähnten Vertragsbestimmung.

4A. — Die aargauische Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 bestimmt in § 101 :

Sachverhalt

« Vorladungs- und Zustellungsbegehren ausländischer Gerichte gegen einen Bewohner des Kantons sind an den Gerichtspräsidenten desjenigen Bezirkes zu stellen, in dem er wohnt.

Der Gerichtespräsident läsgst ihm das Vorladungs- oder Zustellungsbegehren vorweisen, um zu vernehmen, ob er Einwendungen dagegen erhebe oder nicht.

Erhebt er keine Einwendungen und hält auch der Gerichtspräsident das ausländische Gericht für zuständig, 80 8011 er die Vorladung oder Zustellung bewilligen.

Staatsverträge. N® 83. 533 Werden aber Einwendungen erhoben oder hält der Gerichtspräsident selbst das ausländische Gericht nicht für zuetändig, so teilt er das Vorladungs- oder Zustellungsbegehren mit den allfälligen Einwendungen dem Obergericht zum Entscheide mit. » Im Jahre 1905 hat das aargauische Obergericht eine die Anwendung dieser Vorschrift betreffende Weisung erlassen, über die im Geschäftsbericht des Gerichts für 1905/6 auf 8. 11 Folgendes ausgeführt wird : « In der Berichtsperiode hat mit der bisherigen Praxis in der Behandlung - von Zustellungs- und Vorladungsbegehren ausländischer Gerichte gebrochen werden müssen, Bis dahin sind solche Begehren nach § 101 CPO dem Kantonseinwohner vorgewiesen worden um zu vernehmen, ob er Einwendungen erhebe oder nicht. Im letztern Falle erfolgte ohne weiteres Bewilligung. Bestritt aber der Vorzuladende die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und berief er sich darauf, dass er gemäss Art. 59 der BV vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse, s0 hat das Obergericht, wenn es diese Einwendungen zutreffend fand, die Vorladung bezw. Zustellung verweigert. Mit Rücksicht auf die zwingenden Vorschriften der Art. 2 und 4 des internationalen Zivilprozess-Übereinkommens kann das bisber beobachtete Verfahren nicbt mehr befolgt werden. Das Obergericht wies daher gegebenen Falles die Gerichtspräsidenten an, Vorladungs- und Zustellungsbegehren von Gerichten der Vertragsstaaten einfach zu vollziehen, immerhin in der Meinung, dass damit die Frage der Zuständigkeit des Gerichts nicht präjudiziert sein soll. Die Gerichtspräsidenten haben inskünftig auf Grund der zitierten JUe, unter dem erwähnten Vorbehalt, solche Vorladungs- und Zustellungsgesuche zu bewilligen und nicht mehr im Sinne des § 101 CPO zum Entscheid ans Obergericht einzusenden, »

B.

— Die heutige Rekursbeklagte Bertschinger & Cte A.-G. in Lenzburg kaufte laut von ihr unterzeichnetem Schlussbrief am 1. Juli 1928 von der Rekurrentin Agrarni Banka Ceskoslovenska in Prag 600 q raffinierten Zucker zu 32 schw. Fr. per 100 kg, lieferbar in vier Raten Januar, März, Mai und Juli 1929. Ziffer 4 und 12 der Bedingungen * dieses Schlussbriefes lauten :

4, Sollte vor Erfüllung des Schlusses der Tagespreis des vorstehend verkauften Zuckers niedriger sein als der Kontraktpreis, s0 ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Einschüsse in der Höhe der sich ergebenden Preiedifferenz zu fordern, welchem Verlangen der Käufer prompt nachzukommen verpflichtet ist. » 12, In allen Streitfällen unterwerfen sich beide Teile der inappellabeln exekutionsfähigen Entscheidung des Schiedsgerichts der dortigen (gemeint ist : der Prager) Effekten- und Warenbörse. » Vor Ablauf der Liefertermine — die Januarlieferung war im beidseitigen Einverständnis auf einen späteren Termin prolongiert worden — fiel der Zuckerpreis. Die Rekurrentin verlangte deshalb wiederholt von der Rekursbeklagten einen Einschuss in der Höhe der Preisdifferenz, zuletzt durch Schreiben vom 9. April 1929 im Betrage von 4807 Fr. 50 Cts. Auf die Weigerung der Rekursbeklagten, diesem Aneinnen nachzukommen, verkaufte sie die Ware an der Prager Börse und klagte den dabei sich ergebenden Mindererlös einschliesslich Maklergebühr 5628 Fr. beim Schiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse gegen die Rekursbeklagte ein. Das Schiedsgericht der Prager Waren- und Effektenbörse lud am 9. August 1929 die Rekursbeklagte zur mündlichen Verhandlung des Streites auf den 3. September 1929 vormittags 10 Uhr vor und liess auf diplomatischem Wege den Antrag auf Zustellung der Vorladung stellen. Am 22. August 1929 wurde die letztere, zusammen mit einer Abschrift der Klageschrift, der Rekursbeklagten durch das Bezirksgericht Lenzburg zugestellt. Mit Schreiben vom 23. August 1929 sandte die Rekursbeklagte die ihr « gestern übermittelten Akten » dem Bezirksgericht zurück, mit der Erklärung, dass sie die Vorladung vor das Prager Gericht nicht anerkenne und sich dort nicht vertreten lassen werde ; das Bezirksgericht werde demnach ersgucht, die bezüglichen Schriftstücke den Prager Instanzen zurückzubieten. Durch Säumnisurteil vom 16. September 1929 hat hierauf das Schiedsgericht der Prager Effektenund Warenbörse die Rekursbeklagte zur Zahlung der Klagesumme von 3628 schw. Fr. mit 6% Zins seit 10. Mai 1929 sowie von tschechischen Kronen 434 Prozesskosten verurteilt. In den Motiven wird ausgeführt, dass nach dem Berichte des schweiz. Justiz- und Polizeidepartements an das Prager Justizministerium und dem diesem Berichte

beigelegten Schreiben der Rekursbeklagten an das Bezirksgericht Lenzburg vom 23. August 1929 die Rekursbeklagte Vorladung und Klageschrift am 22. August erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen habe. Die nachherige Rücksendung dieser Aktenstücke an das Bezirksgericht könne an der Tatsache der erfolgten Zustellung nichts ändern. Nachdem die Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung zur Verhandlung vom 8. September nicht erschienen sei, habe deshalb das Gericht die tatsächlichen Angaben der Klägerin für wahr annehmen müssen. Auf der bei den Akten liegenden Ausfertigung des Urteils findet sich am Fusse die nachstehende Bescheinigung : « Es wird bestätigt, dass dieses Erkenntnis vollestreckbar geworden ist. Prag, am 4. November 1929. Der Sekretär des Schiedsgerichte der Prager Börse (Unterschrift) ».

Gegen die in der Folge in Lenzburg eingeleitete Betreibung für 5628 Fr. mit 6 % Zins seit 10. Mai 1929 und 66 Fr. 20 Cts. (434 tschechische Kronen umgerechnet zum Tageskurse) mit 5 % Zins seit Erlass des Zahblungsebefehls schlug die Rekursbeklagte Recht vor, worauf die Rekurrentin die definitive Rechtsöffnung verlangte. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde jedoch zweitinstanzlich durch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Februar 1930 abgewiesen, mit der Begründung : nach Art. 4 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der Tschechoslovakei über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 habe die Partei, die die Vollstreckung beantragt, u. a. wenn es sich um ein Säumnisurteil handle, beizubringen : « 3. eine « beweiskräftige Abschrift der Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der söumigen Partei. » Dies sei hier nicht geschehen. Die Vorlegung des Schreibens der Beklagten vom 23. August 1929 vermöge dafür keinen Ersatz zu bilden, weil an Hand _ dieses Schriftstückes nicht beurteilss werden könne, ob die Ladung den Voraussetzungen entsprochen habe, die Art. 1 Ziff. 4 des Staatevertrages für die Anerkennung eines darauf gegründeten Säumnisurteils aufstelle, Die Vollstreckung müsste aber auch abgesehen hievon Versagt werden, weil zu einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung die Beendigung des Zustellungsverfahrens nach dem. Prozessrechte des Zustellungsorts, hier nach § 101 der aargauischen ZPO, notwendig gewesen wäre. Der Gerichtspräsident hätte infolgedessen, nachdem die Beklagte die Anerkennung der Vorladung ausdrücklich verweigert habe, die Akten im Sinne dieser Vorschrift dem Obergericht zur Entecheidung vorlegen müesen, worauf dann die Zustellung nochmals erfolgt wäre, allerdings ohne die Möglichkeit, die Ladungsfrist noch einzuhalten, weil die Frist von nur 11 Tagen im Hinblick auf § 101 ZPO viel zu Kurz bemessen gewesen sei. Eine ohne Beobachtung der erwähnten Verfahrensvorschrift ausgeführte Ladung ausländischer Gerichte sei unfertig und daber unwirksam. Die Rekurrentin stellte hierauf ein neues Rechtsöffnungsbegehren, dem sie diesmal das durch Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages geforderte KSchriftstück beilegte. Die Reechtsöffnung wurde aber wiederum von beiden Kkantonalen Instanzen verweigert. Im zweitinstanzlichen Entscheide des Obergerichts vom 14. Juni 1930 wird dazu

ausgeführt : Die Haager Zivilprozesskonvention von 1905, der die beiden Staaten angehören, unterscheide in Art. I, 2 einerseits, Art. 3 andererseits deutlich die Zustellung durch blosse Übergabe des Schriftstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger und diejenige in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgesehenen Form (wobei zur letzteren nur auf besonderes Begehren im Zustellungsantrage zu schreiten sei, von dem nicht ersichtlich sei, ob es hier vorgelegen habe). Die im Jahresbericht des Obergerichtes für 1905/6 ausgesprochene Auffassung treffe durchaus zu für die formlose Zustellung im Sinne des Art. 2 der Konvention, wenn ein Begehren nach Art. 3 nicht gestellt sei ; da in diesen Fällen die Behörde des ersuchten Staates gich darauf beschränken könne, die Übergabe an den annahmebereiten Adressaten zu bewirken und zu mehr mecht geballten sei, erübrige sich auch die Vorlegung an das Obergericht und dessen Entscheid, sogar im Falle einer Annahmeverweigerung des Adressgaten. Anders verhalte es sich, wenn auf die Annahmeverweigerung hin — wie sie hier von der Beklagten durch ibr Schreiben vom 23. Anugust 1929 erklärt worden sei — die Zustellung doch bewirkt werden solle. Dann könne dies rechtswirksam gemäss Art. 3 der Konvention nur in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgeschriebenen Form oder allenfalls in einer im Ersuchsschreiben begehrten besondern Form geschehen, wenn letztere der inneren Gesetzgebung nicht widerspreche : die durch die aargauische Gesetzgebung vorgeschriebene Form sei aber die des § 101 ZPO : Vorweisung gemäss Abs. 2 ebenda, Zustellang im Falle, wo keine Einwendungen erhoben werden und der Gerichtspräsident das ausländieche Gericht für zuständig halte, gemäss Abs. 3, Überweisung an das Obergericht im entgegengesetzten Valle und dessen Entscheid, alles gemäss Abs. 4. Nur die Beobachtung dieses Weges gewährleiste die Wirksamkeit einer Zustellung, die gegen den Willen des Empfängers gescheben solle. Er sei aber im vorliegenden Falle unbestrittenermassen nicht eingehalten worden. Dieser Auffassung stehe auch Art. I Ziff. 4 des Vollatreckungsvertrages mit der Tschechoslowakei nicht entgegen : denn die « Gesetzgebung des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde » — auf die in dieser Bestimmung für die Vorladung ver- 538 - Staatarecht.

wiesen werde — beherrsche von der Ladung nur die im Gebiete jenes Staates vorgenommenen Akte (wie z.B.

. die Ausfertigung der Urkunde), wozu die im ersuchenden Staate vorzunehmende Zuste!lung der Ladung nach dem Grundsatze der bloss territorialen Geltung der Landesgesetze nicht gerechnet werden könne. Auf die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen die Vollstreckung des Prager Urteils brauche unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden. Bemerkt möge immerhin werden, dass jedenfalls § 379 der kant. ZPO nicht angerufen werden könne, um in einem bereits hängigen Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöfnungsrichter die Prüfung der Volletreckbarkeit eines ausländischen Säumnisurteils aus einem Staate zu entziehen, mit dem ein Vollstreckungsvertrag bestehe (was unter Verweisgung auf BGE 35 I 462 /3 näher ausgeführt wird).

Die erwähnte Vorschrift der aargauischen Zivilprozessordnung lautet : .

« § 379 : Wer die Vollstreckung eines von einem ausländischen Richter erlassenen Ungehorzamsurteils verlangt, muss ein Gesuch bei dem Obergerichte anbringen. Das letztere entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung des Verfällten über die Zulässigkeit des Vollstreckungsgesuches. - Wird das Urteil als vollstreckungsfähig erklärt, so ist es wie ein von einem aargauischen Gericht erlassenes rechtskräftiges Urteil zu vollziehen. »

C.

— Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 14. Juni 1930 hat die Agrarni Banka Ceskoslovenska — neben der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 OG — die staaterechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und Cas Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin gutzuheissen, eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit der Weisung, die Rechtsöffnung zu gewähren.

Als Bescbwerdegründe werden Verletzung des Vollsfreckungsvertrages mit der Tschechoslovakei vom 21.

Staatsverträge. N® 83, 539 Dezember 1926, der Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905 und Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend gemacht. y

D.

— Das Obergericht von Aargau und die Rekursbeklagte Bertschinger & Cie, A.-G. haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1.

Die von der Rekurrentin — ausser der staatsrechtlichen Beschwerde — erhobene zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass die Vorinstanz unzuläseiger Weise kantonales Recht, nämlich den § 101 der aargauischen ZPO, statt des massgebenden, diese Vorschrift beseitigenden eidgenössischen (Staatsvertrags-) Rechts angewendet habe. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist aber die zivilrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes nur gegeben gegenüber letztinstanzlichen der Berufung nicht unterliegenden Entscheidungen in einer Zivilsache. Zu diesen zählen Streitigkeiten rein zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur nach der Praxis nicht. Eine solche ist aber der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung, da im Rechteöffnungsverfahren ausschliesslich über die betreibungsrechtliche Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Betreibung, nicht über den materiellen Bestand des in Betreibung gesetzten Anspruches entschieden wird, auch wenn die Entescheidung über jene Frage unter Umständen von der vorfrageweisen Prüfung gewisser materiell-rechtlicher Verhältnisse abhängt (BGE 42 II 529 ; 48 IT 453). Das Eintreten auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde kann also nicht deshalb abgelehnt werden, weil für die damit geltend gemachten, an siích in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes fallenden Beschwerdegründe ein anderes ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung stünde.

2.

Nach Art. 1 und 3 des schweizerisch-tschechoslovakischen Vollestreckungsvertrags vom 21. Dezember 1926 540 Staaterecht, gollen die in einem Vertragsstaate gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- oder Handelesachen im andern . Staat anerkannt und volletreckt werden, wenn sie nach den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt haben und — für den Fall eines Vollstreckungsbegehrens — in diesem Staate vollstreckbar sind (Art. 1 Zif. 3 und Art. 3) und wenn ferner die nachstehenden in Art. I Ziff. 1, 2 und 4 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen : « 1. dass die Grundsätze, die nach dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die internationale Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates für den in Frage stehenden Fall nicht ausschliessen ;

2.

, dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Grundsätze des öffentlichen Reehts des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend gemacht wird ; 4. dass im Falle eines Versäumnisurteils die säumige Partei, gegen die die Entscheidung geltend gemacht wird, gemäes den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefälls wurde, regelrecht geladen worden ist und die Ladung rechtzeitig erhalten hat. » Von anderen materiellen Bedingungen darf die Anerkennung und Vollstreckung nicht abhängig gemacht werden ; andererzseits ist das Vorhandensein dieser Voraussetzungen von den Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht bezw. die Vollstreckung beantragt wird, von Amtes wegen, auch ohne bezügliche Einwendungen der Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung verlangt wird, zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2). Zum Nachweise dafür hat die Partei, welche die Entscheidung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, mindestens die in Art. 4 erwähnten Urkunden beizubringen, worunter bei Versäumnisurteilen : « 3. eine beweiskräftige Ahbeschrift der Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der säumigen Partei. » Den gerichtlichen Entecheidungen sind nach Art, 5 gleichgestellt Schiedssprüche, die in einem Vertragsstaate gefällt werden und dort die nämliche Wirksamkeit haben wie gerichtliche Entscheidungen. Ziff. 1 des Zusatzprotokolls zum Vertrage bestimmt darüber noch besonders : « Als gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Vertrages gelten die Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen, die im streitigen oder nichtstreitigen Verfahren von den ordentlichen Gerichten, von Spezialgerichten, von Schiedsgerichten oder von vormundschaftlichen Behörden (Pflegschaftsbehörden) gefällt werden. » Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung bestimmen sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates (Art. 6 des Vertrages).

3.

Von den materiellen Voraussetzungen, welche der Vertrag für die Anerkennung und Vollstreckung aufstellt, kommt im vorliegenden Falle nach der Begründung, mit der das aargauische Obergericht die Rechtsöffnung verweigert hat, einstweilen lediglich in Betracht diejenige des Art. 1 Ziff. 4. Dass die Vorladung vor das Schiedsgericht in Prag auf den 3. September 1929 nach Inhalt und Form nicht den Gesetzen des Landes entsprochen habe, wo die Entscheidung gefällt wurde — der Tschechoslovakei — wird aber nicht geltend gemacht und es liegt auch dafür nichts vor. Und was ihre Zustellung betrifft, so0 verlangt der Staatsvertrag in der streitigen Bestimmung lediglich, dass die säumige Partei die Ladung rechtzeitig «erhalten » habe. Es genügt also, dass sie tatsächlich in den Besitz des Sehriftstücks gekommen ist und zwar zu einer Zeit, als es ihr noch möglich war, ihre Interessen an der Verhandlung gehörig zu wahren, zu der geladen wurde. Eine besondere Form, in der die Übergabe (Zustellung) erfolgt sein müsste, um wirksam zu sein, wird nicht gefordert. Hätte man dies gewollt, so0 wäre der Vertrag zweifellos anders gefasst worden, gleichwie es in dem analogen Art. 1 Zif. 4 des kurz nachher abgeschlossenen Vollstreckungsvertrags mit Österreich geschehen ist (« Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtehilfewege bewirkt worden sein »). Beim Schweigen des Vertrages geht es nicht an, ein solches Erfordernis in 542 Staurerecht, ihn hineinzulegen und dem Ausdrucke « erhalten », der lediglich den tatsächlichen Empfang der Urkunde bezeich- - net, diese Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Falle * ist aber die Vorladung der heutigen Rekursbeklagten am 22. August 1929 durch Vermittlung des Bezirksgerichts Lenzburg zugekommen, von ihr zunächst entgegengenommen und eingesehen worden. Dass sie dieselbe am folgenden - Tage dem Bezirksgericht wieder zurückgesandt hat, berührt die tatsächlich erfolgte Übergabe und dadurch begründete Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht. Der Entscheid des Obergerichtes, der der Ladung wegen Nichtbeachtung des in § 101 der aargauischen ZPO Vorgesehenen Verfahrens bei Behandlung des Zustellungsbegehrens die Wirksamkeit abspricht, ist daher schon aus diesen Gründen nicht haltbar. Er könnte aber auch dann nicht geschützt werden, wenn der Staatsvertrag mit der

Techechoslovakei gleich demjenigen mit Österreich für die Gültigkeit der Ladung deren Zustellung « im Rechtshbilfewege », nach den internen Vorschriften des Staates, wo die Zustellung zu erfolgen hatte, vorschriebe. Denn auch dann könnte dies doch nur bedeuten, dass die Zustellung von dem nach dieser Gesetzgebung dafür zuständigen staatlichen Organ auégegangen und. in der von ihr vorgesehenen Form vorgenommen worden sein müsse. Diese Erfordernisse sind aber hier wiederum. erfüllt. Einerseits isb nicht bestritten, dass der Bezirksgerichtspräsident im Kanton Aargau diejenige Behörde ist, der grundsätzlich die Vollziehung solcher Zustellungsbegehren zusteht. Andererseits wird nicht behauptet, dass die Form, in der er hier die Urkunde der Rekursbeklagten übermittelt hat, der aargauischen Gesetzgebung nicht entsprochen habe. Bei den Massnahmen, die § 101 der aargauischen ZPO im übrigen vor dem Vollzug des Zustellungsbegehrens vorbieht, handelt es sich nicht um einen Teil der « Rechtshilfe », der Zustellung selbst, sondern um die Herbeiführung eines Entscheides darüber, ob die erbetene Reehtshilfe gewährt, dem Zustellungsbegehren Folge gegeben werden soll oder ob dies allenfalls aus Gründen, wie sie Art. 1 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages vorsieht — wegen Unzuständigkeit des ladenden ausländischen Gerichts oder weil eine gerichtliche Entscheidung mit dem vom Kläger beantragten Tnhalt gegen die inländische öffentliche Ordnung verstossen würde — abgelehnt werden soll. Diese Einwendungen sind aber nach dem Staatsvertrag geltend zu machen, wenn einmal die Anerkennung oder Vollstreckung des vom ausländischen Gerichte gefällten Urteils im Inland verlangt wird. Es geht daher nicht an, aus solchen Erwägungen schon für die Ladung vor jenes Gericht zur Verhandlung über die Streitsache die Rechtshilfe zu verweigern. Indem der Staatsvertrag grundsätzlich die Vollstreckbarkeit im andern Vertragestaat auch auf Säumnisurteile ausdehnt, sie aber davon abhängig macht, dass die säumige Partei rechtzeitig zur Verhandlung vor das Gericht geladen worden war, dessen Urteil vollstreckt werden soll, setzt er, wenn diese Ladung, um wirksam zu sein, im Rechtshilfewege zugestellt worden sein muss, zugleich notwendiger Weise die Pflicht des anderen Vertragsstaates voraus, die dazu nötige Rechtshilfe zu leisten und s0 das Zustandekommen eines Urteils zu ermöglichen, das der

fraglichen Anforderung des Vertrages entspricht, Die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates muss daher dem Zustellungsbegehren, sobald es in richtiger Form gestellt ist, Folge geben und kann es nicht aus Gründen, wie der Art. 101 der aargauischen ZPO síie im Auge hat, zurückweisen. Es kann daher auch einer Zustellung, die durch Vermittlung des dafür im Kanton Aargau zuständigen Organs, des Bezirksgerichtspräsidenten, in der dafür gesetzlich vorgesehenen Form bewirkt worden ist, nicht deshalb die Wirksamkeit abgesprochen werden, weil ihr das in § 101 der kantonalen ZPO angeordnete Vorverfahren zum Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe nicht vorangegangen ist.

Die Behörde, der in § 101 ZPO dieser Vorentscheid übertragen ist, würde durch eine solche Prüfung in die Befugnisse eingreifen, welche nach dem Staatsvertrage allein der Vollsbreckungsbehörde vorbehalten sind. Das « nach den Gesetzen des ersuchten Staates » für die Urteilsvollstreckung geltende « Verfahren » (Art. 6 des Staatsvertrags) ist für die Schweiz bei Ansprüchen, die auf eine Geldzahlung oder auf Sicherheitsleisbung gerichtet sind, die Betreibung nach SchKG. Danach kommt aber, wenn gegen den Zahlungsbefehl für eine Forderung, die sich auf ein ausländisches Urteil stützt, Recht vorgeschlagen wird, falls mit dem betreffenden Staate ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit jenes Urteils und die Einwendungen, die nach Staatsvertrag dagegen erhoben werden können, dem Rechtsöfnungsrichter zu. Sowenig er die Gewährung der Rechtsöffnung in einem solchen Falle davon abhängig machen kann, dass zuvor eine durch das kantonale Prozessrecht vorgesehene Vollstreckungsbewilligung einer anderen kantonalen Behörde für das Urteil eingeholt werde (BGE 35 I 462 bis 464), s0 wenig kann es angehen, dass sich eine solche Behörde in die allein dem Rechtsöffnungsrichter bei Anlass des Begehrens um Urteilevollstreckung zustehende Prüfung dadurch einmischt, dass- síe die Rechtshilfe für eine vorbereitende prozessuale Handlung, die nach dem Staatsvertrag zum Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils notwendig ist, aus Gründen versagt, die der Vertrag als Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung vorsieht.

Da danach die Beschwerde schon wegen Verletzung des Vollstreckungsvertrages vom 21. Dezember 1926 gutgeheissen werden muss, braucht nicht untersucht zu werden, ob nicht in der Verweigerung der Rechtsöffnung mit der vom Obergericht dafür gegebenen Begründung, wie die Rekurrentin es behauptet, ausserdem ein Verstoss gegen die Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905 liegen würde, der die beiden Staaten angehören. Wenn nach Art. 4 dieser Übereinkunft die in den Art. 1—8 derselben vorgesehene Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden in Zivil- oder Handelesachen nicht schon aus Gründen, wie sie § 101 der aargauischen ZPO vorsieht, sondern nur unter ganz beschränkten Voraussetzungen, nämlich da abgelehnt werden kann, wo sie geeignet wäre, die Hoheitsrechte des Zustellungsstaates oder seine Sicherheit zu gefährden (vgl. dazu BGE 27 I 223), so wird damit das Vorverfahren des § 101 ZPO doch noch nicht schlechthin ausgeschlossen, indem es zur Prüfung der Frage zulässig bliebe, ob nicht allenfalls jene Voraussetzungen der Übereinkunft für die Zustellungsverweigerung zutreffen.

4.

Der angefochtene Entscheid ist daher in dem Sinne aufzuheben, dass das Obergericht auf Grund der vorstehenden Erwägungen neuerdings über das Rechtsöffnungsgesuch zu urteilen hat. Dem weitergehenden Antrage der Rekurrentin auf Gewährung der Rechtsöffnung kann nicht entsprochen werden, weil die Rekursbeklagte ausser der vorstehend zurückgewiesenen noch eine Anzahl anderer Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung erhoben hat, die vom Obergericht mit einer Ausnahme (Berufung auf § 379 der kant. ZPO) nicht behandelt worden sind (die Rechtskraftbescheinigung müsste von einer staatlichen Behörde ausgehen, das Schiedsgericht selbest sei dafür nicht zuständig ; die durch die Schlussbriefe vorgesehene Einschusspflicht, wegen deren Nichterfüllung der Selbethilfeverkauf erfolgt sei, sei unsittlich und mache das Geschäft zu einem unklagbaren Differenzgeschäft ; es sei nicht dargetan, dass solche Schiedssprüche in der Tschechoslovakei in der Wirkung gerichtlichen Entscheidungen gleichstehen ; die Vorladungsfrist sei zu kurz gewesen, auch wenn ibr eine Vorlegung des Zustellungsbegehrens nach § 101 ZPO an das Obergericht nicht habe voranzugehen brauchen u. s.w.), Das Obergericht wird demnach zu diesen Einwendungen noch Stellung zu nehmen haben, sowohl nach der Richtung, ob sie unter der Voraussetzung ihres Zutreffens einen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung nach dem Staatsvertrage abzugeben vermögen, als nach der anderen, ob sie an sich begründet sind.

548 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass + der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird.

VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. Nr. 83. — Voir n° 83.

B, VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE REGISTERSACHEN REGISTRES

81.

Anszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 12, Dozember 1930 i. 8. M.-v. (, u. 8. gegen Regierungerat des Kantons Glarus, Todesregistrierung.

1.

Behandlung ausländischer Zivilstandsurkunden, durch die eine Person als tot erklärt wird. Art. 117 der Ziviletandedienstverordnung. (Erw. 2 a.) Registersächen,. X® 84. 547

2.

Voraussetzungen der Todesregistrierung nach Art. (34 und) 49 ZGB. Ahgrenzung gegenüber der Verschollenerklärung. (Erw. 2 b.) 4A. — Am 19. März 1928 verschwand auf dem deutschen Dampfer « Resolute » anlässlHich einer Weltreise bald nach der Ausfahrt aus dem Hafen von Bangkok (Siam) Frau F. M. geschiedene T. aus Z. Der Kapitän trug darüber im Schiffstagebuch Folgendes ein :

« Den 19. März 1928. Heute früh starb durch Selbstmord zu unbekanntem Zeitpunkt Frau F. M... aus Z..., Schweiz, geb. am 4. Januar 1902, auf ungefähr 8° N-Breite und

105.

O-Länge. Hergangsschilderung :

Frau FF... M... gab auf wiederholtes Klopfen an ihrer Kabinentür keine Antwort. Gegen 11.30 Uhr ging ich mit dem

106.

Offizier, Herrn Fubr, und dem Schiffsarzt, Herrn Dr. Meyer-Classen, nach der Kabine E 334, die von innen verriegelt war, und liess dieselbe, als ich auf starkes Klopfen keine Antwort erhielt, aufbrechen. Die Kabine war leer, das Fenster, das um 3.30 Uhr morgens früh durch den Wächtereteward Eduard Wolff wegen hohen Seeganges geschlossen worden war, stand offen. Nach Sachlage der Dinge bleibt die einzige Erklärung, dass Frau F... M..., die um 3.30 Uhr morgens im Bette liegend gesehen war, Selbstmord beging, indem sie durch das Fenster ihrer Kabine ine Meer sprang ; und zwar ist anzunehmen, dass diese Tat noch in der Dunkelheit vor 6 Uhr morgens geschehen sein muss, da es bei dem ab Tagesanbruch sehr lebhaften Betrieb an Bord nicht unbemerkt hätte vor sich gehen können. » B. — Gestützt auf einen von der sgchweizerischen Gesandtschaft in Berlin beglaubigten Auszug aus dem Schiffstagebuch und dem dazugehörigen Sterberegister trug das Zivilstandsamt des Heimatortes, Schwanden (Glarus), den Tod von Frau M. ins Todesregister ein. Hierüber beschwerte sich der Vater von Frau M., worauf die kantonale Justizdirektion als untere Aufsichtshehörde durch Entscheid vom 25. August 1928 die Löschung des Eintrages

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

Citato in