56 III 10
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Rubrum
10 Schuldbetreibungs- uud Konkursrecht. N° 4, de pouvoirs (art. 65 LP) et que, comme il n’en existe pas actuellement, l’autorité cantonale a admis avec raison qu’en l’état la notification esb impossible, car même la voie indiquée par l’art. 64 dernier alinéa LP ne conduirait pas au but, puisque la remise à un agent communal ou de police n’a lieu qu’à charge de notifier Pacte e au débiteur ou à son représentant, que l’art. 393 ch. 4 du code civil suisse, dont l’énumération n’esf pas limitative, fournit toutefois le moyen de gortir de lVimpasse, car il y a lieu d’appliquer par voie d’analogie à la société anonyme cette disposition, aux termes de laquelle « l’autorité tutélaire es tenue de pourvoir à la gestion des biens dont le soin qu’incombe à personne et d’instituer une curatelle, en particulier ….... 49 lorsque Forganisation d’une corporation ou d’une fondation n’est pas complète et qu’il n’est pas pourvu d’une autre manière à gon administration » (cf. KAUFMANN, 2e édit. comment. ad art. 393 CC n°s 3, 28, 38 et 44) ; ;
la Chambre des Poursuites et des Faillites rejette le recours.
Faits
4. Enteoheid vom 5. Pobruar 1980 i. S. Levy.
Faustpfandrecht und Pfändungspfandrecht an einem Grundpíand titel, der anlässtich der Zwangsverwertung des belasteten Grundstücks in bar ausbezahlt wurde : Vorgehen bei der Vertellung. wenn der Erlös sowohl vom Titeleigentümer als vom Faustpfand- und vom Pfändungsgläubiger beansprucht wird.
Art. 109 SchKG schliesst eine Klage des Schuldners gegen den beesitzenden Dritten auf Aberkennung des von diesem geltend gemachten dinglichen Rechtes nicht aus.
Der Streit über Bestand und Umfang eines solchen Faustpfandrechtes gehört nicht ins Lastenbereinigungseverfahren in der Betreibung auf Verwertung des Grundetückes. Legitimation zur Bestreitung des Faustpfandrechtes.
Hinterlegung des auf den Titel entfallenen Verwertungsergebnisses gemüss Art. 1688 OR. Hinterlegungsgort.
SchKG Art. 109; VZG Art. 34, 36, 81: ZGB Art. 906; OR Art. 168.
Schuldäbetreibungse- und Konkursrecht. X®° 4, IL Droit de gage mobilier et saisie portant eur un titre hypothécaire dont le montant a été versé en espèces lors de la réalisation de l’immeuble grevé : Procédure applicable à la distribution lorsque le produit de la réalisation afférent au titre est réclamé à la fois par le propriétaire du titre, le créancier gagiste et Un Créancier Saisissant.
L'art. 109 LP n'exclut pas une action du débiteur contre le tiers possesseur tendant à faire prononcer l’inexistence da droit réel revendiqué par ce dernier.
La contestation qui a pour objet l’existence ou le montant d’un tel droit de gage mobilier ne fait pas partie de la procédure d’épuration de l'état des charges relative à la poursuite en réalisation de l’immenuble. Qualité pour contester le droit de gage mobilier.
Consignation du produit de la réalisation afférent au titre, suivant lFart. 168 CO. Lieu où consigner.
LP art. 109 ; ORI art. 34, 36 et 81 ; CCS art. 906 ; CO art. 168.
Diritto di pegno manuale e pignoramento di un titolo ipotecario, il cui importo è stato soluto in contanti al momento della realizzazione dello stabile gravato. — Procedura applicabile al riparto, il prodotto della realizzazione essendo rivendicato dal proprietario del titolo, dal creditore pignoratizio e dal creditore Ppignorante.
L'art. 109 LET non esclude l’azione del debitore contro il terzo possessore per dichiarazione di inesistenza del diritto reale da questi rivendicato.
Tt litigio sull’esistenza e lestensione di siffatto diritto di pegno non „È parte delt procedimento di appuramento dell’ elencooneri nell’ esecuzione per realizzazione dello stabile. — Veste per contestare il diritto di pegno manuale.
Deposito guidiziale del prodotto di realizzazione del titolo secondo Vart. 168 CO. — Luogo del deposito.
Art. 109 LEF ; 34, 36, 81 RRF ; 906 CC ; 168 CO.
A.
— In einem beim Betreibungsamt Zürich 4 gegen Paul Tanner geführten Grundpfandverwertungsverfahren (Grundpfand : die Liegenschaft Müllerstrasse 77) figurierte im Lastenverzeichnis u, a. eine bei der Verwertung fällig werdende Schuldbriefforderung der Rekursgegnerin Frau Meier-Vogt in Höhe von 11,453 Fr. 70 Cts. (Kapital und Zinsen). Der Titel befand sich schon damals im Besitz des Rekurrenten, der daran für eine Forderung gegenüber Frau Meier-Vogt in Höhe von 12,519 Fr. 45 Cte. ein Faustpfandrecht geltend machte, das im 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Xe© 4, Lastenverzeichnis vorgemerkt wurde. — An der Steigerung wurde die Liegenschaft einem Lipper zugeschlagen, , der den Betrag der erwähnten Schuldbriefforderung beim Betreibungsgamt bar bezahlte. Unterm 9. Juli 1929 teilte das Betreibungsamt Zürich 4 den Beteiligten, darunter auch dem Rekurrenten die Auflegung der Verteilungsliste mit, in welcher die in Frage stehende Schuldbriefforderung voll gedeckt wurde ; wer das Geld jedoch erhalten sollte, liess das Betreibungsamt offen mit dem Bemerken, der Betrag werde von drei Seiten beansprucht ; sofern dagegen nicht innert Frist Beschwerde geführt werde, werde es das Betreffnis gerichtlich hinterlegen.
Mit diesen weiteren Ansprachen hatte es folgende Bewandtnis : Einmal hatte Frau Meier-Vogt nach Auflegung des Lastenverzeichnisses mit Eingabe vom 16. April 1929 die Forderung des Rekurrenten bestritten. Das Betreibungsamt setzte daraufhin dem Rekurrenten am 17. April 1929 Frist zur Klage gegen Frau Meier auf Anerkennung eines Faustpfandrechtes an, hob diese Verfügung jedoch unterm 25. April 1929 wieder auf mit der Begründung, sie beruhe auf einem Irrtum.
Anderseits war der fragliche Schuldbrief schon am 3. Juli 1928 auf Requisition des Betreibungsamtes Zürich 8 durch das Betreibungsamt Bagel beim Rekurrenten zu Gunsten einer Mehrzahl gegen Frau Meier geführter Betreibungen (Gruppe ŸV Nr. 200) gepfändet worden, Als der Rekurrent sein Faustpfandrecht ebenfalls geltend machte, setzte das Betreibungsamt Zürich 8 den Gläubigern Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG an, betrachtete jedoch, da keine Klage eingeleitet wurde, die Pfändung des Schuldbriefes als dahingefallen und stellte den Gläu- “ bigern am 21. Januar 1929 Verlustscheine aus. Auf Grund eines solchen Verlustscheines verlangte der Rekursgegner Halbheer, der auch zu jener Gruppe gehört hatte, Fortsetzung der Betreibung (Nr. 1794) für seine Forderung von 1880 Fr. nebst Kosten und erwirkte am 15. Februar 1929 eine erneute Pfändung des nämlichen Schuldbriefes durch das Betreibungsamt Zürich 6, in dessen Kreis Frau Meier unterdessen gezogen war. Der Rekurrent machte wiederum sein Faustpfandrecht geltend ; diesmal wurde es von Halbheer bestritten, der auf Fristansetzung des Betreibungsamtes hin rechtzeitig beim zuständigen Gericht in Basel gegen den Rekurrenten auf Aberkennung seines Faustpfandrechtes klagte ; der Prozess is noch nicht erledigt.
B.
— Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, dass die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 9. Juli 1929 aufgehoben und das Amt angewiesen werde, ihm den Betrag von 11,453 Fr. 70 Cts. herauszugeben.
C.
— Die Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen, von der obern mit Entscheid vom 20. Dezember 1929. In den Erwägungen führt die letztere aus, dass der auf den fraglichen Schuldbrief entfallende Betrag weder dem Rekurrenten herausgegeben noch gerichtlich hinterlegt werden dürfe ; das Betreibungsamt Zürich 4 habe ihn vielmehr dem Betreibungsamt Zürich 6 zu überweisen, und dieses müsse ihn seinerzeit nach Massgabe des Urteils in. dem in Basel hängigen Widerspruchsprozess unter die an jener Betreibung beteiligten Personen, nämlich den Rekurrenten, Frau Meier “ und Halbheer verteilen.
D.
— Diesen den Parteien am 11. Januar 1930 zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung seines vor den Vorinstanzen gestellten Antrages. Zur Begründung führt er aus, er habe als früherer Besitzer des Schuldbriefes ohne weiteres Anspruch auf den an Stelle des Titels getretenen Erlös. Der Aufforderung des Betreibungsamtes, den Titel herauszugeben, sei er uur unter der Voraussetzung nachgekommen, dass er dafür Zug um Zug den Erlös erhalten werde. Nur eine Verfügung des zuständigen Richters könnte unter diesen Umständen das Betreibungsamt zu einer Hinterlegung ermächtigen ; eine 14 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N® 4, solche fehle jedoch. Er berufe sich auch auf Art. 81 VZG, dessen Voraussetzungen erfüllt seien : seine Forderung sei . fällig und unbestritten geblieben. Weder Frau Meier noch Halbheer hätten ein Recht, sich der Herausgabe des Erlöses an ihn zu widersetzen. Frau Meier habe im Pfändungsverfahren das Faustpfandrecht des Rekurrenten nicht bestritten ; daher sei ihre « nachträgliche Anmeldung ins Lastenverzeichnis » (80H wohl heissen : Bestreitung des im Lastenverzeichnis vorgemerkten Faustpfandrechtes) bedeutungslos. Ob Frau Meier ausserhalb der Betreibung das Pfandrecht des Rekurrenten noch bestreiten könne, sei hier nicht zu untersuchen. Die Pfändung zu Gunsten des Halbheer bewirke nur, dass der Rekurrent, falls Halbheer im Prozess obsiegen werde, ihm den Betrag seiner Forderung samt Kosten (1911 Fr. 70 Cte.) herauszugeben habe. Eventuell sei lediglich dieser letztere Betrag zu hinterlegen und zwar in Basel (Betreibungsamt oder Gerichtskasse), als dem Ort, wo sich der Schuldbrief befunden habe.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht
Considérants
1.
Der Umstand, dass der Rekurrent den in Frage stehenden Pfandtitel im (Faustpfand-) Besitz hatte, bis er ihn auf Aufforderung hin an das Betreibungsamt Zürich 4 ablieferte, gibt ihm noch keinen Anspruch auf die sofortige Herausgabe des dem Titel zugewiesenen Verwertungsergebnisses. Von dem Moment an, wo der Titeleigentümer oder ein Pfändungsgläubiger den nämlichen Erlös in gehöriger Form ganz oder teilweise für sich reklamiert haben, ist zuerst festzustellen, welcher der verschiedenen Ansprecher den Vorrang hat, bevor eine Auszahlung, welche nicht das von den Ansprechern geforderte Betreffnis zurücklässt, erfolgen kann. Für einen solchen Aufschub der Auszahlung bedarf es keiner richterlichen Verfügung. Keine Rede kann auch davon sein, dass dem Rekurrenten der Erlös unter Vorbehalt seiner Rückerstattungspflicht gegenüber einem im Rechtsstreit obsiegenden Drittansprecher herausgegeben wird. Der Dritte, der seine Rechte im Betreibungsverfahren richtig geltend gemacht hat, braucht sich das Risiko, den ihm zukommenden Betrag nachher beim Rekurrenten eintreiben zu müsesen und eventuell zu Verlust zu kommen, nicht gefallen lassen und wäre befugt, sich an das Betreibungsamt zu halten, das den Betrag zu Unrecht herausgegeben - hat. Es fragt sich daher lediglich, ob die Titeleigentümerin oder der Pfändungsgläubiger Halbheer allfällige Ansprüche auf den Erlös beim Betreibungeamt in einer Weise angemeldet haben, dass es bei der Verteilung darauf Rücksicht nehmen musste. Dies iat in der Tak der Fall :
2.
Was einmal Frau Meier-Vogt anbetrifft, s0 hat dieselbe allerdings die Pfändung des Titels zu Gunsten Halbheers nicht angefochten und kann sich daher auch einer Auszahlung Halbheers, sofern dieser im Prozess gegen den Rekurrenten obsiegt, nicht widersetzen. Anders verhält es sich dagegen mit dem Fauatpfandrecht des Rekurrenten. Aus dem Umstand, dass Frau Meier bisher nicht gegen den Rekurrenten auf Aberkennung seines Faustpfandrechtsanspruches geklagt hat, kann nicht gefolgert werden, sie habe diesen Anspruch anerkannt ; denn es wurde ihr nie eine Frist für eine solche Klage angesetzt. Keine verbindliche Anerkennung der Forderung wie des für dieselbe beanspruchten Faustpfandrechtes des Rekurrenten kann sodann in dem Umstand erblickt werden, dass Frau Meier seinerzeit gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 8 die Erklärung abgab, der Titel befinde sgich im Faustpfandbesitz des Rekurrenten ; der Beweis, dass sowoh]l Pfandrecht als Forderung seit ihrer Begründung aus irgend einem Grunde untergegangen (oder, wie sie in der Beschwerdebeantwortung vor erster Instanz ausführen liess : von Anfang an nichtig gewesen) seien, muss ihr offen gelassen werden. Zwar sieht Arb. 109 SchKG lediglich eine Klage des pfändenden Gläubigers gegen den besitzenden Dritten vor ; doch will damit 168 Selhuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4.
keineswegs dem Schuldner die Möglichkeit ‘abgeschnitten werden, dem Dritten gegenüber seinen Figentumsanspruch unter Bestreitung des von jenem beanspruehten dinglichen Bechtes durchzusetzen ; nur muss ein solcher Streit gegebenenfalls ausserhalb des Betreibungseverfahrens ausgefochten werden. Bis zu dessen Erledigung hat aber eine Auszahlung des Erlöses aus den schon genannten Gründen zu unterbleiben.
Die Tatsache, dass seinerzeit im Lastenverzeichnis Forderung und Faustpfandrecht des Rekurrenten vorgemerkt wurden und das Betreibungeamt die zuerst infolge der Bestreitung der Forderung durch Frau Meier erlassene Klagefristansetzung wieder zurücknahm, schliesst eine Ánfechtung sowohl der Forderung wie auch des Pfandrechtes durch Frau Meier, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, nicht aus. Ins Lastenverzeichnis gehören nur dingliche Belastungen des Grundstückes, nicht auch dingliche Rechte an Pfandtiteln, sodass der (durch die Bestreitung der Frau Meier in die Wege geleitete) Streit über Bestand und Umfang sowohl der Forderung als auch des Pfandrechtes des Rekurrenten auaserhalb des Lastenbereinigungsverfahrens ausgetragen werden muss und die Behandlung von Forderung und Pfandrecht im Lastenverzeichnis nicht präjudizierlich ist (vgl, BGE 44 III 8. 62).
Anderseits ergibt sich aus Art. 906 Abs. 2 ZGB für das (an Stelle des Grundpfandschuldners getretene) Bebreibungsamt die Verpflichtung, keine Auszahlung an den Rekurrenten ohne die Einwilligung der Frau Meier als Pfandtiteleigentümerin vorzunehmen. An dieser Verpflichtung ändert der Umstand nichts, dass man es im vorliegenden Fall mit einem Inhabertitel zu tun hat, denn der Rekurrent macht ja an demselben nur ein Pfandrecht, nicht Eigentum geltend, — Dass Frau Meier eine solche Zustimmung je erklärt habe, wurde vom Rekurrenten selbst nie behauptet und geht auch gsonst nicht aus den Akten hervor.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4, LT
3.
Der Rekursgegner Halbheer seinerseits hat zwar. in. geiner ersten, zur Gruppe V Nr. 200 des Betreibungs- - amtes Zürich 8 gehörigen Betreibung das Faustpfandrecht des Rekurrenten durch Unterlassung einer rechtzeitigen Klageerhebung anerkannt (Ark, 109 SchKG). Dieser Anerkennung kam jedoch nur Bedeutung innerhalb jener Betreibung zu und steht einer Bestreitung in einer neuen Betreibung nicht entgegen. Nachdem nun Halbheer tatsächlich eine erneute Pfändung des nämlichen Titels erwirkt und den Anspruch des Rekurrenten rechtzeitig auf dem Weg der gerichtlichen Klage bestritten hat, muss auch der Ausgang dieses Verfahrens vor einer Auszahlung des Frlöses aus dem Titel abgewartet werden. Siegt Halbheer ob, s0 hat er Anspruch auf Deckung seiner Forderung samt Kosten ohne Rücksicht auf den Streit zwischen dem Rekurrenten und Frau Meier.
4.
Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent auf Art. 81 VZG ; denn seine Forderung ist nicht, wie er behauptet, unbestribten geblieben, sondern wurde von Frau Meier nach Auflegung des Lastenverzeichnisses ausdrücklich bestritten. Unter diesen Umständen könnte nach der angerufenen Vorschrift eine Auszahlung an den Rekurrenten nur erfolgen, wenn seine Forderung gerichtlich gutgeheissen wäre, was aber bis heute noch nicht der Fall ist. In welchem Verfahren eine derartige Feststellung zu erwirken ist, wird in Art. 81 VZG nicht gesagt. Dass es nicht das Lastenbereinigungsverfahren sein kann, wurde -schon weiter oben ausgeführt ; es muss daher ausgerhalb der Betreibung noch Gelegenheit zur Erlangung eines solchen Urteils geboten werden.
Die Bestreitung der Frau Meier kann auch nicht ebwa deswegen überhaupt als nicht erheblich erklärt werden, weil zu einer solchen Bestreitung eines im Lastenverzeichnis vorgemerkten Faustpfandrechtes an einem Grundpfandtitel nur die auch zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses befugten Gläubiger legitimiert seien. Eine solche Auslegung findet einmal im Wortlaut von Art. 81 VZG is Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4, keinerlei Stütze und würde zudem den Vorbehalt einer Bestreitung der Forderung des Faustpfandansprechers praktisch wertlos machen, da es ja den betreibenden Gläubigern gleichgültig sein kann, ob der Gegenwert eines von ihnen anerkannten Grundpfandtitels dem Eigentümer des Titels oder einem Faustpfandgläubiger desselben ausgehändigt wird.
5.
Nach dem Gesagten hat der Rekurrent vor Erledigung der Klage des Halbheer und der Bestreitbung der Frau Meier keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefbetrages. Es fragt sich -indessen, was mit dem Geld in der Zwischenzeit zu geschehen habe.
Es wurde bereits ausgeführt, dass Frau Meier sich auf alle Fälle die Deckung der Forderung Halbheers gefallen lassen muss, wenn letzterer gegen den Rekurrent obsiegt. Diese Verteilung der 1911 Fr. 70 Cts. wird Sache des Betreibungsamtes Zürich 6 sein, das die Betreibung führt, in welchem die Pfändung des Schuldbriefes erfolgt ist. Dieser Betrag ist daher in der Tat, wie es von der Vorinstanz angeordnet wurde, vom Betreibungsamt Zürich 4 an das Betreibungsamt Zürich 6 zu überweisen. Dagegen kann keine Rede davon sein, ibn beim Betreibungsamt oder der Gerichtskasse Basel-Stadt bis zur Erledigung des in Bagel hängigen Prozesses zu hinterlegen : Massgebend für die Verteilung dieses Betrages isb einzig noch der Anusgang des genannten Prozesses, der ein Bestandteil der beim Betreibungsamt Zürich 6 hängigen Betreibung isb. Die Erledigung dieser Betreibung, inbegriffen die Verteilung, ist Sache dieses Amtes ; daran ändert michts, dass der Titel sich im Faustpfandbesitz des Rekurrenten befunden hat und der Prozess in Basel geführt wird.
Warum dagegen auch der nach Abzug des allenfalls auf Halbheer entfallenden Betreffnisses verbleibende Rest dem Betreibungsamt Zürich 6 ausgehändigt werden soIll, wie die Vorinstanz es vorgesehen haf, isb nicht erfindlich, Das Betreibungsamt Zürich 6 hat mit der Verteilung dieses der Pfändung nicht unterliegenden Mehrbetrages nichts Su duetreivunieeE- didi AORKUTSTECIN, N24, zu tun. Es ist auch nicht zutreffend, dass dieser Mehrbetrag nach Massgabe des Entscheides im Bas!ler-Prozess zu verteilen sein werde : Dieses Urteil wird nur Rechtskrafi erlangen zwischen dem Rekurrenten und Halbheer, dagegen keinerlei Wirkungen entfalten mit Bezug auf die Rechte, die der Frau Meier allenfalls am Mehrerlös zustehen. Die Verteilung dieses Mehrbetrages bleibt daher Sache des Betreibungsamtes Zürich 4, das die Verwertung durchgeführt hat, in welcher ‘der fragliche Erlös erzielt wurde, und bei dem sowohl der Rekurrent sein Faustpfandrecht als auch Frau Meier die Bestreitung der Forderung des Rekurrenten angemeldet haben. Und da einerseits die nach Art. 906 ZGB erforderliche Zustimmung der Frau Meier zu irgendwelcher Auszahlung an den Rekurrenten fehlt und anderseits unter den Beteiligten streitig is, wem der Mehrbetrag zustehe, ist das Betreibungsamt befugt, die Zahlung zu verweigern und den Betrag gerichtlich zu hinterlegen : Art. 168 OR.
Auch hier kann keine Rede davon sein, dass das Amt zur Hinterlegung in Basel verpflichtet sei : Beträge, die im Verlauf einer Zwangsverwertung unter die Gläubiger zu verteilen sind — handle es sich dabei um die betreibenden Gläubiger selbst oder um weitere am Erlös Berechtigte —, sind von diesen Gläubigern auf dem Amt abzuholen. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, sie den Gläubigern — auf deren Kosten — zuzustellen (vgl. den Text des Formulars VZG Nr. 20, Mitteilung von der Auflegung des Verteilungsplanes an die Pfandgläubiger). In diesem Sinn verwandelt sich im Betreibungsverfahren auch eine Bringschuld in eine Holschuld. Daher ist das Betreibungsamt auch berechtigt, eine an Stelle der Verteilung erforderlich gewordene Hinterlegung streitiger Beträge bei der an seinem Amtssitz zuständigen Stelle vorzunehmen.
Ob in dem an die Hinterlegung anschliessenden Streit um den Bestand der Forderung und des Pfandrechtes des Rekurrenten der letztere oder Frau Meier die Klägerrolle
6.
Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. Ne 5, zu übernehmen habe, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
Dispositif
Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
5.
Entacheid vom 12. Februar 1930 i. 8. Dinser, Zustellung von Betreibungsurkunden bei Abwesenheit des Schuldners.
Erwachsen im Sinne von Art. 84 Abs. I SchKG sind minderjährige Personen dann, wenn sie den Eindruck körperlicher und geistiger. Reife erwecken. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zustellung der Betreibungskunde durch die Post.
Notification des actes de poursuite lorsque le débiteur esí absent.
Sont considérées comme adultes, selon l’article 64 al. 1 LP, les personnes mineures: qui donnent l’impression de maturité physique et morale. Ce principe s'applique aussi à la notification par la poste.
Notifica di atti esccutivi in assenza del debitore.
Sono da ritenersi adulti a mente dell’art. 64 cap. 1 LEF, quei minorenni che appajono fisicamente e moralmente maturi. — Questa norma vale anche in caso di notifica a mezzo posíale. 4A. — In der Betreibung des Rekurrenten gegen Oskar Meier-Dobler, Fürstensteinerstrasse 44, Basel, wurde der durch die Post beförderte Zahlungsbefehl infolge Abwesenheit des Schuldners zu seinen Handen der 17-jährigen Tochter zugestellt. Bei der Pfändungsankündigung bestritb der Schuldner, den Zahlungsbefehl erhalten zu haben. Darauf verfügte das Betreibungsamkt, die Betreibung sei nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Zahlungsbefehl auszustellen.
B. — Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei auf Grund des bereits erlassenen Zahlungsbefehle fortzusetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.
C. — Mit vorliegendem Rekurse an das Bundesgericht wiederholt der Gläubiger das vor der kantonalen Instanz gestellte Begehren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
6.
Bei Abwesenheit des Schuldners können Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 SchKG an erwachsene, zu seinem Haushalt gehörende Personen zugestellt werden. Was unter einer erwachsenen Person im Sinne dieser Bestimmung zu versteben ist, hat das Bundesgericht schon früher ausgesprochen (BGE 37 I Nr. 43 = Sep.- Ausg. 4 Nr. 23). Darnach ist erwachsen nicht gleichbedeutend mit volljährig. Ob man es bei Minderjährigen mit Erwachsenen zu tun hat, hängt vom Grade ihrer Entwicklung ab. Erwachzsen ist eine Person, deren körperliche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife erweckt.
Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht keine Veranlassung. Abzulehnen ist insbesondere die Auffassung des Rekurrenten, es sei auf die Zustellung von Betreibungsurkunden, soweit sie durch die Post besorgt wird, § 99 der Postordnung vom 8. Juni 1925 anzuwenden, wo als erwachsen jede urteilsfähige, über 16 Jahre aite Person bezeichnet ist. Die Vorinstanz weist mit Recht daraufhin, dass in § 31 der Postordnung für die Zustellung von Betreibungsurkunden die Vorschriften des Schuldbetreibungsund Konkursrechtes ausdrücklich vorbehalten werden und diese ihrerseits keine auf das Alter gestützte Präegumption kennen.
Betreibungsurkunden entgegenzunehmen steht einer minderjährigen Person auch nicht, wie der Rekurrent dartbun will, schon dann zu, wenn sie genügend Erkenntnisvermögen hakt, um zu verstehen, dass sie die Urkunde dem Adressaten aushändigen müsse. Diese Einsicht kann auch ein Kind haben. Das Gesetz verlangt mehr. Es lässb die Zustellung nur an Erwachsene zu.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Tochter des Schuldners in körperlicher und geistiger Beziehung noch den Eindruck eines Kindes