57 I 256

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Rubrum

41. Urteil vom 2. Juli 1931 i. S. Steiner gegen Solothurn.

Sachverhalt

Befreiung von kantonalen Abgaben: 1. Anstände über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von kantonalen Steuern unterliegen der Beurteilung durch das Bundesgericht als einziger Instanz gemässe Art. 18, lit. a VDG.

2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht mit Einkommens- und ähnlichen Steuern belegt werden. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen, das aus zurückgelegten Renten herrührt.

Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der eidgenössischen Militärversicherung eine jährliche Rente. Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädigung für Unterhalt verzichtet. Deshalb konnte sie die Pension oder doch einen grossen Teil davon zurücklegen. Im Laufe der Jahre bildete sich s0 ein kleines Kapital.

Die Pension iet nicht mit der Einkommenssteuer belegt worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversicherungsgesetz, demzufolge die Leistungen der Miitärversicherung keiner Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögenssteuer zu entrichten.

Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen der Militärversicherungspension geäufnete Kapital sei steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons SoloBefreiung von kantonalen Abgaben. N° 41. aT thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die Steuerpflicht bejaht.

Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund, namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Verletzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz.

Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu erhalten. '

Erwägungen

LL — Nach Art. 18, lit. à VDG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz « Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben oder Beschränkung kantonaler Abgaben ». Ark. 15 Militärversicberungsgesetz isb eine bundesrechtliche Bestimmung dieser Art. Die vorliegende Eingabe, mit der eine Verletzung der genannten Vorsehrift gerügt wird, ist daher zu betrachten als direkte verwaltungsrechtliche Klage.

1.

Materiell ist die Klage unbegründet. Die Steuerbefreiung des Art. 15 1. c. ist eine solche aus gozialpolitischen Gründen. Es handelt sgich darum, dass der soziale Zweck der Leistungen der Militärversicherung, dem Unterhalt der betreffenden Person zu dienen, nicht durch Steuererhebungen beeinträchtigt werde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht 97/8). Nach dem Text und der ratio der Bestimmung ist steuerfrei die Leistung der Militärvergicherung als solche. Sie darf nicht mit der Einkommensoder einer ähnlichen Steuer belegt werden. Ist es dem Empfänger möglich, aus oder dank der Rente Ersparnissge zu machen, s0 bilden diese Ersparnisse Vermögen wie jedes andere Vermögen. Thre Besteuerung als Vermögen ist keine Besteuerung der Versicherungsleistungen und widerspricht auch nicht dem Zweck des Art. 15.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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