57 I 28

57 I 28

Rubrum

5. Auszug aus dem Urteil vom 19. Februar 1931

Sachverhalt

I.

8. Vogel gegen Luzern, Militärpflichtersatz.

1. Militärdienstpflichtige Wehrmänner erfüllen ihre Wehrpflicht dureh persönliche Leistung des Militärdienstes. Ersatzpflichtig werden sie nur bei Dienstversäumnis.

2. Bei Dienstnachbolung werden die früher bezahlten Ersatzbeiträge zurückerstattet. Auch wenn die Rückerstattung nicht unmittelbar im Ansechluss an den Nachholungesdienst vollzogen wird, wird ein Vergütungszims nicht ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer ist 1905 geboren und 1925 bei der ersten Untersuchung auf ein Jabr zurückgestellt worden. Am 17. August 1926 wurde er tauglich erklärt, bestand 1927 die Rekrutenschule, 1928, 1929 und 1930 die Wiederholungskurse, sowie geit 1928 die verschiedenen Dienste, die er als Lieutenant zu leisten hatte. Für 1925 und 1926 hat er je .….... Fr. Militärsteuer bezahlt.

Im Juli 1930 verlangte er mündlich die bezahlten Steuern zurück, wurde jedoch mit Verfügung des Militärund Polizeidepartementes des Kantons Luzern vom 25. Juli, zugestellt am 28. Juli, abgewiesen.

B. — Hiegegen richtet sich die am 27. August erhobene Beschwerde mit dem Antrag :

1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Kanton Luzern anzuweisen, dem Beschwerdeführer den als Militärsteuer bezahlten Betrag nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 1927 zurückzuvergüten.

2. D Der Beschwerdeführer begründet diese Begehren in wesentlichen wie folgt : Die Vorinstanz gebe zu, dass er wegen der Leistung der Rekrutenschule im Jahre 1927 die für 1925 bezahlte Steuer zurückverlangen könne, verweigere aber die Rückerstattung, weil er 1927 den Wiederholungskurs versäumt habe. Er habe allerdings diesen Wiederholungskurs nicht bestanden, aber er habe ihn nicht versäumt, denn er sei dazu nicht aufgeboten worden. Deshalb sgchulde er für 1927 keine Steuer, wie sich aus dem bundesgerichtlichen Entscheid 56 I 23 ff. ergebe. Auch der analog anwendbare Art. 2 des BB betreffend die Anrechnung von geleisteten Militärdienst bei der Bemessung des Militärplichtersatzes vom 18. Februar 1921 spreche gegen soine Steuerpflicht für 1927, Neben dem Steuerbetrag seien ihm auch Zinsen zu 5% seit der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches zu vergüten.

C. — Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Durch das Bestehen der Rekrutenschule von 1927 sei zwar diejenige von 1925 als nachgeholt zu betrachten, aber bei Rückvergütung der. Steuer für 1925 werde der Beschwerdeführer für 1927 ersatzpflichtig, weil für ihn der Wiederholungskurs ausgefallen sei. Bei rechtzeitiger Leisbung der Rekrutenschule hätte er den Wiederholungsekurs bestehen müssen. Die eidgenössische Steuerverwaltung habe in einem Schreiben vom 8. Juli 1930 über die Rückerstattungsansprüche verschiedener Soldaten, die die Rekrutenschule verspätet geleistet haben, denselben Stand- 3° Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

punkt eingenommen. Dem Beschwerdeführer werde bei der ersten Nachholung eines Wiederhohmgskurses die für 1926 bezahlte Steuer, bei der zweiten Nachholung die für 1925 bezahlte, nun für 1927 angerechnete Steuer zurückvergütet werden. Wie ihm in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt wurde, gelangt er durch die Leistung der ordentlichen Wiederholungskurse aber nicht zur Dienstnachholung, da er als Offizier alljährlich wiederholungskurspflichtig ist.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt ebenfalls Abweisung wegen Verrechnung des Rückerstattungsanspruches für 1925 mit dem Steueranspruch für den 1927 versäumten Wiederholungskurs.

Der Beschwerdeführer habe zwar Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzleistung für das Rekrutenschuljabhr, sei aber für 1927 erszatzpflichtig. Das Bestehen eines Nachholungsdienstes befreie den Wehrmann nicht. von der Erfüllung seiner regelmässigen dienstlichen Obliegenheiten (Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 24. März 1903, Militärverordnungsblatt 19083, 8. 76). V. sei zu dem von seiner Altersklasse zu bestehenden Wiederholungskurs als Rekrut nicht aufgeboten worden und habe in diesem Jahre nur die Rekrutenschule bestanden. Es sei einleuchtend, dass ein in einem Jahre geleisteter Dienst nicht zugleich Erfüllung der Militärdienstpflicht für dieses Jahr und Nachholungsdienst für ein früheres Jahr sein könne (BBI, 1918“II S. 409). Er sei deshalb wegen Versäumnis des ordentlichen Wiederholungskurses für 1927 ersatzpflichtig, was sich aus der Praxis des Bundesgerichtes ergebe (BGE 56 I 8. 44 f. Erw. 2 c). Aus Zweckmässigkeitsgründen finde in solchen Fällen eine Verrechnung der zurückzuerstattenden und der geschuldeten Steuer statt, wobei allfällige Unterschiede im Ersatzbetrage durch Rückerstattung oder Nachzahlung der Differenz ausgeglichen werden.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Auffassung in einem Ergänzungsbericht vom 15. Dezember 1930 bestätigt und sich näher über die technische Durehführung der von ihr angeordneten Verrechnung - der Ersatzleistungen ausgesprochen. Sie bestätigt, dass ein verspätet ausgebildeter Wehrmann, der Offizier wird, keinen Anspruch auf Rückerstattung der durch Verrechnung getilgten Ersatzleistung hat, wenn er neben der Rekrutenschule nur die ordentlichen Beförderungsdienste und jährlich einen Wiederholungskurs besteht. Die Rechtfertigung dafür liegt nach Auffassung der Steuerverwaltung in der Tatsache, dass dieser Wehrmann weniger Wiederholungskurse leistet, als Offiziere gleichen Alters, die im ersten Jahr der Wehrpflicht die Rekrutenschule und daran anschliessend alle übrigen Dienste bestanden haben. Die Rückforderung ist von. Offizieren und Soldaten nach Nachholung der versäumten Rekrutenschule geltend zu machen. Ist indessen infolge Anrechnung der Rekrutenschule auf ein früheres Tahr eine Ersatzpflicht für das Rekrutenschuljahr wegen Nichtleistung des Wiederholungskurses entstanden, s0 findet eine tatsächliche Rückerstattung der bezahlten Ersatzleistung erst statt, wenn auch der versäumte Wiederholungskurs nachgeholt worden ist.

Das Bundesgerickht zieht in Erwägung - 4. Der Beschwerdeführer hat die Rekrutensechule verspätet bestanden und damit den Anspruch auf Rückerstattung der für sein erstes Jahr der Wehrpflicht entrichteten Militärsteuer erworben (BGE 56 I S. 37 fff.), Die Vorinstanz lehnt jedoch die Rückzahlung ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei für 1927 ersatzpflichtig geworden, weil er den Wiederholungskurs seines Jahrganges versäumt habe ; der Rückerstattungsanspruch werde durch den Anspruch auf die neue Steuer für 1927 ausgeglichen.

Bei Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer für 1927 ersatzpflichtig ist, fällt nach der Praxis des Bundes- 82 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfilege.

rates (BBI. 1918 II 8. 409) die Rekrutenschule, die er in diesem Jahre bestanden hat, als Nachholungsdienst ausser Betracht. Es kommt demnach darauf an, ob für 1927 im Hinblick auf die ordentlichen militärischen Pflichten des Beschwerdeführers ein Ersatzanspruch besteht. Bis zum Jahre 1927 unterlag der Beschwerdeführer, infolge seiner Zurückstellung, der Steuerpflicht als militärsteuerpflichtiger Webrmann ohne Rüeksicht darauf, ob er im Steuerjahr einen konkreten Dienst versäumte (BGE 56 I Ss. 44 Erw. 2 c). Im Jahre 1927 ist er nach bestandener Rekrutenschule in die Gruppe der militärdienstpflichtigen Wehrmänner übergetreten. Er erfüllt nunmehr seine Wehrpflicht durch persönliche Leistung des Militärdienstes. Ersatzpflicht tritt für ihn nur ein bei Dienstversäumnis, d. h. bei Nichtleistung von Diensten, zu denen er aufgeboten worden ist.

Zu einem Wiederholungskurs is der Beschwerdeführer aber im Jahre 1927 nicht aufgeboten worden. Allerdings hatte seine Altersklasse einen Wiederholungskurs zu bestehen, doch war der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rekrutenschule, die er damals bestanden hat, nach den Vorschriften des allgemeinen Aufgebots davon befreit. Ein spezielles Aufgebot, das an sich zulässig gewesen wäre, ist an ihn nicht ergangen. Er kann bei dieser Sachlage nicht zu einer Ersatzleistung für einen Wiederholungskurs herangezogen werden, denn, es liegt kein Versäumnis vor (BGE 56 I 8. 24). Damit fällt auch die Möglichkeit einer Verrechnung mit der zurückverlangten Ersatzleistung dahin.

Dass der Beschwerdeführer, sofern er keinen ausserordentlichen Dienst besteht, eine « Jahresleistung » weniger aufweist als die Offiziere seiner Altersklasse, beruht darauf, dass er im Jahre 1927 nicht zum Wiederholungskurse einberufen worden ist. Aus welchem Grunde diese Einberufung unterblieb, ist für die Ersatzpflicht unerheblich.

Da der Beschwerdeführer für 1927 nicht ersatzpflichtig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Verrechnung gegenseitiger Ansprüche im Sinne des Entscheides der Vorinstanz und der Darlegungen der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne neue Veranlagung hätte zugelassen werden können.

5. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzleistung des Jahres 1925 im Betrage von ....,. Fr. Dagegen ist das Begehren auf Zuspruch eines Vergütungszinses unbegründet.

Die Frage, ob zurückzuerstattende Steuerbeträge im allgemeinen zu verzinsen sind, wird in der Literatur allerdings verschieden beantwortet. FLEINER (Institutionen, 8. Aufl. S. 437, Anm. 64) bejaht sie ; nach BLUMENSTEIN (Steuerrecht S. 328) wäre die Verzinsung nur zuzulassen, wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift sie anordnet. Für das Militärsteuerrecht ist zu berücksichtigen, dass rückständige Ersatzbeträge nach Gesetz nicht verzinst werden müssen. Der Pflichtige hat nur den Betrag der ihm obliegenden Ersatzleistung zu erbringen. Steht ihm infolge nachträglicher Dienstleisbung ein Anspruch auf Rückerstatbung der Ersatzleisbung zu, s0 isb der seinerzeit bezahlte Betrag zurückzuzahlen. Eine Verzinsung desgelben kann nicht gefordert werden, auch dann nicht, wenn die Rückerstattung verzögert wird, weil deren Berechtigung zunächst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren überprüft werden muss. In diesem Sinne hat der Bundesrat die Rückerstattung zutreffend geregelt (Art. 1 u. 3 der VV vom 24. April 1885 über die Rückerstattung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dienstnachholung).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Kanton Luzern angewiesen wird, dem Beschwerdeführer enn Fr. ohne Zins zurückzuerstatten.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.