58 III 79

58 III 79

Rubrum

20. Entscheid vom 11. Mai 1932 i. S. Müller.

Pfändungs vollzug: Art. 89, 96 und 98 SchKG.

Sachverhalt

Ereatzetücke für untergegangene oder vom Schuldner veräusserte Pfändungsobjekte fallen nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund einer neuen Pfändungsverfügung in den Pfändungsnexus (Erw. 1).

Ohne ausdrückliche Pfändungserklärung des Amtes gegenüber dera Schuldner kommt eine Pfändung nicht zustande ; aus was für Gründen sie unterblieb, ist gleichgültig (Erw. 2).

Die amtliche Verwahrung einer nicht förmlich gepfändeten Sache ersetzt die Pfändungsverfügung nicht (Erw. 3).

Bu Sehdbetreiluange- Und Koenkurerecht. No 20, Exécution de ia saëiste : art. 89, 96 et 98 LP.

Les biens acuis en remplacement de choses saizies, qui ont été détruites ou aliénées, ne deviennent, pas de plein droit, Pobjet ¿le Vlexceution forcée, mais seulement en vertu d’une nouvelle ilécizion de saisie (cons. 1).

Sans une (déclaration de saisïíe expresse de l'office au débiteur, il ny a pas de saisíe ; esf sans pertinence le motif pour lequel l’office a omis cette déclaration in concreto (consid. 2).

L'office ne peut remplacer la décision de saisie Par la mesure cansistant à prendre zous sa garde un objet qui n’a pas été zaisi en bonne et due forme (consid. 8).

Esccuzione del pignoramento : art. 89, 96 e 98 LEF.

I beni acquistati in sostituzione di cose pignorate, che furono distrutte o alienate, non vanno compresi nell’esecuzions senz’altro, ma solo in virtù d’una nuova decisione di pignoramento {(consid. LL).

Non v'è pignoramento senza una dichiarazione esplicita di pignoramento dell'ufficio al debitore; poco importano al riguardo i motivi per cui essa fu omessa (consid. 2).

L'ufficio non può sostituire la decisione di pignoramento Pprendendo in custodia i beni che non îurono pignorati regolarmente sconsid. 3).

Am 8. September 1931 pfändete das Betreibungsamt Wil in der Betreibung Nr. 3708 beim Schuldner Jean Müller u. a. ein Personenauto Marke « Essex », Mod. 1928. Dieser Pfändung wurden am 9. September und 6. Oktober drei weitere Betreibungen angeschlossen (Gruppe Nr. 464). In der Zeit vom 26. Oktober bis 12. November bildete das Betreibungsamt wiederum für drei neue Betreibungen, worunter die Betreibung des Rekurrenten Nr. 3947, die Gruppe Nr. 477 ; in den betreffenden Pfändungsurkunden wurden die nämlichen Objekte wie für Gruppe 464 als im Sinn von Art. 110 Abe. 3 SchKG gepfändet aufgeführt, insbesondere auch das Auto « Essex ». Diese Pfändung erfolgte jedoch nach Feststellung der Vorinstanz im Amtslokal des Betreibungsamtes auf Grund des Pfändungeprotokolls vom 8. September, ohne dass sich der Beamte an Ork und Stelle darüber vergewisserte, ob die sämtlichen darin aufgeführten Objekte wirklich noch vorhanden waren. Auf Verlangen des Rekurrenten beauftragte das Amt sodann am 9. Dezember das BezirksSchuidhbetreibungs- und Konkucrsrecht., Ns 20. 81 amt Wil, das Auto zu beschlagnahmen und in das Gantlokal überzuführen. Als dann am 183. Januar 1932 die Versteigerung stattfinden sollte, stellte sich heraus, dass das beschlagnahmte Auto ein « Jordan » war, und der Schuldner gab zu, er habe den « Essex » am 4. Oktober 1931 gegen diesen « Jordan » abgetauscht. Infolgedessen setzte das Amt die Steigerung ab und teilte den Gläubigern den Sachverhalt durch Zirkular mit.

Hierauf stellte der Rekurrent zunächst beim Betreibungsamt und, nachdem er von diesem abgewiesen worden war, durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde den Antrag, das Amt zu verhalten, in der Pfändungsurkunde vom 12. November 1931 die Pfandnummer 1 dem wirklichen Pfändungsvorgang entsprechend abzuändern in : « ein Auto, Marke Jordan », und gleichzeitig festzustellen, « dass dieses Auto Jordan am 12. November, spätestens am Tag der amtlichen Beschlagnahme rechtswirksam für den Beschwerdeführer gepfändet wurde und dass dieses Pfändungsrecht des Beschwerdeführers zeitlich allen Gläubigern vorausgeht, welche nicht vor der erwähnten amtlichen Beschlagnabmung das Auto Marke Jordan hbeschlagnahmen und pfänden liessen ».

Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, worauf der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht gelangte unter Wiederholung seines Beschwerdeantrages.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Mit der Vorinstanz ist einmal der Standpunkt des Rekurrenten abzulehnen, eine Pfändung erstrecke sich. wenn der Schuldner die gepfändete Sache trotz dem Verbot des Art. 96 SchKG veräussert, einfach auf das vom Schuldner dafür angeschaffte Ersatzstück. Dass dem nicht s0 sein kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Pfändung nach Art. 96 IT SchKG nur dem gut- - gläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden Kann, 82 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N® 20, dagegen gegenüber einem bösgläubigen Erwerber des gepfändeten Gegenstandes weiterhin wirksam bleibt. Ersatzstücke (für veräusserte oder untergegangene gepfändete Sachen) fallen nur auf Grund einer neuen, gerade auf síe bezüglichen Pfändungsverfügung in den Pfändungsnexus.

2.

Kann daher der Wagen « Jordan » nicht schon auf Grund des Anschlusses der Gruppe Nr. 477 an die Pfändung für die Gruppe Nr. 464 als gepfändet gelten, so fragt sich, ob es am 26. Oktober/12. November zu einer (erstmaligen) Pfändung dieses Wagens für die Gruppe Nr. 477 gekommen sei. Auch das ist jedoch mit der Vorinstanz zu verneinen : Sowohl aus dem Wortlaut der Pfändungsurkunde als auch aus dem Verhalten des Betreibungsbeamten anlässlich der Entdeckung des Tausches geht eindeutig hervor, dass der Beamte am 26. Oktober /12. November nicht etwa glaubte, den « Jordan » zu pfänden und dabei irrtümlich den Wagen als « Essex » bezeichnete, sondern dass er die Pfändung des « Essex » verfügte, allerdings in der irrigen Annahme, derselbe befinde sich immer noch im Besitz und Eigentum des Schuldners. Wohl kann vermutet werden, dass der Beamte, wenn ihm damals der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre — und diese Kenntnis hätte er bei vorschriftsgemässem Vollzug der Pfändung sofort erlangt — den « Jordan » gepfändet hätte. Allein das ist eben tatsächlich nicht geschehen. Ohne ausdrückliche Pfändungserklärung des Amtes gegenüber dem Schuldner kommt eine Pfändung nicht zustande; aus was für Gründen die Erklärung unterblieb, ist dabei unerheblich.

3.

Auch durch die vom Betreibungsamt verfügte amtliche Verwahrung des « Jordan » kam keine Pfändung dieses Wagens zustande. Die amtliche Verwahrung ist lediglich eine Massnahme zur Sicherung einer Pfändung, hat daher nicht selbst die Bedeutung einer Pfändung, sondern setzb den Bestand einer Pfändungsverfügung bereits voraus. Der « Jordan » konnte nur durch eine ausdrückliche, förmliche Nachpfändung in den Pfändungsnexus einbezogen werden. Warum eine solche bis heute nicht vorgenommen wurde, ist unerklärlich ; an einem dahinzielenden Gläubigerantrag fehlte es jedenfalls nicht. Ausdrücklich ist dabei aber festzustellen, daes eine Nachpfändung nicht etwa, wie der Rekurrent meint, nur zu Gunsten der Gruppe Nr. 477 erfolgen wird. Da man es dabei mit einer Nachpfändung, nicht blos einer Ergänzungspfändung im Sinn von Art. 110 Abs. 1 SchKG zu bun hat, steht dem Anschluss neuer Gläubiger binnen der Frisb des Art. 110 Abs. 2 SchKG nichts entgegen. Allerdings kann dadurch das Betreibungsergebnis zu Ungunsten des Rekurrenten beeinflusest werden ; es geht jedoch nicht an, den Eintritt eines solchen Schadens dadurch zu verhindern, dass andere Gläubiger in ihren gesetzlichen Rechten verkürzt werden. Dem Rekurrenten bleibt daher nichts anderes übrig, als gegebenenfalls den Betreibungsbeamten für einen Schaden gomäse Art. 5 SchKG verantwortlich zu machen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.