59 I 134

59 I 134

Rubrum

25. Urteil vom 22. September 1933

Sachverhalt

I.

8. L. de l'Arboussot gegen Camenzind & Cie, In der blossen Bestimmung eines Erfüllungs- und Zahlungsortes, die nicht auf einem Wechsel erfolgt, liegt keine Gerichtstandsvereinbarung (Domizilerwählung) im Sinne des Art. 3 des franz.-schweiz. Gerichtstandsvertrages.

4A. — Die Parteien, L. de Il’Arbousset in Alès (Frankreich) und Camenzind & Ce in Gersau, standen seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung in der Weise, dass der Rekurrent der Rekursbeklagten Waren lieferte. Die Fakturen trugen jeweilen den Vermerk : « les marchandises ci-après prises et payables dans Alès ». Eine anderweitige Abrede, die als solche eines Ge.ichtestandes gedeutet werden könnte, liegt nicht vor. Infolge einer Klage, die der Rekurrent auf Grund der Warenlieferungen gegen die Rekursbeklagte vor dem Handelsgericht von Alès erhob, verpflichtete dieses Gericht durch Urteil vom 11. Oktober 1932 die Rekursbeklagte, dem Rekurrenten 90,159 franz. Franken 95 Cts. nebst Zins, 1475 franz. Fr. nebst Zins und 500 franz. Fr. samt den Kosten zu bezahlen. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil, da die Rekursbeklagte sich am Verfahren nicht beteiligte. Der Rekurrent stellte bei der Justizkommission des Kantons Schwyz das Gesuch, das Urteil als vollziehbar zu erklären. Die Justizkommission wies das Gesuch am II. Mai 1933 ab, indem sie ausführte, dass das Handelsgericht von Alès zur Beurteilung der Klage nach dem Gerichtstandsvertrag mit Frankreich unzuständig gewesen sei.

B. — Gegen diesen Entscheid hat L. de l’Arbousset die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 15 ff. des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Urteil des Handelsgerichts als vollstreckbar zu erklären. Es wird ausgeführt : Das Handelesgericht in Alès sei zuständig gewesen zufolge einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. Die Rekursbeklagte habe nach der Terminologie des Staatsvertrages, Art, 3. in Alès Domizil erwählt. Alès sei das Zentrum aller Geschäftsbeziehungen der Parteien gewesen ; dort sei die Ware lieferbar und der Preis zahlbar gewesen, was die Rekursbeklagte im frühern Geschäftsverkehr immer respektiert habe. Sei Alès Erfüllungsort, 80 habe der Rekurrent auch nach Art. 420 CPC dort klagen können. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das Handelegericht in Alès seine Kompetenz nicht sorgfältig * geprüft habe.

C. — Die Rekursbeklagte und die Justizkommission haben die Ábweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

Es handelt sích darum, ob das Urteil des Handelsgerichts in Alès nach Art. 15 ff. des Staatsvertrages in der Schweiz vollstreckbar is. Die Frage ist nur insofern streitig, als die Rekursbeklagte geltend macht, das Handelsgericht sei nicht kompetent gewesen.

Arb. 1 des Staatsvertrages garantiert für persönliche Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern den Wohnsitzrichter des Beklagten. Doch wird in Art. 3 die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehen, die daselbst als Domizilerwählung bezeichnet wird. Wohnsitzrichter der Beklagten isb der schwyzerische Richter, und eine Domizilerwählung der Rekursbeklagten in Alès liegt nicht vor. Man kann zwar annehmen, dass die Rekursbeklagte die Klausel in den Fakturen : « zahlbar in Alès » akzeptiert hat. Erfüllungsort war also für sie Alès. Auf dem Boden des Arf. 59 BV 136 Siaatarecht.

wird indessgen die Abrede eines Erfüllungsortes nicht als Verzicht auf den Wohnsitzrichter anerkannt (BGE 34 I

8.

266 und Zitate). Und auch, was den Art. 3 des Staatsvertrages anlangt, hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass in der Klausel « payable à... » keine Gerichtsstandsvereinbarung erblickt werden kann (abgesehen vom besondern Zahlungsort auf einem Wechsel, BGE 23

8.

1584 ff. ; 29 T 8. 214 f.). Es kann auf diese Urteile verwiesen werden, aus denen sich auch ergibt, dass Art. 420 des französischen CPC, der für das handelsgerichtliche Verfahren dem Kläger die Wahl gibt, am Ort des Beklagten zu klagen, oder an dem Ort, wo das Versprechen erfolgt und die Ware geliefert worden ist, oder endlich da, wo die Zahlung zu erfolgen hat, neben und gegen den Staatsvertrag nicht angerufen werden kann und zwar auch nicht in Handelesachen.

Die Justizkommission hat daher den Staatsvertrag nicht verletzt, wenn sie die Vollstreckung des Urteils des Handelagerichtes von Alès mangels Kompetenz desselben verweigert hat. '

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.