59 II 417
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Rubrum
66. Urteil der I, Zivilabteilung vom 21. November 1933
Sachverhalt
I.
8. Keller gegen Dr. Hefti & Konsorten.
Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation, bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern, zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.
Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitesbeschlüsse zulässt, kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.
A. — Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt, Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne. eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabrikations- und Handelsgunternehmen des Beklagten Dr. F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren. Dieser letztere sollte nach dem Gesellschafbevertrag das Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesgellschaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Erscheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesgem Zweck einberufenen Versammlung. Gesellschaftsebeschlüsse sollten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je 5000 Fer. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde die Vertretung von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-