59 II 468
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Rubrum
70. Urteil der II, Zivilabteilang vom 16. November 1933
Sachverhalt
I.
8. Schweizerizche Bundesbahnen gegen Bteiger-Barth und Konsorten.
Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisech versicherte) eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus EHG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG].
1. Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der . Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Einund Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich zu diesgem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren zwischen den Geleisen ITT und IV aufgestellt. Zunächst fuhr der Zug 2988 auf Geleise IIT ein, der eine Zeitlang manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man Steiger zwischen den Geleisen TII und IV in seinem Blute liegen ; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet geblieben. Von der Sechweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eine Rente von 30 % des auf 4881 Fr. fesigesetzien Jahresverdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr. ; ferner von der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts.
B. — Mit der vorliegenden Klage velangt die Witwe gemeinsam mit dem Sohn des Verunglückten die Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz der Bestattungskosten und auf GenugtuungsIeistung. Der Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm durch den Wegfall seiner Versorgers entstehenden Schadens ; denn obwohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge Herzkrankheit nicht in der Lage, seinen Lebensgunterhalt zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unterstützung durch den Vater gegeben gewesen wären.
Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.
C. — Das Obergericht des Kantons Zug hat, im wesentlichen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt und die Schweizerischen Bundesbahnen zu einer bis auf weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verurteilt, unter Rektifikationsvorbebalt auf die Dauer von 2° Jahren. Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen worden.
D. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die - Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Genugtuungssumme von 8000 Fr. und Auszahlung einer Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger zu verpflichten.
Erwägungen
1.
Die Aktivlegitimation der Kläger wird von den Beklagten zu Unrecht bestritiken. Wenn Ansprüche auf Grund des EHG, wie die Kläger sie geltend machen, wirklich bestehen, so stehen sie den Klägern und nur ihnen zu. Ob gie bestehen, ist Sache der einlässlichen Unter- 470 Bisonbahnhaftpflicht. N° 70.
suchung, die im Falle der Verneinung zur Abweisung der Klage führt.
Übrigens müsste auch die Verneinung der Aktivlegitimation nicht das Nichteintreten auf die Klage, sondern die materielle Abweisung derselben zur Folge haben ; denn fehlende Aktivlegitimation isb materieller Abwei- 8ungsgrund und nicht Grund zur prozessualen Zurück-- weisung der Klage.
2.
Durch Arb. 128 Ziff. 3 KUVG in der abgeänderten Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915 sind das BEHG, sowie Ark. 95 des Bundesgesetzes über das Postwesen, vom 5. April 1910, - aufgehoben worden, « soweit sie die Haftpflicht dieser Unternehmungen für Unfälle im Dienst gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten Angestellten md Arbeitern und den bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Angestellten und Arbeitern anderer Unternehmungen betreffen ».
Die Beklagten möchten nun die Haftung der Bahn schon deswegen ausschliessen, weil Steiger nicht im Bahndienst, sondern im Postdienst verunglückt sei. Zweifellos war der Dienst Steigers Postdienst und hätte auf Grund - der Gesetzgebung vor Inkrafttreten des KUVG die Haftpflicht der Postverwaltung bestanden. Aber ebenso gewiss war der Unfall nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ein Eisgenbahnunfall im Sinne von Art. 1 EHG, d. h. ein durcb den Bahnbetrieb verursachter Unfall, und bätte daher ehemals auch der Haftpflichtanspruch gegen die Bahn gerichtet werden können (vgl. BGE 35 IT 544). Die beiden Ansprüche hätten im Verhältnis der unechten Solidarität zueinander gestanden, durch Befriedigung des einen wäre auch der andere untergegangen. Wäre nun durch rev. Art. 128 KUVG bloss die eine Haftpflicht, nämlich hier diejenige der Post, durch die Versicherung abgelöst worden, so0 würde zwar im Umfang der Versicherungsleistungen auch der Haftpflichtanspruch gegen die Babn dahinfallen ; aber über jene hinaus würde er bestehen bleiben, und hier machen die Eisenbahnhaftpflieht. Xo 70. 471 Kläger ja gerade den Schaden geltend, der von der SUVAL nicht gedeckt wird.
3.
In Wirklichkeit schliesst aber rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG die Haftpflicht der Babn auch für durch die Bahn verursachte Dienstunfälle der Postangestellten aus.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist allerdings nicht eindeutig, s0 dass eine am Buchstaben haftende Auslegung zum Schluss gelangen könnte, die Haftpflicht der Bahn werde nur gegenüber dem Eisenbahnpersonal aufgehoben. Allein sowohl die ratio wie auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung lassen keine Zweifel daran übrig, dass das Gesetz nicht go verstanden werden darf. Vor der Revision von. 1915 lautete die Bestimmung (Art. 128 Abs. 5 KUVG vom 183. Juni 1911), das EHG und das Postgesetz seien aufgehoben « bezüglich der Unfälle, von denen die Angestellten oder Arbeiter dieser Unternehmungen betroffen werden ». Wäre damals wirklich beabsichtigt worden, dem obligatorisch versicherten Postbeamten, der im Dienst das Opfer eines Bahnunfalles wurde, neben den Versicherungsansprüchen noch den Anspruch aus dem EHG zu wahren, während der Bahnbeamte im analogen Falle dieses letztern Anspruchs verlustig gehen sollte, s0 hätte das ausdrücklich gesagt werden müesen und wäre es zweifellos auch ausdrücklich gesagt worden. Der Wortlaut der Bestimmung bietet nun nicht den geringsten Anhbaltspunkt dafür, dass eine solche Unterscheidung beabsichtigt war, und aus der Entstehungsgeschichte des Geselzes ergibt sich deutlich das Gegenteil (vgl. das Votum des Berichterstatters Usteri im Ständerat, welcher ausführte, « dass nach dem Inkrafttreten der Versicherung nur noch Passagiere der Bahn, Dampfschiff und Post, sowie Drittpersonen unter der Wohltat des EHG stbehen, nicht aber das im Dienste verunfallte Personal », Sten. Bull. 1910 8. 72), Es ist auch kein Grund ersichtlich, welcher eine solche Bevorzugung des Postpersonals gegenüber dem Eisenbahnpersonal hätte rechtfertigen können. Bei der Revision von 1915 war nun die Absicht des Gesetz- 472 Eisenbahnhaftpflicht. N° 70.
gebers lediglich auf eine weitere Binschränkung der Eisenbahnhaftpflicht gerichtet, die darin zum Ausdruck kam, dass einem weitern Kreis von obligatorisch versicherten Personen, nämlich den beim Eisenbahnbau und den auf den Verbindungsgeleisen (zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten) beschäftigten Arbeitern und Ángestellten anderer Betriebe bei Eisenbahnunfällen die Ansprüche aus EHG entzogen wurden und zwar mit der Begründung, es könne « selbstverständlich neben der Versicherung nicht für eine kleine Kategorie von Personen der Anspruch aus Eisenbahnhaftpflicht bestehen bleiben, während er für die eigentlichen Eisenbahnarbeiter und -angestellten ausdrücklich beseitigt wurde » (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt 1915 I 954). Mit Bezug auf das Eisenbahn- und Posbpersonal wurde der Text insofern geändert, als die Aufhebung der Ansprüche aus EHG ausdrücklich nur für Unfälle statuiert wurde, die sich im Dienskt ereigneten ; damit wollte jedoch keineswegs eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen Rechteszustand herbeigeführt, sondern nur der Sinn auch des bisherigen Gesetzes besser zum Ausdruck gebracht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates a.a.O., sowie die Voten der beiden Berichterstatter im Nationalrat, Sten. Bull. 1915, Seite 120 und 150). Allerdings ist nun im revidierten Text von der Haftung der Eisenbahn und der Post « gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten Angestellten und Arbeitern » die Rede statt wie bisher von den « Angestellten oder Arbeitern dieser Unternehmungen». Hierin allein aber eine materielle Anderung zu erblicken, verbietet sich deswegen, weil eine soléhe Änderung, wie schon ausgeführt worden, eine durchaus ungerechtfertigte Besserstellung des Postpersonals gegenüber dem Bahnpersonal bedeuten würde und die Geschichte der Revision soWenig wie diejenige des Gesetzes von 1911 irgendwelchen Anhaltspunkt für einen derartigen Willen des Gesetzgebers enthält, im Gegenteil aus den Vorarbeiten für beide Gesetze die Auffassung des Gesetzgebers deutlich hervorUrheberrecht. N® 71. 473 geht, dass sich Ansprüche aus EHG neben Ansprüchen aus obligatorischer Unfallversicherung nicht rechtfertigen.
Diese Auslegung des Art. 128 Ziff. 3 KUVG führt zur Abweisung der Berufung der Klägerschaft und zur Gutheissung der Berufung der Beklagten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.
Die Berufung der Klägerschaft wird abgewiesen.
2.
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Juli 1933 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
DROIT D’AUTEUR