59 III 242
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Rubrum
59. Entscheid vom 12. Oktober 1933 i. 8. Schäublin.
Ablehnung der A dmassierung des Modells einer Maschine,
deren Erfindung durch den Gemeinschuldner noch nicht, bis in alle Einzelheiten vollendet ist, sofern der Materialwert nur verhältnismässig gering ist.
Sachverhalt
Refus de comprendre dans la masse le modèle d’une machine dont Vinvention n’esb pas encore complètement terminée par le failli, en tant que la valeur de l’objet tel quel n’est pas considórable.
Rifiuto di comprendere nelle massa il modello di una macchina di eui l’invenzione non è ancora finita i in tutti i particolari, [1 il valore materiale dell’oggetto non è considerevole.
1. Bei der Inventaraufnahme im Konkurs über Hugo Allemann, mechanische Werkstätte, in Bettlach, der sich geit Jahren « mit Erfindungen von Maschinen für die Uhrenindustrie beschäftigt » und früher einmal eine neue Maschine erfunden hatte, fand sich « eine in Arbeit befindliche neue Konstruktion einer Bohrmaschine » vor, über welche der Gemeinschuldner die Auskunft gab, die Bohrer zerbrechen noch, weshalb er «eine Umänderung und Verbesserung vornehmen müsse, bevor die Maschine brauchbar sei ». Der beigezogene Sachverständige, Maschinenfabrikant Sallaz, schätzte die « halbfertige automatische Bohrmaschine » auf 400 Fr, Das Konkursamt bezeichnete die « unvollständige Erfindung des Konkursiten » als « Kompetenzstück » und sah von dessen Admassierung ab, « weil diese unvollendete Erfindung für einen Dritten kaum einen Wert haben werde ».
An der ersten Gläubigerversammlung wendete sich der Maschinenfabrikant Schäublin in Bévilard-Malleray gegen die Ausscheidung der « unvollendeten, halbfertigen Erfindung des Konkursiten, der automatischen Bohrmaschine » als « Kompetenzstück », die der Gemeinschuldner seinerzeit zu 50,000 Fr. feilgeboten habe und für die im Konkurs möglicherweise ein namhafter Betrag erlöst werden könne. Die Maschine sei « eine Konkurrenzmaschine zu den von ihm (Schäublin) selbst erstellken Mäschinen », weshalb er vielleicht selbst geneigt sgein würde, einen gewissen Betrag « für diese Erfindung » zu bezahlen. Jedenfalls bekomme man mehr als das Doppelte der Inventarschätzung « für diese unvollendete Maschine ». Es werde einem tüchtigen Mechaniker möglich sein, die Maschine fertig zu machen. Hierauf erwiderte der Gemeinschuldner, diese unvollendete Erfindung habe nur einen Wert, wenn er selbst die Möglichkeit erhalte, die Maschine fertig zu bauen ; auch ein noch so tüchtiger Mechaniker könne die Erfindung nicht vollenden.
Sodann erbob Schäublin Beschwerde mit dem Antrag, es seien soowohl das Erfinderrecht als die Bohrmaschine 244i Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ne 59, zu admassieren. Letztere bezeichnete er als neukonstruierte Bohrmaschine, welche der Gemeinschuldner nach einer eigenen Erfindung gebaut habe. Sie sei betriebsfähig und stelle daher für einen Fachmann zweifellos einen Wert dar. Sollte zie noch einige Mängel aufweisen, s0 können diese von jedem tüchtigen Fachmann behoben werden. Die neue Erfindung stelle einen grösseren Wert dar. Das Erfinderrecht existiere bereits, obwohl noch keine Patentanmeldung erfolgt sei. Die erfinderische Idee sei in der vorhandenen Bobrmaschine niedergelegt ; anhand dieses Modells könne ohne weiteres der Patentanspruch formuliert und die weitere Herstellung solcher Maschinen bewerkstelligt werden. Der Gemeinschuldner wolle die Maschine als neue Erfindung verwerten. Es stehe viel weniger die Maschine als. vielmehr die Erfindung in Frage ; letztere repräsentiere den eigentlichen Wert, nicht die Maschine, die jedoch nötig sei, um die Erfindung in einem Patentanspruch formulieren und beschreiben zu können.
Der Vernehmlassung des Konkursamtes isb zu entnebmen : Im heutigen Zustande werde die Maschine nicht zum Patent angemeldet werden können. Der Gemeinschuldner sei sich über die Vollendung selbst noch nicht im Klaren, weshalb er immer noch nach Verbesserungen suchen müsse. Würde die Konkursmasse die Erfindung im jetzigen Stadium verkaufen, so0 würde nur ein viel geringerer Erlös erzielt- werden als apäter, wenn dem Gemeinschuldner die neue Konstruktion, wofür er noch etwa 8 Monate nötig zu haben erkläre, restlos gelinge ; alsdann könnte er die Verlustscheine zurückkaufen. Der Experte Sallaz äusserte sich dahin, nach seinem Dafürhalten werde Schäublin, aber kaum eine andere Firma, in der Lage sein, die automatische Bohrmaschine Allemann fertig zu machen ; es seien mur noch einige Umänderungen erforderlich, und zudem besitze Schäublin in der Fabrikation von automatischen Bohrmaschinen grosse Erfahrungen, indem er in seinem Fabrikationsprogramm bereits eine solche Maschine baue.
B.
— Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 25. August 1933 die Beschwerde abgewiesen.
C.
— Diesen Entscheid hat Schäublin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Bohrmaschine gei als Massegut zu erklären.
D.
— Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten ist die kantonale Aufsichtsbehörde am 3. Oktober nicht eingetreten.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :- Während der Rekurrent vor der Vorinstanz auf Admassierung soWohl des Erfinderrechts des Gemeinschuldners, als auch der Bohrmaschine abzielte, hat er ersteres im Rekurs an das Bundesgericht aufgegeben. Allein wenn er seinen Rekursantrag nun zwar auf die Bohrmaschine, also das Modell der noch nicht fertigen Erfindung des Gemeinschuldners beschränkt hakt, so liegt doch klar zu Tage, dass es ihm nach wie vor eigentlich um das Erfinderrecht selbst zu tun ist. Selbs6 Fabrikant derartiger Maschinen, will er sich nicht einmal nur darauf beschränken, dem Gemeinschuldner durch Wegnahme der Maschine zu verunmöglichen, seinen in der Maschine niedergelegten Erfindergedanken weiter zu verfolgen, bis ihm sechliesslich gelingen könnte, die gewerbliche Verwertbarkeit herauszubringen und einen Patentanspruch aufzustellen. Vielmehr nimmt der Rekurrent in Aussicht, die Maschine selbst fertig zu stellen, was auf die eigene Ausnützung des Erfindergedankens des Gemeinschuldners hinausläuft. Wieso der Rekurrent glaubt, der blosse Erwerb der Maschine, also des Modells der noch nicht vollendeten Erfindung des Gemeinschuldners, vermöge ihn hiezu zu berechtigen, ist nicht ersichtlich, und es dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der Gemeinschuldner einem solchen Gebaren später mit Erfolg würde entgegentreten können, insoweit ihm die Lösung der Aufgabe im Ganzen schon 246 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 59.
gelungen und nur die Durchführung noch nicht bis in alle Einzelheiten fertig geworden ist (vgl. Art. 16 Ziff. 2 des PatG.). Allein es darf einer Konkursverwaltung bezw. der Konkursgläubigerschaft nicht zugestanden werden, dass sie Vorschub zum Missbrauch eines Erfindergedankens des Gemeinschuldners leiste, der noch gar nicht die Gestalt eines Patentrechts hat annehmen können und deshalb nicht zur Konkursmasse gehört, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden und der Rekurrent durch Einschränkung seines ursprünglichen Beschwerdeantrages selbst anerkannt hat. Freilich hat dies zur Folge, dass der Konkursmasse auch der blosse Materialwert der Maschine entgeht. Indessen erweckt dies keine Bedenken in einem Falle wie dem vorliegenden, wo das Material sgelbst einen geringen Wert hat, der nur auf einen Bruchteil der Inventarschätzungssumme zu veranschlagen isb. In einem solchen Falle darf die Kolliszion zwischen dem Recht der Konkursmasse auf den Sachwert und dem Persönlichkeitsrecht des Gemeinschuldners, das der Verwertung des Gegenstandes bezw. Modells seiner noch unfertigen Erfindung entgegensteht, unbedenklich zu Gunsten des letztern entschieden werden. Als Persönlichkeitsrecht des Erfinders ist nämlich anzuerkennen, nicht das Modell einer unfertigen Erfindung der Oeffentlichkeit preisgeben zu müssen, weil er kompromittiert werden könnte, wenn sein Name später in Zusammenhang mit der von einem andern vollendeten Erfindung gebraucht würde, zu der er persönlich nicht stehen möchte, und ferner das die Beschreibung seiner erfinderischen Gedanken enthaltende Modell zum Zwecke der Durchführung der gefundenen Lösung bis in alle Einzelheiten und ansechliessenden Ausnützung behalten zu dürfen, sofern nicht überwiegende Interessen der Gesamtgläubigerachaft dem entgegenstehen. Letzteres trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, was sích schon daraus ergibk, dass sîch ausschliesslich der Rekurrent für die Admassierung einsetzt aus Gründen, die ganz anderswo als im gemeinsamen Interesse sämtlicher Gläubiger zu suchen gind.
Demnack erkennt die Sckhuldbeir.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.