6 I 212
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Rubrum
42. Urtheil vom 4. Juni 1880 in Sachen i Fähndrich.
Sachverhalt
A.
Samuel Mühlemann von Obergraswyl, Kantons Bern, welcher im Laufe des Jahres 1879 und im Anfange des Jahres 1880 unter verschiedenen Malen bei Johann Fähndrich, Pächter auf Hof Ruttigen, Gemeinde Olten, Kantons Solothurn, als Landarbeiter bedienfiet war, wurde am 11. Februar 1880 wegen verschiedener, auf dem Gebiete des Kantons Bern began= gener Diebstähle verhaftet und an den Kanton Bern ausgeliefert. Da der Verhaftete aussagte, dass er den grössten Theil der gestohlenen Gegenstände seinem Dienstherrn Johann Fähndrich gebracht habe, so ersuchte der Untersuchungsrichter von Burg= dorf, welcher mit der Untersuchung befasst war, denjenigen von Olten-Gösgen unter Angabe der gestohlenen Gegenstände, wel che Mühlemann dem Fähndrich gebracht haben wollte, letztern hierüber einzuvernehmen und denselben zn befragen, ob er allfällig noch andere Sachen von Mühlemann erhalten, was er ihm jeweilen-als Gegenwerth verabfolgt habe und insbesondere, ob ihm die Erwerbungsart dieser Sachen ab Seiten des Mühlemann befannt und ob ex damit einverstanden gewesen fei. Der UÜntersuchungsrichter von Olten lud nun den Iohann Fähndrich vor, mit der Angabe, dass er als Zeuge einvernommen werden solle ; aus dem über seine Abhörung aufgenommenen Protokolle ergibt sich, dass Fähndrich zugab, dass Mühlemann einzelne gestohlene Gegenstände zu ihm gebracht und er theilweise solche von ihm erworben habe, wobei er aber behauptete, der Meinung gewesen zu fein, dass Mühlemann diese Gegenstände von seiner Schwester im Kanton Bern erhalten habe.
B.
Nachdem nun die Voruntersuchung geschlossen worden war, thetlte der Untersuchungsrichter von Burgdorf, nach Mitgabe des § 245 der bernischen Strafprozessordnung, am 2. März 1880 dem Johann Fähndrich mit, dass die Akten in der Untersuchung gegen ihn wegen Anklage auf Begünstigung bei qualifizirtem Diebstahle nunmehr unverzüglich der Anklagekammer werden eingesandt werden. und dass es ihm freistehe, eine allfällige Vervollständigung der Untersuchung zu verlangen oder ein Memorial einzugeben. Auf diese Anzeige hin erklärte Johann Fähndrich durch Zuschrift an den Untersuchungsrichter von Burgdorf dass er gestüsst auf das eidgenössiche Auslieferungsgesez gegen eine allfällige Auslieserung an den Kanton Bern protestire und sich im Uebrigen die Eingabe eines Vertheidigungsmemorials vorbehalte ; er reichte denn auch wirklich der Anklagekammer des Kantons Bern ein Memorial ein, in welchem er Vervollständigung der Untersuchung nach verschiedenen Richtungen hin verlangte. Gleichzeitig bemerkte ex, dass, da gegen ihn niemals eine Voruntersuchung wegen Theilnahme oder Begünstigung bei Diebstahl geführt, sondern er vom Untersuchungsrichtex von OltenGösgen lediglich als Zeuge betreffend einen von Samuel Mühlemann begangenen Diebstahl abgehöri worden sei, die fragliche Anzeige ihn aufs höchste überrascht habe. Die Anklagefammer trat indess auf das Vervollständigungsbegehren des Fähndrich nicht ein, sondern versetzte dur Beschluss vom 20. März 1880 den Samuel Mühlemann wegen fünf in dem fraglichen Beschlusse näher bezeichneter Diebstähle und den Johann Fähndrich wegen Begünstigung bei vier diesex Diebstähle in AnTagestand und überwies sie den Assisen des dritten bernischen Geschwornenbezirkes.
(. Als hierauf dem Fähndrich, auf Requifitton seitens des Untersuchungsrichters von Burgdorf, durch den Untersuhungsrichter von Olten-Gösgen dieser Beschluss der - bernischen Anklagekammer und die darauf gegründete Anklageakte der Staatsanwaltschaft mitgetheilt wurde, erklärte derselbe, dass er gegen die Ueberweisung an die bernishen Schwurgerichte und Überhaupt gegen eine Auslieferung an die bernischen Behörden protestire und dass er bezüglich des Verfahrens die Vorschriften des eidgenössischen Auslieferungsgesetzes anrufe. Gegenüber der an ihn ergangenen Ladung auf Montag 3. Mai zur Eröffnung der Assisen und auf Samstag den 8. Mati zur Hauptverhand- ¿ lung vor dem Schwurgerichte des dritten Geshwornenbezirkes ] in Burgdorf zu erscheinen, erneuerte Fähndrich diesen Protest, indem er gleichzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriff.
D.
Ja seiner Rekursschrift führi er aus : Durch Art, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten werde das Verfahren festgestellt, nah welchem die gemäss Art. 1 und 2 leg. cit. Angeschuldigten oder PVerurtheilten requirirt werden müssen. Dieses Verfahren sei nun ihm gegenüber durch die bernischen Behörden nicht beobachtet und dadurch, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Wüthrich vom 22. März 1880 anerkannt habe, ein individuelles Recht, welches ihm durch ein in Ausführung der Bundesverfassung erlassenes Bundesgesess gewährleistet werde, verlesst worden. Es liege aber auc eine direkte Verletzung verfassungsmässiger Vorschriften vor. Während nämlich Art. 4 der Bundesverfassung bestimme, dass alle Schweizer vor dem Gesetze gleich seien und Art. 60 alle Kantone verpslichte, sämmtliche Schweizerbürger in der Gesessgebung sowohl als auch im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten, fei er als luzernischer Kantonshürger und solothurnischer Niedergelassener im vorliegenden Falle durch die bernischen strafgerichtlichen Behörden nicht glei behandelt worden wie der Hauptangeklagte und bernische Kantonsbürger Samuel Müh- “ lemann. Während nämlich gegen letztern eine allen Vorschriften der bernisGen Strafprozessordnung entsprechende Voruntersuchung geführt worden sei, habe ihm gegenüber eine Voruntersuchung 1. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. N° 42, 2{5 überhaupt nicht stattgesunden, sondern sei er, nachdem er lediglich als Zeuge abgehört - worden sei, unter Verletzung der die Voruntersuchung betreffenden Grundsässe des bernischen Strafvrozessrechtes, inbesondere des Grundsatzes, dass dem Angeschuldigten das Recht zustehe, während der Voruntersuchung feine Entlastungsthatsachen und Beweismittel geltend zu machen und dass in der Voruntersuhung auch die Beweise für die Unschuld des Angeklagten zu sammeln seien (Art. 87, 208, 212 der bernischen Strafprozessordnung), ohne jegliches Vorverfahren und unter Verwerfung des von ihm gestellten Vervollständigungsbegehrens, sofort dem Schwurgerichte überwiesen worden. Endlich fei auc Art. 58 der Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, und mit welchem Art. 74 der bernischen und § 30 Ziffer 4 der solothurnischen Staatsverfassung übereinstimmen, verlezt worden.
Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsassze, welchen au die bernische Strafprozessordnung (Art. 12) und das bernische Strafgesessbuch (Art. 3), sowie die folothurnische Strafprozessordnung § 64 und das solothurnische Strafgesessbuch § 4 litt. a qaussprechen, sei nämlich der zuständige Richter in Strafsachen derjenige des Begehungsortes. Nun seien aber die ihm vorgeworfenen Delifte, wenn überhaupt, so jedenfalls im Kanton Solothurn und nicht im Kanton Bern begangen worden. Demgemäss werde beantragt: Das Bundesgericht wolle den Beschluss der bernischen Anklagekammer, welcher ihm durch den Gerichtspräfidenten von Olten am 29. März abhin eröffnet worden fei, und nah welchem er ohne vorausgegangene Voruntersuchung den bernischen Assisen des dritten Bezirkes in Burgdorf zur Hauptverhandlung überwiesen worden sei, sowie die auf diesen Beschluss gestühte Vorladung vor die Assisen in Burgdorf auf den 3. u. 8. Mai als verfassungs- und gesesswidrig, indem diese Massnahmen sowohl ein Bundesgesess als au die Art. 4, 58 und 60 der Bundesverfassung verlessen, aufheben und die bernischen Behörden anweisen, ein neues Verfahren einzuleiten, welches sich positiv auf die Bestimmungen der Bundes- und Kantonalverfassungen und des von ihm allegirten Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 tige.
E.
Die Anklagekammer des Kantons Bern beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweifung des Rekurses, indem sie im Wesentlichen anführt : Von einer Verlegung der Vorschriften des Bundesgesehes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten könnte nux daun die Rede sein, wenn die Auslieferung des Fähndrich bei seinem Niederlassungskantone verlangt würde ; so lange dies nit geschehe, fallen die Vorschriften des fraglichen Gefezes offenbar gänzlich ausser Betracht. Was sodann die Beschwerde darüber anbelange, dass gegen Fähndrich eine Voruntersuchung nicht stattgefunden habe, so werde nit bestritten, dass das Untersuchungsrichieramt Burgdorf gegen den Rekurrenten nicht ganz sachgemäss vorgegangen sei, indem es in seinem Requisitorium an den Untersuchungsrichter von Olten, wodurch die Abhörung des Fähndrich verlangt worden sei, unterlassen habe, ausdrücklih zu bemerken, dass derselbe als Angeschuldigter abzuhören sei. Irgend eine ausdrücklihe Vorschrift der Strafprozessordnung sei indess immerhin von dem Untersuchungsrichter von Burgdorf nicht verlegt worden, Wenn die Anklagekammer auf das Begehren des Rekurrenten um Aktenvervollständigung nicht eingetreten sei, so sei dies desshalb geschehen, weil das vorhandene Aktenmaterial so gewichtige Schuldindizien gegen Fähndrich enthalte, dass seine Versehung in Anklagestand unter feinen Umständen hätte vermieden werden können. Uebrigens Tonnen die kleinen und ganz unnachtheiligen Unregelmässigkeiten, welche in dem Verfahren gegen Fähndrich vorgekommen fein mögen, in keinem Falle eine Verlessung verfassungsmässiger Rechte desselben begründen. Von einer Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters könne keine Rede sein, denn wenn auch allerdings der Ort der Begehung für die dem Fähndri zur Last gelegten Delikte im Kanton Solothurn fei, so sei doch der bernische Gerichisstand für dieselben nah Art. 25 der bernischen Strafprozessordnung, wonach die in Hinsicht des Urhebers einer strafbaren Handlung zuständige Behörde es auch binsichtlih der Mitschuldigen sei, begründet. An eine Zurücksetzung des luzernischen Angehörigen gegenüber dem bernischen endlich habe die Untersuhungsbehörde jedenfalls nicht gedacht, sondern die Unterlassung, den Fähndrich ausdrücklih als Angeschuldigten zu bezeichnen und ihm gegenüber eine etwas umständlichere Voruntersuchung zu führen, fei einzig durch den
zufälligen Umstand veranlasst worden, dass der Untersuhungsritter den Fähndrich nicht selbst einvernommen habe, sondern dur einen fremven Richter habe einvernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Wie das Bundesgericht bereits in den Entscheidungen in Sachen Mettler (amtiliGze Sammlung Ul S. 248) und Kellex (Urtheil vom 8. Mai 1880), auf deren Begründung hier lediglich verwiesen werden kann, ausgesprochen hat, entspricht der Berechtigung der Kantone, die Auslieferung von Verurtheilten nnd Angeschuldigten in den durch Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Verbrecensfällen zu verlangen, die Verpflichtung, in diesen Fällen gegen Personen, welche fi bekanntermassen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten, eine Strafverfolgung nicht in anderer Weise als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungverfahrens durchzuführen und es hat auch der requirirte Angeschuldigte selbst ein Recht darauf, zu verlangen, dass ihm gegenüber dieses gesetzliche Verfahren eingehalten werde. (Vergl. die angeführten bundesgerichtlichen Entscheidungen sowie das Urtheil in Sachen Wüthrich, amtl. Samml. VI S. 81.) Sofern es sich daher im vorliegenden Falle um einen der in Art. 1 des citirten Bundesgesessess vorgesehenen Verbrechensfälle handelt, ist Rekurrent allerdings berechtigt, zu verlangen, dass die bernishen Behörden, bevor im Kanton Bern ein Strafverfahren gegen ihn duxchgeführt wird, vorerst ein Auslieferungsbegehren bei der Regierung jeines Nieverlassungskantons stellen.
2.
, Rekurxent ist nun durch Beschluss der bernischen Anklagefammer vom 20. März 1880 in Anklagestand versetzt und den Assisen überwiesen worden wegen Begünstigung bei vier von Samuel Mühlemann begangenen Diebstählen und es wird die Kompetenz des bernischen Richters auf Art. 25 der bernischen Strafprozessordnung, wonach das für Aburtheilung des Urhebers einer strafbaren Handlung zuständige Gericht auch hinsichtlich ‘der Mitschuldigen zuständig ist, gestützt. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1852 gehört aber der Diebstahl zu denjenigen Delikten, in Bezug auf welche die Auslieferung gewährt werden muss, und es muss demnach angenommen werden, dass auch die Begünstigung bei Diebstahl als Auskieferungsverbrechen zu betrachten sei. Das Geset sprit dies zwar nicht ausdrü&- lich aus; es begnügt fih vielmehr, diejenigen Verbrechen, für welche eine Auslieferungspflicht statuirt werden soll, mit ihrem technischen Namen zu bezeichnen, ohne darüber fih auszusprechen, ob die Auslieferungspslicht sich nur auf Urheberschaft, oder auch auf Gehülfenschaft und Begünstigung bei diesen Verbrechen erstreckt. Wie es nun aber, mit Rücksicht auf Art. 4 des Bundesgesetzes, einem Zweifel nicht unterliegen kann, dass die Auslieferungspslicht sh auf alle Fälle der Theilnahme an einem Auskieferungsverbrechen erstreckt, so ist dies auch in Betreff der Begünstigung anzunehmen. Es kann zwar die Begünstigung feineswegs als eine Art der Theilnahme am Hauptverbrechen betrachtet werden, sondern sie ist zweifellos ein selbständiges Delikt ; dies gilt, wie es überhaupt in Wissenschaft und Gesetzgebung anerkannt ist, auch nach bernischem Strafrechte, denn Begünstigung nebeneinander behandelt, unterscheidet doch begrifflich zwischen Theilnahme und Begünstigung (vergl. Art. 34 deêselben) und bestraft den Begünstiger keineswegs als Theilnehmer. Allein zwischen dem Delikte des Begünstigers und demjenigen des Thäters des Hauptverbrechens besteht doch andererseits ein so naher Zusammenhang, dass der erstere in einem weitern Sinne als Mitschuldiger, Complice, des letztern, betrachtet und bezeichnet werden kann und auch bezeichnet wird. (Vergl. Chauveau et Hélie, Théorie du Code pénal, chap. XII, § 1, N° 284, § 2, N°s 289, 290 und § 4, de la complicité par recélé des personnes ou des choses, Geyer in Solzendorf's Handbuch des
Strafrechtes, S. 418, 421 u. ff) Dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses entspricht es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten zur Leistung der Rechtshülfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu fassen und demnach die Verpflichtung zur Auslieferung nicht auf die Theilnehmer an einem Auslieferungsverbrechen sensu stricto zu beschränken, sondern sie auf alle Mitschuldigen im weitern Sinne des Wortes auszudehnen, Es entspricht dies auch dem Interesse der Rechtspflege, welches regelmässig gleichzeitige Untersuchung und Aburtheilung connexer Strafthaten ersordern wird.
3.
Wenn nun aber demgemäss Rekurrent im Kanton Bern wegen eines Auslieferunsverbrechens verfolgt wird, so ist ec allerdings, gemäss den in Erwägung 1 aufgestellten Grundfäten, berechtigt, zu verlangen, dass vorerst bei der Regierung des Kantons Solothurn um seine Auslieferung nachgesucht werde. Von einer freiwilligen Unterwerfung des Rekurrenten unter den bernischen Gerichtsstand kann nämlich, abgesehen von der Frage, inwiefern eine solche in Strafsachen als rehtswirksam betrachtet werden könnte, offenbar nicht die Rede sein, denn Rekurrent protestirte von Anfang an gegen seine Auslieferung an die bernischen Behörden, und angesichts dieses Umstandes, kann die Thatsache, dass er gleichzeitig auch von den durch das bernische Prozessrecht ihm gestatteten Vertheidigungsmitteln Gebrauch machte, offenbar nicht als Anerkennung des Gerichtsstandes aufgefasst werden.
4.
Wenn sodann, nachdem die Regierung des Kantons Solothurn sich über das berniscerseits zu stellende Auslieferungsbegehren ausgesprochen haben wird, der daherige Regierungsbeshluss von irgend welcher Seite angefochten werden sollte, 9 wird alsdann das Bundesgericht darüber zu entscheiden haben, ob, neben der Qualifikation des den Gegenstand der Stxafverfolgung bildenden Deliktes als Auslieferungsdelikt, auch die Übrigen Voraussetzungen der Auslieferungspslicht vorhanden seien, insbesondere ob, angesichts des Umstandes, dass das fragliche Delikt zweifellos auf solothurnischem Territorium begangen wurde, der Kanton Bern als zur Stellung des Auslieferungsbegehrenss legitimirt erachtet werden könne, oder ob nict vielmehr eine Auslieferung des Rekurrenten an den Kanton Bern beziehungsweife überhaupt dessen strafrechtliche Verfolgung in diesem Kantone ein verfassungsmässiges Recht desselben verlesse. Zur Zeit, bevor die Regierung des Kantons Solothurn in Sachen sich ausgesprochen hat, kann über diese Frage noch nicht entschieden werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach der Beschluss der Anklagekammer des Kantons Bern vom 20. März 1880, soweit er den Rekurrenten betrifft, aufgehoben, in dem Sinne, dass, bevor im Kanton Bern eine weitere sirafrechtliche Verfolgung des Rekurrenten wegen der in Frage liegenden Handlungen stattfindet, die bernischen Behörden bei der Regierung des Kantons Solothurn um dessen Auslieferung gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuezen haben.
TIT. Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und Verzicht auf dasselbe. et renonciation à la nationalité euisse.