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Rubrum
39 Verwaltunga- und Disziplinarrechtspfilege.
schafters eine Wiedereintragung, wie die Direktion der Volkswirtachaft zutreffend bemerkt, gar keine praktische Wirkung. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegner Erben Rüegg und Fritz Rüegg-Messikommer sowohl im kantonalen wie im bundesgerichtlichen Verfahren die Erklärung abgegeben haben, gie seien damit einverstanden, dass der Rechtsstreit des Beschwerdeführers um seine angebliche Forderung von 50,000 Fr. direkt ihnen gegenüber erhoben werde, und damit für den Fall der gerichtlichen Feststellung des Bestehens einer Gesellsgchaftsschuld, über die in erster Linie zu entscheiden wäre, zum vorneherein auf die Einrede verzichtet haben, dass síe erst nach erfolgter Auflösung oder erfolgloser Betreibung der Gesellschaf6 persönlich belangt werden könnten. Unter diesen. Umständen ist aber nicht einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer sich darauf versteift, die Wiedereintragung der Kommanditgesellschaft zu verlangen, Dieses Verhalten kann mit der gleichen Berechtigung als Rechtsmissbrauch im Sinne des Ark. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse Anwendung findet, behandelt werden, wie das Wiedereintragungsbegehren eines Gläubigers, dessen Forderung zwar unbestreitbar besteht, der aber selbst im Falle der Wiedereintragung wegen Fehlens jeglicher verwertbarer Gesellschaftsaktiven nicht die geringste Aussicht auf Befriedigung hat (vgl. BGE 57 I 8. 235).
Sachverhalt
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6, Urtall der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1934
I.
S. Senn gegen Kästli und Regierangsrat Bern. Legitimation zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde : Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Bezeichnung als Partei verleiht die formelle Beschwerdelegitimation. Art. 9 VDG (Erw. 1). . Die Legitimation zur Sache setzt cinen Verstoss gegen das öffentliche Recht voraus, der gleichzeitig die subjektive Rechtssphüre des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Fall verneint bei Abweisung eines Begehrens um Anordnung der Änderung der Firma eines Konkurrenten, die gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit wverstosse (Erw. 2).
A. — Am 15. April 1929 bildete sich unter der Firma « Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. » eine Aktiengesellechaft mit Sitz in Bern. Als Zweck derselben ist im Handelsregister angegeben: « Die Montage von Holzund Stahlrolladen und Garagestorren, die Anfertigung und Installierung von Sonnenstorren und Marguisen und ferner die Ausführung aller in die Branche einschlagenden Reparaturarbeiten im Gebiete des Kantons Bern und der Zentralschweiz » sowie unter anderm auch « die Übernahme von Vertretungen in der genannten Branche ». Die Gesellschaft übernahm bei einem Aktienkapital von 87,000 Fr. die Aktiven und Passiven der am gleichen Tage erloschenen Einzelfirma Hermann Kästli, Rolladenindustrie.
B. — Auf Betreiben der Firma J. Senn, Rolladenfabrikant in Bern-Bümpliz forderte der Handelsregisterführer von Bern mit Schreiben vom 5. Mai 1933 die erwähnte Aktiengesellschaft auf, bis zum 830. Juni 1933 eine auf die Elimination der Bezeichnung « Rolladenindustrie » aus ihrer Firma gerichtete Statutenänderung zu beschliessen. Die Aktiengesellschaft widersetzte sich dieser Zumutung, worauf der Handelsregisterführer die Angelegenheit der Justizdirektion des Kantons Bern überwies. Nachdem diese zunächst eine Vernehmlassung der bernischen Handels- und Gewerbekammer eingeholt hatte, 32 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapftege.
hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Verfügung vom 29. August 1933, zugestellt am 6. September 1933, das Begehren der Firma J. Senn, es sei die zwangsweise Änderung der Firma der genannten Aktiengesellschaft zu verfügen, abgewiesen.
C. Hiegegen hat die Firma J. Senn rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die in der Firma Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. enthaltene Geschäftsbezeichnung « Rolladenindustrie » als unzulässig zu erklären, und es sei demzufolge die genannte Firma anzuhalten, das Wort « Rolladenindustxrie » zu eliminieren, eventuell sei anzuordnen, dieses Wort im Handelesregister als Teil der Firma zu streichen, eventuell sei die Firma zu streichen.
D. — Der Regierungsrat des Kantons Bern, sowie die Firma Hermann Käwatli, Rolladenindustrie A.-G. haben Abweisung der Beschwerde beantragt, da sie materiell unbegründet sei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hingegen hat die Gutheissung derselben befürwortet, im wesentlichen mit der Begründung, die Firmenbildung der fraglichen Aktiengesellschaft unter Verwendung des Wortes « Rolladenindustrie » sei offenbar unwahr und geeignet, zu Täuschungen Ánlass zu geben. Für die Beobachtung des Grundsatzes der Firmenwahrheit sei durch die für das Handelsregister eingesetzten Verwaltungsbehörden von Amteswegen zu sorgen, gleichgültig, ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten zu einer Zivilklage Anlass geben könnte oder nicht.
Erwägungen
I. — Die Firma Senn beschwert sich darüber, dass ihr Antrag an das Handeleregisteramt Bern, es sei eine Änderung der Firmabezeichnung einer Konkurrenzfirma anzuordnen, von den kantonalen Verwaltungsebehörden abgewiesen worden ist.
Registersachen. N®* 6. 33 Was die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin anbelangt, die das Bundesgericht als Prozessvoraussetzung von Ámteswegen zu prüfen hat, s0 ist zunächst darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid des bernischen Regierungsrates ausdrücklich als Partei aufgeführt ist. Mit Rücksicht auf den Wortlaut von Art. 9 VDG steht ihr somit wenigstens in formeller Hinsicht die Legitimation zur Verwalbungsbeschwerde zu (KIRCEHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, S. 33, 35).
1.
In der Sache selbst ist von der Begründung auszugehen, die die Beschwerdeführerin für ihren Antrag gibt : Sie behauptet, die von ihr beanstandete Firmabezeichnung verstosse gegen den in Art. 1 VO II aufgestellten Grundsatz der Firmenwahrheit und gebe zu Tänschungen des Publikums Anlass. Gemäss dieser Begründung sind es alzo öffentliche Interessen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt und mit der Beschwerde zu beseitigen trachtet. Aus dieser Problemstellung folgt aber bereits eindeutig, dass der Beschwerdeführerin trotz Vorhandenseins der formellen Beschwerdelegitimation die Legitimation zur Sache fehlt. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung ist die Verwaltungsbeschwerde keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung im öffentlichen Tnteresse jeder Bürger befugt wäre. Die Sorge für das öffentliche Wohl und die Verwirklichung des objektiven öffentlichen Rechtes ist vielmehr nicht Sache des Einzelnen, sondern ausschliesslich der dazu befugten Behörden (KIRCHEHOFER, S. 34). Zwar sind diese berechtigt, ihnen von einem Bürger zur Kenntnis gebrachte Verletzungen des öffentlichen Interesses zu untersuchen und die betreffenden Behauptungen auf ihre Begründetheit hin zu prüfen, aber sie sind dazu nicht verpflichtet, weil der Einzelne einen subjektiven Anspruch auf ihr Tätigwerden hätte (BGE 56 I 8. 361). Kommt die Behörde auf Grund ihrer Prüfung dazu, eine Verletzung öffentlicher Interessen entgegen der Ansicht des Verzeigers 34 Verwaltungs- und Dieziplinarrechtespfilege.
zu verneinen, und macht sie diesem hievon in der Form Mitteilung, dass sie seinen Antrag abweist, s0 erhält er damit noch keine sachliche Legitimation zur Weiterziehung der Angelegenheit auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Diese Befugnis kann ihm logischerweise nicht zustehen, da ihm doch die primäre Voraussetzung dazu, nämlich das Recht, bei den Verwaltungsbehörden Anträge zu stellen, also die Postulationsfähigkeit im Sinne der Prozessrechtswissenschaft, fehlt.
Die Legitimation zur Sache ist vielmehr dann und nur dann vorhanden, wenn der vom Beschwerdeführer behanuptete Verstoss gegen das öffentliche Recht — und damit auch der einen solchen verneinende Entscheid einer Verwaltungsbehörde — gleichzeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine gubjektive Rechtssphäre bedeutet. Unter dieser Voraussetzung steht ihm die Befugnis zu, Anträge an die Verwaltungsebehörde zu stellen, und wenn diese ihn abweist, an das Verwaltungegericht zu gelangen mit dem Begehren um Schutz für sein subjektives Recht. Diese Befugnis steht ihm gemäss Art. 9 VDG sogar dann zu, wenn er an dem angefochtenen Entscheid nicht einmal als Partei beteiligt war ; es genügt, dass er durch den Entscheid in der erwähnten Weise unmittelbar betroffen wird (KIRCHHOFER, S. 33 f.).
Im vorliegenden Vall behauptet die Beschwerdeführerin nun aber selber gar nicht, dass sie durch die beanstandete Firmenbildung in ihren subjektiven Rechten verletzt werde, und in Wirklichkeit liegt eine solche Verletzung auch nicht vor. Der Grund, der die Beschwerdeführerin zu ihrem Vorgehen veranlasst, ist das rein wirtschaftliche Interesse des einen Konkurrenten gegenüber dem andern, das zur Begründung eines szubjektiven Rechtes niemals ausgreicht.
Ist die Beschwerdeführerin aber der Auffassung, die in Frage stehende Firmenbildung verstosse nicht nur gegen die öffentliche Ordnung, sondern verletze auch ihre eigenen Firmenrechte oder stelle einen Verstoss gegen die Lauterkeit des Wettbewerbes dar, indem die Aktiengesellschaft ihr durch unwahre Angaben in ihrer Firma die Kundschaft abspenstig mache oder zu machen suche, go kann siíe sich dagegen auf dem Wege der privatrechtlichen Klage zur Wehr setzen (Art. 30 VO betr. das Handelsregister). Denn was síe dann in erster Linie anstrebt, ist der Schutz ihrer privaten Interessen, bei denen die öffentliche Ordnung nur insoweit im Spiele ist, als sich indirekt aus ihren Normen auch etwas für diese privaten Interessen ableiten Iässt. Mit der privatrechtlichen Klage kann die Beschwerdeführerin aber setbstverstäündlich ausschliesslich gegen den Inhaber der beanstandeten Firma, nicht jedoch auch gegen die Behörde vorgehen, die sich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesges nicht zum Kinschreiten veranlasst gesehen hakt.
Die Beschwerde ist daher wegen Fehlens der Legitimation der Firma J. Senn zur Sache materiell abzuweisen, ohne dass etwa das Bundesgericht, da es ja nicht eidgenössische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister ist, von Amteswegen auf die Prüfung der Frage einzutreten hätte, ob die beanstandete Firmenbildung gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
7.
Arrèt de la Ire Saction civile du 13 mars 1934 dans la cause Département fédéral do Justice et Police contre Tribunal cantonai vaudois et Bangzus de Montreux 8. À. Le concordat par abandon de lactif n'entraîne pas la disparition immédiate de la société. Celle-ci reste inscrite au registre du commerce avec l’annotation que son concordat a été homologué et qu’elle est en état de liquidation sous la direction des liquidateurs désignés par l’autorité (changement de jurisprudence).
A. — Le 26 juillet 1932, le Président du Tribunal de Vevey accorda à la Banque de Montreux S. A. un sgursis