63 I 134
63 I 134
Rubrum
30. Urteil des Eassationshofs vom 15. März 1937
Sachverhalt
I.
S. Joati gegen Zürich, Staatzanwaltachaft.
Kassationsbeschwerd e: Nur zulässig nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Umzehreibung dieses Begriffs nach zürcheriachem Strafprozessrecht.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 1936 vom Obergericht Zü rich wegen fahrlässiger Körper- “ verletzung zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlagsen auf 3 Jahre, verurteilt, weil er mit seinem Auto in eine Gruppe von Fussgängern hineingefahren war und dabei 3 Personen verletzt hatte.
Die Vorinstanz erblickte das Verschulden des Beschwerdeführers an diesem- Unfall darin, dass er ungenügend gignalisiert und der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerkgamkeit geschenkt habe.
B. — Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Josti die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er den Antrag auf Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung stellt.
Erwägungen
Nach Art. 268/269 BStrP ist die Kagssationsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Endurteile, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden können.
Das Erfordernis, dass eine Verletzung materiellen eidgenössischen Rechtes in Frage komme, ist hier gegeben ; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofes ist die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde auch dort zulässig, wo das eidgenössische Recht lediglich für die Beantwortung einer Vorfrage in Betracht fällt (BGE 61 I 214). Dagegen ist das Urteil des Obergerichtes kein kantonales Endurteil im Sinne von Art. 268. Wie der Kassationshof in BGE 61 I 224 entschieden hab, ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass der kantonale Instanzenzug erst dann erschöpft ist, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art, also auch keine kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, mehr möglich ist, mit der die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt werden könnte. Während nun bis anhin Zweifel bestanden, ob und in welchem Umfang das zürcherische Kassationsgericht auf die Rüge der Verletzung eidgenössischen Rechtes eintrete, ist diese Frage nunmehr eindeutig abgeklärt durch die Urteile des erwähnten Gerichtes vom 1. Februar 1937 in Sachen Werner, sowie vom 23. Dezember 1936 in Sachen Reichert (S. J. Z. 33 8. 314 No. 59). Dort hat das Kassationsgericht nämlich entschieden, wenn die Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht bestehe, s0 sei zwar grundsätzlHch die kantonale Kassationsbeschwerde nicht zulässig ; dagegen werde eine Ausnahme 136 Y 8trasreeht.
gemacht, wenn auf ein- und dieselbe Rechtsfrage gleichzeitig das Recht des Bundes und des Kantons zur Anwendung komme, s0 zZ. B., wenn bei Handhabung des kantonalen Rechtes vorfrageweise über materielles Recht des Bundes zu entscheiden sei und eine Verletzung des letzteren behauptet werde. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier, da der Beschwerdeführer nicht wegen Übertretung des MFG bestraft worden ist, sondern diese Frage nur vorfrageweise bei der Entscheidung über das Verschulden bei dem kantonalrechtlichen Delikt der fahrlässigen Körperverletzung geprüft worden ist. Das zürcherische Kagssationsgericht wäre somit auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil eingetreten, weshalb der Kassationshof des Bundesgerichtes auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten kann.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.