63 I 25

63 I 25

Rubrum

7, Urteil vom 6. März 1937

Sachverhalt

I.

8, L. Richter & Söhne gegen 8,B.B.

Art. 63 Abs. 1 Ziff. 4 OG : Die Mitteilung des Urteils darf an keine Bedingungen geknüpft werden, die geeignet ist, den Beginn der Berufungsfrist und damit die Möglichkeit der Ergreifung des eidgenössischen Rechtsmittels auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Sie darf insbesondere nicht von der Leistung einer nachträglichen Prozesskaution abhängig gemacht werden.

Aus dem Tatbestand :

Die Rekurrentin hatte die S.B.B. vor dem Appellationshof Bern aus Frachtvertrag auf Fr. 20,141. 70 belangt. Der Appellationshof hat am 1. Juli 1936 die Klage kostenfällig abgewiesen. Nach Ausfällung dieses Urteils wurde dann der Rekurrentin noch eine Prozesskostenkaution abverlangt, in der Meinung, dass bis zu deren Entrichtung das Urteil nicht dem Bundesgericht zugestellt und s0 die Berufung der Rekurrentin ans Bundesgericht gehemmt werde. Dagegen erhob die Rekurrentin die staatsrechtliche Beschwerde, die gutgeheissen worden ist.

Aus der Begründung :

1. Nach Art. 63 OG richtet sich in den Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Berufung ans Bundesgericht zulässig ist, das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nach der kantonalen Gesetzgebung ; doch sind dabei einige bundesrechtliche Bestimmungen zu beobachten, die einer sachgemässen Anknüpfung, Einleitung und Durchführung des eidgenössischen Rechtemittels dienen. Abweichende kantonale Vorschriften müssen in dieser Beziehung zurücktreten. Zu diesen Bestimmungen gehört die Vorschrift in Ziff. 4: « Die Urteile sind den Parteien von Amtes wegen schriftlich mitzuteilen » (wobei als schriftliche Mitteilung auch die schriftliche Eröffnung an die Parteien gilt, dass das Urteil beim Gericht zu ihrer Einsicht aufliege, Art. 63 Abs. 3). Die Parteien sollen in Kenntnis der Urteilémotive sich darüber schlüssig machen können, ob sie die Berufung ergreifen wollen oder nicht (Botschaft zum OG von 1893 8. 71). Die Regel hat aber auch den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit einen festen, einheitlichen Ausgangspunkt für den Lauf der Berufangsfrist (Art. 65) zu schaffen, mit deren Ablauf feststeht, ob das kantonale Urteil in Rechtskraft erwächst oder ob das Bundesgericht definitiv zu entscheiden hat. Eine Frisk, innerhalb der seit der Ausfällung des Urteils dessen Mitteilung zu erfolgen hat, wird in Art. 63 nicht aufgestellt, ausser für die in Abs. 2 erwähnten betreibungsrechtlichen Streitigkeiten. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die Abfagsung der Urteilsemotive und dann die Mitteilung des motivierten Urteils so rasch erfolgen sollen, als es der Geschäftsgang erlaubt. Unter keinen Umständen kann es vom Standpunkt des Art. 63, Abs. 1, Ziff. 4 angehen, dass die Mitteilung des Urteils an eine Bedingung geknüpft wird, die geiegnet ist, den Beginn der Berufungsfrist und damit die Möglichkeit der Ergreifung des eidgenössischen Rechtsmittels und die rechtskräftige Erledigung der Streitsache auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das kann aber die Folge der der Rekurrentin gemachten Auflage und Androhung sein. Es hängt von ihrem Willen oder ihren Umständen ab, ob sie die ihr auferlegte Kaution leistet. Solange es nicht geschieht, befindet sich. der Rechtsstreit in einer irregulären Lage ; weder kann die Berufung ergriffen werden, noch kann das kantonale Urteil Rechtskraft erhalten, wodurch auch die Gegenpartei benachteiligt ist, die, auch wenn die Berufung für sie

nicht in Betracht kommt, doch ein berechtigtes Tnteresse sowohl in der Sache selbst wie in Hinsicht auf die Kosten daran hat, dass eine definitive Erledigung des Streites eintrete. Zudem ist zu beachten; dass der Vorschuss der Rekurrentin nicht als im kantonalen Verfahren unterlegener Partei auferlegt worden ist, sondern als Partei achlechthin (auch der Gegenpartei ist die Auflage gemacht worden und sie hat sich unterzogen). Auch hatte es bei der Kautionsverfügung offenbar die Meinung, dass bis zur Leistung durch jede Partei die Mitteilung des Urteils überhaupt, an beide Parteien, unterbleibe, wie denn der Sinn von Art. 63, Abs. 1, Ziff. 4 der ist, dass die Mitteilung an die Parteien (soweit es möglich ist) zugleich erfolge. Je nach der Prozesslage auf Grund des kantonalen Urteils könnte daher das System des kantonalen Richters zur Folge haben, dass für die ganz oder teilweise unterlegene Partei die Möglichkeit, die Berufung zu ergreifen, vom Verhalten der Gegenpartei, was die Leisbung des Vorschusses anlangt, abhängt. Es ist klar, dass ein solches kantonales Vorgehen unvereinbar ist mit einem ordnungsgemässen Anschluss des allfälligen Beruafungsverfahrens an das kantonale Verfahren, wie ibn das OG in Art. 63 sgicherstellen will.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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