63 II 204
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Rubrum
45. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 13. Maï 1937
Sachverhalt
I.
8. Brenn und Woern gegen Appenzellerbahn A.-G. Tödlicher Sturz einer Drittperson in einem im Banu befindlichen Werkstattgebäude der Eisenbahn auf dem für das Publikum nicht offenen Bahnhofareal : Eisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar. Selbstverschulden des Verunfallten. (Art. 1 und 7 EHG, 58 OR.) dA. — Am 28. November 1932 um 17.30 Uhr verunglückte in dem auf dem Bahnhofareal in Herisau im Bau befindlichen Werkstattgebäude der Appenzellerbahn der 22 jährige Johannes Brenn, der hier seinen Freund Pajarola, Heizungsmonteur bei der am Neubau beschäftigten Firma Nigg, besuchte. Zu dem Neubau konnte man auf zwei Zugängen gelangen : der nördliche, über 4 Geleise führende, war in der Regel mit einer 10 m langen Kette abgesperrt und mit einer wenig auffälligen Warnungstafel « Übergang verboten » vergehen ; der andere, südöstliche, führte von der Bahnhofstrasse auf einem kleinen, nicht öffentlichen Fussweg längs eines steilen Bordes und war ebenfalls mittelst einer Tafel dem Publikum verboten. Vor dem den Arbeitern der Firma Nigg als Werkstatt dienenden Raume auf der Seite dieses Vussweges liegt längs der Fassade ein Lichtschacht von 2,45 m Tiefe, über den eine damals geländerlose Betonbrücke von 1,20 m Länge und 1,45 m Breite zur gegenüberliegenden Stützmauer führt. Am genannten Abend erschien Brenn zur Zeit des Árbeitsschluases (17.30 Uhr), nach der Auffassung der 1. Instanz und der Parteien vom Bahnhof her über die ‘Geleise, nach der — für das Bundesgericht verbindlichen — Annahme des Obergerichts von der Bahnhofstrasse her über den Fussweg, bei den sich zum Gehen anschickenden 'Arbeitern. Durch die auf die Betonbrücke - führende Eisentüre betrat er diese als erster ; ein Arbeiter rief ihm von hinten eine Warnung zu. Er machte eine Bewegung zur Seite und fiel in den Schacht, wobei er sich einen tödlichen Schädelbruch zuzog.
B. — Die Mutter und der Bruder des Verunfallten belangten in der Folge die Appenzellerbahn auf Zahlung von Fr. 40,000.— nebst Zins für Schadenerszatz. Die Beklagte verkündete der Baufirma Scheiwiller & Cle in Herisau den Streit, die als Unternehmerin des Neubaus die allenfalls die Bauherrin treffende Haftbarkeit übernommen und sich dafür versichert hatte.
C. — Beide kantonalen Instanzen haben die Klage unter Kostenfolge zulasten der Klägerschaft abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der letztern mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage unter Kostenfolge. Die Beklagte und die Litisdenunziatin tragen auf Abweisung der Berufung an.
Erwägungen
1.
Das von den Klägern in erster Linie angerufene Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1905, das in Art. 1 die Kausalhaftpflicht für Unfälle « beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn » einführt, findet, gemäss feststehender Rechtsprechung, auf den vorliegenden Fall Anwendung. Unter « Bau » haf die Praxis von Anfang an nicht nur die der Eröffnung der Bahnlinie vorausgehenden Arbeiten versbanden, sondern auch spätere Bauarbeiten wie Reparaturund Unterhaltsarbeiten (BGE § 8. 334, 10 Ss. 133, 26 IL 28 ffÆ.). Der « Bau einer Eisenbahn » umfasst nicht nur den Bahnkörper und die für diesen nötigen Kunstbauten, sondern auch Hochbauten (BGE 36 II 575 fff.), insbesondere die Errichtung von Bahnhofgebäuden und zugehöriger Bauten, also auch eines Werkstattgebäudes. Es iet nicht erforderlich, dass diese Bauarbeiten die mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen besonderen Gefahren aufweisen (BGE 35 IT 407 ffÆ., 36 IT 244 ff, und 582 f.). Endlich findet das 206 Eisenbahnhaftpflicht. N° 45.
Eisenbahnhaftpflichtgesetz auch Anwendung auf Drittpersonen im strengen Sinne des Wortes, d. h. der Eisenbahnunternehmung gänzlich fernstehende (BGE 36 II 582).
2.
Ist somit das Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu anwendbar, s0 isb — da höhere Gewalt zum vorneherein nicht in Betracht fällt — zu prüfen, ob der Unfall nicht durch Verechulden des Verunfallten selbst verursacht worden ist. Nach Art. 7 kann die Ersatzpflicht ermässigt oder ganz verneint werden, « wenn der Getötete aich durch wiesentliche Übertretung polizeilicher Vorschriften in Berührung mit der Eisenbahn gebracht hat ». Art. 1 des Eisenbahnpolizeigesetzes (vom 18. Febr. 1878) bestimmt : « Es ist allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an andern als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten ». Brenn nun hatte mit der Eisenbahn nichts zu tun und keinerlei gültigen Grund, sich in den Neubau zu begeben. Dieser liegt vollständig auf Bahnhofareal. Auch ohne besondere Verbottafel und Absperrung war es für jedermann ofensichtlich, dass die zu demselben führenden Zugänge nicht öffentlich waren. Brenn betrat somit das weder für die Reisenden noch für das allgemeine Publikum bestimmte Gebäude ohne ein Recht hiezu. Vor allem aber war es eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits, bei einbrechender Nacht einen ihm nicht näher bekannten Neubau zu betreten und ihn als erster ohne irgendwelche Vorsichtemassregein durch eine Aussentüre zu verlassen, ohne sich zuvor zu vergewissern, wohin diese führte und wie der Schacht zu überachreiten war, mit dessen Vorhandensein er rechnen musste. Der Unfall ist deshalb eingetreten, weil Brenn den Schacht nicht beachtet, sondern die Türe durchschritten hat, als ob es sich um ein fertiges, mit der Umgebung nor- :mal verbundenes Haus handelte, während jedermann weiss, dass dies bei Häusern im Bau nicht der Fall ist.
Wer solche Gefahren ausser Acht lässt, begeht eine schwere Fahrlässigkeit, für deren Folgen er selber einstehen muss. Demgegenüber kann nicht gesagt werden, die Eisgenbahn treffe ihrerseits ein Verschulden, indem sie den Zugang zum Neubau nicht wirksamer verboten habe. Es handelte sich um ein Gebäude, bei dem man auf den ersten Blick sah, daes es nicht für das Publikum bestimmt war; es waren daher auch keine besonderen Massnahmen zu treffen, um dieses davon fernzuhalten. Solche Teile von Bahnanlagen, die von den für das Publikum bestimmten Bahnhofanlagen reinlich und sichtbar getrennt sind, wie z.B. Lokomotivremise, Stellwerkanlage, Lagerhaus, Werkstätte, ‘bedürfen nicht noch besonderer Abschlussvorrichtungen oder Verbottafeln. Wo das Publikum keinen legitimen Grund hat, hinzugehen, braucht es auch nicht durch besondere Vorkehren davon abgehalten zu werden. Brenn wusste (denn er sah es), dass er fremden Boden und eine Bauústelle betrat, wo seine Anwesenheit durch nichts gerechtfertigt war. Der Geleiseübergang, die schwer leserliche Verbottafel und die — vielleicht in jenem Moment nicht gespannte — Kette fallen ausser Betracht, da nach der Annahme der Vorinstanz für das Bundesgericht feststeht, dass Brenn nicht diesen Zugang, sondern denjenigen über den Kleinen Fussweg längs des Bordes benützt hat, der, wie jedermann sehen musste, nicht für das Publikum bestimmt war.
Die beklagte Eisenbabhn kann auch nicht etwa für ein Verschulden der Bauunternehmung verantwortlich gemacht werden, das darin bestände, dass der Betonsteg micht mit einem Geländer versehen war. Es liegt in der Natur der Sache, dass jedes im Bau befindliche Gebäude in jedem Stadium unfertige Teile und damit gewisse Gefahren aufweist, welch letztere aber in Wirklichkeit keine sind, weil sie den Personen, die allein auf dem Bauplatz etwas zu suchen haben, den Arbeitern, bekannt sind. Übrigens war der Betonsteg von 1,45 m Breite auf eine Länge von 1,20 m ein durchaus genügendes und normales 208 Eisenbahnhaftpfliecht. N° 45.
Mittel zur Erinöglichung des Verkehrs über den Schacht, solange die Arbeiter allein ihn zu benutzen hatten. Für die Sicherheit unbefugterweise eingedrungener Drittper- - sonen hatte die Bauunternehmung nicht zu sorgen.
Auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes besteht somit eine Haftbarkeit der Beklagten nicht.
3.
, — Nicht anders verhielte es sich, wenn man das Eisenbahnkhaftpflichtgesetz als unanwendbar betrachten und die Sache auf Grund des Art. 58 OR beurteilen wollte, den die Klägerschaft in zweiter Linie angerufen hat. Wie das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 58 OR grundsätzlich nur auf Schädigungen, die durch den -gewöhnlichen Zustand des Werkes verursacht sind, nicht auf solche, die die Folge einer vorübergehenden, durch den Errichtungs- bezw. Reparaturzustand bedingten Unfertigkeit oder Unbenutzbarkeit sind (BGE 46 II 257, 41 IL 697). Auch in diesem Zusammenhang wäre ohne weiteres auf das oben zum Eisenbahnhaftpflichtgesetz gesagte zu verweisen : Massnahmen zum Schutze des Publikums gegen die dem Neubau innewohnenden Gefahren waren umso überflüssiger, als dieser Bau sich. auf einem dem Publikum nicht offenstehenden Areal befand.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A/Rh. vom 25. Januar 1937 bestätigkt. i y VIL, MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES