63 II 46

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Rubrum

14. Urteil der L. Zivilabteïlung vom 29. März 1987

Sachverhalt

I.

S. Billod gegen Arbens.

Zivilrechtliiche Beschwerde, Art. 87 Ziff. 3 OG ;

Zulässigkoit.

Hinterlegungsort bei Ungewissheit des Gléubigers, Art. 96/168 OR.

A. — Der Beschwerdeführer Billod bestellte laut Auftragsbestätigung vom 3. Mai 1936 und Rechnung vom 5. August 1936 beim Beschwerdegegner Arbenz, dem damaligen Generalvertreter der Firma T. & W. Oertli A.-G., Zürich, Fabrik für automatische Heizungsanlagen, einen automatischen Kohlenbrenner zum Preise von Fr. 2500.—, zahlbar zu 60 %, bei Ankunft des Materials, 40 % nach Inbetriebsetzung und 10 % Ende April 1937.

Nach Ankunft des Brenners bezahlte Billod vertragsgemäss am 7. August 1936 den Betrag von Fr. 1250.— an Arbenz.

Ende August 1936 lüste die T. & W. Oertli A.-G. das Vertretungsverhältnis mit Arbenz wegen Differenzen auf Unter Berufung auf den Forderungsübergang gemäss Art. 401 Abs. 1 und 425 Abs. 2 OR verlangte sie von Billod, dass er die weiteren Zahlungen aus dem Vertrag vom 3. Mai 1936 an sie leiste. Arbenz, der die Zulässigkeit der Vertragsaufhebung bestritt, verlangte seinerseits von Bülod Bezahlung an ibn.

B. — Da der Beschwerdeführer sich nicht in den Streit zwischen der Firma und ihrem ehemaligen Generalvertreter einmischen wollte, stellte er beim Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen am Bezirksgericht Zürich unter Berufung auf Art. 168 OR das Begehren, die nach Inbetriebsetzung der Heizung verfallene Zahlung von Fr. 1000.— hinterlegen zu dürfen. ;

Der Eïnzelrichter entsprach diesem Begehren mit Entscheid vom 14. Oktober 1936, bezeichnete als Hinterlegungsstelle die Bezirksgerichtskasse Zürich und setzte dem Beschwerdegegner Arbenz Frist an, um gegen die TE. & W. Oertli A.-G. Klage auf Herausgabe der Fr. 1000.— zu erheben, unter der Androhung, dass das Depositum sonst an die Firma Oertli herausgegeben werde. Von welchen Überlegungen sich der Richter leiten liess, Arbenz und nicht der T. & W. Oertli A.-G. die Klägerrolle zuzuteilen, ist aus dem Entscheid nicht ersichtlich.

C.— Auf die Beschwerde des Arbenz hin hob das Obergericht des Kantons Zürich die Verfügung des Kinzelrichters auf und verweigerte die Hinterlegung, weil der zürcherische Richter hiefür nicht zuständig sei.

D. — Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 19. November 1936 hat Billod zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen ÆEntscheides beantragt. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.