65 I 190
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Rubrum
32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. 8. Lustenberger gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
Wiederanfahren des Motorfahrzeugs aus dem Halt : Betätigung des Fahrtrichtungszeigers (Art. T5 lit. b MEV), Rückwärtsbeobachtung (Art. 25 MFG).
Sachverhalt
Obligation d’actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. Þ RA) et de regarder en arrière (art. 25 LA) lorsqu’on remet en marche un véhicule à moteur arrêté ?
Obbligo di azionare l’indicatore di direzione (art. 75 lett. b OrdCAV) e di guardare indietro (arb. 25 LCAV) allorchè un anuboveicoio fermo è rimesso in marcia ? 1. Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf dem Schweizerhofquai in Luzern Vor dem Lauzernerhof, wo die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Autobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personenauto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsamung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle Luzernerhof zu, um dort anzubalten. Er näherte sich mit seiner Löngsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm, fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Stillstehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben hatte, obne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ibm hart am Randstein stilletehenden andern Autobus vorbeizukommen und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu beobachten.
Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr, wollte der hinter ihm herfabhrende Lingg den Autobus überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem gegenzseitigem Abestand geschehen konnte. Ale Lingg etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der Autobus mit seinem vordern linken Kotflügel gegen den hintern rechten Kotflügel des Pereonenwagens fuhr.
B.
— Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen Übertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b MFV mit Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht im BRückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt benutzen würden...
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde Lustenbergers.
192 Strafreeht.
Erwägungen
Die einzige Bestimmung, die über den Gebrauch des Fabhrtrichtungsanzeigers etwas sagt, Art. 75 lit. Þb MFV, schreibt dessen. Betätigung summarisch bei « Abbiegen » vor. Darunter is das Verlassen der bisher eingehaltenen Fahrbahn zu verstehen, sei es dass das Fahrzeug in eine geitlich abzweigende Strasse, Einfahrt usw. abschwenken, sci es dass es auf seiner Strasse wenden oder sîích zwecks Anhaltens auf die linke Strassenseite begeben will ; auch vor einer Strassengabelung, wo nicht von einem eigentlichen Abbiegen. gesprochen werden kann, sgoll der Zeiger betätigt werden. Dagegen kann die Vorschrift nicht 80 weit interpretiert werden, dass für das blosse Überholen eines andern, fahrenden oder stillstehenden, Fahrzeuges der Zeiger zu stellen wäre. Wer vorfahren will, gibt das, wo nötig, dem vordern Fahrer durch ein kurzes Hupzeichen — bezw. nachts durch Lichtsignale — zu verstehen. Eine vernünftige und begrüssenswerte automobilistische Gepflogenheit geht indessen, über Arb. 75 lib. b binaus, dahin, dass das Fahrzeug, das sich aus dem Halt wieder in Bewegung setzt, wenn es am linken Strassenrande stand den rechten, oder wenn es, vom rechten Strassenrande anfahrend, an einem vor ihm stebhenden Wagen vorbei muss, den linken Zeiger stellk. Nach dieser Regel hätte allerdings der Beschwerdeführer, wenn er nach einem Anhalten am rechten Trottoir an dem vor ihm stehenden andern Autobus vorbei wieder anfahr, den linken Zeiger stellen sollen. Aber eine gesetzliche Vorschrift hiefür besteht nicht.
Entscheidend fällt jedoch in Betracht, dass nach Seiner von der Vorinstanz nicht bestrittenen Darstellung der Beschwerdeführer seinen Autobus nicht angehalten hat, sondern nach Empfang des Abfahrtszeichens gleich weitergefahren ist. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer in guten Treuen der Auffassung sein, da er nicht angehalten habe, brauche er auch — gelbat wenn er grundsätzlich sich an die erwähnte Regel der Fahrpraxis hielb — den Zeiger nicht zu stellen. Von der gleichen Voraussetzung hängt ab, ob ein Verstoss gegen Art. 25 MFG anzunehmen wäre, indem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht hätte wieder in Bewegung setzen und auf die Fahrbahn hinauslenken dürfen, ohne gich zuvor nach hinten zu orientieren, ob er dies ohne Störung eines bereits im Vorfahren begriffenen Vahrzeugs tun könne.
Verkehretechnisch war allerdings die Situation — soowohbl hinsichtlich der Zeigerbetätigung als der Rückwärtsbeobachtung — gleich, wie wenn der Beschwerdeführer angehalten hätte. Der nachkommende Führer Lingg konnte ohne weiteres annehmen, der Autobus halte an. Es ginge aber zu weit, den Beschwerdeführer deswegen zu strafen, weil er im Moment die Überlegung nicht anstellte, er könnte durch sein unklares Verhalten in einem hinter ihm herkommenden Fahrer jenes Missverständnis bervorgerufen haben. Es war seitens -des Beschwerdeführers ein Kleiner Irrtum, wie er jederzeit vorkommt ; aber eine schuldhafte, strafrechtlich zu ahndende Unterlassung kann darin, ungeachtet des eingetretenen schädlichen Erfolges, nicht erblickt werden. Der Unfall muss in der zivilrechtlichen Abwandlung seine Regelung finden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeechwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strase freigesprochen.