67 II 45
67 II 45
Rubrum
14, Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. April 1941 i S. Rüegsegger gegen Meier und Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht geführt werden :
Sachverhalt
a.) gegen einen Entscheid des kantonalen Kassationsgerichtes, der sîich nicht mit der richtigen Anwendung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung als solcher, sondern lediglich mit der Frage befasst, ob die untere Instanz nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Erw. I.
b.) wegen Missachtung oder falscher Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Erw. 2.
La voie du recours de droit civil (art. 87 ch. 3 OJ) n’est pas ouverte:
a) s'agissant de l’arrêt d’un tribunal cantonal de cassation relatif, non. pas à l’application correcte d’une règle de droit fédéral sur le for, mais à une violation du droit d’être entendu, prétendument commise par le juge de première instance. Consid. 1. © b) s’agissant de I’inobservation ou de linterprétation erronée d’une clause d'arbitrage. Consid, 2.
Il ricorso di diritto civile (art. 87 cifra 3 OGF) non può essere interposto a) contro la sentenza d’un tribunale cantonale di cassazione che non concerne l’applicazione corretta d’una norma del diritto federale in materia di foro, ma la violazione del diritto di essere udito che avrebbe commessa il giudice di prima istanza. Cons1id. I ;
b) trattandosi dell’inosservanza o dell’interpretazione erronea d’una clausola arbitrale. Consid. 2.
4A. — Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage ein auf Aberkennung einer vom Beschwerdegegner gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1900.—. Er bezeichnete den Forderungsstreit als eine Streitigkeit aus Urheberrecht, die vom 46 Prozesgrecht. N° 14, Obergericht als: einziger kantonaler Instanz zu beurteilen gel. ' Das Obergericht beschloss durch Entscheid vom 18. Dezember 1940, wegen Unzuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten. Es ging davon aus, dass es sich in erster Linie um eine nach gemeinem Recht zu prüfende gewöhnliche Zivilstreitigkeit handle. Die Forderung gehe auf eine Vereinbarung der Parteien vom August 1937 zurück. Diese hänge wohl mit einer urheberrechtlichen Streitigkeit zusammen, doch müsse zunächst Inhalt und Tragweite jener Vereinbarung festgestellt werden.
Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Besechluss vom 5. März 1941 als unbegründet ab.
Gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht sei zur Beurteilung der-Klage zuständig zu erklären. Als Beschwerdegrund wird Verletzung der Gerichtsstandebestimmung des Art. 45 URG geltend gemacht.
B.
— Mit einer weitern Eingabe, vom 4. April 1941, legt der Beschwerdeführer einen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. März 1941 vor. Er hatte auch bei einem Schiedsrichter Aberkennungsklage erhoben, der sich ebenfalls als unzuständig erklärte. Hiegegen reichte der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein, die mit dem genannten Entscheid abgewiegen wurde.
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe, dass er damit die Beschwerde gegen den « zweiten letztinstanzlichen kantonalen Entscheid-» erneuere.
C.
— Das Kassationegericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, der Beschwerdegegner hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
1.
Nach § 345 Abs. 1 der zürcherischeri Zivilprozessordnung ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der unterinstanzliche Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das gilt im Verhältnis sowohl zur Berufung wie zur zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (STRÄULI-HAUSER, Kommentar, N 2 zu § 345, 8. 513). Für die Frage, ob auf den vorliegenden Forderungsstreit die Gerichtsstandsbestimmung des ‘Art. 45 URG anwendbar sei, stand gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG die zivilrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Damit war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit ausgeschlossen. Tatsächlich ist der Entecheid. des Kassationsgerichtes auch nicht über die Anwendbarkeit des Art. 45 URG ergangen. Zwar untersucht die Kassationsinstanz, ob die streitige Forderung urheberrechtlicher Natur sei, allein sie stellt diese Untersuchung letzten Endes lediglich an unter dem Gesichtspunkte der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, alzo im Hinblick auf kantonales Prozessrecht. Das ergibt sich deutlich aus der Umsehreibung des Beschwerdegrundes auf S. 5, Erwägung 2, und aus der Schlussbemerkung auf 8. 7 des Urteils, wo es heissb : « Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass es sích bei der Aberkennungsklage um eine Streitigkeit aus Urheberrecht handle, zum mindesten liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, wenn sich das Obergericht als unzuständig erklärte. » Die einzige kantonale Instanz, weléhe über die Anwendbarkeit des Art. 45 URG als solohe entschieden hat und nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht darüber entscheiden konnte, war somit das Obergericht. Demgemäss ist der obergerichtliche, nicht der kassationsgerichtliche Entscheid im Sinne von Art. 87 OG der Ietztinstanzliche, der als Gegenstand. für die zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der genannten bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung in Betracht kam. Hatte das Kassationsgericht die obergerichtliche Unzu- 48 Prozessrecht. N® 14.
ständigkeitserklärung nicht auf die sachlich riehtige Anwendung des Art. 45 URG, sondern nur daraufhin zu überprüfen,. ob nicht der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt seil. s0 konnte sein Entscheid. auch nur wegen Verletzung dieses Grundsatzes angefochten werden. Dafür ist aber die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben ; denn zulässiger Beschwerdegrund ist nach Art. 87 Ziff. 3 OG allein die Verletzung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung. Bei diesem Ergebnis darf dahingestellt bleiben, ob der kassationsgerichtliche Entscheid auch schon mangels Suspensiveffekts der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als letztinstanzlicher anzusehen wäre (vgl. BGE 63 II 326 fÆ.).
Auf die vorliegende Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Sie richtet sich nach Antrag und. Begründung ausschlieselich gegen das Urteil des Kassationsgerichts. Wollte man síie jedoch trotzdem als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid gelten lassen, s0 wäre sie verspätet. Der Entscheid wurde den Parteien am 20. Dezember 1940 zugestellt, und die zwanzigtägige Frist des Art. 90 OG war daher am 25. März 1941, als die Beschwerde eingereicht wurde, längst abgelaufen.
2.
Aus der weitern Eingabe des Beschwerdeführers, vom 4. April 1941, geht nicht Klar hervor, ob damit zivilrechtliche Beschwerde gegen den neuen Entscheid des Obergerichtes vom 11. März 1941 erhoben werden will oder ob gie bloss zur Unterstützung der ersten Beschwerde dienen soll. Ist sie als selbständige Beschwerde gewollt, 80 kann darauf nicht eingetreten werden, weil der Entscheid des Obergerichtes die Unzuständigkeitserklärung des « Schiedsrichters » betrifft, die Missachtung oder falsche Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung aber nicht gegen eigenössische Gerichtsstandenormen verstösst und deshalb nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (vgl. BGE 66 II 183 u. dort angeführte Urteile). Als Unterstützung der ersten Besgchwerde anderMotorfahrzeugverkehr. N°? 15. 114 sgeits ist die Eingabe unbehelflich, da durch den neuen Entscheid des Obergerichtes an den für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde massgebenden Verhältnissen nichts geändert wird.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Eingabe, das Bundesgericht solle eventuell eine Anweisung darüber erteilen, von welchem Gerichte die Aberkennungsklage nunmehr an die Hand zu nehmen sei. Da das Bundesgericht auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Gerichtsstandsfrage nicht eintreten kann, ist es aber auch nicht in der Lage, eine solche Weisung zu erteilen, die einem Entscheid zur Beschwerdesache gleichkäme.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.