69 IV 40
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Rubrum
7. Entscheid der Anklagekammer vom 22. März 1943
Sachverhalt
I.
S. Bezirksamt Alttoggenburg gegen Bezirksamt Minehwilen.
1. Wer selbetgefälschte Waren in Verkehr bringt, is6 nur des Inverkehrbringens gefülschter Waren (Art. 154 StGB), nicht ausserdem der Warenfälechung (Art. 153 StGB) schuldig.
2. Wird in einem solchen Falle die Ware an einem anderen Orte als dem der Fälschung in Verkehr gebracht, so gilt der Gerichtsstand des Art. 346 Abs. 2 StGB. Die Anklagekammer kann in analoger Ánwendung des Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Sie tut es, wenn gioh das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit anderwärta and, 1L. Celui qui met en circulation des marchandises qu’il a lui-même falaifiées n’est coupable que de mise en circulation de marchandises falsifiées (art. 154 CP), non pas en outre de falsification de marchandises (art. 153 CP).
2. Si en pareil cas la marchandise est mise en circulation dans un autre lieu que celui où ello a été falaifiéo, le for se détermine gelon l’art. 346 al. 2 CP. La Chambre d’accusation peut, en appliquant par analogie l’art, 263 PPF (art. 399 litt. e CP), Verfahren. N°® 7. á4l désigner un autre for. Elle le fera sì le centre de l’activité déliectueuse ge trouve ailleurs.
1. Chi mette in circolazione merci, ch'egli stesso ha falsificate, è colpevole soltanto di messa in circolazione di merci falsificate (ar 154 CP) e non anche di faleificazione di merci (art. 153 P).
2. Se, in un tale caso, la merce è messa in circolazione in un aliro luogo che in quello ov’è stata falsificata, il foro si determina secondo l’art. 346 cp. 2 CP. La Camera d’accusa può designare un altro foro, applicando per analogia l’art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Essa lo designerà, se il centro principale dell’attività punibile sì brova altrove.
A. Am 17. Februar 1943 erhob das Gemeindeammannamt Fischingen, Kanton Thurgau, in der im gleichen Kanton gelegenen Käserei Sonnenthal-Oberwangen eine Probe der von Landwirt Jakob Meier in Schönau-Kirchberg, Kanton St. Gallen, gemolkenen Milch. Es stellte Wasserzusatz fesb und reichte beim Bezirksamt Alttoggenburg, Kanton Sf. Gallen, Strafanzeige ein.
B. — Das Bezirksamt Alttoggenburg hält sich für unzuständig. Es vertritt die Auffassung, entweder liege Realkonkurrenz zwischen Warenfälschung (Art. 153 StGB) und Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 154 StGB) vor, dann seien die Behörden des Kantons Thurgau zuständig, weil sie die Untersuchung zuerst angehoben hätten, oder es bestehe zwischen beiden Normen Gesetzeskonkurrenz, wobei die Tat nur nach der umfassenderen Norm des Art. 154 StGB bestraft werden könne; also im Kanton Thurgau begangen sei.
Das Bezirksamt Münchwilen, Kanton Thurgau, will die Strafverfolgung ebenfalls nicht anhand nehmen. Es sagt, der Beschuldigte habe sich im Kanton Sf. Gallen der Warenfälschung schuldig gemacht, im Kanton Thurgau dagegen nur eine straflose Nachtat begangen.
C. — Das Bezirksamt Alttoggenburg ersucht die Anklagekammer zu entscheiden.
Die Anklagekammer hat erwogen :
3. Art. 153 und 154 StGB sind an Stelle der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betref- 42 Verfahren. N® 7, fend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen getreten (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB). Für sie gilt das gleiche, was die Anklagekammer in einem Entscheid vom 15. September 1939 in Sachen Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz gesagt hat : Wer Waren verfälscht und selber in Verkehr bringt, ist nur des Inverkehrbringens gefälschter Waren, nicht ausserdem der Warenfälechung schuldig zu erklären, denn beide Normen stehen im Verhältnis unechter Gesetzeskonkurrenz. Die weitergehende Norm des Art. 37 LMG bezw. Art. 154 StGB umfasst auch die Warenfälschung, welche, wenn für sich allein begangen, unter Árt. 36 LMG bezw. Art. 153 StGB fallen würde (Esser, Die Vergehen des eidg. Lebensmittelgesetzes S. 75 f.). Entsprechend hat die Anklagekammer entechieden, dass der Tatbestand des Nachmachens des Gegenstandes einer patentierten Erfindung im Tatbestand des Inverkehrbringens der nacbhgemachten Erzeugnisse aufgeht und das gesamte Verhalten nur als Widerhandlung gegen Art. 38 Ziff. 3, nicht ausserdem als Widerhandlung gegen Art. 38 Ziff. 1 PatG zu gelten hat (BGE 67 I 152).
4. Dies heisst nicht, dass der Täter bloss bestraf6 werde, weil er die Ware in Verkehr bringt. Strafbar ist schon das Verfälschen derselben. Es is daher nicht minder Ausführungshandlung der gesamten strafbaren Tätigkeit ales das Inverkehrbringen. Die strafbare Handlung wird sowohl da ausgefübrt, wo die Ware verfälscht, als auch da, wo síe in Verkehr gebracht wird. Die Anklagekammer hat es bisher denn auch abgelehnt, schlechthin den Ort des Inverkehrbringens als Ort der Begehung zum Gerichtsstand zu erheben. Art. 346 Abs. 2 StGB macht Regel, wonach zur Verfolgung und Beurteilung einer an mehreren Orten ausgeführten strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
5. Ob die Untersuchung im vorliegenden Falle überhaupt im Sinne des Gesetzes angehoben sei und, wenn . é ja, wo, kann indessen dahingestellt bleiben. Im Kanton Thurgau wäre sie angehoben, wenn schon die Erhebung von Milchproben durch die örtlichen Gesundheitsbehörden und die Prüfung derselben in der Untersuchungsanstalt (Kantonales Laboratorium), also eine administrative Maasnahme der Lebensmittelpolizei, als Untersuchung im Sinne des Art. 346 Abs. 2 StGB gelten könnte. Im Kanton St. Gallen dagegen wäre die Untersuchung angehoben, Wenn es auf die erste Amtshandlung in einem Strafverfahren ankäme und ausserdem angenommen werden miügsste, die Untersuchung sei schon dann angehoben, wenn die Behörde mit einer bei ihr eingereichten Strafanzeige zu tun hakt, selbst wenn sie sich für unzuständig hält und von Anfang an nicht auf die Anzeige eintritt.
Mier ist es angemessen, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, die Behörden des Kantons Thurgau zuständig zu erklären ; dies gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB). Die Anklagekammer hat diese Bestimmung bereits in früheren Entscheiden analog angewendet auf Välle, in welchen der Gerichtsstandsstreit nicht auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, sondern auf das Vorhandensein “ mehrerer Ausführungsorte ein und desselben Vergehens zurückzuführen war (Entscheid vom 15. September 1939
I.
8. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz ; ferner BGE 67 I 153), Dabei wurde abgestellt auf den Ort, wo siích das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit befand.
In der vorliegenden Sache befindet sich dieser Schwerpunkt auf thurgauischem Boden. Dors lièferte der Beschuldigte die verfälschte Milch in die Käsgerei ab. Erst dadurch wirkte sich die Tat gegenüber Dritten aus und gewann ihre volle Schwere. Dazu kommt, dass der Beschuldigte Mitglied der Käsereigenossenschaft ist, welche ihre Käserei auf dem Gebiet des Kantons Thurgau hat. Durch die Gesundheitsbehörden-dieses Kantons wurde die Välschung ermittelt. Auf thurgauischem Boden spielte sich auch die Handlung ab, 44 Verfahren, N° 8, welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge YVerleiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag gibt, dass von den konkurrierenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Art. 153 und 154 StGB nur die letztere anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes den Ausschlag geben.
Aus diesen Gründen hat die Anklagekammer erkannt :
Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird zuständig erklärt.