69 IV 67

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Rubrum

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoses vom 29. Januar 1943 i. $. Bünter gegen Staatsanwaltsechaft des Kantons Nidwalden.

Art. 144 Abs. 1 StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei. Art. 144 al. 1 OP. Conditions subjectives du recel. Art. 144 cp. 1 CP. Condizioni soggettive della ricettazione.

Sachverhalt

1. Fabhrradmechaniker Alois Bünter kaufte dem Schmied Beutter in der Zeit vom 28. August 1940 bis 16. August 1941 nacheinander fünfundzwanzig gebrauchte Fahrräder ab, alle zu Preisen, welche bedeutend unter dem Verkehrewétit lagéh. Beutter hatte die Fahrräder gestohlen.

BB, — Das Kantonegericht von Nidwalden erklärte Bünter am 25. Noveniber 1942 in Anwendung kantonalen Gewohnheitsrechts der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 200.— Busse. Es nahm an, er habe fahrlässig gehandelt.

C.

— Der Verurteilte erklärte rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er ist der Áuf- 68 Strafgesetzbuch. N° 14.

fassung, nach eidgenössischem Recht (Art. 144 StGB) aci Hehler nur, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handle. Man könne ihm weder das eine noch das andere vorwerfen. Daher hätte das für ihn mildere neue Recht angewendet werden gollen.

D.

— Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, dern der Beschwerdefübrer müssé gewusst haben, dass Beutter die Fahrräder nicht auf ehrliche Weise erworben haben konnte.

Erwägungen

1.

Hehler ist, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass aie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Dass Hehlerei auch fahrlässig begangen werden könne, sagt das Gesetz nicht ausdrücktich. Nach Art. 18 Abs. 1 StGB erfordert sie deshalb Vorsatz. Die Wendung, es sei auch Hehler, wer von der Sache annehmen müsse, dass sie durch sbrafbare Handlung erworben worden isk, bedeutet nur, es genüge, dass sich der Hehler der verdächtigen Herkunft der Sache bewusst sei. Hehler soll nicht nur sein, wer weiss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erworben worden ist, sondern auch, wer weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht, Wer das weiss, handelt nicht fahrlässig, denn er kennt die Verdaobtegründe, derentwegen er nach dem Willen des Gesetzes die Hände von der Sache lassen sollte, und wilt sich über die Bedenken hinwegsetzen., Auch in diesem Valle ist der Hehler bösgläubig. Wer die Verdachtslage verkennt, wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und somit fahrlässig, iet gutgläubig und verdient die strenge Strafe der Hehlerei nach Art, 144 StGB nicht.

2.

Dies heisst nicht, dass der Beschwerdeführer hätte freigesprochen werden sollen, weil ihm die Vorinstanz bloss Fahrlässigkeit vorwirfk. Damit gesagt werden kann, ob das neue Recht für ihn milder sei, muss der Tatbestand ohne Rücksicht auf die Qualifikation, welche er nach altem Recht verdient, unter den Gesichtepunkten des neuen Rechts beurteilt werden (BGE 68 IV 130). y So gesehen, iet die Tat vorsätzlich begangen. Der Verdacht, dass sich Beutter die Fahrräder dureh strafbare Handlung verschafft baben könnte, ergab sich daraus, dass er sie in einem Zeitpunkt zunehmender Verknappung in grosser Zahl und immer zu stark untersetztem Preise abgab, und dies, ohne von Berufes wegen mit Fahrradhandel zu tun zu haben. Diese Tatsachen waren dem Beschwerdeführer bekannt und folglich auch die Verdachtslage, in welcher er erwarb.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbezchwerde wird abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 24 decisioni citanti è stata analizzata.

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