69 IV 87

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Rubrum

19. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1943 i. S. Seiler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

1. Beim Zuzammentreffen strafbarer Handlungen bleibt der unter altem Recht begründete Gerichtsstand unter neuem Recht bestehen, es sei denn, dass die Anklagekammer ihn in Anwendung des ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e S6GB) eineräumten Ermessens ändert.

Sachverhalt

2. Art. 350 Ziff. 1 Abe. 1 StGB. Welches die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, muess ausschliesslich auf Grund des 88 Verfahren. N° 19, neuen Rechts entschieden werden, auch wenn die Taten oder einzelne von ihnen materiell dem alten Recht unterstehen.

1, En. cas de concours d'infractions, le for créé sous l’ancien droit subsiste sous le nouveau, à moins que la Chambre d’accusation ne le modifie en vertu du pouvoir d'appréciation que lui confère l’art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP).

2. Art. 350 ch. 1 al. 1 CP. C’esb uniquement au regard du droit nouveau qu’il faut décider quelle est l'infraction qui es punie de la peine la plus grave, même lorsque les actes incriminés ou certains d’entre eux relèvent au fond de l’ancien droit.

1. In caso di conecorso di reati, il foro creato sotto il vecchio diritto sussiste sotto il nuovo diritto, a meno che la Camera d’accusa lo modifichi in virtù della facoltà di apprezzamento che le conferisecse l’art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).

2. Art. 390, cijra 1 cp. 1 CP. Quale sía il reato punito con la pena più grave è questione che dev’eassere decisa unicamente in base al diritto nuovo, anche se gli atti incriminati o una parte di essi soggiaceciono nel merito al vecchio diritto.

A.

— Ernst Seiler, wohnhaft in Freiburg, ist dem Ámtsgericht von Bern zur Beurteilung überwiesen wegen Betrugs und falsecher Anzeige. Den Betrug soll er am 5. April 1940 dadureh begangen baben, daes er Albert Blaser in Genf eine ungedeckte Anweisung überbrachte und ihn 80 veranlasste, drei bei Ulrich Gerber in Ostermundigen stehende Wagen Käse an ihn, Seiler, abrollen zu lasgen. Das Vergehen der falschen Anzeige erblicken die Ueberweisungsbehörden darin, dass der Beschuldigte am 10. September 1940 beim Untersuchungsrichter von Bern gegen Gerber Strafanzeige wegen Betrugs, unerlaubter Selbsthülfe und Widersetzlichkeit eingereicht hat. Wegen falscher Anzeige ist das Verfahren gegen Séiler seit 2. Juli 1941 hängig, wegen Betrugs seit 29. November 1941. Beide Strafanzeigen wurden beim Untersuchungsrichter von Bern eingereicht.

B.

— Ernst Seiler beantragt der Anklagekammer, gestützt auf Ärt. 350 StGB seien die Behörden des Kantons Genf zu seiner Verfolgung und Beurteilung zuständig zu erklären. Er macht geltend, die Handlung, in welcher ein Betrug erblickt werde, habe er in Genf ausgeführt. Sie sei nach bernischem Recht, das als das mildere anwendbar sei, mit schwererer Strafe bedroht als das Vergehen der falschen Anzeige.

C.

— Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung des Gesuchs.

Erwägungen

1.

Die Gerichtsstandsbestimmungen des Strafgesetzbuches sind seit 1. Januar 1942 auch auf Fälle anzuwenden, welche materiell dem alten Recht unterstehen (BGE 68 IV 60). Dieser Grundsatz bedeutet indessen nicht, daas der Gerichtsstand wechseln müsse, wenn das Verfahren bei den nach altem Recht zuständigen Behörden begonnen hat und diese Behörden nach neuem Recht nicht mehr zuständig wären. Im vorliegenden Falle waren die bernischen Behörden, bei denen die Sache vor dem Inkrafttreten des StGB rechtshängig wurde, auch zur Verfolgung des Betruges zuständig, da das bernische Recht die bernische Gerichtsbarkeit schon dann bejaht, wenn bloss der Erfolg im Kanton Bern eingetreten ist (Árt. 8 bern. StrV). Eine Änderung des Gerichtsstandes wäre mit Nachteilen verbunden, zumal heute, wo seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts mehr als ein Jahr verflossen is6 und das Verfahren in Bern seinen Fortgang genommen hat, ohne dass die bernische Gerichtsbarkeit von den Behörden des Kantons Genf oder vom Beschuldigten bestritten worden wäre. In Bern liegt auch schon der Ueberweisungsbeschluss an das urteilende Gericht Vor, Damit soll nicht gesagt sein, dass der unter altem Recht begründete Gerichtsstand unter allen Umständen beibehalten werden müsse, Die nach allgemeiner Lehre anerkannte Regel, wonach beim Uebergang von altem zu neuem Prozessrecht ein unter altem Recht begonnenes Verfahren nach diesem Recht zu Ende zu führen ist, gilt nicht ausnahmslos und kann namentlich bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht starr angewendet werden. Die Anklagekammer soll von dem ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) eingeräumten Ermes- 8011 einen vernünftigen Gebrauch machen und hat daher

2.

Verfahren, N° 19.

die Pflicht, den unter altem Recht begründeten Gerichtsstand in Anwendung des neuen Rechts zu wechseln, wéênn gewichtige Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden Falle liegen nicht nur keine golchen vor, sondern es ist, wie geaagt, im Gegenteil zweckmässig, das Verfahren in Bern zu Ende zu führen,

3.

Die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechte würde zu keinem andern Ergebnis führen. Das StGB bedroht die faleche Ánschuldigung mit höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus (Ark. 303 Ziff. 1, Art. 35 Zif. 1 StGB), den Betrug dagegen mit Zuchthaus von böchstens fünf Jahren (Art. 148 StGB). Die im Kanton Bern begangene falsche Anechuldigung würde daber gemäss Art. 350 Zifff. 1 Abs. 1 StGB die bernischen Behörden berechtigen und verpflichten, auch. den Betrug zu verfolgen und zu beurteilen. Ob auf die Sache materiell altes oder neues Recht anwendbar ist, igt unerheblich, denn für die Beantwortung der formellen Frage, welches Gericht nach den eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmungen zuständig sei, sind die in Frage stebenden strafbaren Handlungen ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts zu betrachten. Die Anklagekammer hat dies bisher anders gehalten. Die Schwierigkeiten, welche bei der Vergleichung der Strafdrohungen der kantonalen Rechte entstehen, sind jedoch s0 gross, dass diese Praxis aufzugeben ist. Abgesehen davon, dass die Strafarten von Kanton zu Kanton verschieden sein können und einer Vergleichung der Schwere der Strafdrohungen grosse Hindernisse in den Weg legen, kann den kantonalen Behörden, welche die Gerichtsstandsfragen in erster Linie zu entecheiden haben, die Kenntnis sämtlicher kantonaler Rechtsordnungen nicht zugemutet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Das Gesuch wird abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.