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Rubrum
22. Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen Baumann.
Sachverhalt
A.
Kaspar Baumann, welcher früher im Kanton Neuenburg « wohnte, seit 1873 aber in Luzern niedergelassen ist, besikt im Gemeindebezirk Chaux-de-Fonds eine Liegenschaft, deren Steuershassung 30 000 Fr. beträgt, während auf derselben Hypothekarschulden im Gesammtbetrage von 32 000 Fr. haften (10 000 Fr. in erster Hypothek zu Gunsten der Wittwe A. Haldi und 22 090 Fr, in zweiter Hypothek zu Gunsten der Bauk in Zofingen als Versicherung eines Bankkredits). Bis zum Jahre 1878 wurde Kaspar Baumann im Kanton Neuenburg für diese Liegenschaft nicht in Besteuerung gezogen. Dagegen forderte die neuenburgische Steuerbehörde von ihm durch zwei Steuerzeddel, welche er indess, feiner Behauptung nach, erst im Juni und im Juli 1880 erhalten hat, für die Jahre 1879 nud 1880 vom Schassungswerth seines im Gemeindebezirk Chaux-de-Fonds gelegenen Grundeigenthums eine jährliche Staatssteuer von 48 Fr. Verxmittelst Eingabe vom 20. Juli 1880 beschwerte sich Kaspar Baumann hiegegen beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg, wurde indess von legterm durch Entscheidung vom 25. Dezember 1880 abgewiesen, mit der Begründung, dass er binnen der festgesetzten Frist keine Schassungserklärung eingereiht habe und dass daher seine Einschässung dur die Centralsteuerkommission gemäss Art. 19 des neuenburgischen Gefezes über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 eine definitive fei und ihm ein Nekursrecht an den Staatsrath nit zuftehe.
Bb. Gegen diefen Entscheid beshwert sich nun Kaspar Baumaun beim Bundesgerichte. Jn seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: Es sei der angefochtene Entscheid des Staatsrathes von Neuenburg vom 25. Dezember 1880 betreffend Besteuerung als verfassungswidrig aufzuheben und derselbe resp. die neuenburgische Steuerbehörde anzuweisen, vom Grundeigenthum des Rekurrenten pro 1879 und 1880 keine Vermögenssteuer für den Staat zu beziehen. Zur Begründung wird geltend gemacht : Der formelle Grund, aus welchem der Staatsrath des Kantons Neuenburg seine Beschwerde abgewiesen habe, sei unstichhaltig. Allerdings nämlich schreibe das neuenburgische Steuergesetz (Art. 18 und 19) vor, dass jedem Steuerpflichtigen ein Selbstschasszungssformular zuzustellen fei, das er binnen einer in demselben bestimmten Frist ausgefüllt der Steuerkommisston einzusenden habe, widrigenfalls er für das betreffende Jahr ohne Rekursrecht eingeschässt werde. Allein weder er noch sein Vertreter in Chauxde-Fonds haben nun ein solches Formular für 1879 und 1880 zugestellt erhalten und haben daher ein solches auch nicht ausfüllen können. Uebrigens könne sich der in den erwähnten fantonalgesetzlichen Bestimmungen angedrohte Rechtsnachtheil nicht auf solche Fälle beziehen, wo die Besteuerung verfassungsmässig unzulässig sei; in derartigen Fällen sei vielmehr der Rekurs an das Bundesgericht nah Mitgabe der Bestimmungen der Bundesgesetze zu richten. Nun sei aber die angefohtene Besteuerung des Rekurrenten in der That verfassungswidrig. Es werde näm- : lich zwar zugegeben, dass das neuenburgische Staatsfteuergesess vom 18. Oktober 1878 allerdings, wie sich aus Art. 4 litt. e in Verbindung mit Art, 5 alinea 2 desselben ergebe, eine Ungleichheit 1. Gleichheit vor dem Gesetze. N° ZZ. 203 in der Besteuerung des Grundeigenthums, je nachdem der Etgenthümer im Kanton oder ausserhalb desselben wohne, statuire, indem es im erstern Falle dem Eigenthümer gestatte, bei seiner Vermögenssteuer die auf dem Grundstück haftenden Schulden vom Vermögen abzuziehen, in letzterem Falle dagegen denselben, ohne Gesiattung eines Schuldenabzuges, für den Schazungs1werth seines Grundeigenthums besteuere. Allein diese Bestimmung stehe mit dem in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen Prinzive der Gleichheit vor dem Gesetze, wonach Vorrechte des
Ortes unstatthaft feten, tn Widerspruch. Zwar seien die Kantone unbedingt berechtigt, das Grundeigenthum innerhalb ihrer Grenzen nach Belieben zu besteuern, dabei einen Schuldenabzug zu gestatten oder nicht. Allein sie müssen dabei alle Bürger gleich behandeln und es gehe augenscheinlich nicht an, die auswärts Wohnenden in Steuersachen ungünstiger zu behandeln, als die Kantonseinwohner.
C.
In feiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kantons Neuenburg im Wesentlichen: Der Vertreter des Rekurrenten in Chaux-de-Fonds habe jedenfalls ein Selbstshassungsformular zugestellt erhalten; wenn übrigens auch Übersehen worden sein sollte, ihm ein solches zuzustellen, so wäre er gemäss der von der Lokalsteuerbehörde erlassenen Bekanntmachung verpslichtet gewesen, ein solches selbst zu erheben. Was Rekurrent alfo in formeller Beziehung anbringe, fei unbegründet. Jn der Sache selbst fei die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten keineswegs verfassungswidrig; vielmehr schreibe gerade Art. 16 der kantonalen Verfassung vor: « Toutes les personnes domiciliées dans le Canton, les corporations pour la portion de leurs biens qui n’est pas af sectée à des établissements d’ulilité publique ou à des inslitutions de bienfaisance, contribuent aux charges de VEtat dans la proportion de leur fortune et de leurs ressources, toutes les personnes qui, sans être domiciliées dans le canton, y possêdent un immeuble ou une créance hypothécaire, contribuent dans la proportion de la valeur de cet immeuble ou de cette créance. » Demnach sei für auswärts wohnende Eigenthümer von im Kanton gelegenen Grundstüden der Schuldenabzug dur die Kantonsverfassung geradezu ausgeschlossen. Dieser Grundsatz stehe auch mit der Bundesverfassung keineswegs im Widerspruche, vielmehr \liesse aus der Steuerhoheit der Kantone über die in ihrem Territorium gelegenen Grundstücke die Befugniss, diese ganz nach Belieben zu besteuern. Wenn dem Kanton nicht gestattei wäre, das Grundeigenthum auswärtiger Grundeigenthümer nach seinem vollen Werthe zu besteuern, so würden daraus auch ganz unannehmbare Resultate fih ergeben, z. B. wäre im vorliegenden Falle, da der Betrag der Hypothekarschulden den Schasszungswerth des Grundstückes übersteige, und auc die Hypothekargläubiger ausserhalb des Kantons wohnen, der Kanton Neuenburg nicht berechtigt, eine Steuer von dem Grundstüde des Rekurrenten zu erheben, obschon diesem die Polizeiausgaben u. \. w., des Staates mit zu Gute kommen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Erwägungen
1.
Fragt es sich zunächst, ob der Rekurs überhaupt als statthaft zu betrachten, oder ob vielmehr die Rekursberechtigung des Rekurrenten nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung dadurch verwirkt sei, dass er die Einreichung einer Selbstschazung®erklärung unterlassen habe, so muss diese Frage ‘im ersteren Sinne beantwortet werden. Denn: Angesichts der unbestrittenen Thatsache, dass Rekurrent bis zum Jahre 1879 für sein in Frage stehendes Grundstückk im Kanton Neuenburg nicht zur Steuer herangezogen wurde, war derselbe offenbar, insolange nicht ein Steueranspruch ihm gegenüber positiv geltend gemacht wurde, zu der Annahme befugt, dass ihn eine Steuerpslicht für dieses Grundsts nicht treffe, und er daher zur Einreichnng einer Selbstschasszungserklärung nicht verpflichtet sei, Nun ist aber durchaus nicht festgestellt, dass v or der im Juni und bezw. Juli 1880 geschehenen Zustellung der Steuerzeddel für die Jahre 1879 und 1880 dem Rekurrenten gegenüber ein Steueranspruch seitens des Kantons Neuenburg irgendwie geltend gemacht wurde und es fann mithin von einer Verwirkung des Rekursrechies nicht die
2.
Dagegen muss in der Sache selbst der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn: Es ist zunächst festzuhalten, teinte Grundsatz des neuenburgischen Steuerrechtes, wonach die im Kanton gelegenen Grundstücke auswärts wohnender Eigenthümer dem Staate gegenüber ihrem vollen Schässungswerthe nah, ohne Abzug der Schulden, zu versteuern sind, den Kantonseinwohnern dagegen, welche lediglich ihr Aktivvermögen und ihr Einkommen zu versteuern haben, die Abrechnung der Hypothekarschulden vom steuerpflichtigen Vermögen gestattet wird, nicht nux in dem neuenburgischen Gesetze über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 enthalten, sondern bereits in § 16 der Kantonsverfassung vom 21. November 1858, welcher durch die Bundesversammlung die eidgenössische Garantie ohne jegliche Beanstandung fraglicher Bestimmung ertheilt wurde, niedergelegt ist. Ebenso ist durch wiederholte Entscheidungen der Bundesbehörden, sowohl des Bundesrathes und der Bundesversammlung (s. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I S. 213, 11 S,. 9, B.-Bl. 1872 S. 69 }ff, 425) als auch des Bundesgerichts (Entsch, Amtl. Samml. IÎl S. 15; Ill S, 235) ausgesprochen worden, dass eine fantonalgesetzliche Bestimmung des angegebenen Inhaltes mit dem geltenden Bundesrechte nicht im Widerspruche stehe. Von dieser konstanten bundesrechtlichen Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht nux dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte Entscheidung durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe sprächen. Dies fann nun aber keineswegs gesagt werden, Denn anerkanntermassen liegt nicht in jeder Verschiedenheit in der recchtlichen Behandlung einzelner Klassen von Personen eine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze, sondern es is vielmehr eine solche nur dann gegeben, wenn zu Gunsten oder Ungunsten einzelner Personen oder Perfonenkflassen Abweichungen von den allgemeinen geltenden Rechtsnormen statuirt werden, welche nicht auf objektiven Gründen, sondern lediglich auf willkürlicher Sassung - beruhen. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Jäggi VI S. 1743 Nun kann aber nicht behauptet werden, dass dies bei der angefochtenen Bestimmung des neuenburgischen Steuerrechtes, wonach auswärts wohnende Grundeigenthümer ausnahmsweise die Staatsfteuer vom vollen Schassungswerthe ihrer Grundstücke ohne Abzug der Shulden zu bezahlen haben, zutresse. Denn es ist, wenn auh allerdings vom Standpunkte der Billigkeit und
legislativen Zweckmässigkeit aus manches gegen die fragliche Bestimmung einzuwenden sein mag, doch nicht zu verkennen, dass derselben fkeineswegs der Zweck willkürlicher Benachtheiligung der Nichtkantonseinwohner gegenüber den Kantonseinwohnern zu Grunde liegt, sondern dass den letzteren der Schuldabzug offenbar deshalb nachgelassen wird, weil sie nicht nur für ihr Grundeigenthum, sondern auch für ihr übriges Vermögen und ihre Perfon der kantonalen Besteuerung unterstehen, während die Nichtkantonseinwohner desshalh zur Versteuerung ihres Grundeigenthums nach seinem vollen Schasszungswerthe angehalten werden, weil sie lediglich mit Bezug auf ihr Grundeigenthum der kantonalen Besteuerung unterstehen und sich daher bei Gestattung des Schuldenabzuges durch Zypothekarische Belastung ihrer Grundstüde der fantonalen Besteuerung gänzlich entziehen könnten, obshon au) ihren Grundstückten die staatlichen Ausgaben für Polizeizwedcke u. dgl, zu gute kommen. Davon endlich, dass, wie Refurrent behauptet, die angefochtene Bestimmung ein Vorrecht des Ortes statuire, kann offensichtlich nicht die Rede sein. Denn dieselbe begründet ja keineswegs ein auênahmssweises Vorrecht einzelner Ortschaften, sondern gilt gleihmässig im. ganzen Kanton.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erftaunt: Der Rekurs wir als unbegründet abgewiesen,