7 I 238

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Rubrum

30. Urtheil vom 7. März 1881 in Sagen Wittwe Be >,

Sachverhalt

A.

Am 9. Januar 1878 verstarb in Murten der dort niedergelassene, aus dem Kanton Bern gebürtige, Ehemann der Rekurrentin, Johann Beck, mit Hinterlassung der Rekurrentin, zweier mit derselben erzeugter Kinder und eines Kindes aus früherer Ehe. Die Verlassenschaft des Johann Beek fiel gemäss dem heimatlichen Rechte desselben, welches auf diesen Erbfall angewendet wurde (Sass. 525 des bernischen Civilgesezbuches) an die Rekurrentin Susanna geb, Gerbex einerseits und an das Kind aus früherer Ehe andrerseits als Notherben, und zwar wurde gemäss der in Sag. 525 cit, aufgestellten Regel, die Refurrentin zu fo viel Theilen, als Kinder aus ihrer Ehe mit dem Erblasser am Leben waren, d. h. zu 2/,, und das Kind aus früherer Ehe zu !/, Erbe.

B.

Gestügt auf das freiburgishe Gesess über die Einregistrirungsgebühren vom 31. Mai 1862 und den dazu gehörigen Tarif (Kap. I. Art. 9 des letztern), wonach « les mutations de biens meubles ou immeubles en propriélé ou usufruit qui s’effectuent par donations entre vifs ou par décès entre époux, » sofern der verstorbene Ehegatte ehelihe Kinder, Geschwister, Neffen oder Nichten, Grossneffen oder Grossnichten hinterlässt, mit einer Erbschaftssteuer von 8°/, (resp. mit Einrechnung der 4 */ igen Zuschlagstaxe von 12°/,) belegt werden, forderte nun die freiburgische Steuerbehörde von der Rekurrentin eine Erhschaftssteuer von §§9 Fr. 30 Cts., welche Steuer von einem Dritttheil der vollen der Rekurrentin angefallenen, ?/, der gesammten Verlassenschaft umfassenden, Erbquote berechnet war. Diese Steueranlage, gegen welche Rekurrentin sich beschwert hatte, wurde vurch Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Freiburg vom 10. Mai 1880 aufrecht erhalten.

(. Gegen diesen Entscheid ergriff die Wittwe Susanna Beck geb. Gerber den Rekurs an das Bundesgericht. Jn ihrer Refurs\chrift stellt sie die Anträge : Es sei zu erklären :

1. Der Kanton Freiburg sei nicht berechtigt, den der Wittwe Bedck berechneten Kopftheil aus dem Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes mit Erbschafssteuern zu belegen und es sei daher der Entscheid des Staatsrathes vom 10. und 12. Mai 18809 aufzuheben.

2. Eventuell dieser Entscheid sei nux insofern zu schüssen, als die Erbschaftssteuer von 8°/, auf 2°/, bezw. mit Hinzurechnung der Zusatzgebühren von 12°/, auf 3°/, herabgesetzt würde.

Zu Begriindung dieser Anträge wird, unter gleichzeitiger Verweisung auf die Ausführungen der Rekurrenten in dem vom Bundesgerichte am 28. November 1879 beurtheilten Rekursfalle Weyer und Genossen, im Wesentlichen folgendes angebracht : Nath geltendem freiburgishem Rechte sei auf die Beerbung von niedergelassenen Bernern deren heimatlihes Gese anwendbar. Der Staatsrath des Kantons Freiburg bemerke zwar in der angefochtenen Entscheidung, dass er die auf seinem Gebiete niedergelasseuen Berner nicht verhindere, sic der freiburgischen Erbordnung anzubequemen. Allein die Frage der Anwendbarkeit des heimatlichen oder des Territorialrechtes beantworte sich offenbar nach objektiven Rehtsnormen und es sei deren Regelung nicht der Verfügung der einzelnen Bürger anheimgegeben; es werde nun, wie übrigens der Staatsrath des Kantons Freiburg in dem angerufenen Rekursfalle Weyer und Genossen ausdrülih zugegeben habe, im Kanton Freiburg nah Art, 3 des fretburgishen Civilgesessbuches die Anwendung des heimatlichen Rechtes auf die Beerbung Niedergelassener als geltendes Recht betrachtet, obschon der Kanton Freiburg dem Konkordate über Testirungsfähigfeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 nicht beigetreten sei. Hievon ausgegangen aber erscheine die Besteuerung der an die Rekucrentin gefallenen Erbquote als unzulässig, da diefe Besteuerung eine ungünstigere Behandlung dec nach bernifhem Rechte Erbenden gegenüber den Freiburgern und damit eine Verletzung der Art. 60 und Art. 4 der Bundesverfassung involvire. Dies ergebe sich aus folgenden Betrachtungen: Nach dem freiburgischen Gesetze seien Erbschaften, welche an Deszendenten des Erblassers fallen, steuerfrei, wie denn auch im vorliegenden Falle der dem Kinde erster Ehe angefallene Erbtheil frei ausgegangen sei. Dies müsse aber auch für die nach bernischem Nechte an eine Wittwe mit Kindern fallenden Erbschaften, insbesondere für den an die Rekurxentin gefallenen Erbtheil gelten. Denn nach den einschlägigen Bestimmungen der bernischen Gesessgebung sei der der Refurrentin zugefallene Erbtheil ihr nicht als unbeschränktes Eigenthum angefallen, sondern sie sei, wie auch der Redaktor des bernischen Civilgesezbuches anerkenne (fiche Schnell, Civilgesessbuch für den Kanton Bern, mit Anmerkungen [. Theil S. 198 u,

199) gleichsam nur als Vertreterin ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder zur Erbschaft berufen worden und habe demnach letztere nicht zu eigenen Handen, sondern zu Handen der Kinder erworben. Der ihr angefallene Erbiheil, sowie überhaupt ihr gesammtes Vermögen, unterliege nicht ihrer freien Verfügung, sondern sei den Kindern verfangen, wie fi darin zeige, dass sie nach Sass. 523 und Say. 528 des bernischen Civilgesessbuches nur „mit Vorbehalt des Theilungsrechtes der Kinder", wenn sie in eine fernere Ehe trete, geerbt habe, wonach sie im Falle einer Wiederverehelicung von den Kindern zur Theilung ihres gesammten Vermögens, bei welcher ihr lediglich ein Kindstheil zufalle, angehalten werden könne, und wie im Fernern daraus hervorgehe, dass ihr nah dem bernischen Gesetze über die Aufhebung der Geschlechtsbeistandschasten vom 27. Mat 1847 bis zum Eintritte der Theilung untersagt sei, irgend eine wesentliche Veränderung an dem Capitalvermögen, ohne die Einwilligung der Kinder bezw. der Vormundschaftshehörde vorzunehmen. Wenn also im vorliegenden Falle eine Erbschaftssteuer erhoben werde, so werde dadurch in Wirklichkeit die den Kindern des Erblassers und der Rekurrentin gebührende und denselben schon jeht verfangenschaftlich gesicherte Erbschaft getroffen und werden mithin viese Kinder ungünstiger behandelt, als im gleichen Falle die Kinder eines freiburgischen Erblassers, was bundesrechtlich unzulässig sei. Allerdings wolle die Regierung des Kantons Frei burg nicht den ganzen der überlebenden Ehefrau anfallenden Erbtheil, sondern nur denjenigen Theil der Verlassenschaft besteuern, welchen die Wittwe im Falle der Theilung mit den Kindern erhalten würde, indem sie von der Ansicht ausgehe, dass diefer Theil bereits jeht definitives Sondereigenthum der Wittwe sei. Allein diese Ansicht erscheine als unrichtig. Wenn auc allerdings bei Eintriti des Theilungsfalles die Witiwe einen Kopstheil des von ihrem Ehemanne hinterlassenen Vermögens als freies, ihrer unbeschränkten Verfügung unterworfenes Eigenthum erhalte, so sei doch bis zur Theilung ihr gesammtes Vermögen den Kindern verfangen und sei insolange den Kindern gesichert, so dass auch durch die Besteuerung dieses Theiles der Verlassenschaft in Wirklichkeit die den Kindern gesicherte Erbschaft geschmälert werde, Rekurrentin sei nun keineëwegs zur zweiten Ehe geschritten, stehe auch nicht im Begrisse, dies zu

thun. Der Theilungsfall sei also gar nicht eingetreten und sie fönne daher nicht auf die blosse Möglichkeit bin, dass dies zukünftig geschehen könnte, schon jegt besteuert werden. Allein es mlisse noch weiter gegangen und der Sass aufgestellt werden, dass die nach bernischem Rechte zur Erbschaft ihres Ehemannes berufene Wittwe selbst dann vom Kanton Freiburg nicht mit der Erbschaftssteuer belegt werden könne, wenn feine Kinder vorhanden seien und sie also die Erbschaft zu freter Verfügung erwerbe, Denn während na freiburgischem Rechte der überlebende Ehegatte erst dann zur Erbschaft berufen sei, wenn der Verstorbene weder Deszendenten noh Verwandte in aufsteigender oder in der Seitenlinie bis und mit dem zehnten Grade hinterlassen habe (Art. 741 des freiburgischen Civilgesessbuches) und sich daher, da eben der überlebende Ehegatte beim Vorhandensein näherer Verwandter nicht von Gesetzes wegen, sondern nux dur Verfügung des Erblassers zur Erbschaft gelangen könne, seine Belegung mit der hohen Erbschaftssteuer von 8 bezw, 12°/, für ven Fall des Vorhandenseins näherer Verwandter erkläre, \o verhalte sich die Sache ganz anders, wenn für die Beerbung das bernische Recht massgebend sei. Nach dem bernischen Rechte sei der überlebende Ehegatte bekanntlih Notherbe und zwar der nächste Notherbe des Verstorbenen, welcher von Gesesseswegen allen Verwandten desselben, sogar dei gemeinsamen Kindern vorgehe, wobet allerdings, insbesondere beim Ueberleben der Ehefrau, den Kindern das Vermögen verfangen bleibe. Durch den Erbgang der bernischen Wittwe werde also kein gesetzlich besser berechtigter Verwandter des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen, wie dies der Fall sei, wenn eine freiburgische Wittwe zur Erbschaft ihres Ehemannes berufen werde; vielmehr gelange beim Erbgange der bernischen Wittwe gerade der gesetzlich Nächstberechtigte zur Erbschaft. Wenn nun das freiburgische Steuer - gese die nach dem Civilgesezbuche des Kantons Freiburg näch=- sten Erben, die De®xzendenten des Erblassers, von der Erbschaftssteuer befreie, so müsse nach der ralio legis diese Regel auch dann gelten, wenn der nach bernishem Rechte nächste Erbe d. h. der überlebende Ehegatte zur Erbschaft gelänge. Wenn der Kanton Freiburg das bernische Erbrecht überhaupt als Norm für die Beerbung der bernischen Niedergelassenen anerkennen wolle, so müsse er auch die Konsequenz daraus gelten lassen, dass der

nach diesem Erbrechte dem Erblasser am nächsten stehende Erbe,

C.

h, der überlebende Ehegatte, wie die nächsten Erben des freiburgischen Rechtes, von der Steuer befreit sei. Unter allen Umständen übrigens, au wenn man annehmen wollte, der Kanton Freiburg sei berechtigt, schon jet den Kopftheil zu besteuern, ‘den die Rekurrentin in einer allfälligen Theilung mit ihren Kindern erhalten würde, so wäre doch der Steueransass ein unzulässiger. Denn nac Art. 9 Kap. 1] des Tarifes zu dem freiburgischen Steuergesehe vom 31. Mai 1862 greife der Steueransaÿ von 8 bezw. 12°/, für eine vom überlebenden Ehegatten gemachte Erbschaft nur dann Plat, wenn der Verstorbene eheliche Kinder, Geschwister, Neffen oder Nichten, Grossueffen oder Grossnichten hinterlasse, d. h, wenn der überlebende Ehegatte diese nach der freiburgischen Intestaterbfolgeordnung vor ihm zur Erbschaft berufenen Personen in Folge einer freigebigen Verfügung des Erblassers von dieser verdränge. Seien dagegen nur éntferntere oder gar keine Verwandte des Erblassers vorhanden, so betrage die Erbschaftssteuer für den überlebenden Ehegatten nah Kap. I Art. 5 litt. a des citirten Tarifes nur 2°/, bezw. mit der Zuschlagsgebühr 3°/, Schlimmstenfalls nun dürfe der an eine bernische Wittwe fallende Kopftheil der Verlassenschaft ihres Ehemannes nur mit dieser leztern Steuer belegt werden, da ja die bernische Wittwe, welche vom Gesetze selbst in erster Linie zur Erbschaft berufen sei, gar keine gesesslih besser Berechtigten ausscliesse.

D.

In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrath des Kantons Freiburg auf Abweisung des Rekurses an, indem er ebenfalls auf seine Ausführungen in dem Rekursfalle Weyer und Konsorten verweist und im Weitern bemerki: Die Rekurrentin verwechsle beständig die Begriffe „Notherben" und „dirette Erben“ (. h, Erben in auf- und absteigender Linie). Die direkten Erben seien nach dem freiburgischen Gesetze von der Erbschaftssteuer befreit. Dagegen komme für die Besteuerung auf die Stellung des Erben in der geschlichen Erbfolgeordnung, bezw. darauf, ob er nach dem anzuwendenden Erbgesetze Notherbe sei oder nict, nichts an, Vielmehr stufe das Gesess die Steuer lediglih nach dem Grade der Blutsverwandtschaft, in welchem der Erbe zum Erblasser stehe, ab. Ob auf die Beerbung bernerischer Niedergelassener das bernische oder das freiburgische Erbgesez anwendbar sei, wäre im Streitfalle von den Gerichten zu entscheiden; für die Besteuerung sei lediglich die Thatsache entscheidend, dass die Rekurrentin ihren Ehemann beerbt habe, gleichviel aus welchen Gründen dies geschehen fei. Daraus, dass der Staatsrath die Rekurrentin nur für den ihr, auch für den Fall einer Theilung mit den Kindern, verbleibenden Kopftheil der ihr angefallenen Erbquote besteuert habe, könne Rekurrentin keine Rechte für |< ableiten. Es wäre übrigens dem Staatsrathe offenbar das Recht zugestanden, die Steuer für die ganze Erbquote zu erheben. Da übrigens die Rekurrentin die Verfassungêmässigkeit des Steuergesetzes und die Kompetenz des Staatsrathes zu Fällung des angefocchtenen Entscheides nicht bestreite, so erscheine der Rekurs, angesichts der fantonalen Souveränetät in Steuersachen, als unstatthaft. Keinenfalls endlich wäre das Bundesgericht befugt, sich mit der Frage des Steuermasses zu beschäftigen.

E.

Aus der Replik der Rekurrentin ist hervorzuheben : Es sei nicht richtig, dass die Höhe der Erbschaftssteuer gemäss dem freiburgischen Steuergeseze einfach nach dem Grade der Blutsverwandtschaft abgestuft sei. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergebe sih schon daraus, dass der überlebende Ehegatte, je nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein näherer Verwandter des Erblassers, mit einer verschiédenen Steuer belegt werde. Rebrigens beruhe das freiburgische Steuergesess auf der freiburgischen Erbfolgeordnung, nah welcher die Wittwe beim Vorhandensein näherer Verwandter des Erblassers gar nicht gesehliche Erbin des Ehemannes sei, während sie nach bernischem Erbrecht als nächste Erbin und Stellvertreterin ihrer Kinder zwischen letztere und den verstorbenen Ehemann eingeschoben werde. Wenn nun das freiburgische Steuergesess auf na der bernischen Erbfolgeordnung, auf welche es nit berechuet sei, zu exledigende Erbfälle angewendet werden solle, so müsse dies nicht nach seinem Buchstaben, sondern na seinem Sinn und Geist, d. h. derart geschehen, dass nicht die nach bernishem Rechte erbenden Deszendenten ungünstiger behandelt werden, als die freiburgischen Angehörigen, denen ihr Erbtheil dur eine Ecbschaftssteuer nicht geschmälert werden dürfe, Wenn auch die Verfasfungsmässigkeit des freiburgischen Stenergesetzes und die Kompetenz des dortigen Staatsrathes nicht angefochten werde, so sei do dadurch ein Rekurs an das Bundesgericht wegen verfassungswidriger, eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze involvirender, Anwendung jenes Steuergesetze® nicht ausgeschlossen. Was speziell die Frage des Steueransasses anbelange, so sei auh in dieser Richtung die Kompetenz des Bundesgerichtes zweifellos begründet; denn eine Verfassungsverletzung liege ohne allen Zweifel darin, dass Rekurrentin für die ihr zufallende Erbquote, welche sie im Theilungsfalle von Gesetzes wegen und ohne Verdrängurig eines nach der gesesslihen Erbfolgeordnung besser berechtigten Verwandten erhalten würde, 8°/, Erbschaftssteuer bezahlen solle, während eine freiburgishe Wittwe unter der nämlichen Voraussetzung, d. h. wenn sie fraft Gesetzes erbe, ja felbst dann, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung nicht zur Verlassenschaft berufen wäre, sondern in Folge besonderer Verfügung des Erblassers unter Ausschluss gewisser näher berechtigter Verwandter erbe, nur 2°/, Staatssteuer zu bezahlen habe.

F.

Duplicando befämpst der Staatsrath des Kantons Fretburg die Ausführungen der Replik, indem er inssondere darauf hinweist, dass das freiburgische Steuergesez feineswegs bloss auf die freiburgische Erbfolgeordnung berechnet sei und dass von einer ungleichen Behandlung nicht gesprochen werden könne, da unter den gleichen faktischen Voraussetzungen, d. h. beim Vorhandensein von Deszendenten, eine freiburgische Wittwe, welche ihren verstorbenen Ehemann beerbe, mit der ganz gleichen Steuer wie die Rekurrentin belegt werde.

Erwägungen

1.

Fragt sich zunächst, ob der Rekurs überhaupt statthaft sei, so muss diese Frage in bejahendem Sinne heantwortet werden. Denn wenn auc die Rekurrentin weder die Verfassungsmässigteit des freiburgischen Gesetzes über die Einregistrirungêgebühren vom 31. Mai 1862, noch die Kompetenz des Staatsrathes zu Fällung seiner in Frage stehenden Entscheidung ansicht, so behauptet sie doh, dass die Anwendung, welche der in Frage stehende Entscheid dem freiburgischen Steuergesetze gebe, nict nur eine unrichtige, dem wahren Inhalte dieses Gesees widersprechende sei, sondern auch, dass dieselbe eine Zürüeksetzung der im Kanton Freiburg niedergelassenen bernischen Angehörigen gegenüber den Kantonsbürgern und somit eine Verlegung des Grundsasses der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze involvire, und mithin gegen Art. 60 und Art. 4 der Bundesverfassung verstosse. Zu Prüfung dieser letztern Fragen nun ist das Bundesgericht gemäss Art. 113 Z. 3 der Bundesverfassung und Art, 59 lilt. a des Bundesgeseges über die Organisation der Bundesrechtspslege zweifellos kompetent, während allerdings die andere Frage, ob die Auslegung, welche der Staatsrath des Kantons Freiburg den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung gegeben hat, an fih eine richtige sei, si der Beurtheilung des Bundesgerichtes entzieht.

2.

In der Sache selbst sodann gründet sich die Beshwerde der Rekurrentin keineswegs darauf, dass auf den in Frage stehenden Erbfall das bernische Erbrecht zur Anwendung gebracht worden sei, wie denn auc in der That in der Anwendung des heimatlichen Rechtes auf die Beerbung Niedergelassener, insolange als der Grundsass des Art. 46 1, 1 der Bundesverfassung eine, die ausssliesslihe Geltung der lex domicilii für diese Verhältnisse sanktionirende, bundeLgesekliche Ausführung nicht erhalten hat, offenbar eine Verfassungsverlessung keineswegs gefunden werden fann, vielmehr in der Anerkennung des heimatlichen Rechtes der Niedergelassenen durch den Niederlassungskanton eher eine Begünstigung der Niedergelassenen erblickt werden muss. Die Beschwerde grüudet sich vielmehr darauf, dass die Bestimmungen der freiburgischen Steuergesessgebung auf den in Frage stehenden, nach bernischeu Erbrecht zu beurtheilenden, Erbfall in unrichtiger und versassutigswidriger Weise angewendet worden feien, wofür die Rekurrentin im Wesentlichen auf zwei verschiedene Gesichtspunkte abstellt, Sie geht nämlich zunächst a) davon aus, dass sie im Fragefalle nach Mitgabe der bernischen Gefezgebung und zwar bezüglich der ganzen ihr angefallenen Erbquote lediglich als Stellvertretreterin ihrer, mit dem Erblaffer erzeugten, Kinder zur Erbschaft gelangt sei und dass daher ix der Besteuerung eines Dritttheils ihrer Erbquote, angesichts des Umstandes, dass die an freiburgische eheliche Deszendenten fallenden Erbschaften steuerfrei seien, eine ungleiche Behandlung der nach bernischem Erbrechie erbenden bernischen Niedergelassenen liege, Im Weitern sodann stellt fle b) darauf ab, dass, da nah freiburgischem Rechte an Notherben, d. h. an Deszendenten fallende Erbschaften steuerfret seien, dies nach dem Grundsasse der Gleichheit vor dem Gesetze auch für solche Erbschaften gelten müsse, welche nach bernischem Rechte an die nach Mitgabe dieses Gesetzes ebenfalls als Notherbe anerkannte überlebende Ebefrau fallen, eventuell dass letztere wenigstens, da sie nach der bernischen Erbfolgeordnung gesetli besser berechtigte Erben nicht verdränge, nur mit dem niedrigsten Steuersaze, den das freiburgische Steuergesess für die dem überlebenden Ehegatten zufallenden Erbschaften aufstelle, belegt werden dürfe. :

Z. In Würdigung dieser Anbringen nun ist zunächst in leÿterer Richtung festzuhalten, dass die freiburgische Gesessgebung feineswegs, wie Rekurrentin anzunehmen scheint, den Grundfassz aufstellt, dass diejenigen Erbschaften, welche an die nach der massgebenden gesetzlichen Erbfolgeordnung als Notherben anerfannten Personen fallen, steuerfrei seien, oder dass die Steuervpslicht und die Höhe der Steuer sich nach der Stellung des Erben in der massgebenden gesetzlichen Erbfolgeordnung bemessen. Vielmehr werden durch das Gesess vom 31. Mai 1862 und den dazu gehörigen Tarif lediglich die erbrechtlichen Handänderungen in gerader (auf- oder absteigender) ehelicher Linie und diejenigen zu Gunsten unehelicher Kinder, sofern keine ehelichen Nachkommen vorhanden sind, von der Erbschafts\teuer befreit, bezw. bloss mit einer fixen Einregistrirungsgebühr von 50 Cts. belegt (Art. 4 des Gesetzes und Kap. I Art. 1 litt. d des erwähnten Tarifes) i und es setzt überhaupt das citirte Steuergeseh die in den ver- ; schiedenen Fällen von den Erben zu bezahlenve Steuer selb - ständig fest, ohne die Geltung seiner Bestimmungen davon abhängig zu machen, ob nah dem die Beerbung beherrschenden Gesetze der Erbe an näherer oder entfernterer Stelle zur Erhschaft berufen is, oder ob seine Berufung auf gesesszlicher Bestimmung oder auf einer Verfügung des Erblassers beruht. Dabei ist freilich unverkennbar, dass der Gesessgeber die Steuer nach der Nähe des Verhältnisses zwischen Erblasser und Erben abgestuft hat und dass er hiebei im Ganzen denjenigen Änschauungen, welche der Erbfolgeordnung des freiburgischen Civilgesesszbuches zu Grunde legen, gefolgt ist, so dass thatsächlich zumeist allerdings der, nach der freiburgischen Erbfolgeordnung, nähere Erbe mit einer geringern Steuer als der entfecntere belegt wird und diejenigen Personen, welche nach freiburgischem Rechte Notherben und in erster Linie zur Erbschaft berufen sind, eine eigentliche Erbschastssteuer nicht zu bezahlen haben, Allein wenn nun auch der Gesetzgeber bei Feststellung der Steuer für die verschiedenen Erbfälle im Ganzen durch die Rüefichtnahme auf die Stellung des Erben nac der Erbfolgeordnung des freiburgischen Civilgesessbuches geleitet wurde, so ist doch osfensichtlih dieses gesehgeberische Motiv für die Geltung und Anwendung der gesesslihen Bestimmungen selbst ohne alle Bedeutung und kann

gewiss davon keine Rede sein, dass die Geltung des freiburgischen Steuergesetzes desshalb auf die dem freiburgischen Erbrechte unterstehenden Erbfälle sich beschränke oder dass dieses Geset, wie Rekurrentin anzunehmen scheint, auf Erbfälle, in denen ein anderes als das freiburgische Erbrecht anzuwenden ist, nur in entsprechend modifizirter Weise zur Anwendung kommen wolle. Vielmehr beanspruchen die Bestimmungen des freiburgischen Steuergesetzes ihrem unzweideutigen Inhalte nach für alle Handänderungen von Nachlassobjekten, welche überhaupt der Steuerhoheit des Kantons Freiburg unterstehen, mögen dieselben nah freiburgischem oder nah einem andern Erbrechte sfich vollziehen, in ganz gleicher Weise unveränderte Geltung. Hierin kann denn auch eine Verfassungsverletzung zweifellos nicht gefunden werden, Denn irgend ein vetfassungsrechtliher Grundsass, welcher vorschreiben würde, dass bei Anlage der Erbschaftssteuer das für die Beerbung massgebende Erbfolgesystem zu Grunde zu legen sei, so dass demnach die Anlage der Erbschaftssteuer je nach der Verschiedenheit des anzuwendenden Erbrechtes eine verschiedene sein müsste, besteht nicht und ist auG von der Rekurrentin gar nicht behauptet worden. Es wäre denn auch ein derartiger Grundsat, namentlich mit Nücksicht auf die Erhebung der Erbschaftssteuer von inländischen Immobilien auswärts wohnender Ausländer, für deren Vererbung wohl in den meisten Kantonen nicht die lex rei sitae, sondern das Gesess des Erblassers gilt, oraktisch kaum durchführbar und es wird daher beispielsweise auch im Heimatkanton der Rekurrentin, im Kanton Bern, wo doch bekanntlich zwei wesentlich verschiedene Erbfolgesysteme, dasjenige des französischen Code civil und dasjenige des altbernischen Civilgesezbuches, kantonalgesetliche Geltung haben, für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ein Unterschied mit Rücksicht auf das anwendbare Erbrecht nicht gemacht (siche das bernische Gesess über die Erbschafts- und Schenkungssteuer von 1864 und Nachtragsgesess von 1879). Sind aber demgemäss die Bestimmungen des freiburgishen Steuergesetzes auf die na bernishem Er$- ret zu behandelnden Erbfälle in völlig unveränderter Weise anwendbar, so erscheint die Beschwerde der Rekurrentin, soweit sie sich auf die in Erw. 2 suh þ hervorgehobenen Ausführungen stükt, als unbegründet. Denn da, wie bemerkt, das freiburgische

Steuergesez nicht die Notherben oder nächsten Erben als solche, sondern lediglich die Deszendenten und Aszendenten von der Erbschastssteuer befreit, und da dasselbe im Fernern den überlebenden Ehegatten beim Vorhandensein gewisser näherer Verwandter ausdrücklich und ohne alle Rüesicht auf seine Stellung in dem anwendbaren gesetzlichen Erbfolgesystem mit einer Erbscaftssteuer von 8 bezw. 12 °/, belegt, so kann in der Belegung der Rekurrentin mit lehterer Steuer eine ungleiche Behandlung derselben, sofern nur Rekurrentin für den mit der Steuer beTegten Theil ihrer Erbquote wirklich als Erbin ihres Ehemannes erscheint, keineswegs erblickt werden. :

4.

Demgemäss kann es sich nur noch fragen, ob die Behaupytung der Rekurrentin, dass sie, und zwar für die ganze ihr angefallene Erbquote, lediglich als Vertreterin ihrer mii dem Erblasser erzeugten Kinder zur Erbschaft gelangt sei, begründet fei. Wäre diese Frage zu bejahen, so müsste in der angefochtenen Besteuerung der Rekurrentin allerdings eine ungleiche Behandlung derselben oder vielmehr ihrer Kinder erblickt werden. Denn wenn in Wirklichkeit die Rekurrentin nur als Stellvertreterin ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder zur Erbschaft gelangte, yu — 1881 17 letztere also als die eigentlichen Erben zu betrahten wären, \o wäre zweifellos nach dem Inhalte des freiburgischen Steuergesetzes die angefochtene Besteuerung eine unzulässige, durch welche die nach bernischem Rechte erbenden bernischen Niedergelassenen ungünstiger behandelt würden, als die freiburgishen Kantonsangehörigen im gleichen Falle. Es läge mithin eine Verletzung. der Art. 4 und 60 der Bundesverfassung, gegen welche das Bundesgericht einzuschreiten berechtigt und verpflichtet wäre, allerdings vor, und es vermöchte hieran der Umstand, dass die erwähnte ungleiche und daher verfassungswidrige Behandlung zunächst durch eine unrichtige Auffassung der bernischen Erbgesesszgebung seitens der freiburgischen Behörden veranlasst wäre, offenbar nichts zu ändern.

Allein es ist nun zu bemerken: Nah dem Erbrechte des bernischen Civilgesezbuches ist die überlebende Ehefrau (Sass. 517,

523.

3, 924, 525 leg. cil.) sowohl bei beerbter als bei unbeerbter Ehe zweifellos Erbin ihres Ehemannes und zwar in beiden Fällen, sofern nicht Kinder des Ehemannes aus früherer Ehe vorhanden sind, Alleinerbin desfelben, während sie, wenn der Ehemann au Kinder aus früherer Ehe hinterlässt, neben letztern als Miterbin eintritt. Allerdings ist nun bei beerbter Ehe das Vermögen der Wittwe, und zwar nicht nur das vom Ehemanu ererbte, sondern das gesammte Vermögen derselben ihren Kindern in der Art verfangen, dass die Wittwe vor geschehenex Abschichtung keine wesentliche Verfügung über das Kapitalvermögen ohne Einwilligung der Kinder bezw. der Vormundschaftsbehörde treffen darf (siche Gesez über die Aufhebung der GeFalle der Wiederverehelihung von den Kindern zur Theilung, hei welcher sie lediglih einen Kopyftheil erhält, angehalten werden fann. Allein dies kann keineswegs dazu führen, mit der Refurrentin anzunehmen, dass die Wittwe lediglich als Vertreterin ihrer mit dem Erblasser erzeugten Kinder erbe. Eine Stellvertretung im juristischen Sinne, wonach die Mutter im Namen der Kinder zur Erbschaft gelangte, so dass lettere als die eigentlichen Subjekte des ererbten Vermögens zu betrachten wären, erscheint Überhaupt juristisch kaum als denkbar und ist jedenfalls nach den Bestimmungen des bernischen Erbrechtes nicht gegeben. Denn es ist nach letzterem doch völlig zweifellos, dass das vom Ehemann ererbte Vermögen in Aktiven und Passiven auf die Wittwe und keineswegs auf die Kinder übergeht, bezw. dass einzig die Mutter Subjekt der zu demselben gehörigen Rechte und Verbinidlichkeiten wird. Den Kindern steht lediglich eine in umfassender Weise rechtlich gesicherte Anwartschaft, eine unentziehbare spes succedendi, zu. 3 somit im verliegenden Falle allerdings die Rekurrentin als Erbin ihres Ehemannes zu betrachten, so kann deren Belegung mit der Erbschaftssteuer jedenfalls insoweit nicht als unzulässig bezeichnet werden, als es denjenigen Theil ihrer Erbquote anbelangt, welcher ihr definitiv gesichert ist, d. h. welchen sie auch im Falle der Theilung mit ihren Kindern behält und. welcher also als ihr unbedingter erbrechtlicher Erwerb erscheint. Nur dieser Theil der Erbquote der Rekurrentin ist aber vorliegend zur Besteuerung herangezogen worden und es erscheint somit der Rekurs als unbegründet.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgecricht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.