7 I 732
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Rubrum
94. Urtheil vom 29. Oktober 1881 in Sachen Brülisauer.
Sachverhalt
A.
Josefa Brülisauer von Appenzell trug am 11. Januar laufenden Jahres beim Begräbnisse ihres Bruders als Kopffcshmuck die sogenannte Rosenhaarnadel, welche nach der im Bezirke Appenzell bestehenden Sitte als Ehrenschmuck der Jungfrauen gilt und ausschliesslih nur von solchen getragen wird, Da nun die Jofefa Brülisauer anerkanntermassen ihre Iungfernschaft eingebüsst hatte, so riss ihr nach Beendigung der Einsegnung des Grabes dur den Priester ihre Base, die Marie Antonie Brülisauer, die Rosenhaarnadel vom Kopfe weg, wobei sie, nach der Behauptung der Josefa Brülisauer, dieser gleichzeitig auch die sogenannte Schlappe (eine flügelartige Haube) weggerissen und beschädigt und überdem eine grosse Anzahl Haare gausgerauft haben soll.
B.
Jn Folge dessen liess die Josefa Brülisauer der Marie Antonie Brülisauer für einen Betrag von 40 Fr. wegen Beschädigung der Schlappe ein Pfandbot anlegen. Da gegen letzteres Rechtsvorschlag erhoben wurde, fo gelangte die Sache zur Verhandlung vor das Bezirksgericht in Appenzell ; bei lèzterem stellte die Josefa Brülisauer das Begehren : Die Beklagte sei wegen Eigenthumsbeschädigung zu einer Entschädigung im Sinne des Pfandbotes zu verurtheilen und überdem mit einer angemessenen Busse zu belegen, was um so mehr am Plate sei, als die Beklagte die Klägerin dem döffentlichen Hohn und Spott Preis gegeben und den fraglichen Skandal auf geweihter Erde am offenen Grabe eines Anverwandten, sowie in der Nähe der Kirche provoziri habe. Durch Entscheidung vom 24. Mai 1881 wies das Bezirksgericht Appenzell die Entschädigungsklage der Josefa Brülisauer ab, verurtheilte dagegen die Marie Antonie Brülisauer, welche zugab, der Klägerin die Rosenhaarnadel, welche zu tragen, diese kein Recht habe, weggerissen zu haben, im Uebrigen dagegen die ihr zur Last gelegten Thatsachen bestritt, zu einer Busse von 20 Fr. in den Landesfäckel und legte die erlaufenen Kosten zu */, der Beklagten, zu !/, der Klägerin auf Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Josefa Brülisauer kein Recht gehabt habe, die Rosenhaarnadel zu tragen, im Fernern eine Eigenthumsbeschädigung nicht erwiesen sei, dagegen die Beklagte wegen Erregung öffentlihen Skandals auf dem Kirhhofe und in der Nähe der Kirche, sowie bei einem Traueranlasse als strafbar erscheine. Gegen dieses Urtheil legte die Ivosefa Brülisauer Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Appenzell- Jnnerrhoden, ein, jedoch nur bezüglich der EntschädigungLfrage. Das Kantonsgeriht urtheilte indess am Y 25. Juni 1881 dahin: Da die vorliegende Sache als Civilflage und nicht als Polizeistrafflage anhängig gemacht worden sei, habe es freie Hand, nicht blos die Entschädigungsfrage, sondern überhaupt die ganze Angelegenheit in Behandlung zu ziehen. Nun erscheine als Provokantin des stattgehabten Skandals die Josefa Brülisauer wegen ihres unbefugten , wider die Landessitte versiossenden, Tragens des jungfräulichen Ehrenschmudckes, so dass eine Entschädigungsforderung um so weniger als begründet erscheine; die Josefa Brülisauer sei auG schon wiederholt wegen des Tragens fraglihen Schmuckes gemahnt worden, das Nichtbefolgen diefer Mahnungen erscheine als eine
nit zu entshuldigende Handlung; es sei geradezu als eine „mehr strafbare" Handlung anzusehen. Immerhin erscheine auch die Marie Antonie Brülisauer als strafbar. Gestügt auf diese Gründe wurde erkannt :
1, Die von Josefa Brülisauer gestellte Forderungsklage ist abgewiesen.
2. Sei Marie Antonie Brülisauer zu einer Busse von 10 Fr. und Josefa Brülisauer ebenfalls zu einer solchen von 10 Fr. in den Landsäcktel verfällt.
3. Die ergangenen Gerihssts-, Zeugen-, Citations- und Appellationskosten haben die Parteien je nach gehabter Auslage an sich selbst zu tragen.
4. Von Zusprechung ausserrechtlicher Kosten wird betdfeitig Umgang genommen.
C.
Gegen dieses Urtheil ergriff Josefa Brülisauer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, Jn ihrer Rekurs\<rift führt sie aus: Nach Art, 41 der Kantonsverfassung, wonach das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich über alle Polizeiund Straffälle urtheile, welche eine Busse von ö0 Fr. nicht übersteigen, sei das Kantonsgericht gar nicht befugt gewesen, Uber den polizeilichen Theil der erhobenen Klage zu urtheilen. Es habe also die vom Bezirlsgerichte der Marie Antonie Brülisauer auferlegte Strafe nicht herabsesszen und habe auc über die Rekurrentin eine Strafe niGt verhängen dürfen. Uebrigens sei das Tragen einer Rosenhaarnadel durch die NeTurrentin gar feine strafbare Handlung ; denn es sei nirgends vorgeschrieben, dass nur Jungfrauen einen solchen Schmuck tragen dürfen, Eine Art Mode sei dies im Bezirke Appenzell allerdings; allein an diese, wie an alle andern Moden, sei Niemand gebunden, und es dürfe nach Art, 4 der Bundesverfassung nicht Etwas im Kanton Appenzell verboten und mit Strafe belegt werden, was man in allen andern Kantonen der Eidgenossenschaft ungestraft und ohne Aergerniss zu erregen thun dürfe. Von einer Bestrafung wegen unbefugten Tragens der Haarnadel könne also nicht die Rede sein. Gerade desshalb aber, weil hierin eine. strafbare Handlung liege, habe das Kantonsgericht die Entschädigungsklage der Rekurrentin , trossdem die Eigenthumsbeschädigung klar nachgewiesen gewesen sei, abgewiesen ; dies verstosse nun gegen Axt. 4 der Bundesverfassung. Daher werde beantragt :
1, Das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 25. Juni laufenden Jahres aufzuheben und das bezirksgerichtliche Urtheil vom 24. Mai, soweit es die Strafklage betrifft, aufrecht zu stellen.
2. Die Entschädigungsfrage, weil das Kantonsgericht in dieselbe nicht eingetreten ist, zu nochmaliger Beurtheilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
3, Die Kosten der rekursbeklagten Marie Antonie Brülisauer, als der Urheberin des ganzen Prozesses, aufzuladen.
D.
Jn feiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs bemerkt das Kantonsgericht von Appenzell- Innerrhoden in der Hauptsache : Es sei im vorliegenden Falle von Anhebung einer Nolizeistraftage nie die Rede gewesen, sondern es sei lediglich eine Civil flage angehoben worden. Das Bezirksgericht habe nur im An- <lusse an sein Urtheil über die Entschädigungklage auch eine Busse ausgesprochen ; da nun das Kantonsgericht zur Entscheidung über die Hauptsache, die Civilflage, unbestrittenermassen lompetent gewesen sei, fo fei es selbstverständlich auch kompetent gewesen, über den Nebenpunkt, die Busse, zu entscheiden,
Erwägungen
1.
, Es ist zunächst festzuhalten, dass die Rekurrentin gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Beschwerde gegen das angefochtene Urtheil nur insoweit berechtigt ist, als letzteres über den von ihr geltend gemachten EntschädigungLanspruch entscheidet und gegen sie eine Strafe ausspricht, während ste dagegen zu Anfechtung fraglichen Urtheils , insoweit fih dasselbe auf die Bestrafung der Marie Antonie Brülisauer bezieht, überall nicht befugt ist, Denn es ist klar, dass in letzterer Richtung keinenfalls von einer Verlegung von Rechten, welche der Nekurrentin verfassungsmässig zugesichert wären, gesprochen werden kann, da ein Str afanspruch gegenüber der Marie Antonie Brülisauer, auch wenn es sich um ein blos auf Antrag verfolgbares Delikt handelte, jedenfalls nicht dem Verlessten beziehungsweise Antragsherechtigten, sondern nur dem Staate zusteht.
2.
, Soweit dagegen der Rekurs sich gegen die vom Kantonsgerichte der Rekurrentin guferlegte Busse richtet, erscheint derselbe als begründet ; denn es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, dass zu Verhängung der fraglichen Busse gegen die Rekurrentin das Kantonsgericht nach § 41 der Kantonsverfassung überall nicht kompetent war. Nach der genannten Verfassungsbestimmung nämlich ist in allen Polizei- und Straffällen, welche eine Geldbusse von nicht über 50 Fr. betreffen, wozu der vorliegende Fall zweifellos gehöri , das Bezirksgericht aus\<sliesslich zuständig, und nun kann eine Abweichung von dieser Verfasfungsbestimmung, beziehungsweise eine ausnahmsweise Kompetenz des Kantonsgerichtes für den vorliegenden Fall, offenbar nicht damit begründet werden, dass letzteres Gericht auf die Busse gegen die Rekurrentin gleichzeitig mit der Beurtheilung des von dieser geltend gemachten Entschädigungsanspruches erfannte ; denn durch diesen Umstand wird ja daran, dass die Bestrafung der Rekurrentin wegen eines angeblichen Polizeivergehens geschah, das verfassungsmässig ausschliesslich in die Kognition des Bezirksgerichtes fällt, augenscheinlih nichts geändert, Vielmehr kann die Aufstellung des Kantonsgerichtes, dass es, weil ihm die Kompetenz zur Beurtheilung der Civilfilage zugestanden habe, auch zur Entscheidung über die mit derselben zusammenhängenden Strafpunite befugt gewesen sei, feineswegs anerkannt werden.
3.
Dagegen war das Kantonsgericht zu Beurtheilung der Entschädigungsklage der Rekurrentin unbestrittenermassen zuständig, und kann in der Abweisung dieser Klage durch das Gericht eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden ; denn diese Entscheidung kann jedenfalls nicht als eine auf offenbar willkürlicher Handhabung des Rechtes beruhende bezeichnet werden und involvirt daher keine Verletzung des Grundsasses der Gleichheit vor dem Gesetze ; sie erfolgte denn auc, wie der Zusammenhang der EntscheidungLgründe ergibt, nicht blos aus dem Grunde, weil auch die Rekurrentin sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, sondern zunächst und in erster Linie aus dem bereits vom Bezirksgerichte angegebenen, vom Kantonsgerichte augenscheinlich gebilligten Grunde, weil eine Eigenthumsbescshädigung nicht hinlänglich erwiesen sei. Ob nun in dieser Beziehung das Kantonsgericht richtig geurtheilt habe, ist das Bundesgericht, welches lediglich die Frage der Verfassungsverletzung zu prüfen hat, zu untersuchen nicht kompetent, da es sich dabei aus\schliesslich um Anwendung von kantonalem Gesetzes- vder Gewohnheitsrecht handelt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertannt:
Der Rekurs wird, insoweit er sich gegen die im angefochtenen Urtheile der Rekurrentin auferlegte Busse richtet, als begründet erklärt, und es wird demnach Dispositiv 2 des Urtheils des Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden vom 25. Juni 1881, insoweit sich dasselbe auf die Rekurrentin bezieht, als verfassungswidrig aufgehoben ; im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.