7 I 747
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Rubrum
96. Urtheil vom 28. Oktober 1881 in Sachen Suter und Stierli,
Sachverhalt
A.
In einem zwischen dem Josef Huwyler in Blafenberg bei Alikon, als Kläger, und den Rekurrenten Josef Suter in Blasenberg und Iohann Stierli in Alikon, als Beklagten, anhängigen, Wässerungsrechte betreffenden Civilprozesse leisteten die Rekurrenten am 17. Wintermonat 1879 vor dem Bezirksgerichte in Muri ein Handgelübde an Eidesstait darüber, dass sie geTAS A, Staatsrechtl. Entscheidg. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
wisse vom Kläger behauptete Besizesstörungen weder selbst vorgenommen haben, noch durch Dritte haben vornehmen lassen. Nachdem hierauf der anhängige Civilprozess in erster und oberer Inftanz beurtheilt worden war, beantragte der Kläger Josef Huwyler beim Bezirksamte Muri Einleitung einer Strafunterfuchung gegen die Rekurrenten wegen falschen Eides beziehungsweise Handgelübdes. In der auf diesen Antrag angehobenen Strafuntersuchung verfügte die Staatsanuwaltschaft am 10. August 1880 : Von Erhebung peinlicher Anklagen gegen die Rekurrenten werde Umgang genommen ; dagegen werden die Rekurrenten dem Bezirksgerichte Muri überwiesen mit dem Antrage, dieselben selen der leichtfertigen Ablegung eines Handgelübdes schuldig zu erklären und zu einer empfindlihen, mehrmonatlichen korrektionellen Zuchthausstrafe zu verfällen ; die Handgelübde seiten mit allen ihren Folgen richterlich aufzuheben u. ſt. w. Am 8. November 1880 fällte sodann das Bezirksgericht Muri folgendes Urtheil :
1, Die von den Beklagten in ihrem Civilprozesse gegen Josef Huwyler in Blasenberg unterm 17. November 1879 ahugelegten Handgelübde seien mit allen ihren Folgen als un- „richtig aufgehoben.
2. Der Beklagte Josef Suter werde ausser der Untersuchungs- „haft (9. Juli bis 9. August) zu einer korrektionellen Zuchtrhausstrafe von drei Monaten und nebstdem zu einer Geldbusse von 500 Fr., unvermögenden Falls zu einer weitern Gefängniss- „strafe von 125 Tagen verurtheili.
3. Der Beklagte Johann Stierli werde ausser der Unter- „suchungshaft (9. Juli bis 9. August) zu einer korrektioneklen „HZuchthausstrafe von vier Monaten und nebstdem zu einer Geld- „ebUsse von 200 Fr., unvermögenden Falls zu einer weitern „Gesangenschaftsstrafe von 50 Tagen verurtheilt.
„4+ Die Beklagten haben grundsäulih zu gleichen Theilen, „jedoch im Solidarverbande zu bezahlen :
4. Dem Kläger die dieses Streites wegen ergangenen Kosten „im Betrage von 99 Fr. 70 Cts, „bd Der Gerichisfasse zu Staatshanden 50 Fr. Sprucssgebühr, ewvie auh alle weitern dieser Sache wegen ergangenen Kosten.
9. Auf das klägerische Begehren um sofortigen Zuspruch „des im Civilprozesswege an's Recht gesetzten Klageschlusses „werde in diesem Verfahren nicht eingetreten.“ Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau wurde der gegen diese Entscheidung ergrissene Rekurs der Verurtheilten abgewiesen und lehtere verfällt, dem Kläger 49 Fr. 75 Ets, und der Staatsanwaltschaft 28 Fr. Rekurskosten zu ersetzen.
B.
Nunmehr ergrissen Josef Suter und Johann Stierli den staatsrechtlihen Rekurs an das Bundesgericht. Jn ihrer Rekursschrift beantragen sie: Es sei das Strafurtheil des Bezirksgerichtes Muri vom 8. November 1880, obergerichtlich bestätigt am 29. März 1881, wegen Verfassungs- und Gesezesverlezung bundesgerichtlich aufzuheben unter Kostenfolge, indem sie zur Begründung unter ausführlicher Darstellung des Thatbestandes im Wesentlichen bemerken :
1. Das angefochtene Urtheil verleze den in Art. 16 der aargauischen Staatsverfassung auLgesprochenen Grundsay nulla pœna sine lege. Denn das aargauische peinliche Strafgesess vom 11. Hornung 1858 bedrohe blos den in eigener Sache geleisieten wissentlich falschen Eid als eine Spezies des Betruges mit Strafe ; eine Strafandrohung gegen blos objektiv - falsche, beziehungsweise fahrlässig unrichtige Eideskeistung stelle die aargauische Strafgesessgebung nirgends auf Fahrlässige Handlungen oder Unterlassungshandlungen seien nach Art. 2 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes nur dann strafbar, wenn das Gesehss sie ausdrücklich mit Strafe bedrohe, und nun sete die aargauische Gesessgebung nirgends eine Strafe auf die Nichterfüllung der NVflicht zur Erforschung der Wahrheit, welche nach § 238 der aargauischen Civilprozessordnung demjenigen obliege, der einen ihm zugeschobenen Haupteid angenommen habe. Uebrigens könnte es sich im vorliegenden Falle nach der Natur der von den Rekurrenten handgelübdlich bekräftigten Aussagen jedenfalls niemals um eine fahrlässige Eidesleistung handeln, sondern müsste, sofern ein Delikt überhaupt vorläge, wissentlich falscher Eid angenommen werden.
2, Desshalb sei auch der Grundsass, dass Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, verlesst (Art. 58 der Bundesverfassung und § 16 der aargauischen Kantonsverfassung). Denn da es fi nur um wissentlich falschen Eid habe handeln können, sei nicht das Bezirk2gericht, dem feine Gerichtsbarfeit in Kriminalsachen zustehe, sondern nur das Schwurgericht der versassungsmässig zuständige Richter gewesen. 3. Die aargauischen Gerichte seien überhaupt stets von der Anschauung ausgegaugen, dass blos objektiv falsche Eidesleistung nicht strafbar sei. Darin, dass dieser Grundsass nicht auh auf die Rekurrenten angewendet worden sei, liege eine Verlegung der Gleichheit vor dem Gesessze (Art. 3 der Kantonsverfassung).
4. Endlich ergebe eine unbefangene Prüfung der Akten, dass überhaupt das von den Rekurrenten geleistete Handgelübde kein unrichtiges gewesen sei, vielmehr die kantonalen Strafurtheile einen andern Thatbestand, als den aus den Akten sich ergebenden, feststellen. Dadurch werde die verfassungsmässig gewährleistete Unverleksslichkeit der Person ilusorisch gemacht.
C.
In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich das Obergericht des Kantons Aargau anschliesst, bemerkt die Staatsanwaltschaft dieses Kantons : Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte die Schuldfrage richtig beurtheilt haben ; sie trete daher auf die daherigen langaihmigen Auseinandersezungen der Beschwerde nicht ein. Der in § 16 der aargauischen Kantonsverfassung enthaltene Grundsaÿ nulla pœna sine lege bvagegen sei nicht verlesst. Allerdings enthalte die aargauische Strafgesezgebung keine spezielle Strafandrohung gegen fahrlässige Eidesleistung. Allein der Kanton Aargau besize überhaupt kein ausgefithrtes materielles Zuchtpolizeigesess, sondern die zuchtpolizeilich strafbaren Handlungen feien in § 1 des Zuchtpolizeigesezes blos in allgemeinen Umrissen bezeichnet. Aus diesem § 1 sei nun auch die fahrlässige Eidesleistung als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung stcafbar, da § 238 der aargauischen Civilprozessordnung demjenigen, der einen Haupteid zu sswören habe, die Pslicht auferlege, die Wahrheit in Betreff der vom Gegner behaupteten Thatsachen zu erforschen. Uebrigens ergebe fih die Strafbarkeit fahulässiger unrichtiger Eidesleistung nach aargauischem Rechte auch noch auf anderem Wege. Nach § 20 des m 4 Strafgesessbuches nämlich unterliege derjenige, welcher fahrlässig eine verbotene Handlung begehe, zuchtpolizeilicher Bestrafung ; nun sei, obschon allerdings das Gesess nur den wissentlich falschen Eid als eine Spezies des Betruges speziell mit Strafe bedrohe, die Leistung eines falschen Eides überhaupt eine verbotene Handlung, welche also, wenn sie aus Fahrlässigkeit begangen werde, nach § 20 cit. zuchtpolizeilich zu bestrafen sei. Sei aber der fahrlässige Eid demnach nach Massgabe gesetzlicher Bestimmungen eine strafbare Handlung, so fallen offenbar auch die übrigen Beschwerden der Rekurrenten in sisch zusammen.
D.
Vermittelst Eingaben vom 18. August und 16. Oktober 1881 stellte der Damnifikat Josef Huwyler beim Instruktionsrichter des Bundesgerichtes das Gesuch, in dieser Sache - ebenfalls gehört zu werden ; wurde indess mit demselben durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 1881 abgewiesen, weil die Sache ohnehin spruchreif sei. Hierauf richtete Fürsprecher Villiger in Lenzburg am 20. Oktober dieses Jahres das gleiche Gesuch an das Bundesgericht selbst, immerhin mit dem Beifügen, dass er, sofern das Bundesgericht in der Lage sein sollte, die Beschwerde ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen, auf eine Vernehmlassung verzichte.
In Betresf dieses Gesuches hat nun das Bundesgericht
Erwägungen
dass in vorliegender Sache, da es sich um einen Strafanspruch des Staates auf öffentliche Strafe handelt, nicht der Damnififat, sondern der Staat als Gegenpartei der Rekurrenten erscheint ;
dass es sich Übrigens lediglich um die Beantwortung von Rechtsfragen handelt und die Sache vollständig spruchreif ift ;
Das gestellte Gesuch ist abgewiesen. In der Sache selbst fodann zieht das Bundesgericht in Erwägung:
i. § 18, Abf. 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau stellt den Grundsass auf, dass Niemand anders, als in den dur das Gesegz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe 752 A. Staaterecht!. Entscheidg. IV. Abschnitt. Kantonsvertassungenvorgeschriebenen Form gerihtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe. Hierin liegt offenbar, dass eine gerichtliche Verfolgung oder Bestrafung nur wegen einer in einem Gesessze im engern Sinne mit Strafe bedrohten Handlung zulässig, dagegen z. B. eine analoge Anwendung einer gesetzlich an einen bestimmten Thatbestand geknüpften Strafe auf andere Thatbestände verfassungsmässig ausgeschlossen ist und dass Überhaupt eine gerichtliche Verfolgung und Bestrafung nux auf Grund einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift erfolgen darf. Fragt sich nun, ob hiegegen im vorliegenden Falle verstossen sei, so ist allerdings zu rügen, dass weder in dem Ueberweisungsbeschlusse der StaatLanwaltschaft, noch in den Strafurtheilen des Bezirksgerichtes oder des Obergerichtes die Gesessesbestimmungen bezeichnet worden sind, auf welche Verfahren und Urtheil sich süssen, sondern dass bestimmte gesesslihe Vorschriften erst nachträglich in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft auf den an das Bundesgericht gerichteten Rekurs namhaft gemacht worden sind. Allein es muss nun wohl angenommen werden, dass die strafrechtliche Verfolgung und Beurtheilung der Rekurrenten allerdings auf Grund dieser nachträglich von der Staatsanwaltschaft bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei und letztere im Ueberweisungsbeschluss und in den Urtheilen der kantonalen Gerichte blos nicht ausdrüdlich angeführt worden feien, Hievon ausgegangen aber liegt in concreto ein Verstoss gegen den erwähnten Grundsass des Art. 16, Abf. 2, der Kantonsverfassung nicht vor ; denn es steht selbstverständliss dem Bundesgerichte nicht zu, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte die in Frage stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesessgebung richtig ausgelegt und angewendet haben, sondern dasselbe hat blos zu prüfen , ob die von den kantonalen Gerichten gefällten Urtheile eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsasszes nulla pœna sine lege inveolviren, D. bh. in der Form der Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesees Über dessen Inhalt offenbar hinausgehen und eine verfassungsmässig unzulässige Erweiterung des Kreises des strafbaren Unrechtes im
Wege des richterlichen Urtheils statuiren. Dies kann nun aber nicht gesagt werden, denn, wenn zwar allerdings evident ist, dass R N von einer Anwendung des § 20 des aargauischen peinlichen Strafgesezes hier nicht die Rede sein kann, da natürlich eine fahrlässige Begehung des in § 162 litt. b ibidem vorgesehenen “ und als eine Art des Betruges behandelten Verbrechens des wissentlich falschen Eides völlig unmöglich ist , so erscheint dagegen jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlessen, dass die fahrlässige Eidesleistung unter die Strafandrohung des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes falle. Diese Gesessesbestimmung nämlich erklärt unter Anderem als zuchtpolizeili strafbar alle „Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher=- heit und Sittlichkeit,“ fofern sie „nicht ihrer Natur oder den fle begleitenden Umständen nach der kriminellen Bestrafung unterliegen,“ und nun ist es gewiss nicht von vornherein unmöglich, den fahrlässigen Eid unter diese allerdings sehr unbestimmt und elastisch gefasste Gesezesvorschrift, insbesondere unter die Vergehen gegen die öffentliche „Ordnung® oder gegen die öffentliche „Sicherheit“ zu subsumiren, um so weniger als die Eidesdelikte auch von der Doktrin häufig unter die Delikte gegen die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Verkehrs u. |. w. rubrizirt werden und unzweifelhaft anzunehmen ist, der Gesessgeber habe die fahrlässige Eidesleistung als eine strafbare Handlung betrachtet, beziehungsweise das Bestehen einer Strafbestimmung gegen dieselbe vorausgesetzt. Dies ergibt sich nämlich unzwetdeutig aus § 361 lilt. a der aargauischen Civilprozessordnung, wonach Wiederherstellung gegen ein rechtskräftiges Urtheil ftatthaft ist, wenn das Urtheil \sich auf einen geleisteten Haupteid stüsst und auf dem Unterfuchungswege dargethan wird, dass der Sehwörende „irrig oder falsch“ geschworen habe, was offenbar voraussekt, dass auch wegen eines blos irrigen d. hh, fahrlässigen Eides die Einleitung eines Strafuntersuches statthaft ist.
92.
, War aber sonach die zuehtpolizeilihe Verfolgung der Refurrenten wegen fahrlässiger Eidesleistung verfassungsmässig statthaft, so kann offensichtlich auch von einer Verlegung des Grundfates, dass Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, oder des Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetze vicht die Nede sein und es muss somit der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn wenn die Rekurrenten sich T54 A. Staaterccht!. Entscheidg. TIL Abeschnitt. Kantonsverfassungen.
auch noh darauf berufen, dass das gegen sie ausgefällte Strafurtheil ein aktenwidriges sei, so ist klar, dass dem Bundesgerichte irgendwelche Befugniss zu Nachprüfung der Beweisfrage nicht zusteht, vielmehr darüber endgültig von den kantonalen Gerichten entschieden worden ist ; dass nämlich die Entscheidung der letztern etwa eine offenbar willkürliche sei, haben die Rekurrenten nit einmak behauptet, geschweige denn dargethan.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
Fünfter Abschnitt. — CGinguième section.
Staatsverträge der Schweiz mit dem Auslande, Traités de la Suisse avec l’étranger.