70 I 240
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Rubrum
49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S, Jenny, Britt und HMösli gegen Demokratiseche und Arbeiterpartei Ennenda und Regierungsrat des Kantons Glarus, Beschwerde betreffend kantonale Wahlen (Arti. 180 Ziff. 5 OG) :
Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2).
Sachverhalt
Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstummungen :
Díe bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Januar 1940) ist abschliessend ; ihre Anwendung wird vom Bundesgericht frei überprüft (Erw. 3).
Abstimmungsverfahren'; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4).
Elections cantonales. Recours (art. 180 ch. 5 OJ) :
Qualité pour recourir. Contrôle d'office des élections : et jugement des recours en vertu du droit cantonal (consid. 2).
Participatian des militaires aux élections et votations :
La réglementation fédérale (ACF et instruction du 30 janvier 1940) est complète. Le Tribunal fédéral contrôle librement son application (consid. 3).
Mode de votation ; vote émis à temps (consid. 4).
Blezioni cantonali, ricorso (art. 180 cifra 5 OGF) :- Qualità per interporre ricorso. Sindacato d’ufficio delle elezioni e decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid, 2).
Partecipazione dei militi alle elezioni e votaziona ° T1 regolamento federale (DCF e istruzione del 30 gennaio 1940) è completo. Il Tribunale federale esamina liberamente la sua applicazione (consid. 3).
Modo di votazione ; voto emess0 a tempo (consid. 4).
4A. — Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die Gesamterneuerungswahl des Landrates statt. In der Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die « Bürgerliehe Volkspartei » und die « Demokratische und Árbeiterpartei » getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen aufgestellk.
Der in Ennends stitnmberechtigte Rudolf Leisinger, der am 3. Juli in Thun zur Rekrntenschule eingerückt war, forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli frübmorgens dem Wahlofüzier. Dieser legte es in das Zustellungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse « Án die Staataskanzleiin .......... (Kantonshauptort) » dureh Einfügen von « Ennenda » und gab es sofort zur Post, die es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda zustellte, Dort wurde es geöffnet ; es enthielt die unveränderte Liste der « Demokratische und Arbeiterpartei ». Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle bereits am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossèen und dabei das Wahlergebnis ermittelt hatte.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die « Demokratische und Arbeiterpartei », die nach dem vom Wahlbureau ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichtigung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen. einen der fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listenverbindung stehenden « Bürgerlichen Volkspartei » zugefallen waren.
Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Regierungerat des Kantons Glarus den Wahlrekurs gut und erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten Wahlergebnisses einen Vertreter der « Demokratischen und Arbeiterpartei » und nur vier Vertreter der « Bürgérlichen Volkspartei » als gewählt. Die Begründung dieses Entscheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen, :
Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche Instruktion (GS 56 8. 117 und 119). Da das Wahimaterial in der Gemeinde Ennenda noch nicht an die Stimmberechtigten Yêrteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger einrückte, habé dieser mit Recht das Wahlverfahren der Armee in Ánspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion). 16 AS 70 I — 1944 E 242 Staatarecht.
- Die Vorsohrift, dass das Zustellungscouvert spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatakanzlei abzusenden sei (ZiffÆ. 5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine biosse Ordnungsvorschrift ; aus der weiteren Bestimmung, daes zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsresultates einlangende Zustellungscouverts micht mehr berücksichtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion), müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats einlange. « Im vorstehenden Valle nun ist der Stimmzettel zweifellos schon am Samstag eingegangen, also vor Ausmittlung des Wahlresultates. Wenn nicht durch einen Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die Staatskanzlei Ennenda statt an die Staatskanzlei Glarus adressiert worden wäre, hätte der Stimmzettel bei.der Ausmittlung des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen am Dringlichkeiteschalter erkundigt hätte, ob noch Militärstimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungscouverts nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen, die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche Stiinmzettel als gültig zu erklären isé und berücksichtigt werden muss. »
B.
— In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom 29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als gewählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der Landratswahlen wurde Kenntnis genommen ; ein Antrag, die Wahl des demokratisgchen Vertreters von Ennenda sei nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.
C.
— Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 1944 beantragen die Rekurrenten, der Entecheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 19. August 1944 sei aufzuheben.
D.
— Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Nichteintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde hätte sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen dessen Beschluss und nicht gegen den Entscheid des Regierungsrates richten müssen.
E.
— Die « Demokratische und Arbeiterpartei » Ennenda beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Es bandelt sich um eine Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, die nach Art. 180 Ziff. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts zu beurteilen ist.
2.
Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Entscheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimmrechts- oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (BGE 51 I 334 ; vgl. auch BuRCKHARDT, Bundesrecht Nr. 416 Zi. IT und VIII). Die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons Glarus als letztinstanzlich zu gelten hat.
Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen und Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides Sache der Volksvertretung selbst, die sich damit in der konstituierenden Sitzung befasst ; doch gibt es auch Kantone, wo nur die Wahlprüfang von Amtes wegen der Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden dagegen dem Regierungsrat übertragen isb (GIACOMETTI S. 266 bei Anm. 17 und Ss. 340 /1). Zu diesen gehört auch 244 Staatarecht, der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise vorgenommenen Landratswahlen werden von den (in den Gemeinden gewählten) Wahlbureaux ermittelt. Über Beschwerden gegen ihre Verfügungen entscheidet der Regierungsrat (§ 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates vom 2. Mai 1920). Sein Entscheid ist endgültig, Das war in dem früher auch für die Landratswahlen geltenden § 19 der Vollziehungsverordnung zu § 10 des Gemeindegesetzes von 1889 ausdrücklich bestimmt, und der Regierungsrat behauptet nicht, dass mit § 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes beabsichtigt war. Die in § 3 des Landratsreglements vom 30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungsakten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss formelle Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen einzelne Wahlen Beschwerden erhoben und diese vom Regierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn auch, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst zugibt, vom regierungsrätlichen Entscheid über die vorliegende Wahlbeschwerde Kenntnis genommen, ohne einen eigenen Beschluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher als letztinstanzlicher Entscheid über den Wahlrekurs zu betrachten.
3.
Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen wäre, noch vor dem Einrücken sein Stimmrecht in Ennenda auszuüben, kann dahingestellt bleiben. Nachdem er sich des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu entscheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme zu berücksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 309. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes nebst der vom Bundesrat am gleichen Tag erlassenen Instruktion. Diese bundesrechtliche Regelung ist abschliessend. Die Kantone sind lediglich ermächtigt, die kantonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen (Art. 3 BRB) ; davon abweichende Vorschriften zu erlassen sind síe nicht befugt. Die Tnstruktion des glarnerischen Regierungsrats über die Durchführung der Landratswahlen, von der im angefochtenen Entscheid und in den Eingaben beider Parteien die Rede ist, hat daber ausser Betracht zu bleiben. Die Anwendung und Anuslegung der bundesrechtlichen Vorschriften ist vom Bundesgericht frei zu überprüfen.
4.
Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmcouvert und ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl) zu verpflichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern (Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung teilzunehmen, so legt er den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmcouvert und diesés in das Zustellungscouvert, das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesammelt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel vergehenvird. « Der Versand hat spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts, die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsregultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, gind jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzubewahren. » Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich. Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft gein, dass es entscheidend ankommt auf den Zeitpunkt, in dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt, die das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstimmen noch berücksichtigt werden ; dagegen sollen nachher eingehende Stimmen das einmal festgestellke Wahlergebnis nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das von der Post erst am Montagmorgen zugestellte Zustellungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab- 246 Staataracht.
lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen, Auf den Grund der Verspätung, Verschulden des Wehrmanns oder einer Übermitthmgsstelle, kommt es für die Frage, ob eine Militärstimme noch zu berücksichtigen sei, grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höchstens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zustellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle Keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung iet in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am 8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehrmanns ; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unterlief, 80 kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliesslich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie gich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda (das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob geit der letzten Postverteilung noch Zustellungscouverts eingetroffen seien. Es braucht daber nicht untersucht zu werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Montag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist. Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahlbureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht verletzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 19. Augusb 1944 aufgehoben.
TV. DEROGATORISCHE ‘ KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FÉDÉRAL Vgl. Nr. 48. — Voir n° 48.
V. GEWALTENTRENNUNG SÉPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 48. — Voir n° 48.