71 I 137

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Rubrum

24, Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Februar 1945 j. S. Zahner gegen Widler und Konsorten.

Die Löschung bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbucheinträge ist auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und 975 ZGB, Art. 47 SchITZGB).

Sachverhalt

La radiation ou la modification d’inseriptions injustifiées sur le registre foncier ressortit au juge, même lorsque le registre fédéral n’est pas encore introduit (art. 956 et 975 CC, art. 47 tit. fin.). :

La cancellazione ovvero la modificazione d’iserizioni ingiustificate nel registro fondiario compete all’autorità giudiziaria anche là dove il registro fondiario federale non è ancora stato introdotto (art. 956 e 975 CC, art. 47 Tit. fin.).

7138 Verwaltungs- und Disziplinarreohtapflegse.

A.

— Am 3. Februar 1938 kam zwischen den heutigen Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damais über eine Grunddienstbarkeit Pprozessierten, ein gerichtlicher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen Wegrechtes festatellte und. dessen Eintragung im Grundbuch vorsah. Am 10. Februar 1938 verkaufte Karolina Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner, mit dem sie sich in der Folge verheiratete.

B.

— Am 4. Mai 1944 erguchten die Beschwerdebeklagten das Grundbuchamt Schönholzerswilen, die im Vergleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegenschaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Grundbuchamtes rekurrierten. sie an den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944 angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen.

O. — Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen) Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundesgericht Verwalbungsgerichtebeschwerde eingereicht mit dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur weitern Überprüfung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Er macht geltend, für die Eintragung der streitigen. Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein Titel vor.

Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am 12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, isb am 18. September 1944 abgewiesen worden.

Erwägungen

Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. 1 ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerechtfertigten Eintrag im. Grundbuch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, die Löschungs- bezw. Abänderungsklage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden (BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5. Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie Zahner das tun möchte.

Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz, dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung gines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47 SchITZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht angelegt ist (vgl. den zit. Entscheid i. 8. Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund, den Aufsichtsbehörden gegenüber den Fintragungen in einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden provisorischen Register auf Kosten der richterlichen .Überprüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

TITI. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIÈRES

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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