71 I 36
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Rubrum
8. Urteil vom 12. Februar 1945 i. S. Huser gegen Amtlieher Wohnungsnachweis des Kantons Basel-Stadt.
BV Art. 45, OG Art. 86 Abs. 2 : Wird die Niederlassung gestützt auf den BRB vom 15. Oktober 1941 wegen Wohnungsnot verweigert, s0 ist die staatsrechtliche Beschwerde erst nach Erschöpfung der kantonalen Instanzen zulässig.
Sachverhalt
Art. 45 CF, 86 al. 2 OF : Loregue l’établissement est refusó en vertu de l’ACF du 15 octobre 1941 (pénurie des logements), le recours de droit public n’est recevable qu’après épuisement des instances cantonales.
Ari. 45 CF, 86 cp. 2 OGF : Quando il domicilio sia rifiutato in base al DCF 15 ottobre 1941 concernente la penuria degli alloggi, il ricorso di diritto pubblico è ammissibile solo contro la decisione cantonale emanata in ultima istanza.
Der Beschwerdeführer zog im Jahre 1944 von Binningen nach Basel und kam dort um Bewilligung der Niederlasgung ein. Mit Verfügung vom 22. August 1944 wies jedoch der amtliche Wohnungsnachweis Basel-Stadt sein Gesuch wegen der herrschenden Wohnungsnot ab. Am 15. Dezember erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesguch beim Regierungsrat. Dieser überwies es dem amtlichen Wohnungsnachweis, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Tanuar 1945 mitteilte, er könne darauf nicht eintreten, da darin keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die eine Änderung des am 22. August 1944 ergangenen Entscheids rechtfertigen könnten.
Hierüber beschwert sich Huser beim Bundesgericht in einer Eingabe vom 30. Januar 1945 unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit.
Erwägungen
Dem Beschwerdeführer wird die Niederlassung in Bagel auf Grund der Art. 19 und 20 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen gegen die Wohnungsnot verweigert. Die gestützt auf diesen Erlass von den kantonalen Behörden gefällten Entscheide sind endgültig ; eine Weiterziehung an eine Bundesbehörde findet nicht stati (Art. 3 BRB). Das Bundesgericht hat angenommen, diese Vorschrift beziehe sich nicht auf den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verfassungsverletzung (BGE 68 T 132) ; es hat aber verlangt, dass vor dessen Ergreifung die kantonalen Instanzen zu erschöpfen seien (nicht veröffentlichte Entscheide vom 18. September 1942 i. 8. Klauenbösch und vom 25. Oktober 1943 i. 8. Küpfer). An dieser Praxis ist festzuhalten. Wenn schon gegen ausdrücklich als endgültig bezeichnete, an keine Bundesbehörde weiterziehbare Entscbheide der staatsrechtliche Rekurs wegen Verfassungsverletzung gewährt wird, s0 rechtfertigt es sich jedenfalls, dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur zuzulassen gegenüber Entscheiden, die auch an keine kantonale Behörde mehr weitergezogen werden können. Nach Art. 22 des BRB bleibt nun gegen- 38 Staataraecht.
über der Verweigerung der Niederlassung wegen Wohnungsnot « in jedem Fall der Rekurs an die Kantonsregierung offen ». Über die Bescbränkung der durch Art. 45 BV gewährleisteten Freizügigkeit soll demnach nicht eine Gemeindebehörde oder eine untergeordnete kantonale Behörde, sondern nur die Kantonsregierung selbst endgültig entscheiden können. Stellt somit der BRB selbst dem Betroffenen, und zwar offensichtlich in seinem Interesse, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, so darf ihm füglich zugemutet werden, davon vor Anrufung des Bundesgerichts Gebrauch zu machen, zumal da auch dies regelmässig in seinem Interesse liegt, weil die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts der Natur der Sache auch keine 80 freie sein kann wie diejenige der Kantonsregierung, die über die Anwendung des BRB « endgültig » zu entscheiden hat (BGE 68 I 132; vgl. auch 47 I 55). Zur Umgehung der bundesrechtlich aus guten Gründen vorgesehenen kantonalen Rekursinstanz kann auch das auf den vorliegenden Fall anwendbare neue OG nicht führen. Dessen Art. 86 macht freilich u. a. auch für Beschwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass vor der Anrufung des Bundesgerichts von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen sei. Allein Art. 86 wollte in keiner Weise die bisherige Praxis in Bezug auf das Erfordernis der Erschöpfung der Kantonalen Instanzen ändern, sondern lediglich diese Praxis im Interesse der Rechtssicherheit im Gesetz festhalten (Botschafs des Bundesrates, BBI 1943 8. 138 /9). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzugehen, die übrigens staatsrechtliche Beschwerden wegen Niederlassungsverweigerung nieht nur hinsichtlich jenes Erfordernisses, sondern auch in anderer Beziehung (Ausschluss neuer Tatsachen, Anschiuss der Beschwerde an Vollzugsmassnahmen usw.) verschieden behandelte, je nachdem die Verfassungsmässigkeit der Niederlassungsverweigerung ausschliesslich auf Grund von Art. 45 BV zu prüfen war oder der BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot anwendbar war.
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des baselstädtischen Wohnungsnachweisamíies, einen ablehnenden Entscheid über ein früheres Niederlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Wiedoererwägung zu ziehen. Diesen neuen Entescheid hätte der Beschwerdeführer wie schon den früheren an den Regierungsrat weiterziehen können. Auf die unmittelbar beim. Bundesgericht eingereichte Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 5, 6. — Voir aussi n° 5, 6.
B, VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE