73 I 330
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49. Auszug aus dem Urteil der IE. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i, S. Kölliker und Görges gegen Direktion des Innern des Kantons Zürieh.
Zivilstandswesen. Die schweizerischen - Zivilstandesämter können es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu trauen (Art. 113 ff. ZGB, Art. 54 BV).
Etat civil. Les officiera de l'état civil peuvent refuser de procéder à la célébration du mariage d'étrangers entrés en Suiss6 au mépris d’une décision d’expuleion (arf. 113 CC, 54 Const. féd.).
Stato civile. Gli ufficiali dello stato civile possoono rifiutare di procedere alla celebrazione del matrimonio di stranieri entrati in Isvizzera nonostante un decreto d’espulsione (art. 113 CC, Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt war, weigertesich das Zivilstandsamt Zürich, den Schweizerbürger Kölliker und die deutsche Staatsangehörige Görges ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zürich zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkündverfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter Missachtung der gegen sie verhängten Landesverweisung in die Schweiz eingereist war. Das Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung », das die Brautleute hierauf bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22. August 1947 abgewiesen. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze Ari. 105 ffÆ., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Arft. 144 Abs. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung über den Zivilstandedienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV), Art. 7e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. I und 2 BV. Am - Registersachen. N° 49. 33L 26. August 1947 wurde die Braut ausgeschaffft. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab mit folgender Begründung -
1. — Die Traubewilligung im Sinne von Art, 7 e Abs. 3 NAG und Art. 172 ZStdV ist nicht von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Ziviletandsämter, sondern von der Regierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll, zu erteilen. Entscheide über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bewilligung können daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 Ilit. c OG an das Bundesgericht weitergezogen werden (vel. BBI 1920 IVY 67 Ziff. 11, wonach der Bundesrat als damalige oberste Beschwerdeinstanz in Zivilstandessachen sich ebenfalls als unzuständig erachtet hat, zolche Entscheide zu überprüfen). Gegen solche Entscheide ist vielmehr nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (vgl. BGE 68 I 79). Die Vorschrift von Art. 87 Zif. 2 des frühern OG, die es gestattet hatte, letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Bestimmungen des NAG durch zivilrechtliche Beschwerde anzufechten, ist bei der Revision des OG von 1943 bewuzsst fallen gelassen worden (BBI 1943 Ss. 133). Von den Rügen, die die Beschwerdeführer erheben, könnte nur diejenige der Verletzung von Art. 54 BV mit ataatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 84 OG). Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäüssiger Rechte der Bürger sind nach Art. 86 Abs. 2 OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Verweigert die Direktion des Innern die Traubewilligaung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 172 ZStdV, so kann ihr Entscheid durch Rekurs an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden (vgl. § 44 A Ziff. 8 des zürch. EG zum ZGB, § 58 der zürch. Verordnung über den Zivilstandedienst vom 18. Oktober 1928 und § 13 des zürch. Gesetzes betr. die Organisation 332 Verwaltungs- und Disziplinarreecht, und Geschäftsordnung des Regierungsrates und sgeiner Direktionen vom 26.. Februar 1899). Betrifft der angefoehtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern diese Bewilligung zu erteilen sei, s0 kann die vorliegende Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als staatsrechtliche entgegengenommen werden.
In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung » war einfach dadurch veranlasst, dass das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut bestehende Landesverweisung erklärt batte, es nehme die Trauung nieht vor, sofern es nicht von der Direktion des Innern als der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandewesen hiezu ausdrücklich ermächtigt werde. Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an das Zivilstandsamt. Dementeprechend prüfte die Vorinstanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Ausländerinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter ausgesprochen. Gegen ibren Entscheid ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. — Eine Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e NAG. soheinen die zürcherischen Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräutigam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis und Lehre vorherrschenden Anschauung (vgl. SramPa, Der Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im Ausland und Anusländer in der Schweiz, S. 67, und Buck N. 6-8 zu Art. 59/7 e SchIT) überhaupt nicht für erforderlich zu halten.
2. — Mit der Ausschafung der Braut ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. An der Festetellung, dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich noch in der Schweiz befünde oder neuerdings unerlaubterweise hieher käme, haben die Beschwerdefübrer kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffung bis heute aufgeschoben worden wäre.
Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art. 113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie nicht bereits erfolgt wäre (Art. 114 Abs. 1 ZGB, Art. 170 ZStdV). Aus den Vorschriften über die Traubandlung (Art. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfordernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstandsbeamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene Ausländer, der das ihm auferlegte Einreisgeverbot beachtet, ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf, dass die Ausweisung vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet, jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10 S. 330, 31 I 93, 68 T 81 ff.). Ausgewiesene in dieser Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärpersonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegensatz zu diegen letztern unter Umständen die Möglichkeit bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trauung in der Schweiz nicht erreichen, s0 muss für denjenigen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche gelten. Die Rechtsordnung würde sich mit sich selber in Widérepétuth setzen, wenn sie einer Person, die sich entfegen dem von einer sgchweizerischen Behörde erlasgenen Verbot in der Schweiz aufhält, die Befugnis gäbe, die Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
gen zu beanspruchen, deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt, Das Zivilstandsamt Zürich hat es däher mit Recht abgelehnt, die Beschwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte.