73 I 334
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Rubrum
50. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1947 i. S.
Litdemann gegen Justizkommission Schwyz.
Grundbuch.
Sachverhalt
Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühern kantonalen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 9861, Über Schadenersatzansprüche aus Art. 955 ZGB haben ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zu urteilen, Regisire foncier.
Conditions de l’inseription d’un droit de passage constitué en vertu d’un contrat passé sous l’empire du droit cantonal (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 al. 3 tit, final CC).
Les tribunaux ordinaires s80nt seuls compétents pour sfatuer sur une Gemande de dommages-intérêts formée en vertu de l’art. 955 . © Registro fondiario.
Presupposti dell’iécrizione d’un diritto di passo costituito in virtù d’un contratto stipulato allorchè era in vigore i] diritto cantonale (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 ep. 8 del titolo finale CC).
Solo i tribunali ordinari soono competenti per pronunciaral 81 una domanda di risarcimento dei danni fondata sgull’art. 955 CC.
A.
— Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern der Liegenschaften « oberer » und « mittlerer Rotschuo » in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte, die Eigentümer der Liegenschaft « mittlerer Rotschuo » seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft « oberer Rotschuo » zum « obern Gädeli im mittleren Rotschuo » zu gehen. Diese notariell gefertigte Übereinkunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen. Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kantonale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt warde, fand dagegen nie statt.
B.
— Im Januar 1947 stellie Adolf Lüdemann, dem die Liegenschaft « mittlerer Rotschuo » heute gehört, im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzellierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli gei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grundbuch einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne Zustimmung der Eigentümer deg belasteten Grundstückes eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbebhörde am 15. Februar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner Verwaltungsgerichtebeschwerdé an das Bundesgericht, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell in vorläufiger Weise nach Art, 961 ZGB, und der Kanton Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den Schaden, der ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bisherigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und weiter erwachsen könne.
Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann sich für den Erwerb des streitigen Wegrechts weder auf eine Gesetzesvorschrift noch auf ein Urteil noch auf eine dem. Urteil gleichwertige Urkunde im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB berufen. Er ist daher nicht legitimiert, beim Grundbuchamt die Eintragung dieses Rechtes zu beantragen. Die Anmeldung müsste vielmehr gemüss Art. 963 Abs. 1 ZGB von den Eigentümern des belasteten Grundstücks ausgehen. Da diese eine sgolche Erklärung nicht abgegeben haben, fehlt eine notwendige Voraussetzung für die definitive Eintragung des Wegrechts.
336 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grundbuchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB (SchlIT) von Amtes wegen eintragen sollen. Diese Bestimmung, die die Eintragung der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenössische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt worden iat. Bei der erfolgten Gleichstellung des kantonalen mit dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher eingetragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch einzutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie. neue Wirkungen erhielten.
Arb. 43 Abs. 3 SchlT hülfe dem Beschwerdeführer im übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur Anwendung käme. Unter den « nach bisherigem Rechte in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechten » können nur Rechte verstanden werden, die in den zur Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs mässgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die mássgeberide Publizitätseinrichtung war aber im Kanton Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts beruhenden und daher für das Bundesgericht verbindlichen Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des ZGB allein das Grandbuch. Das bloss im Hypothekenprotokoll eingetragene ‘Wegrecht gehört also nicht zu den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen Rechten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchIT.
Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung des streitigen Wegrechts erreichen, und bewilligen die Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus freien Stücken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch bestehe, obwohl es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitigkeiten über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.
2.
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerdeführer sie eventuell verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt, da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine richterliche Anordnung vorliegt (Art. 961 Abs. 2 ZGB).
3.
Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären, wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt, wenn die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schadenersgatzansprüchen aus Art. 955 ZGB sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
TITI. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TÉLÉGRAPHES ET TÉLÉPHONES