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Rubrum
9, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 81. Januar 1947 i. S. Trombetta gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürich.
Art. 29 Abs. 1 MFG. Der Radfahrer darf nicht warnen, wenn das Wüärnzeichen die Sicherheit des Verkehrs gefährden würde. Wann liegt im unzeitigen Warnen eine Fahrlässigkeit ?
Sachverhalt
Art. 29 al. 1 LA. Le cycliste ne doit pas avertir lorsgque son signal compromettrait la sécurité de la circulation. Quand un signal donné à contretemps constitue-t-il une négligence ?
Ari. 29 op. 1 LCA. Il ciclista non deve dare il segnale avvertitore do la sicurezza della circolazione ne sarebbe compromessa. Guando un segnale dato a contrattempo costituisce una negligenza ?
4A. — Als der Radfahrer Trombetta am 19. Februar 1945 kurz nach 12 Uhr, die Birmensdorfersbrasse in Zürich überquerend, sich anschickte, mit mässiger Geschwindigkeit in die 15 m breite Baumgartnerstrasse einzufahren, gah er aus 12 bis 13 m Entfernung, wie die Fussgängerin Fanny Kaufmann das rechts gelegene Trottoir der Baumgartnerstrasse eilenden Schrittes verliess, um die andere Seite dieser Strasse zu gewinnen. Obschon er die Absicht hatte, etwa 1,5 m hinter der Fussgängerin durchzufahren, gab er, da sie ibn nicht wahrnahm, aus etwa 2 m Entfernung ein Glockensignal. Erschreckt ging Fanny Kaufmann ein bis zwei Schritte zurück, wodurch sie mit dem Fahrrad zusammenstiess, 3 m vom Trottoirrand enfernt zu Fall kam und verletzt wurde.
B.
— Auf Strafantrag der Verletzten vom 18. April 1945 und Anklage der Bezirksanwaltechaft hin verurteilte das Bezirksgericht Zürich Trombetta am 24. September 1945 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu Fr. 50.— Busse.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der - Verurteilte Berufung einlegte, bestätigte dieses Urteil am 26. März 1946, Es warf Trombetta vor, er hätte sich gagen müssen, dass er entgegen der Vorschrift des Ark. 20 MFG durch das Läuten gegen die Sicherheit des Verkehrs verstosse, indem er s80 die Fussgängerin zu einer unberechenbaren Schreckreaktion veranlasse,
C.
— Mit Niechtigkeitesbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts beantragt Trombetta, das Urteil des Oberggrichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er. bestreitet, dass er sich pflichtwidrig verhalten habe. .
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Fahrlässig hat der Beschwerdeführer den Zusammenstoss und damit die Verletzungen der Fussgängerin verursacht, wenn er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte bedenken und berückgichtigen sollen, dass die Abgabe des Warnsignals die Fussgängerin zu einer objektiv unrichtigen Reaktion veranlassen konnte (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das trifft zu. Der Beschwerdeführer kann sich weder auf den von der Vorinstanz angewendeten Art. 20 MFG, der nur für Führer von Motorfahrzeugen gilt, noch auf den enteprechenden an Radfahrer gerichteten Art. 29 MFG berufen, um das Läuten zu rechtfertigen. Nach der letzteren Vorschrift ist die Warnvorrichtung zu verwenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Darin liegt zugleich das Verbot, zu warnen, wenn dadurch die Sicherheit des Verkehrs gefährdet würde. Das ergibt sich übrigens auch aus dem allgemeinen Gebot an die Strassenbenützer,- alles zu tun, was der Verkehrssicherheit dient, und alles zu lassgen, was ihr zuwiderläuft. Dass Art. 40 MFV, der in Abs. 1 den grundlosgen und übermässigen Gebrauch der Warn- 36 Motorfahrzeugverkehr. N° 9, vorrichtung untersagt, in Art. 70 Abs. 4 MFV auf die Radfahrer nicht anwendbar erklärt ist, spielt keine Rolle. Die genannte Bestimmung dient in erster Linie — der Beschwerdeführer meint sogar ausschliesslich — der Bekämpfung von Lärm, die sich gegenüber den Fahrradglocken weniger aufdrängt als gegenüber den Warnvorrichtungen der Motorfabrzeuge. Wenn Art. 70 Abs. 4 MFV den Art. 40 nicht erwähnt, so heisst das deshalb nicht, dass die Radfahrer die Warnvorrichtung nicht nur unbekümmert um den Lärm, sondern auch ohne Rücksicht auf die Verkehrssicherheit gebrauchen dürfen oder gebrauchen sollen. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen unnötigen Lärmens, sondern wegen fahrlässiger Verursachung eines Unfalles gebüsst worden. Seine Fahrlässigkeit liegt darin, dass er ein Signal gegeben hat in einem Augenblick, wo er schon s0 nahe bei der Fussgängerin war, dass er síie erschrecken konnte. Als langjähriger Radfahrer hat er wissen müssen, dass auf ein in unmittelbarer Nähe des Gewarnten abgegebenes Signal nicht unter allen Umständen eine überlegte und zweckmässige ReakKtion zu erwarten ist. Er hätte unter den gegebenen Verhältnissen das Läutèn umso0 mehr unterlassen sollen, als
er’ ja die Absicht hatte, hinter der Fussgängerin durchzufahren, und dies mit 1,5 m Zwischenraum auch ohne Gefahr hätte tun können, ja zu seiner Rechten noch genügend Platz hatte, um den Zwischenraum noch zu Vergrössern, wenn er ihn mit 1,5 m als zu knapp bemessen glaubte. Dass die Fussgängerin sich auf das Signal hin rückwärts bewegte, war übrigens nicht ganz abwegig, war siíe doch dem in ihrem Rücken liegenden Trottoir, wo siíe siích in Sicherheit bringen wollte, am näëhesten. Damit hätte der Beschwerdeführer rechnen sollen. Wohl stellb das Gesetz es--bis: zu einem gewissen Grade in das Ermessen des Radfabrers, ob er warnen will, da er ja sélber abschätzen muss, wann die Sicherheit des Verkehrs die Warnung erfordert. Daher kann ihm nicht schlechthin ein Vorwurf gemacht werden, wenn er einmal Motorfahrzeugverkehr. N® 10. 37 in einem Falle, wo aufmerksame und gewissenhafte Fahrer in guten Treuen verschiedener Meinung sein können, unnötigerweise warnt oder das Warnen unterlässt, wo es zweckmässig wäre (vgl. BGE 64 I 217). Ein solcher Grenzfall liegt hier aber nicht vor, obwohl anderseits das Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht schwer ist.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niehtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.